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{'item': 'LVwG-2015/15/0149-5'}

Obsah (6)§ 25a§ 170§ 16§ 24§ 27Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0149-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die Entfernung des Materials mit dem 15.05.2015 neu festgesetzt wird. Die Nebenbestimmungen 3. und 4. werden durch die folgenden Nebenbestimmungen ersetzt:

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die Entfernung des Materials mit dem 15.05.2015 neu festgesetzt wird. Die Nebenbestimmungen

  1. und
  2. werden durch die folgenden Nebenbestimmungen ersetzt:
  3. Die Flächen 1-4 (vgl Abbildung 1) auf den Gp ***1 und ***2, beide KG X, sind nach der Entfernung des Materials zu begrünen.
  4. Die Flächen 1-4 vergleiche Abbildung 1) auf den Gp ***1 und ***2, beide KG römisch zehn, sind nach der Entfernung des Materials zu begrünen.
  5. Die Flächen 4 (vgl Abbildung 1) mit einer Fläche von ca 120 m² ist mit 20 Stück Fichten Tb11 40/60 und 20 Stück Rotbuchen Tb11 40/60 aufzuforsten. Die Pflanzen müssen im Verband von 2,0 m x 1,5 m gesetzt werden.
  6. Die Flächen 4 vergleiche Abbildung 1) mit einer Fläche von ca 120 m² ist mit 20 Stück Fichten Tb11 40/60 und 20 Stück Rotbuchen Tb11 40/60 aufzuforsten. Die Pflanzen müssen im Verband von 2,0 m x 1,5 m gesetzt werden.
  7. Die Aufforstung ist solange zu pflegen und nachzubessern, bis sie als gesichert gilt. Die Begrünung hat unmittelbar nach der Materialentfernung zu erfolgen. Die Aufforstung muss bis zum 01.07.2015 abgeschlossen sein.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ABBILDUNG im PDF ersichtlich Abbildung 1 mit den jeweils gekennzeichneten Flächen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind bei der Bürgermeisterin der Stadt C Gebühren in der Höhe von € 14,30 zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß folgendes vorgeschrieben: „Mit Schreiben vom 22.07.2014 informierte das Forstamt C die gefertigte Behörde davon, dass auf den Grundstücken ***2 und ***1, beide KG X, innertes (schottriges/lehmiges) Aushubmaterial im Ausmaß von ca 90 m³ deponiert wurde. „Mit Schreiben vom 22.07.2014 informierte das Forstamt C die gefertigte Behörde davon, dass auf den Grundstücken ***2 und ***1, beide KG römisch zehn, innertes (schottriges/lehmiges) Aushubmaterial im Ausmaß von ca 90 m³ deponiert wurde. Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke sind Frau D E (Gst. ***1) und der „Alpine Verein F“ (Gst. ***2). Beide Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet G und die erfolgte Deponie steht in keinem Zusammenhang mit einer herkömmlichen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Als Verursacher der Deponie wurde Herr A B, Adresse (Ehemann von Frau D E) namhaft gemacht. Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt C entscheidet als

§ 170Abs 1 leg cit. des Forstgesetzes, BGBl Nr 440/1975 idg

F, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt:Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt C entscheidet als

Paragraph 170, Absatz eins, leg cit. des Forstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt: S P R U C H

§ 16Abs. 4 des Forstgesetzes, BGBl Nr 440/1975 idg

F, wird Herrn A B sen. aufgetragen, die auf den Grundstücken ***2 und ***1, beide KG X, abgelagerten Materialien (schottriges/lehmiges Aushubmaterial) restlos bis zum 31.12.2014 auf eigene Kosten unter Einhaltung folgender Auflagen zu entfernen und zu rekultivieren:

Paragraph 16, Absatz 4, des Forstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF, wird Herrn A B sen. aufgetragen, die auf den Grundstücken ***2 und ***1, beide KG römisch zehn, abgelagerten Materialien (schottriges/lehmiges Aushubmaterial) restlos bis zum 31.12.2014 auf eigene Kosten unter Einhaltung folgender Auflagen zu entfernen und zu rekultivieren:

