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{'item': 'LVwG-2014/28/3489-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/3489-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn SR, vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.11.2014, GZ ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,-- zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,-- zu bezahlen.
  5. Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis „§ 17 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO“ mit „§ 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO“ ausgetauscht wird.
  6. Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis „§ 17 Absatz 3, Arbeitsmittelverordnung – AM-VO“ mit „§ 17 Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung – AM-VO“ ausgetauscht wird.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 20.11.2014, Zl SG-***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der VGmbH, Adresse, K), zu verantworten, dass bei einer Erhebung durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde, dass am 06.08.2014 um ca. 08:17 Uhr sich der Arbeitnehmer Herr AB beim Versuch des Austausches eines Sensors beim Metallbearbeitungscenter EMCO Hyperturn 665 MC-Plus im hinteren Bereich der Maschine, die über eine Abdeckung verfügt die nur mit Werkzeug geöffnet werden kann, sich den Oberschenkel an der noch im Betrieb befindlichen Maschine eingeklemmt und schwer verletzt hat.„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der VGmbH, Adresse, K), zu verantworten, dass bei einer Erhebung durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde, dass am 06.08.2014 um ca. 08:17 Uhr sich der Arbeitnehmer Herr Ausschussbericht beim Versuch des Austausches eines Sensors beim Metallbearbeitungscenter EMCO Hyperturn 665 MC-Plus im hinteren Bereich der Maschine, die über eine Abdeckung verfügt die nur mit Werkzeug geöffnet werden kann, sich den Oberschenkel an der noch im Betrieb befindlichen Maschine eingeklemmt und schwer verletzt hat. Sie haben dadurch gegen § 17 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung - AM-VOParagraph 17, Absatz 3, Arbeitsmittelverordnung - AM-VO verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und wird eine Strafe in Höhe vonParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz und wird eine Strafe in Höhe von € 1.660,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.826,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis der BH K vom 20.11.2014, SG-***, zugestellt am 24.11.2014, wegen Bestrafung nach § 17 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Ziff. 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz wird binnen offener Frist die„Gegen das Straferkenntnis der BH K vom 20.11.2014, SG-***, zugestellt am 24.11.2014, wegen Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz 3, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziff. 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz wird binnen offener Frist die B E S C H W E R D E erhoben und stellt der Beschuldigte SR durch seinen ausgewiesenen Vertreter den A N T R A G das Landesverwaltungsgericht möge
  9. eine mündliche Verhandlung durchführen und
  10. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BH K vom 20.11.2014, SG-***, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
  11. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen, in eventu die Strafe herabsetzen Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bekämpft und wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
  12. In rechtlicher Hinsicht ist das Straferkenntnis weder nachvollziehbar noch ordnungsgemäß ausgeführt oder bekämpfbar, da den Beschuldigten ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 AM-VO vorgeworfen wird. § 17 Abs. 3 AM-VO betrifft jedoch eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich der ersten Absätze des § 17, weshalb der Bescheid schon aus diesem Blickpunkt nicht haltbar ist.
  13. In rechtlicher Hinsicht ist das Straferkenntnis weder nachvollziehbar noch ordnungsgemäß ausgeführt oder bekämpfbar, da den Beschuldigten ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 3, AM-VO vorgeworfen wird. Paragraph 17, Absatz 3, AM-VO betrifft jedoch eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich der ersten Absätze des Paragraph 17,, weshalb der Bescheid schon aus diesem Blickpunkt nicht haltbar ist. Insofern fällt es dem Beschuldigten auch schwer, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bekämpfen, da eben aus diesem Straferkenntnis nicht nachvollziehbar ist, welche rechtlichen Grundlagen die Behörde tatsächlich dem Strafbescheid zugrunde legen wollte. Eine abschließende rechtliche Beurteilung eines Straferkenntnisses bedarf eben der konkreten Bezeichnung rechtlicher Grundlagen der behördlichen Entscheidung, widrigenfalls nicht nur von einem mangelhaften Erkenntnis auszugehen ist, sondern vielmehr von einem nichtigem Erkenntnis.
