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{'item': 'LVwG-2015/40/0053-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0053-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 26.11.2014, Zahl *****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Beschwerde insofern stattgegeben, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters Gemeinde C vom 26.11.2014, Zahl *****, wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Beschwerde insofern stattgegeben, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters Gemeinde C vom 26.11.2014, Zahl *****, wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 wird Frau A B die Benützung der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.2.1993, Zahl *****, bewilligten Wohnung, die vom
  2. Obergeschoß in das Dachgeschoß führte, und mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom
  3. 1994, Zahl *****, dahingehend abgeändert wurde, wonach die Einheit im Obergeschoss als Büroeinheit mit Abstellraum und WC (im bewilligten Einreichplan „Obergeschoss“ ist diese Einheit als TOP 2 bezeichnet) im Ausmaß von ca. 46,94 m² genehmigt wurde, zu anderen Zwecken als zur Benützung als Büroeinheit binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“„Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 wird Frau A B die Benützung der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.2.1993, Zahl *****, bewilligten Wohnung, die vom
  4. Obergeschoß in das Dachgeschoß führte, und mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom
  5. 1994, Zahl *****, dahingehend abgeändert wurde, wonach die Einheit im Obergeschoss als Büroeinheit mit Abstellraum und WC (im bewilligten Einreichplan „Obergeschoss“ ist diese Einheit als TOP 2 bezeichnet) im Ausmaß von ca. 46,94 m² genehmigt wurde, zu anderen Zwecken als zur Benützung als Büroeinheit binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen einer Meldung durch die rechtsfreundlich vertretenen Miteigentümer des Objektes D-Straße 20 in C, wonach die Beschwerdeführerin die hier in Rede stehende Wohnung benützt, teilte die Bezirkshauptmannschaft E als Aufsichtsbehörde der Gemeinde ihre Rechtsansicht im Schreiben vom 21.10.2014, Zahl *****, mit. In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde C mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.11.2015 verfügt, dass gemäß § 39 Abs 6 lit v TBO 2011 Frau A B die Benützung der Wohnung Top 4 auf Gp. ***1/4, KG C, EZ ***, D-Straße
  7. C mit sofortiger Wirkung bzw. mit Rechtskraft des Bescheides untersagt wird.In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde C mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.11.2015 verfügt, dass gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera v, TBO 2011 Frau A B die Benützung der Wohnung Top 4 auf Gp. ***1/4, KG C, EZ ***, D-Straße
  8. C mit sofortiger Wirkung bzw. mit Rechtskraft des Bescheides untersagt wird. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Reinigungskraft in der F KG sowie als Aufsichtsperson des Grundstückes Grundparzelle ***1/4 und des darauf errichteten Gebäudes tätig sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, die Frist für die Untersagung der Benützung auf 6 Monate festzulegen. Verwaltungsgerichtlich wurde die belangte Behörde aufgefordert, die bezüglichen Bauakten betreffend die gegenständliche Liegenschaft vorzulegen und zudem planlich auszuweisen, welcher Wohnbereich vom hier angefochtenen Bescheid umfasst ist. Diesem Auftrag ist die belangte Behörde nachgekommen und wurde insbesondere eine Plandarstellung nachgereicht, die dem behördlichen Akt mit der Bezeichnung „A“ einliegt und in gelber Farbe den hier in Rede stehenden Wohnbereich mit „Top 4“ kennzeichnet. Es wurde aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsame Verhandlung im Sinn des § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz mit der Geschäftszahl LVwG-2015/**/**** durchgeführt. Im Hinblick auf das hier gegenständliche Verfahren sind die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.Es wurde aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eine gemeinsame Verhandlung im Sinn des Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz mit der Geschäftszahl LVwG-2015/**/**** durchgeführt. Im Hinblick auf das hier gegenständliche Verfahren sind die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde Einsicht genommen in die Bauakten das gegenständliche Gebäude betreffend. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Unstrittig ist die Beschwerdeführerin weder Betriebsinhaber der im gegenständlichen Objekt befindlichen Glaserei noch der Tischlerei. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.2.1993, Zahl *****, wurde eine Wohnung bewilligt, die vom
  9. Obergeschoß in das Dachgeschoß führt. Der Baubeschreibung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass unter anderem diese Wohnung für den Betriebsinhaber vorgesehen ist. Der Bauplatz war als Gewerbegebiet (vgl § 13 TROG 1984) gewidmet. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.2.1993, Zahl *****, wurde eine Wohnung bewilligt, die vom
  10. Obergeschoß in das Dachgeschoß führt. Der Baubeschreibung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass unter anderem diese Wohnung für den Betriebsinhaber vorgesehen ist. Der Bauplatz war als Gewerbegebiet vergleiche , Paragraph 13, TROG 1984) gewidmet. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 15.4.1994, Zahl *****, wurde ua diese Wohnung dahingehend abgeändert, wonach anstelle dieser Maisonettewohnung, welche vom
  11. Obergeschoss in das Dachgeschoss reicht, im