  1. Der Beginn der Arbeiten ist dem Forstamt C zu melden.
  2. Der Abtransport darf nur bei trockenem Wetter durchgeführt werden.
  3. Die Deponieflächen sind zu begrünen bzw mit standortgerechten Baumarten nach Vorgabe des Forstamtes C im Frühjahr aufzuforsten.
  4. Die Aufforstung ist solange zu pflegen und nachzubessern, bis sie als gesichert gilt.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchen zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer vor 30 Jahren bei Errichtung des H-Weges vom Leiter der Abteilung 9 die Erlaubnis erhalten habe, den Hohlweg mit brauner Erde-Zwischenboden aufzufüllen. Nunmehr habe er einen Lösungsvorschlag: Er wolle die aufgetragene Erde mit Komposterde mischen und die solle als Vorzeigerekultivierung genehmigt werden, um Eichen, Buchen und Ahorn zu setzen. Nachdem der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage bekräftigt hat, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handelt, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Demnach wurde als neuer Termin für die Umsetzung der Maßnahme der 01.05.2014 vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.02.2015 und vom 16.03.2015 zur Kenntnis gebracht, dass eine Nachfrage beim forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde ergebe habe, dass als neuer Termin für die Umsetzung der Maßnahme der 01.05.2015 festzusetzen sei. Außerdem wurde ihm die beabsichtigte Präzisierung von Nebenbestimmungen angekündigt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage nach § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 dargelegt und die Abweisung der Beschwerde angekündigt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.02.2015 und vom 16.03.2015 zur Kenntnis gebracht, dass eine Nachfrage beim forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde ergebe habe, dass als neuer Termin für die Umsetzung der Maßnahme der 01.05.2015 festzusetzen sei. Außerdem wurde ihm die beabsichtigte Präzisierung von Nebenbestimmungen angekündigt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage nach Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 dargelegt und die Abweisung der Beschwerde angekündigt. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer dabei auch darauf hingewiesen, dass das abgelagerte Material im vorliegenden Fall offensichtlich im Rahmen eines Bauvorhabens gewonnen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 02.03.2015 und vom 08.04.2015 nochmals repliziert und sein ursprüngliches Ansinnen, nämlich dass die abgelagerten Materialien zur Aufschüttung eines Hohlweges herangezogen werden können, wiederholt. Außerdem hat er um eine weitere Erstreckung der Frist zur Umsetzung der Maßnahmen ersucht, zumal er derzeit aus gesundheitlichen Gründen zur Umsetzung nicht im Stande sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den darin einliegenden Lichtbildern, ist erkennbar, dass Bodenaushubmaterial im Gebiet der Gemeinde C auf näher spezifizierten Grundstücken in den Wald geschüttet wurde. Die Aufschüttung ist dabei linienförmig am Wegrand unmittelbar auf die Vegetation erfolgt. Bereits aus der Anzeige des Forstamts ergibt sich, dass es sich bei dem Material um „schottriges/lehmiges Aushubmaterial“ im Ausmaß von insg ca 88 m³ gehandelt hat. Eine Genehmigung für diese Maßnahme wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erteilt. Soweit er sich darauf beruft, dass ihm vom damaligen Abteilungsleiter vor 30 Jahren die Zusage erteilt worden sei, dass er einen Hohlweg mit „brauner Erde-Zwischenboden“ auffüllen dürfe, so genügt alleine der Hinweis, dass im vorliegenden Fall eben kein Weg aufgeschüttet, sondern Material auf der Vegetation im Wald abgekippt wurde. