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{'item': 'LVwG-2015/23/0601-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0601-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Frau CH, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in R Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 29.01.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt: „Frau CH, wohnhaft in R, Adresse, hat es als Halterin der Norikerstute „Z“, Farbe: Fuchs, geboren am 10.04.1987 zu verantworten, dass ihre am 15.11.2013 vom Tierarzt Mag. P eingeschläferte Stute, am 18.11.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) lediglich unter Anschluss einer Eintragungsbescheinigung des Tiroler Noriker Pferdezuchtverbandes der Tierkörpersammelstelle zur Entsorgung übergeben wurde und sohin entgegen § 33 Abs. 8 TKZVO 2009 ohne Equidenpass zur Entsorgung übergeben wurde.„Frau CH, wohnhaft in R, Adresse, hat es als Halterin der Norikerstute „Z“, Farbe: Fuchs, geboren am 10.04.1987 zu verantworten, dass ihre am 15.11.2013 vom Tierarzt Mag. P eingeschläferte Stute, am 18.11.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) lediglich unter Anschluss einer Eintragungsbescheinigung des Tiroler Noriker Pferdezuchtverbandes der Tierkörpersammelstelle zur Entsorgung übergeben wurde und sohin entgegen Paragraph 33, Absatz 8, TKZVO 2009 ohne Equidenpass zur Entsorgung übergeben wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 64 Tierseuchengesetz, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013 (kurz: TSG), i.V.m. §§ 33 Abs. 8, 41 Abs. 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, (kurz: TKZVO 2009);Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (kurz: TSG), in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz 8, 41, Absatz 5, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, (kurz: TKZVO 2009); Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 150 € 36 Stunden § 64 TSG, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/201336 Stunden Paragraph 64, TSG, RGBl. 177 aus 1909,, zuletzt , geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner hat sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 € angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165 Euro“. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde in dieser Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Pferd, das erste Pferd der Beschwerdeführerin gewesen sei und sie es hauptsächlich deshalb erworben habe, um es vor dem Schlachthof zu retten. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am
  3. April 2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin sich wie folgt verantwortete: „Ich bin Besitzerin von insgesamt 3 Pferden. Das am 15.11.2013 eingeschläferte Pferd Z war mein
  4. Pferd. Ich habe alle Pferde nur erworben, um sie vor der Schlachtung zu retten. Ich halte die Tiere bei mir zu Hause in einen eigenen Stall. Ich habe die jeweils erforderlichen Unterlagen jeweils beim Kauf der Tiere erhalten und wusste bis zu diesem Strafverfahren nicht, das ich ein Equidenpass für meine Pferde brauche. Für meine anderen 3 Pferde bin ich im Besitz eines Equidenpasses. Ich habe damals mein Pferd nicht selbst entsorgt, sondern wurde das von einem benachbarten Bauern übernommen. Das Pferd selbst, wurde bei mir zu Hause vor dem Stall eingeschläfert und mein Nachbar hat es dann zur Tierkörperverwertung gebracht. Für mich war es dann damit erledigt. Ich war dann selbst überrascht, als ich einige Zeit später eine Aufforderung zur Rechtfertigung von der Bezirkshauptmannschaft A bekam. Vom Beruf bin ich HTL und HAK Lehrerin. Ich habe allerdings nur eine Teilverpflichtung. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Mein monatliches Einkommen beträgt € 1.000,
  5. Nebenher vermiete ich Privatzimmer. „ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin ließ am 15.11.2013 vom Tierarzt Mag. P ihre Stute „Z“ einschläfern. Der Kadaver des Tieres wurde dann nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einem benachbarten Bauern zur Tierkörpersammelstelle zur Entsorgung gebracht. III.römisch drei. Rechtliche Grundlagen: Die hier relevante Bestimmung des Tierseuchengesetzes RGBl 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tierseuchengesetzes RGBl 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, lautet wie folgt: § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) Bundesgesetzblatt II Nr 291/2009 idF Bundesgesetzblatt II Nr 35/2011 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 291 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 35 aus 2011, lautet wie folgt: § 33Paragraph 33Kennzeichnung von Equiden

(1)Absatz eins,Ab dem
  1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem
  2. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.Ab dem
  3. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Artikel 5, Absatz 6, Verordnung (EG) 504 aus 2008, vor dem
  4. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren. Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Implantation eines Transponders gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.Die Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Abs. 2 erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Absatz 2, erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt römisch eins Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, mit Bescheid genehmigen. Dabei hat die Identifizierung 1.Ziffer eins durch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich 2.Ziffer 2 durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt unddurch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Absatz 3, erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und 3.Ziffer 3 die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Z 1 über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Ziffer eins, über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7,In Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofernIn Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern 1.Ziffer eins die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden unddie Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, Litera a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, eingehalten werden und 2.Ziffer 2 die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln -Strichaufzählung mit einem Markierstift in unverwischbarer, deutlich sichtbarer und von der Farbzeichnung des Pferdes deutlich abgehobener Farbe mit Ziffern von zumindest 10 cm Höhe gekennzeichnet werden, wobei auf der Flanke oder der Sattellage die siebenstellige Registrierungsnummer des Geburtsbetriebes und am Hals eine vierstellige Identifizierungsnummer aufscheinen, oder -Strichaufzählung einen Brandstempel auf Hals oder Oberschenkel aufweisen, der an Hand von Ziffern oder Buchstaben die Identität des Tieres unverwechselbar festlegt und 3.Ziffer 3 die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und 4.Ziffer 4 beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Z 2 sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Ziffer 2, sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, enthält. 5.Ziffer 5 Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Z 2 gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Z 4 vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Ziffer 2, gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Ziffer 4, vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(8)Absatz 8,Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.Das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. IV. Rechtliche Würdigung:römisch vier. Rechtliche Würdigung: Die Bezirkshauptmannschaft A wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre eingeschläferte Stute, ohne Equidenpass zur Entsorgung übergeben habe. Dieser Sachverhalt stellt jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand dar. § 33 Abs 8 TKZVO ordnet an, das beim Tod eines Equiden innerhalb von 7 Tagen das gemäß Verordnung (EG) Nummer 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument (Equidenpass) zusammen mit dem TKV Übernahmeschein bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben ist, die für die Haltung örtlich zuständig war. Dieser Sachverhalt stellt jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand dar. Paragraph 33, Absatz 8, TKZVO ordnet an, das beim Tod eines Equiden innerhalb von 7 Tagen das gemäß Verordnung (EG) Nummer 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument (Equidenpass) zusammen mit dem TKV Übernahmeschein bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben ist, die für die Haltung örtlich zuständig war. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten lässt sich nicht unter den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatbestand subsumieren und ist daher davon auszugehen, das die Beschuldigte, die ihr vorgeworfene Tat so nicht begangen hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0601.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.