GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:
Vm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2014 LGBl Nr 160/2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, wird Herrn A B vom 12.02.2015 bis 28.02.2015 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe Euro 121,00 und vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 199,44 gewährt. Die Leistung wird auf das im Mindestsicherungsantrag vom 12.02.2015 bekannt gegebene Konto zur Auszahlung gebracht.
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2014 Landesgesetzblatt Nr 160 aus 2014,, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, wird Herrn A B vom 12.02.2015 bis 28.02.2015 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe Euro 121,00 und vom 01.03.2015 bis 31.05.2015 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 199,44 gewährt. Die Leistung wird auf das im Mindestsicherungsantrag vom 12.02.2015 bekannt gegebene Konto zur Auszahlung gebracht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 23.02.2015, Zl *****, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, eingebracht über das Gemeindeamt D am 12.02.2015, nicht stattgegeben und dieser Antrag
den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Der Entscheidung wurde nachstehender Bewertungsbogen zugrunde gelegt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 23.02.2015, Zl *****, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, eingebracht über das Gemeindeamt D am 12.02.2015, nicht stattgegeben und dieser Antrag
den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Der Entscheidung wurde nachstehender Bewertungsbogen zugrunde gelegt: Abbildungen im PDF ersichtlich. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer einen Ratenkaufvertrag mit der E Finanzierungsgesellschaft mbH für das Kraftfahrzeug der Marke F (amtliches Kennzeichen *****, Erstzulassung am 15.05.2012) beim KFZ Händler G unterzeichnet habe. Die monatliche Kaufpreisrate sei mit Euro 216,67 festgesetzt worden. Diese laufende Aufwendung für den PKW diene der Vermögensschaffung bzw der Vermögenserhaltung. Die Schaffung von Eigentum, wie Eigenheim oder Kraftfahrzeug falle nicht unter den Zweck der Mindestsicherung, da es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, Eigentum zu verschaffen oder Kredite hierfür zu bedienen. Da die Familie B durch den abgeschlossenen Ratenkaufvertrag ihre Notlage selbst herbeigeführt bzw verschlechtert habe, werde die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, jedenfalls solange der Hilfesuchende nicht vom Leasingvertrag zurücktrete, hinsichtlich der Kaufpreisraten von monatlich Euro 216,67 eingeschränkt. Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro -17,23 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn A B mit Schreiben vom 12.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Leasingvertrag für sein Auto vor der überraschend eingetretenen Arbeitslosigkeit abgeschlossen worden sei. Durch den Verkauf des Autos, welches sich noch im vollständigen Eigentum der E Finanzierungsgesellschaft mbH befinde, würde eine neue Notlage geschaffen, da ein Verkauf im Moment nur Euro 7.047,00 Erlös bringen würde. Das Fahrzeug werde im Moment auch für aktive Arbeitssuche benötigt. Nach § 15 TMSG sei von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn A B mit Schreiben vom 12.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Leasingvertrag für sein Auto vor der überraschend eingetretenen Arbeitslosigkeit abgeschlossen worden sei. Durch den Verkauf des Autos, welches sich noch im vollständigen Eigentum der E Finanzierungsgesellschaft mbH befinde, würde eine neue Notlage geschaffen, da ein Verkauf im Moment nur Euro 7.047,00 Erlös bringen würde. Das Fahrzeug werde im Moment auch für aktive Arbeitssuche benötigt. Nach Paragraph 15, TMSG sei von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Es wurde der Antrag gestellt, auch für seine Person in der Berechnung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Anwendung des Richtsatzes für Erwachsene in der Höhe von Euro 465,65 zu berücksichtigen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einholung aktueller Bezüge des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld) und seiner Frau H B (Krankengeldauszahlungen) durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2015 über das Gemeindeamt D bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes eingebracht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit Frau H B und hat zwei Söhne (Sohn I B, geboren am xx.xx.xxxx, Sohn J B, geboren am yy.yy.yyyy). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 arbeitslos und erhält bis vorläufig Ende 29.05.2015 ein tägliches Arbeitslosengeld von Euro 31,90, die monatliche Arbeitslosenunterstützung beträgt sohin Euro 972,95. Seine Frau H B ist im Krankenstand und bezieht ein tägliches Krankengeld in der Höhe von Euro 17,17, sohin ein monatliches Krankengeld in der Höhe von Euro 523,69. Die monatlichen Mietkosten aufgrund des zwischen der römisch-katholischen Pfarrkirche K in D einerseits und A B und H B andererseits abgeschlossenen Mietvertrages vom 02.04.2014 betragen Euro 355,00. Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2015 über das Gemeindeamt D bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes eingebracht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit Frau H B und hat zwei Söhne (Sohn römisch eins B, geboren am xx.xx.xxxx, Sohn J B, geboren am yy.yy.yyyy). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 arbeitslos und erhält bis vorläufig Ende 29.05.2015 ein tägliches Arbeitslosengeld von Euro 31,90, die monatliche Arbeitslosenunterstützung beträgt sohin Euro 972,95. Seine Frau H B ist im Krankenstand und bezieht ein tägliches Krankengeld in der Höhe von Euro 17,17, sohin ein monatliches Krankengeld in der Höhe von Euro 523,69. Die monatlichen Mietkosten aufgrund des zwischen der römisch-katholischen Pfarrkirche K in D einerseits und A B und H B andererseits abgeschlossenen Mietvertrages vom 02.04.2014 betragen Euro 355,00. Vom Beschwerdeführer wurde am 28.08.2014 mit der E Finanzierung mbH ein Ratenkaufvertrag hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges der Marke F abgeschlossen und beträgt die monatliche Kaufpreisrate Euro 216,67, die Laufzeit dieses Ratenkaufvertrages beträgt 60 Monate. Vom Ehepaar B wird keine Mietzinsbeihilfe bezogen. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund der ergänzenden Erhebungen des durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der aktuellen Einkommenssituation der Familie B. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 2 leg cit fürDer Mindestsatz beträgt
Absatz 2, leg cit für
Abs 1 TMSG für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt
Paragraph 9, Absatz eins, TMSG für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro. Die Landesregierung hat
Abs 2 leg. cit. für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Die Landesregierung hat
Absatz 2, leg. cit. für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 25.11.2014, LGBl Nr 160/2014 mit 1,017 festgesetzt. Der Ausgangsbetrag nach § 9 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) beträgt sohin für das Jahr 2015 € 827,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Beantwortung der Frage, welcher Richtsatz anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0713.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.