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer schon alleine auf Grund der zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen nicht auf eine 30 Jahre alte mündliche Zusage eines Behördenvertreters stützen. Überdies hat er auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihm ein Recht zur Vornahme von Aufschüttungen im Wald durch einen rechtsgültigen Bescheid erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien auf näher spezifizierten Waldflächen im Gebiet der Gemeinde C veranlasst hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2015 vorgehalten, dass es sich bei diesen Ablagerungen offensichtlich um Aushubmaterial handle, welches im Rahmen eines Bauvorhabens angefallen ist; es handelt sich bei diesem Material somit offensichtlich um Abfall (vgl dazu die rechtlichen Ausführungen unten). Dieses Aushubmaterial wurde nach den im Akt einliegenden Bildern linienförmig am Wegrand unmittelbar auf die Waldfläche und den dort befindlichen Bewuchs aufgeschüttet. Dies ergibt sich schon aus den im Akt einliegenden Lichtbildaufnahmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien auf näher spezifizierten Waldflächen im Gebiet der Gemeinde C veranlasst hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2015 vorgehalten, dass es sich bei diesen Ablagerungen offensichtlich um Aushubmaterial handle, welches im Rahmen eines Bauvorhabens angefallen ist; es handelt sich bei diesem Material somit offensichtlich um Abfall vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen unten). Dieses Aushubmaterial wurde nach den im Akt einliegenden Bildern linienförmig am Wegrand unmittelbar auf die Waldfläche und den dort befindlichen Bewuchs aufgeschüttet. Dies ergibt sich schon aus den im Akt einliegenden Lichtbildaufnahmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf Grund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Frist wurde eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde eingeholt, wobei als neuer Termin für die Umsetzung der Maßnahme der 01.05.2015 vorgeschlagen wurde, zumal nach der Schneeschmelze davon auszugehen sei, dass die Forstwege ausreichend trocken sind und ein Befahren mit schweren Fahrzeugen keine Beschädigungen derselben erwarten lasse. Die restlichen Nebenbestimmungen wurden unverändert zur Vorschreibung empfohlen. Auf Grund von Zustellproblemen und der dabei weiter verstrichenen Zeit wird die Frist für die Umsetzung der Maßnahmen nochmals erstreckt, sodass diese bis zum 15.05.2015 zu bewerkstelligen ist. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die von der Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine hinreichende Präzisierung aufweisen, weshalb auf die Vorschläge des schon von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen zurückgegriffen wurde. Dadurch ist nun sowohl im Hinblick auf den Ort, an dem die zu entfernenden Abfälle abgelagert wurden, als auch betreffend die erforderliche Wiederaufforstung eine ausreichende Klarstellung erfolgt. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen insgesamt zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten; sein gesamtes Vorbringen beschränkt sich daher auf den Vorschlag einer Alternative zur Entfernung des Materials. Auch nachdem ihm die ursprünglich vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen und der Ersatz der im angefochtenen Bescheid Vorgeschlagenen durch diese zur Kenntnis gebracht wurde hat der Beschwerdeführer inhaltlich über das bereits zuvor Vorgebrachte hinaus nicht Stellung genommen. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, der Sachverhalt hingegen nicht in Frage gestanden ist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 1 Vw

