← Österreich

LVwG-2015/31/0750-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0750-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der X Y, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.2.2015, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der römisch zehn Y, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.2.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung vom xx.xx.xxxx gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5, 6 und 9 TMSG abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung vom xx.xx.xxxx gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5, 6 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Begründung näher angeführte Berechnung ergeben habe, dass das Familieneinkommen Euro 56,-- über dem Richtsatz liege, sodass mangels Vorliegen einer Notlage der Mindestsicherungsbedarf verneint wurde. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte X Y vor, dass für die minderjährige Tochter J Y seit Dezember kein Unterhaltsvorschuss mehr bezogen werde und ihr Arbeitsverhältnis mit
  5. März wegen Saisonende aufgelöst werde und daher der errechnete Überschuss von Euro 56,-- nicht zutreffe. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte römisch zehn Y vor, dass für die minderjährige Tochter J Y seit Dezember kein Unterhaltsvorschuss mehr bezogen werde und ihr Arbeitsverhältnis mit
  6. März wegen Saisonende aufgelöst werde und daher der errechnete Überschuss von Euro 56,-- nicht zutreffe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu Zl ****. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1.

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Paragraph 6,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Bedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietausgaben inklusive Betriebskosten sowie dem jeweiligen Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 TMSG gegenüberzustellen.Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Bedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietausgaben inklusive Betriebskosten sowie dem jeweiligen Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, TMSG gegenüberzustellen. Die Mietkosten belaufen sich auf Euro 491,17, die Betriebskosten betragen zusätzlich Euro 50,--, sodass von einer Gesamtsumme von Euro 541,17 auszugehen ist. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass von der Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe in der monatlichen Höhe von Euro 209,-- bezogen wird, sodass sich lediglich ein nicht gedeckter Anteil von Euro 332,17 ergibt. Dieser Anteil ist auf die vier Bewohner aufzuteilen, sodass sich pro Kopf ein Mietkostenanteil von Euro 83,05 ergibt. Eine Berechnung der eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin ergibt, dass diese aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis aliquot (Monatseinkommen mal 14 durch 12) ein Monatsnettoeinkommen von Euro 245,78 erwirtschaftet und zudem Notstandshilfe in der Höhe von Euro 446,83/Monat bezieht. Wird diesen Eigenmitteln in der Gesamthöhe von Euro 692,61 der Bedarf gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG (Euro 465,65) sowie die anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05 gegenübergestellt, so erhellt, dass der Beschwerdeführerin ein Rest von Euro 143,91 monatlich verbleibt.Wird diesen Eigenmitteln in der Gesamthöhe von Euro 692,61 der Bedarf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG (Euro 465,65) sowie die anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05 gegenübergestellt, so erhellt, dass der Beschwerdeführerin ein Rest von Euro 143,91 monatlich verbleibt. Für die minderjährige Tochter J Y, geb am xx.xx.1998, besteht kein Bedarf an Mindestsicherungsleistungen, zumal sie ab Dezember 2014 ein Erwerbseinkommen von netto Euro 929,54 erwirtschaftet. Mit diesem Einkommen ist die minderjährige J Y imstande, die Kosten für ihren Lebensunterhalt samt den anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05 selbst zu tragen. Hinsichtlich des volljährigen Sohnes F Y, geb am xx.xx.1996, ist auszuführen, dass auch dessen Erwerbseinkommen – wenn auch nur knapp – über dem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG plus den anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05, sohin insgesamt Euro 548,70, liegt, zumal er für Dezember 2014 nachweislich ein Nettoeinkommen von Euro 553,29 erwirtschaftet hat. Hinsichtlich des volljährigen Sohnes F Y, geb am xx.xx.1996, ist auszuführen, dass auch dessen Erwerbseinkommen – wenn auch nur knapp – über dem Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG plus den anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05, sohin insgesamt Euro 548,70, liegt, zumal er für Dezember 2014 nachweislich ein Nettoeinkommen von Euro 553,29 erwirtschaftet hat. Folglich waren die minderjährige J Y sowie der volljährige F Y bei der Berechnung des Mindestsicherungsbedarfes gänzlich außer Ansatz zu lassen. Schließlich wird für den minderjährigen M Y, geb am xx.xx.1998, ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 200,-- bezogen und ist diesen Eigenmitteln der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit c und den anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05 gegenüberzustellen, sodass diesbezüglich ein Anspruch von Euro 87,94 /Monat verbleibt.Schließlich wird für den minderjährigen M Y, geb am xx.xx.1998, ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 200,-- bezogen und ist diesen Eigenmitteln der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c und den anteiligen Mietkosten in der Höhe von Euro 83,05 gegenüberzustellen, sodass diesbezüglich ein Anspruch von Euro 87,94 /Monat verbleibt. Dieser Anspruch ist allerdings aus den der Beschwerdeführerin bleibenden Barmitteln in der Höhe von Euro 143,91 zu befriedigen, wobei diese Vorgangsweise ihre Deckung in § 18 Abs 2 TMSG findet.Dieser Anspruch ist allerdings aus den der Beschwerdeführerin bleibenden Barmitteln in der Höhe von Euro 143,91 zu befriedigen, wobei diese Vorgangsweise ihre Deckung in Paragraph 18, Absatz 2, TMSG findet. Im Ergebnis wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht die Gewährung von Mindestsicherung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgelehnt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für die minderjährige J Y seit Dezember 2014 keine Unterhaltsvorschüsse mehr bezogen werden und deren Arbeitsverhältnis mit 15. März wegen Saisonende aufgelöst werde, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, bei Wegfall des Erwerbseinkommens der minderjährigen J Y erneut einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0750.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.