Obsah (10)
§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 39§ 114§ 367a§ 64§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1589-15; LVwG-2014/22/2712-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 als unbegründet abgewiesen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 je Euro 40,-- und zu Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 je Euro 80,--, sohin insgesamt Euro 240,-zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 je Euro 40,-- und zu Spruchpunkte
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 je Euro 80,--, sohin insgesamt Euro 240,-zu leisten. Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wird wie folgt berichtigt: Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es bei Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 zu lauten wie folgt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal „XY“ C D, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO 1994 Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl nach § 18 Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal „XY“ C D, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.“ Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es bei Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 zu lauten wie folgt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal „XY“ G H, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO 1994 Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl nach § 18 Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal „XY“ G H, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.“ Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es bei Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 zu lauten wie folgt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 22.6.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal „XY“ I J, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO 1994 Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl nach § 18 Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 22.6.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal „XY“ römisch eins J, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.“ Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es bei Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 zu lauten wie folgt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 22.6.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal „XY“ K L, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des § 114 GewO 1994 Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl nach § 18 Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY OG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, die Betreiberin der gastgewerblichen Betriebsanlage „XY“ in U, Adresse ist, zu vertreten, dass am 22.6.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal „XY“ K L, geboren am xx.xx.xxxx, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.“ Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Taten verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es bei allen oben angeführten Spruchpunkten zu lauten wie folgt: § 114 Gewerbeordnung IVm § 367a Gewerbeordnung 1994 iVm § 18 Abs 1 und Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz
- Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Taten verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es bei allen oben angeführten Spruchpunkten zu lauten wie folgt: Paragraph 114, Gewerbeordnung römisch vier m Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz
- 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Lokals XY in U, Adresse, und somit als
§ 39Abs 1 Gew
O 1994 verantwortliche Person, zu verantworten, dass„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Lokals XY in U, Adresse, und somit als
Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 verantwortliche Person, zu verantworten, dass 1.) am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal XY C D, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
§ 114Gew
O 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal XY C D, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
Paragraph 114, GewO 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. 2.) am selben Tag zur selben Zeit im Lokal XY G H, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
§ 114Gew
O 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.am selben Tag zur selben Zeit im Lokal XY G H, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
Paragraph 114, GewO 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. 3.) am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal XY M N, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
§ 114Gew
O 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.am 08.03.2014 gegen 22:30 Uhr im Lokal XY M N, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Wein (Weiß süß) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
Paragraph 114, GewO 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Diese Verwaltungsübertretungen wurden anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion V am 08.03.2014 um 22:30 Uhr in U, Adresse, festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebracht.Diese Verwaltungsübertretungen wurden anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion römisch fünf am 08.03.2014 um 22:30 Uhr in U, Adresse, festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebracht. Sie haben dadurch zu 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 114 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 367a Gewerbeordnung 1994zu 1.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 114 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 367a Gewerbeordnung 1994zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 zu 3.) eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 114 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 367a Gewerbeordnung 1994zu 3.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 begangen.
§ 367aGew
O 1994 wird gegen SieGemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 wird gegen Sie zu 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- zu 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu 1.) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. zu 2.) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. zu 3.) eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64Abs 2 VSt
G je EUR 20,00, sohin gesamt EUR 60,00, zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG je EUR 20,00, sohin gesamt EUR 60,00, zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 660,00.“ Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Lokals XY in U, Adresse, und somit als
§ 39Abs 1 Gew
O 1994 verantwortliche Person, zu verantworten, dass„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Lokals XY in U, Adresse, und somit als
Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 verantwortliche Person, zu verantworten, dass 1.) am 20.06.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal XY I J, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca. 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
§ 114Gew
O 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.am 20.06.2014 gegen 23:00 Uhr im Lokal XY römisch eins J, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca. 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
Paragraph 114, GewO 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. 2.) am selben Tag zur selben Zeit im Lokal XY K L, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca. 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
§ 114Gew
O 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.am selben Tag zur selben Zeit im Lokal XY K L, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von Marillenschnäpsen und Zündkerzen (ca. 15 % Alkoholgehalt) ausgeschenkt wurde, obwohl dies
den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 verboten ist und
Paragraph 114, GewO 1994 es Gastgewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Diese Verwaltungsübertretungen wurden im Zuge einer Verkehrsstreife am Adresse zwischen der Talstation der Skigebiet und dem Adresse im Ortsgebiet von U von der Polizeiinspektion U festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft T zur Anzeige gebracht. Sie haben dadurch zu
- eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 114 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 367 Gewerbeordnung 1994eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994
- eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 und Abs 3 des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 114 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 367 Gewerbeordnung 1994eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 3, des Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994 begangen. Daher wird gegen Sie
§ 367aGew
O zuDaher wird gegen Sie
Paragraph 367 a, GewO zu
- eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,--
- eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu
- eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen.
- eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen. Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64Abs.2 VSt
G je EUR 40,--, sohin gesamt EUR 80,--, zu zahlen.Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG je EUR 40,--, sohin gesamt EUR 80,--, zu zahlen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 880,00.“ Gegen beide Straferkenntnisse wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, der Beschuldigte habe über ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem verfügt, sodass ihm kein Verschulden an den Übertretungen zukommt. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Im Rahmen des äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters Einsicht genommen in die Akten der Bezirkshauptmannschaft T SI-*1*0-2010, SI 4*6, 4*7, 4*8, 5*6, 5*8, 5*9, 5*0, 1*6* und *3*0 jeweils aus
- Im Rahmen von fünf (!) mündliche Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen E und C D, M N, O P, K L, I J und Q R einvernommen.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Im Rahmen des äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde weiters Einsicht genommen in die Akten der Bezirkshauptmannschaft T SI-*1*0-2010, SI 4*6, 4*7, 4*8, 5*6, 5*8, 5*9, 5*0, 1*6* und *3*0 jeweils aus
- Im Rahmen von fünf (!) mündliche Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen E und C D, M N, O P, K L, römisch eins J und Q R einvernommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2014/60 (GewO 1994) sowie des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl 1994/4 idF 2013/130 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/60 (GewO 1994) sowie des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl 1994/4 in der Fassung 2013/130 lauten wie folgt: „§ 114 GewO 1994 Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 367a.Paragraph 367 a, Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. § 18 Tiroler JugendschutzgesetzParagraph 18, Tiroler Jugendschutzgesetz Alkoholische Getränke und Zubereitungen
(1)An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
- a)gebrannte alkoholische Getränke und
- b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden.
(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
(4)Kinder und Jugendliche dürfen
- a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
- a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben oder konsumieren und
- b)Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“
- b)Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist auf jenen Tatvorwurf einzugehen, der die Jugendliche M N betrifft (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014). Hier hat das Ermittlungsverfahren gezeigt, dass M N überhaupt keinen Alkohol getrunken hat, zumal es zu einer offenkundigen Verwechslung bei den Personen gekommen ist (siehe dazu auch den Akt der Bezirkshauptmannschaft T SI 5*0-2014 - Einstellung des Verfahrens). Dieses Verfahren war daher einzustellen. Bei den übrigen Tatvorwürfen ist der Sachverhalt insofern übereinstimmend, als allen dort genannten Jugendlichen, die allesamt zum Tatzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, der Alkohol nicht von einem Angestellten (Kellner/Barkeeper) des Tanzstadels direkt, sondern vielmehr von anderen Gästen/Freunden (die z.T. das erforderliche Alter aufgewiesen haben, z.T. aber selbst noch Jugendliche waren), mithin von sog. „Mittelmännern“, die den Alkohol selbst bestellt hatten, ausgefolgt wurde und sie in weiterer Folge den Alkohol verbotenerweise in den Betriebsräumlichkeiten konsumiert hatten (vgl. dazu die Einvernahmen der einzelnen Jugendlichen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Bei den übrigen Tatvorwürfen ist der Sachverhalt insofern übereinstimmend, als allen dort genannten Jugendlichen, die allesamt zum Tatzeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, der Alkohol nicht von einem Angestellten (Kellner/Barkeeper) des Tanzstadels direkt, sondern vielmehr von anderen Gästen/Freunden (die z.T. das erforderliche Alter aufgewiesen haben, z.T. aber selbst noch Jugendliche waren), mithin von sog. „Mittelmännern“, die den Alkohol selbst bestellt hatten, ausgefolgt wurde und sie in weiterer Folge den Alkohol verbotenerweise in den Betriebsräumlichkeiten konsumiert hatten vergleiche dazu die Einvernahmen der einzelnen Jugendlichen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). § 114 GewO 1994 spricht von dem an den Gewerbetreibenden gerichteten Verbot, alkoholische Getränke selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen. Erkennbar hat der Gesetzgeber in § 114 GewO 1994 eine Regelung geschaffen, die es zur Durchsetzung der Alkoholverbote nach den landesrechtlichen Vorschriften hintanhalten soll, dass Jugendliche in den der Gewerbeausübung dienenden Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden Alkohol konsumieren können. Der Gewerbetreibende hat daher in jeder Hinsicht dafür Vorsorge zu treffen, dass ein derartiger, entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften verbotener Konsum von Alkohol durch Jugendliche in seinen Betriebsräumlichkeiten verunmöglicht wird.Paragraph 114, GewO 