  12. Obergeschoss ein Büro bewilligt wurde, sodass nunmehr im Dachgeschoss eine Wohnung verblieb, die auf Kosten der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung um ein Zimmer vergrößert wurde. Laut eigenen Angaben (vgl Beschwerde und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung) benützt die Beschwerdeführerin die im Spruch genannten Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss zu Wohnzwecken. Bei diesen Räumlichkeiten handelt es sich baubewilligungsgemäß um Büroräumlichkeiten bzw. Archiv/Abstellraum und WC.Laut eigenen Angaben vergleiche Beschwerde und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung) benützt die Beschwerdeführerin die im Spruch genannten Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss zu Wohnzwecken. Bei diesen Räumlichkeiten handelt es sich baubewilligungsgemäß um Büroräumlichkeiten bzw. Archiv/Abstellraum und WC. Die übrigen vorliegenden Baubescheide haben für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Das gegenständliche Grundstück weist nunmehr die Widmung Mischgebiet gemäß § 40 Abs 6 TROG 2011 auf.Das gegenständliche Grundstück weist nunmehr die Widmung Mischgebiet gemäß Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2011 auf. Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den erwähnten vorliegenden Bauakten betreffend die gegenständliche Liegenschaft, der Beschwerde sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie aus dem vorliegenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): § 21Paragraph 21Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: … c)Litera c die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; … § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes…
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, … c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, …“ Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (TROG 1984): „§ 13 Gewerbe- und Industriegebiete
(1)Gewerbe- und Industriegebiete sind jene Grundflächen, auf denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist eine Errichtung von Personalunterkünften und betriebsnotwendigen Wohnungen für Aufsichts- und war Wartungspersonal sowie von Bauten und Einrichtungen, die der Versorgung von sozialen Bedürfnissen der in diesem Gebiet arbeitenden Bevölkerung dienen, zulässig. …“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011): § 40Paragraph 40Mischgebiete
(1)Absatz eins,Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. …
(6)Absatz 6,Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten. …“ Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) „§ 59 …
(2)Absatz 2,Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie auf Sachverhaltsebene bereits dargelegt, ist die gegenständliche Einheit (vormals Top 2) als Büroeinheit, Archiv/Lager und WC baurechtlich bewilligt. Insofern stellt die gegenständliche Verwendung zu Wohnzwecken durch die Beschwerdeführerin - diese ist nicht Betriebsinhaberin - eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinn des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 dar, da diese Verwendung aufgrund der nunmehr vorliegenden Widmung des Bauplatzes als Mischgebiet im Sinn des § 40 Abs 6 TROG 1994 Einfluss auf die Zulässigkeit dieser Verwendung nach den genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen haben kann. Insofern stellt die gegenständliche Verwendung zu Wohnzwecken durch die Beschwerdeführerin - diese ist nicht Betriebsinhaberin - eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 dar, da diese Verwendung aufgrund der nunmehr vorliegenden Widmung des Bauplatzes als Mischgebiet im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, TROG 1994 Einfluss auf die Zulässigkeit dieser Verwendung nach den genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen haben kann. Es verhält sich nämlich gerade so, dass diese Verwendung weder mit der bestehenden Baubewilligung noch mit der eingeschränkten Mischgebietswidmung im Sinn des § 40 Abs 6 TROG 2011 in Einklang zu bringen ist.Es verhält sich nämlich gerade so, dass diese Verwendung weder mit der bestehenden Baubewilligung noch mit der eingeschränkten Mischgebietswidmung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2011 in Einklang zu bringen ist. Insofern hat die Baubehörde zu Recht die Untersagung der Benützung verfügt, wenngleich hier nicht die generelle Benützung zu untersagen ist, sondern lediglich jene, die vom bestehenden baurechtlichen Konsens, nämlich dem einer Büroeinheit, abweicht. Insofern war eine Spruchkorrektur notwendig. Auch im Hinblick auf die nicht eindeutige Bezeichnung der hier in Rede stehenden Wohnung in den genehmigten Plänen war eine Konkretisierung des Spruches erforderlich. Die Leistungsfrist ist im angefochtenen Bescheid nicht eindeutig bestimmt. Einerseits wird die Untersagung der Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt, andererseits wird auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt und überdies in der Rechtsmittelbelehrung auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde fälligen Beschwerde hingewiesen. Insofern war hier eine Spruchkorrektur notwendig. Dabei konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der belangten Behörde geklärt werden, dass Gefahr in Verzug nicht vorliegt. § 39 TBO 2011 enthält keine speziellen Bestimmungen für die Festlegung von Leistungsfristen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang die Regelung nach § 59 Abs 2 AVG heranzuziehen (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).Paragraph 39, TBO 2011 enthält keine speziellen Bestimmungen für die Festlegung von Leistungsfristen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang die Regelung nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG heranzuziehen vergleiche VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung (Art 130 Abs 2 B-VG; vgl auch – zum Zweck der Leistungsfrist) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 59 Rz 63 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Entscheidend für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung (Artikel 130, Absatz 2, B-VG; vergleiche auch – zum Zweck der Leistungsfrist) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 59, Rz 63 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, innerhalb der nunmehr festgesetzten Frist von 3 Monaten die widmungswidrige Benützung der gegenständlichen Wohnung zu unterlassen, da es ihr bei entsprechendem Engagement möglich sein muss, eine neue Unterkunft zu finden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0053.2

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