  14. Auch inhaltlich ist das Straferkenntnis mangelhaft, da es keiner Weise auf die vorgelegten Beweismittel eingegangen ist. Vielmehr wurde vage durch den Verweis auf die ebenso vage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass, wenn ein Unfall passiert, eben kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden gewesen sein kann. Der logische Umkehrschluss aus dieser Argumentation ist beispielsweise der, dass bei einem Verkehrsunfall eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft, welchen dieser fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er während einer Dienstfahrt mit dem Dienstwagen Brotkrumen vom Beifahrersitz wischen wollte, welche der vorheriger Benutzer dort hinterlassen hatte, ebenso als Unfall im Sinne des § 17 AM-VO zu sehen wäre, da er eine Reinigungsarbeit an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt hat. Somit wäre nach der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde klar belegt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft kein ausreichendes Kontrollsystem für derartige Unfälle vorhanden war.Der logische Umkehrschluss aus dieser Argumentation ist beispielsweise der, dass bei einem Verkehrsunfall eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft, welchen dieser fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er während einer Dienstfahrt mit dem Dienstwagen Brotkrumen vom Beifahrersitz wischen wollte, welche der vorheriger Benutzer dort hinterlassen hatte, ebenso als Unfall im Sinne des Paragraph 17, AM-VO zu sehen wäre, da er eine Reinigungsarbeit an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt hat. Somit wäre nach der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde klar belegt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft kein ausreichendes Kontrollsystem für derartige Unfälle vorhanden war. Im Gegensatz dazu wurde von der Behörde nur pauschal darauf verwiesen, dass anhand der vorgelegten Unterlagen und der angebotenen Beweismittel der Nachweis eines funktionierenden Kontrollsystems nicht gelungen sei. Dabei hat es die Behörde sogar unterlassen, den Beschuldigten trotz entsprechenden Anbots zu vernehmen. Daraus hätte sich unter anderem ergeben, dass das nunmehr anzeigende Arbeitsinspektorat bis zum Unfall sogar als Sicherheitsbeauftragter die Kontrollmaßnahmen der Firma des Beschuldigtenjährlich geprüft und für gut befunden hat. Die erstinstanzliche Behörde verweist hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel darauf, dass gerade die vorgeworfene Übertretung (der Arbeitsmittelverordnung?) eindeutig und für den Betreiber leicht umsetzbar sei. Die Behörde führt allerdings nicht aus, inwieweit diese nicht umgesetzt worden sei bzw. was dem Beschuldigten diesbezüglich konkret zum Vorwurf gemacht wird. Die Behörde argumentiert weiter, dass, wenn dem Arbeitnehmer viel eindeutiger vor Augen geführt worden wäre, welche Konsequenzen eine solche Missachtung sämtlicher Anweisungen haben kann, so wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Unfall vermeidbar gewesen, da davon ausgegangen werden könne, dass jeder sein eigenes Leben als das höchste zu schützende Gut ansieht und alles unterlässt, um dieses zu gefährden. Die Behörde übersieht dabei, dass gerade dem Mitarbeiter aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit einer derartigen Maschine das Risiko mehr als bloß klar bewusst war. Auch die nunmehr vorliegende Verantwortung des verletzten Mitarbeiters B wie auch die Tatsache, dass derartige Maschinen viele hunderttausend Euro kosten und somit gemäß den entsprechend ausführlichen Anleitungen wie auch den erteilten Sicherheitsunterweisungen entsprechend präzise und vorsichtig behandelt werden müssen, zeigt eindeutig, dass der Mitarbeiter sich sowohl Risken wie auch der notwendigen Sorgfalt bei der Behandlung der Maschine bewusst war. Gerade, dass der Arbeitnehmer als Teamleiter speziell für die Schulung an der Maschine verantwortlich war, somit seine Fachkenntnis mit der Maschine offensichtlich war, kehrt die Behörde ihre Argumentation genau ins Gegenteil und ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten um, indem sie argumentiert, dass gerade die in der Rechtfertigung ausführlich geschilderte Erfahrung des Verletzten „seine“ Handlung als umso schwerwiegender einzustufen wäre. Inwieweit dieser umso schwerwiegender anzusehende Verstoß gegen sämtliche Schulungen oder Erfahrung erfolgte Handlung den Beschuldigten im Rahmen eines nicht funktionierenden Kontrollsystems zum Vorwurf gemacht werden kann, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Gerade eben der möglicherweise erhebliche Verstoß des Verletzten macht das Funktionieren des Kontrollsystems von vornherein unmöglich, wenn selbst ein dermaßen erfahrener und entsprechend vielfach unterwiesener führender Mitarbeiter gegen sämtliche Vorschriften verstößt. Diesbezüglich führt die Behörde weiter aus, dass auch „der Schluss gezogen werden dürfe“, dass der Beschuldigte sich „zu sehr auf die Erfahrung des Dienstnehmers verlassen habe“. Wie die Behörde zu einem derartigen Schluss kommt, lässt sich aus ihren weiteren Ausführungen in keiner Weise nachvollziehen. Vielmehr hat es den Anschein, als ob die Behörde ihren bereits oben geschilderten „logischen Schluss“ (Unfall = Versagen des Kontrollsystems) mit Mutmaßungen stützen will, da sie eine konkretere Beschäftigung mit dem Kontrollsystem an sich unerklärlicherweise als nicht notwendig zu erachten scheint. Dabei mag es zwar intern in einem Betrieb durchaus einen schlechten