1994 spricht von dem an den Gewerbetreibenden gerichteten Verbot, alkoholische Getränke selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen. Erkennbar hat der Gesetzgeber in Paragraph 114, GewO 1994 eine Regelung geschaffen, die es zur Durchsetzung der Alkoholverbote nach den landesrechtlichen Vorschriften hintanhalten soll, dass Jugendliche in den der Gewerbeausübung dienenden Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden Alkohol konsumieren können. Der Gewerbetreibende hat daher in jeder Hinsicht dafür Vorsorge zu treffen, dass ein derartiger, entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften verbotener Konsum von Alkohol durch Jugendliche in seinen Betriebsräumlichkeiten verunmöglicht wird. Vor diesem Hintergrund ist es daher irrelevant, ob die Jugendlichen den Alkohol unmittelbar durch den Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten (Kellner/Barkeeper etc.) oder über sog. „Mittelsmänner“ erhalten haben. Bei Letzteren handelt es sich um eine altbekannte Praxis (die auch in den gegenständlichen Fällen angewendet wurde), bei der die Jugendlichen eine andere Person beauftragen bzw. eine andere Person die Aufgabe übernimmt, für die Jugendlichen den Alkohol bei einem Kellner oder an der Bar zu bestellen, entgegenzunehmen und dann an die Jugendlichen zu verteilen. Besonders deutlich beschreibt der Zeuge I J diesen Vorgang in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014, wenn er vorbringt, er hätte zunächst an der Bar selbst Alkohol bestellen wollen, diesen aber nicht erhalten. In weiterer Folge hätte er dann einen Kollegen gefragt, ob er denn nicht die gewünschten „Zündkerzen“ besorgen könne. Diese Vorgangsweise war schlussendlich erfolgreich. Vor diesem Hintergrund ist es daher irrelevant, ob die Jugendlichen den Alkohol unmittelbar durch den Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten (Kellner/Barkeeper etc.) oder über sog. „Mittelsmänner“ erhalten haben. Bei Letzteren handelt es sich um eine altbekannte Praxis (die auch in den gegenständlichen Fällen angewendet wurde), bei der die Jugendlichen eine andere Person beauftragen bzw. eine andere Person die Aufgabe übernimmt, für die Jugendlichen den Alkohol bei einem Kellner oder an der Bar zu bestellen, entgegenzunehmen und dann an die Jugendlichen zu verteilen. Besonders deutlich beschreibt der Zeuge römisch eins J diesen Vorgang in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014, wenn er vorbringt, er hätte zunächst an der Bar selbst Alkohol bestellen wollen, diesen aber nicht erhalten. In weiterer Folge hätte er dann einen Kollegen gefragt, ob er denn nicht die gewünschten „Zündkerzen“ besorgen könne. Diese Vorgangsweise war schlussendlich erfolgreich. Ein Ausschenken im Sinne des § 114 GewO 1994 liegt sohin auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinem Angestellten, sondern auch über andere Personen, die den Alkohol vom Angestellten ausgefolgt bekommen haben, an die Jugendlichen übergeben wird und diese dann den Alkohol des Gewerbetreibenden verbotenerweise konsumieren. Nur dieses umfassende Verbot garantiert den vom Gesetzgeber augenscheinlich bekundeten Willen, dass in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden Alkohol an Jugendliche nur im Rahmen der Jugendschutzgesetze ausgeschenkt werden darf. Jede andere Sichtweise würde der Umgehung des Alkoholausschankverbotes an Jugendliche Tür und Tor öffnen. Ob der Gewerbetreibende schlussendlich im konkreten Einzelfall für das Ausschenken von Alkohol an Jugendliche über einen Mittelsmann auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, muss über die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage, ob ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem vorgelegen ist, gelöst werden (siehe dazu unten).Ein Ausschenken im Sinne des Paragraph 114, GewO 1994 liegt sohin auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinem Angestellten, sondern auch über andere Personen, die den Alkohol vom Angestellten ausgefolgt bekommen haben, an die Jugendlichen übergeben wird und diese dann den Alkohol des Gewerbetreibenden verbotenerweise konsumieren. Nur dieses umfassende Verbot garantiert den vom Gesetzgeber augenscheinlich bekundeten Willen, dass in den Betriebsräumlichkeiten des Gewerbetreibenden Alkohol an Jugendliche nur im Rahmen der Jugendschutzgesetze ausgeschenkt werden darf. Jede andere Sichtweise würde der Umgehung des Alkoholausschankverbotes an Jugendliche Tür und Tor öffnen. Ob der Gewerbetreibende schlussendlich im konkreten Einzelfall für das Ausschenken von Alkohol an Jugendliche über einen Mittelsmann auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, muss über die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage, ob ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem vorgelegen ist, gelöst werden (siehe dazu unten). Der Beschuldigte hat sohin jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt, zumal feststeht (und auch nicht bestritten wird), dass alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ausgeschenkt wurden. Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass
