RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0409-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die Diakonie, Flüchtlingsdienst, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 vom 11.10.2013 zu Zl AufG-*****-1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 41a Abs 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005-NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 38/2011 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005-NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegen den Beschwerdeführer einen rechtskräftige Ausweisung vorliege. Es wurde ausgeführt, dass mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden dürfe, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht erforderlich sei. In der entsprechenden Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Tirol sei festgehalten worden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig wären. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegen den Beschwerdeführer einen rechtskräftige Ausweisung vorliege. Es wurde ausgeführt, dass mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden dürfe, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich sei. In der entsprechenden Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Tirol sei festgehalten worden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig wären. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Am 12.06.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in dieser Verhandlung konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden. Am 10.07.2014 ist das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen. Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ für die Dauer von einem Jahr erteilt. Gegen dieses Erkenntnis hat das Bundesministerium für Inneres eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Entscheidung vom 19.11.2014 zu Zl ** 2014/**/**** hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem nachstehendes ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082, mwN). Dem erwähnten strafgerichtlichen Urteil vom
- Juni 2011 lässt sich entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei Suchtgifthandel in zahlreichen Fällen vom Sommer 2010 bis zu ihrer Verhaftung am
- Mai 2011 zur Last gelegt wurde. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, die mitbeteiligte Partei habe eine solche Tat (nach dem SMG) "nur einmal gesetzt", nicht zu teilen. „Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche , das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082, mwN). Dem erwähnten strafgerichtlichen Urteil vom
- Juni 2011 lässt sich entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei Suchtgifthandel in zahlreichen Fällen vom Sommer 2010 bis zu ihrer Verhaftung am
- Mai 2011 zur Last gelegt wurde. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, die mitbeteiligte Partei habe eine solche Tat (nach dem SMG) "nur einmal gesetzt", nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ein großes öffentliches Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt anerkannt (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2010/18/0223, mwN). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil vom
- August 2013, dass die mitbeteiligte Partei einen Polizeibeamten durch Wegschlagen der Hand und Losreißen aus dessen Haltegriff mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ein großes öffentliches Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt anerkannt vergleiche , das Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2010/18/0223, mwN). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil vom
- August 2013, dass die mitbeteiligte Partei einen Polizeibeamten durch Wegschlagen der Hand und Losreißen aus dessen Haltegriff mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat. Das strafbare Verhalten der mitbeteiligten Partei kann daher nicht mit einem bloßen "Nichtvorzeigen eines Ausweises" umschrieben werden. Schließlich lässt sich - worauf auch die Revision hinweist - dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen, dass die Rückfälligkeit der mitbeteiligten Partei trotz der bereits erfolgten Verurteilung und trotz des bereits verspürten Haftübels entsprechend berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls maßgeblichen Umstände, dass der Aufenthalt der mitbeteiligten Partei seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens rechtswidrig war (§ 11 Abs. 3 Z 1 NAG) und dass sie sich auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihr während des Asylverfahrens zugekommen war, - und mehr noch nach der erfolgten Ausweisung - ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 11 Abs. 3 Z 8 NAG; siehe dazu auch das Erkenntnis vom
- September 2013, 2013/22/0220).Schließlich lässt sich - worauf auch die Revision hinweist - dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen, dass die Rückfälligkeit der mitbeteiligten Partei trotz der bereits erfolgten Verurteilung und trotz des bereits verspürten Haftübels entsprechend berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls maßgeblichen Umstände, dass der Aufenthalt der mitbeteiligten Partei seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens rechtswidrig war (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG) und dass sie sich auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihr während des Asylverfahrens zugekommen war, - und mehr noch nach der erfolgten Ausweisung - ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG; siehe dazu auch das Erkenntnis vom
- September 2013, 2013/22/0220). Auf Grund der somit erheblichen, gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechenden öffentlichen Interessen sowie angesichts dessen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über fünfeinhalb Jahre im Inland aufhältige mitbeteiligte Partei über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, vermag der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet der bestehenden privaten Interessen der mitbeteiligten Partei - die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, fallbezogen nicht zu teilen.“Auf Grund der somit erheblichen, gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechenden öffentlichen Interessen sowie angesichts dessen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über fünfeinhalb Jahre im Inland aufhältige mitbeteiligte Partei über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, vermag der Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet der bestehenden privaten Interessen der mitbeteiligten Partei - die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, fallbezogen nicht zu teilen.“ Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass dieser der Meinung ist, es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen vom Sommer 2010 bis zu seiner Verhaftung am 24.05.2011 im Suchtgifthandel tätig gewesen sei und die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr hoch sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei eine solche Tat nach dem Suchtmittelgesetz nur einmal gesetzt habe. Auch dass der Beschwerdeführer bloß einen Lichtbildausweis nicht vorgezeigt hat sondern sich gegen einen Polizeibeamten durch wegschlagen per Hand und losreißen aus dessen Haltegriff mit Gewalt an der Ausübung seiner Amtshandlung zu hindern versucht hat, verstößt gegen das große öffentliche Interesse der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Beschwerde beim Asylgerichtshof wurde am 07.05.2010 abgewiesen. Die Ausweisung zweiter Instanz am 19.05.2010 rechtskräftig. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Inland auf. II.römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013, in welchem ausgeführt ist:Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, in welchem ausgeführt ist: Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Minister für Inneres zuzustellen.“ Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 am 11.10.2013 ergangen. In § 82 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013 und dort in Abs 18 ist festgehalten, dass die §§ … 41a Abs 9 … idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013 mit 01.01.2014 in Kraft treten.In Paragraph 82, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, und dort in Absatz 18, ist festgehalten, dass die Paragraphen … 41a Absatz 9, … in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, mit 01.01.2014 in Kraft treten. Da der gegenständliche Bescheid am 11.10.2013 ergangen ist, gilt für diesen Fall der § 41a Abs 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/
- Da der gegenständliche Bescheid am 11.10.2013 ergangen ist, gilt für diesen Fall der Paragraph 41 a, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,. Dieser lautet wie folgt: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;1.kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt; 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 44b :Paragraph 44 b, : „
- Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn„
- Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder 2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPGjeweils auf Grund des §61 FPGoder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 352, FPG oder eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPGjeweils auf Grund des §61 FPGoder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Im gegenständlichen Fall liegt ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG nicht vor. Aus dem § 41a Abs 9 NAG ergibt sich durch den im ersten Halbsatz enthaltenen Verweis auf §§ 44a und 44b NAG, dass primär die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind ob ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 44a Abs 1 NAG von Amts wegen zu erteilen ist und eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde oder ob, Falls kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt, der Antrag aufgrund von § 44b Abs 1 NAG zurückzuweisen ist. Aus dem Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ergibt sich durch den im ersten Halbsatz enthaltenen Verweis auf Paragraphen 44 a und 44 b NAG, dass primär die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind ob ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG von Amts wegen zu erteilen ist und eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde oder ob, Falls kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliegt, der Antrag aufgrund von Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückzuweisen ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt, zumal eine Ausweisung des Beschwerdeführers, wie zuvor ausgeführt, im Mai 2010 rechtskräftig geworden ist. Es war daher nunmehr zu prüfen, ob der Antrag gemäß § 44b Abs 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliegt, zumal eine Ausweisung des Beschwerdeführers, wie zuvor ausgeführt, im Mai 2010 rechtskräftig geworden ist. Es war daher nunmehr zu prüfen, ob der Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner zuletzt gefällten Entscheidung eindeutig ausgeführt, dass aufgrund der somit erheblichen gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechenden öffentlichen Interessen sowie angesichts dessen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über 5 ½ Jahre im Inland aufhältige mitbeteiligte Partei über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, – ungeachtet der bestehenden privaten Interessen der mitbeteiligten Partei – die Auffassung, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, fallbezogen nicht zu teilen istDer Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner zuletzt gefällten Entscheidung eindeutig ausgeführt, dass aufgrund der somit erheblichen gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechenden öffentlichen Interessen sowie angesichts dessen, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über 5 ½ Jahre im Inland aufhältige mitbeteiligte Partei über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, – ungeachtet der bestehenden privaten Interessen der mitbeteiligten Partei – die Auffassung, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, fallbezogen nicht zu teilen ist Es ist im gegenständlichen Verfahren zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufenthalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK ist insbesondere unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.Es ist im gegenständlichen Verfahren zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufenthalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK ist insbesondere unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Im Ergebnis war die Beschwerde abzuweisen, da erhebliche öffentliche Interessen gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, keine familiären Bindungen in Österreich vorliegen und daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht geboten ist.Im Ergebnis war die Beschwerde abzuweisen, da erhebliche öffentliche Interessen gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, keine familiären Bindungen in Österreich vorliegen und daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0409.12