GVG abgesehen werden.Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, der Sachverhalt hingegen nicht in Frage gestanden ist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Wurde Abfall im Wald abgelagert oder weggeworfen, so hat die Behörde

§ 16Abs 4 Forst

G 1975 die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.Wurde Abfall im Wald abgelagert oder weggeworfen, so hat die Behörde

Paragraph 16, Absatz 4, ForstG 1975 die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. Für die Definition des Begriffes "Abfall" iSd § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG 1975 ist auf § 2 Abs. 1 des AWG 2002 zurückzugreifen (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Für die Definition des Begriffes "Abfall" iSd Paragraph 16, Absatz 2, Litera d und Absatz 4, ForstG 1975 ist auf Paragraph 2, Absatz eins, des AWG 2002 zurückzugreifen (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Zumal dies offensichtlich auch für das gegenständliche Aushubmaterial zutrifft, handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des AWG

  1. Ein Abfallende nach § 5 Abs 1 AWG 2002 ist ebenso noch nicht eingetreten, kann bei neben einem Weg angehäuftem Aushubmaterial doch noch nicht von einer zulässigen Verwendung desselben ausgegangen werden. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Zumal dies offensichtlich auch für das gegenständliche Aushubmaterial zutrifft, handelt es sich dabei um Abfall im Sinne des AWG
  2. Ein Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist ebenso noch nicht eingetreten, kann bei neben einem Weg angehäuftem Aushubmaterial doch noch nicht von einer zulässigen Verwendung desselben ausgegangen werden. § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 sieht keine Alternative zur einem behördlichen Auftrag zur Entfernung illegal abgelagerter Abfälle vor. Soweit der Beschwerdeführer daher beantragt, ihm möge anstelle des Entfernungsauftrages das Aufbringen der Abfälle auf „schottrigen Wegen“ gestattet werden, lässt sich dieses Ansinnen nicht in einem Verfahren nach § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 umsetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher im Sinne der anzuwendenden Gesetzesbestimmung ausschließlich, in wie fern das abgelagerte Material zu entfernen ist oder nicht.Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 sieht keine Alternative zur einem behördlichen Auftrag zur Entfernung illegal abgelagerter Abfälle vor. Soweit der Beschwerdeführer daher beantragt, ihm möge anstelle des Entfernungsauftrages das Aufbringen der Abfälle auf „schottrigen Wegen“ gestattet werden, lässt sich dieses Ansinnen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 umsetzen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher im Sinne der anzuwendenden Gesetzesbestimmung ausschließlich, in wie fern das abgelagerte Material zu entfernen ist oder nicht. Nach der klaren Diktion dieser Bestimmung besteht zu einem Entfernungsauftrag daher rechtlich keine Alternative. Aus diesen Gründen war auch das weitere Vorbringen, wonach statt der Entfernung auch die Verwertung an Ort und Stelle zulässig sein solle, nicht weiter einzugehen. Zur Zulässigkeit der Neufestsetzung der Frist wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0044 verwiesen. Obgleich der Beschwerdeführer die Frist in der Beschwerde nicht bekämpft hat, war das Landesverwaltungsgericht daher zur Neufestsetzung derselben befugt. Zur Neufassung der Nebenbestimmungen (
  3. und
  4. im angefochtenen Bescheid) wird festgehalten, dass Nebenbestimmungen nach der Judikatur des VwGH ausreichend bestimmt sein müssen (vgl beispielsweise VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038). Eine Nebenbestimmung, nach der bestimmte Maßnahmen nach den Vorgaben eines Dritten zu bewerkstelligen sind, ohne dass diese im angefochtenen Bescheid näher konkretisiert werden, lässt die erforderliche Bestimmtheit vermissen, wäre doch eine derartige Nebenbestimmungen einer Vollstreckung durch ein zu beauftragendes Unternehmen nicht zugänglich. Aus diesem Grund wurde auf das von der belangten Behörde unmittelbar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholte Gutachten und die dort konkret vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zurückgegriffen. Zur Neufassung der Nebenbestimmungen (
  5. und
  6. im angefochtenen Bescheid) wird festgehalten, dass Nebenbestimmungen nach der Judikatur des VwGH ausreichend bestimmt sein müssen vergleiche beispielsweise VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038). Eine Nebenbestimmung, nach der bestimmte Maßnahmen nach den Vorgaben eines Dritten zu bewerkstelligen sind, ohne dass diese im angefochtenen Bescheid näher konkretisiert werden, lässt die erforderliche Bestimmtheit vermissen, wäre doch eine derartige Nebenbestimmungen einer Vollstreckung durch ein zu beauftragendes Unternehmen nicht zugänglich. Aus diesem Grund wurde auf das von der belangten Behörde unmittelbar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholte Gutachten und die dort konkret vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zurückgegriffen. Was schließlich das Ersuchen um abermalige Erstreckung der Frist zur Umsetzung der Maßnahme betrifft so wird festgehalten, dass die Umsetzung des Entfernungsauftrages der persönlichen Mithilfe des Beschwerdeführers nicht bedarf. Vielmehr kann damit auch ein befugtes Unternehmen beauftragt werden. Aus diesem Grund ist auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzung der Maßnahme. Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die einzig mögliche Konsequenz einer illegalen Ablagerung von Abfällen bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Alternativen dazu sind gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich sohin um eine einfache Gesetzesauslegung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0149.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.