§ 5Abs 1 VSt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte versucht nun darzulegen, dass er ein effizientes Schulungs- und Kontrollsystem in seinem Betrieb installiert hatte. Diesbezüglich ist ihm jedoch zu entgegnen, dass seine Ausführungen sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.7.2014 nicht annähend ausreichen, um tatsächlich einen Nachweis zu erbringen, dass er sich in ausreichender Art und Weise um die Einhaltung des Alkoholausschankverbotes für Jugendliche gekümmert hat. Vielmehr ergibt sich nach Einvernahme der angebotenen Zeugen (Kellner) und der betroffenen Jugendlichen ein Gesamtbild, das lediglich stichprobenhafte und insgesamt völlig ungenügende Kontrollen zeigt. Auch was das Hintanhalten einer Weitergabe des Alkohols durch sog. Mittelsmänner betrifft, hat er überhaupt keine Vorkehrungen getroffen. Hier gesteht der Zeuge R, den der Beschuldigte als sog. „Aufsichtsperson“ installiert hat (ohne diese im Übrigen selbst zu kontrollieren), selbst zu, dass in diesen Fällen aus seiner Sicht keine Möglichkeit besteht, diese Praxis zu unterbinden (vgl. seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Beschuldigte versucht nun darzulegen, dass er ein effizientes Schulungs- und Kontrollsystem in seinem Betrieb installiert hatte. Diesbezüglich ist ihm jedoch zu entgegnen, dass seine Ausführungen sowohl in der Beschwerde als auch in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.7.2014 nicht annähend ausreichen, um tatsächlich einen Nachweis zu erbringen, dass er sich in ausreichender Art und Weise um die Einhaltung des Alkoholausschankverbotes für Jugendliche gekümmert hat. Vielmehr ergibt sich nach Einvernahme der angebotenen Zeugen (Kellner) und der betroffenen Jugendlichen ein Gesamtbild, das lediglich stichprobenhafte und insgesamt völlig ungenügende Kontrollen zeigt. Auch was das Hintanhalten einer Weitergabe des Alkohols durch sog. Mittelsmänner betrifft, hat er überhaupt keine Vorkehrungen getroffen. Hier gesteht der Zeuge R, den der Beschuldigte als sog. „Aufsichtsperson“ installiert hat (ohne diese im Übrigen selbst zu kontrollieren), selbst zu, dass in diesen Fällen aus seiner Sicht keine Möglichkeit besteht, diese Praxis zu unterbinden vergleiche seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2010/04/0075) hat zu dieser Problematik ausgeführt wie folgt: „Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Tat, meint aber, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/04/0090).„Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Tat, meint aber, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/04/0090). In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl. 2009/04/0152, mwN).In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl. 2009/04/0152, mwN). Dazu hat der Beschwerdeführer (bereits in seiner Berufung) vorgebracht, dass jeder Lokalbesucher kontrolliert werde und - wenn er jünger als 18 Jahre sei - ein entsprechendes Armband erhalte. Das Service-Personal sei "davon unterrichtet" und werfe in erster Linie das "Augenmerk auf dieses Band". Der Beschwerdeführer habe daher ein funktionierendes System eingerichtet. Diesem Vorbringen kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich aus der Beschwerde ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.“Diesem Vorbringen kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich aus der Beschwerde ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.“ Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, nur sporadisch in der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen sein. Er habe jedoch seine Kellner entsprechend instruiert (vgl. etwa die entsprechende schriftliche Anweisung – Beilage A zur Verhandlungsniederschrift vom 7.7.2014). Bloße Schulungen des Personals allein sind dafür jedoch keinesfalls ausreichend. Hier hätte der Beschuldigte u.a. weiters konkret darlegen müssen, inwiefern diese Personen auch kontrolliert werden. Auch seine Rechtfertigung, er habe dafür den Herrn Q R im Lokal eingesetzt, ist völlig unzureichend (dieser frägt nach Aussage der Zeugen C D und I J im Übrigen selbst nie nach dem Alter der Jugendlichen). Insgesamt ist er in der mündliche Verhandlung nicht ansatzweise in der Lage, konkrete und effektive Maßnahme zu schildern, um einen verbotenen Alkoholausschank, v.a. auch über Mittelmänner, an Jugendliche zu unterbinden. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeugen einvernommen Jugendlichen, die praktisch alle übereinstimmend und glaubwürdig schildern, dass z.T. überhaupt keine Alterskontrollen durchgeführt wurden und in anderen Fällen diese nur mangelhaft erfolgten. Nach diesen Aussagen war es für Jugendliche stets ein Leichtes, im gegenständlichen Lokal verbotenerweise Alkohol zu bestellen und zu konsumieren. Nur beispielsweise seien hier die Aussagen der C D (keine Ausweiskontrolle, keine Frage nach dem Alter, nimmt sogar Bezug auf Q R, der auch nie nach dem Alter gefragt hat) und der E D (niemals Frage nach Alter oder Ausweis) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen (vgl. aber auch die Aussage der K L in der mündlichen Verhandlung vom 4.
