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LVwG-2015/30/0749-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/30/0749-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn MAS, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der B vom 20.02.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet: „Sie haben wissentlich die rechtswidrige Durchreise des Fremden
  5. EF, 2 HI,
  6. JI, geb.: 1.- xx.xx.xxxx, 2.- xx.xx.xxxx. 3.—xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit alle 3 Syrien gefördert, obwohl die Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs verboten ist. Obgenannte sind am 23.11.2013 über den Brennerpass per Bahn in das Bundesgebiet eingereist, obwohl die Einreise bzw. Durchreise wegen fehlender Einreise-ZAufenthaltstitel und gültiger Reisedokumente rechtswidrig war.“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz vorgeworfen und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz vorgeworfen und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin EF und zwei weitere syrische Staatsbürger auf Ersuchen des unrechtmäßig über Italien eingereisten Cousin diesen mit einem PKW in Innsbruck abgeholt habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, dass hier eine rechtswidrige Einreise vorliegen solle. Insgesamt sei es doch so, dass der Aufenthalt des Herrn F rechtmäßig sei. Wie könne die Einreise in den Schengen-Raum bzw Durchreise durch den Schengen-Raum rechtswidrig sein? Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaube, dass die Einreise rechtswidrig gewesen sein kann, wenn der Aufenthalt schließlich rechtmäßig sei. Es wurde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer kein Schlepper sei. Er habe seine Verwandten nur in Innsbruck beim Bahnhof abgeholt, weil er ihn zu sich holen wollte, da er in Syrien Schlimmes erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Verwandten lediglich am Bahnhof abgeholt und wisse nicht, was daran verwerflich sein sollte. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass der Cousin des Beschwerdeführers, der Fremde EF, und die beiden dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannten syrischen Staatsangehörigen JI und HI am 23.11.2014 über den Brennerpass per Bahn in das Bundesgebiet eingereist sind. Die drei syrischen Flüchtlinge waren nicht im Besitze eines Reisedokumentes und von Einreise- und Aufenthaltstiteln. Unzweifelhaft war deren Einreise nach Österreich über den Brennerpass unrechtmäßig. Ein Mitwirken des Beschwerdeführers bei dieser unrechtmäßigen Einreise ergibt sich aus dem durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere der Aussagen der einvernommenen Verfahrensbeteiligten nicht. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Deutschland kommend nach Innsbruck reiste, um Herrn EF am Bahnhof in Innsbruck abzuholen und ihn nach Deutschland zu bringen. Die beiden anderen syrischen Staatsbürger wurden auf deren dringliches Bitten hin mitgenommen. Eine Entgeltzahlung konnte nicht festgestellt werden. Die Durchreise begann mit der Abfahrt vom Bahnhof in Innsbruck im PKW des Beschwerdeführers in den Morgenstunden des 24.11.
  7. Bei der Durchreise durch das Bundesland Tirol und somit durch Österreich erfolgte kurz vor dem Grenzübergang Richtung Bundesrepublik Deutschland am 24.11.2013 um 03.55 Uhr eine Anhaltung und Kontrolle bei der Kontrollstelle Radfeld auf der A 12 bei Strkm. 38,
  8. Bei dieser Fahrzeugkontrolle befanden sich der Beschwerdeführer, die im Auto mitfahrenden drei unrechtmäßigen aufhaltenden syrischen Staatsbürger und der Onkel des Beschwerdeführers, Herr KL, im Auto. Die Durchreise durch Österreich mit dem bevorstehenden Grenzübertritt nach Deutschland hat in Innsbruck begonnen und wurde aufgrund der Verkehrskontrolle bei der Autobahnkontrollstelle Radfeld durch polizeiliches Einschreiten beendet. Unstrittig geht aus den Aktenunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer bei der unrechtmäßigen Einreise am 23.11.2013 per Bahn über den Grenzübergang Brenner nicht involviert war. Der Sachverhalt wurde der belangten Behörde am 28.11.2013, Zl ***, angezeigt. Die erstmalige Anlastung der angezeigten Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 FPG erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2014, unmittelbar vor Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung am 23.11.
  9. Es wurde angelastet, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:Der Sachverhalt wurde der belangten Behörde am 28.11.2013, Zl ***, angezeigt. Die erstmalige Anlastung der angezeigten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2014, unmittelbar vor Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung am 23.11.