- 2014 und des I J vom 3.12.2014, die beide übereinstimmend ein völlig mangelhaftes Kontrollsystem schildern). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der einvernommenen Jugendlichen. Dass Alkohol über Mittelmänner an die Jugendlichen ausgeschenkt wurde, wird – wie erwähnt – selbst vom Zeugen R nicht bestritten sondern vielmehr eingeräumt, dass diese Vorgangsweise aus seiner Sicht gar nicht unterbunden werden könne. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, nur sporadisch in der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen sein. Er habe jedoch seine Kellner entsprechend instruiert vergleiche etwa die entsprechende schriftliche Anweisung – Beilage A zur Verhandlungsniederschrift vom 7.7.2014). Bloße Schulungen des Personals allein sind dafür jedoch keinesfalls ausreichend. Hier hätte der Beschuldigte u.a. weiters konkret darlegen müssen, inwiefern diese Personen auch kontrolliert werden. Auch seine Rechtfertigung, er habe dafür den Herrn Q R im Lokal eingesetzt, ist völlig unzureichend (dieser frägt nach Aussage der Zeugen C D und römisch eins J im Übrigen selbst nie nach dem Alter der Jugendlichen). Insgesamt ist er in der mündliche Verhandlung nicht ansatzweise in der Lage, konkrete und effektive Maßnahme zu schildern, um einen verbotenen Alkoholausschank, v.a. auch über Mittelmänner, an Jugendliche zu unterbinden. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeugen einvernommen Jugendlichen, die praktisch alle übereinstimmend und glaubwürdig schildern, dass z.T. überhaupt keine Alterskontrollen durchgeführt wurden und in anderen Fällen diese nur mangelhaft erfolgten. Nach diesen Aussagen war es für Jugendliche stets ein Leichtes, im gegenständlichen Lokal verbotenerweise Alkohol zu bestellen und zu konsumieren. Nur beispielsweise seien hier die Aussagen der C D (keine Ausweiskontrolle, keine Frage nach dem Alter, nimmt sogar Bezug auf Q R, der auch nie nach dem Alter gefragt hat) und der E D (niemals Frage nach Alter oder Ausweis) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen vergleiche aber auch die Aussage der K L in der mündlichen Verhandlung vom 4.
- 2014 und des römisch eins J vom 3.12.2014, die beide übereinstimmend ein völlig mangelhaftes Kontrollsystem schildern). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der einvernommenen Jugendlichen. Dass Alkohol über Mittelmänner an die Jugendlichen ausgeschenkt wurde, wird – wie erwähnt – selbst vom Zeugen R nicht bestritten sondern vielmehr eingeräumt, dass diese Vorgangsweise aus seiner Sicht gar nicht unterbunden werden könne. Was diesen Ausschank des Alkohols an Jugendliche über Mittelmänner betrifft, hätte der Beschuldigte jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol – beispielsweise - über eine rigorose Kontrolle der Bestellungen und deren Weitergabe (ein „Mittelmann“ bestellt beispielsweise mehrere Getränke – hier müsste der Kellner etwa konkret nachfragen, für wen diese Getränke sind bzw. auch diesbezüglich Nachschau halten), laufende Kontrolle des Konsums von (z.B. durch Armbänder) ausgezeichneten Jugendlichen, farbliche Unterscheidung (der Gläser oder der Getränke selbst) des Alkohols von nichtalkoholischen Getränken etc. Dazu hat der Beschuldigte jedoch – wie erwähnt – nicht ansatzweise konkrete Kontrollmaßnahmen vorgebracht. Der Beschuldigte konnte daher nicht ansatzweise ein effizienten Schulungs- und Kontrollsystem darlegen, aufgrund dessen er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Vielmehr zeigte sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend das Bild eines völlig oberflächlichen Versuches, die Alkoholbestimmungen des § 114 GewO 1994 im Betrieb des Beschuldigten einzuhalten. Was diesen Ausschank des Alkohols an Jugendliche über Mittelmänner betrifft, hätte der Beschuldigte jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol – beispielsweise - über eine rigorose Kontrolle der Bestellungen und deren Weitergabe (ein „Mittelmann“ bestellt beispielsweise mehrere Getränke – hier müsste der Kellner etwa konkret nachfragen, für wen diese Getränke sind bzw. auch diesbezüglich Nachschau halten), laufende Kontrolle des Konsums von (z.B. durch Armbänder) ausgezeichneten Jugendlichen, farbliche Unterscheidung (der Gläser oder der Getränke selbst) des Alkohols von nichtalkoholischen Getränken etc. Dazu hat der Beschuldigte jedoch – wie erwähnt – nicht ansatzweise konkrete Kontrollmaßnahmen vorgebracht. Der Beschuldigte konnte daher nicht ansatzweise ein effizienten Schulungs- und Kontrollsystem darlegen, aufgrund dessen er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Vielmehr zeigte sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend das Bild eines völlig oberflächlichen Versuches, die Alkoholbestimmungen des Paragraph 114, GewO 1994 im Betrieb des Beschuldigten einzuhalten. Strafbemessung:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich, dienen die Bestimmungen zum verbotenen Alkoholausschank an Jugendliche der Gewerbeordnung (bzw. korrespondierend des Jugendschutzgesetzes) doch der Hintanhaltung von Exzessen durch den Genuss von v.a. auch hochprozentigen Alkoholgetränken durch Jugendliche. Der Beschwerdeführer weist mehrere Übertretungen nach der Gewerbeordnung auf, darunter auch eine einschlägige nach § 367a GewO
- Dies war erschwerend zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts einer Mindeststrafe nach § 367a GewO 1994 von Euro 180,-- hat die Behörde Strafen im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (Euro 180 bis Euro 3.600) verhängt. Die verhängten Strafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich, dienen die Bestimmungen zum verbotenen Alkoholausschank an Jugendliche der Gewerbeordnung (bzw. korrespondierend des Jugendschutzgesetzes) doch der Hintanhaltung von Exzessen durch den Genuss von v.a. auch hochprozentigen Alkoholgetränken durch Jugendliche. Der Beschwerdeführer weist mehrere Übertretungen nach der Gewerbeordnung auf, darunter auch eine einschlägige nach Paragraph 367 a, GewO
- Dies war erschwerend zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts einer Mindeststrafe nach Paragraph 367 a, GewO 1994 von Euro 180,-- hat die Behörde Strafen im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (Euro 180 bis Euro 3.600) verhängt. Die verhängten Strafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Beschwerde war daher zu den Spruchpunkten
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 und zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches der angefochtenen Straferkenntnisse vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen
§ 50Vw
GVG berechtigt.Der Beschwerde war daher zu den Spruchpunkten
- und
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.4.2014, Zl. SG-**2-2014 und zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 17.9.2014, Zl. SG-**6-2014 nicht Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches der angefochtenen Straferkenntnisse vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen
Paragraph 50, VwGVG berechtigt. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die Frage, ob mit dem Begriff des „Ausschenkens“ im § 114 GewO 1994 auch eine verbotene Weitergabe von Alkohol an Jugendliche durch sog. „Mittelsmänner“ umfasst ist, wenn also der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten an die Jugendlichen ausgefolgt wird, wurde – soweit ersichtlich – bislang noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet. Sie ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.Die Frage, ob mit dem Begriff des „Ausschenkens“ im Paragraph 114, GewO 1994 auch eine verbotene Weitergabe von Alkohol an Jugendliche durch sog. „Mittelsmänner“ umfasst ist, wenn also der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten an die Jugendlichen ausgefolgt wird, wurde – soweit ersichtlich – bislang noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet. Sie ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.1589.15