  10. Es wurde angelastet, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Sie haben wissentlich die rechtswidrige Durchreise des Fremden
  11. EF,
  12. HI,
  13. JI, geb.: 1.- xx.xx.xxxx, 2.- xx.xx.xxxx, 3.- xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit alle 3 Syrien gefördert, obwohl die Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs verboten ist. Obgenannte sind am 23.11.2013 über den Brennerpass per Bahn in das Bundesgebiet eingereist, obwohl die Einreise bzw. Durchreise wegen fehlender Einreise-/Aufenthaltstitel und gültiger Reisedokumente rechtswidrig war.“ Auf schriftliches Ersuchen vom 26.11.2016 hin wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ermittlungsakten (Anzeige, Einvernahmeprotokolle) übermittelt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich weiters, dass dem mitbeförderten EF vom deutschen Bundesamt für Integration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.05.2014 die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zuerkannt wurden. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmunge des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG lauten wie folgt: „§ 120 Abs 3 FPG:„§ 120 Absatz 3, FPG:

(3)Wer
  1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
  2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die persönliche Tathandlung, mit der der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 FPG begangen hat. Eine eventuelle Tathandlung war nämlich die Abholung von drei unrechtmäßig eingereisten syrischen Staatsangehörigen am Bahnhof Innsbruck und die Durchbeförderung Richtung Deutschland durch das Bundesgebiet der Republik Österreich, wobei die beabsichtigte Durchbeförderung bis zur Ausleitung bei der Kontrollstelle Radfeld erfolgte und die Weiterreise bzw Fortsetzung einer etwaigen Verwaltungsübertretung durch polizeiliches Einschreiten verhindert wurde. Diese konkrete Tathandlung ergibt sich weder aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der Begründung. Die unrechtmäßige Einreise der drei syrischen Flüchtlinge am 23.11.2013 mit der Bahn über den Grenzübergang Brenner wurde vom Beschwerdeführer nie unterstützt bzw erfolgte dies ohne sein Mitwirken unabhängig davon, dass die Einreisen aufgrund der fehlenden Einreise- bzw Aufenthaltstitel und gültiger Reisedokumente rechtswidrig waren. Im gegenständlichen Verfahren fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die persönliche Tathandlung, mit der der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG begangen hat. Eine eventuelle Tathandlung war nämlich die Abholung von drei unrechtmäßig eingereisten syrischen Staatsangehörigen am Bahnhof Innsbruck und die Durchbeförderung Richtung Deutschland durch das Bundesgebiet der Republik Österreich, wobei die beabsichtigte Durchbeförderung bis zur Ausleitung bei der Kontrollstelle Radfeld erfolgte und die Weiterreise bzw Fortsetzung einer etwaigen Verwaltungsübertretung durch polizeiliches Einschreiten verhindert wurde. Diese konkrete Tathandlung ergibt sich weder aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der Begründung. Die unrechtmäßige Einreise der drei syrischen Flüchtlinge am 23.11.2013 mit der Bahn über den Grenzübergang Brenner wurde vom Beschwerdeführer nie unterstützt bzw erfolgte dies ohne sein Mitwirken unabhängig davon, dass die Einreisen aufgrund der fehlenden Einreise- bzw Aufenthaltstitel und gültiger Reisedokumente rechtswidrig waren. Eine Spruchberichtigung bzw Ergänzung wäre im gegenständlichen Falle dann möglich, wenn innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist eine ordnungsgemäße Anlastung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfolgt wäre. Die einzige Anlastung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.
  3. Der Text der Anlastung entspricht im Wesentlichen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 20.02.
  4. Die Anlastung beinhaltet jedenfalls nicht die individuellen Tathandlung des Beschwerdeführers, nämlich die Abholung der drei Syrer am Bahnhof Innsbruck am 24.01.2013 und den Weitertansport auf der A 12 Richtung deutsche Grenze. Die Übermittlung der Anzeige (des Ermittlungsaktes) erfolgte erst nach eingetretener Verfolgungsjährung mit Schreiben vom 04.12.
  5. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkretisierte Tatanlastung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erfolgte, war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Falle ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Falle ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0749.1

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