Eindruck hinterlassen, wenn ein derart gut ausgebildeter und gerade die anderen Arbeitnehmer hinsichtlich der Schutzmaßnahmen schulender Mitarbeiter einen derartigen Fehler begeht, doch ist dies mit ein er Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche offensichtlich die Grundlage des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darstellen sollen, nicht im Einklang zu bringen. Denn beispielsweise wird in § 17 Abs. 2 AM-VO hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen für Arbeiten an den in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln ausdrücklich angeführt, dass für solche Arbeiten nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen und diese entsprechend für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind. Der verletzte Arbeitnehmer war jedoch genau derjenige Arbeitnehmer im Betrieb des Beschuldigten, welcher die besten Kenntnisse im Betrieb bezüglich der gegenständlichen Maschine hatte, um entsprechende Arbeiten durchzuführen. Dabei mag es zwar intern in einem Betrieb durchaus einen schlechten Eindruck hinterlassen, wenn ein derart gut ausgebildeter und gerade die anderen Arbeitnehmer hinsichtlich der Schutzmaßnahmen schulender Mitarbeiter einen derartigen Fehler begeht, doch ist dies mit ein er Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche offensichtlich die Grundlage des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darstellen sollen, nicht im Einklang zu bringen. Denn beispielsweise wird in Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen für Arbeiten an den in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln ausdrücklich angeführt, dass für solche Arbeiten nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen und diese entsprechend für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind. Der verletzte Arbeitnehmer war jedoch genau derjenige Arbeitnehmer im Betrieb des Beschuldigten, welcher die besten Kenntnisse im Betrieb bezüglich der gegenständlichen Maschine hatte, um entsprechende Arbeiten durchzuführen. Hinsichtlich des Kontrollsystems ist auszuführen, dass sämtliche AN regelmäßig über sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gem. bereits vorgelegter Unterweisungsliste nachweislich geschult und unterwiesen werden. Abgesehen davon wird jeder AN hinsichtlich der Maschine, an welcher er arbeitet, speziell eingeschult, entweder direkt vom Hersteller oder von Mitarbeitern, die entsprechend vom Hersteller eingeschult wurden und eine entsprechende Erfahrung an der jeweiligen Maschine haben. Bei Störfallen ist der jeweilige AN angewiesen, einen Vorgesetzten wie den nunmehr verletzten Teamleiter, der entsprechende Fachkenntnisse an der jeweiligen Maschine hinsichtlich Störfällen hat. Dieser hat sodann zu entscheiden, inwieweit eine Behebung durch die Firma V selber geschehen kann oder ob der Hersteller herangezogen werden kann. Sofern er diesbezüglich Zweifel hat, muss der Teamleiter den Produktionsleiter bzw. dieser den Beschuldigten informieren.Bei Störfallen ist der jeweilige AN angewiesen, einen Vorgesetzten wie den nunmehr verletzten Teamleiter, der entsprechende Fachkenntnisse an der jeweiligen Maschine hinsichtlich Störfällen hat. Dieser hat sodann zu entscheiden, inwieweit eine Behebung durch die Firma römisch fünf selber geschehen kann oder ob der Hersteller herangezogen werden kann. Sofern er diesbezüglich Zweifel hat, muss der Teamleiter den Produktionsleiter bzw. dieser den Beschuldigten informieren. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Schadensfall, wie er aufgrund von Abnützungen regelmäßig anfällt und von entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern wie dem verletzten Teamleiter auch regelmäßig behoben wird. Die dabei auszuwechselnden Endschalter werden von der Herstellerin in Großmengen auch direkt an die V geliefert. Abgesehen davon wäre eine Herbeiziehung der Herstellerfirma aufgrund der Häufigkeit der Endschalterwechsel schon aus logistischen Gründen unmöglich, da ein Mechaniker der Herstellerin frühestens binnen mehrerer Stunden bzw. regelmäßig Tagen zur V kommen könnte und ein derart langer Stillstand bei derart teuren Maschinen würde zu einem erheblichen Produktionsausfall und in der Folge zu einer Rückgabe der Maschine führen würde. Denn ein derart regelmäßig auftretender Störfall, der nicht von der Maschinennutzerin selbst behoben werden könnte, würde automatisch eine Mängelrüge und eine Aufhebung des Liefervertrages rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Schadensfall, wie er aufgrund von Abnützungen regelmäßig anfällt und von entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern wie dem verletzten Teamleiter auch regelmäßig behoben wird. Die dabei auszuwechselnden Endschalter werden von der Herstellerin in Großmengen auch direkt an die römisch fünf geliefert. Abgesehen davon wäre eine Herbeiziehung der Herstellerfirma aufgrund der Häufigkeit der Endschalterwechsel schon aus logistischen Gründen unmöglich, da ein Mechaniker der Herstellerin frühestens binnen mehrerer Stunden bzw. regelmäßig Tagen zur römisch fünf kommen könnte und ein derart langer Stillstand bei derart teuren Maschinen würde zu einem erheblichen Produktionsausfall und in der Folge zu einer Rückgabe der Maschine führen würde. Denn ein derart regelmäßig auftretender Störfall, der nicht von der Maschinennutzerin selbst behoben werden könnte, würde automatisch eine Mängelrüge und eine Aufhebung des Liefervertrages rechtfertigen. Darüber hinaus sind und werden derartige Störfälle und ihre Behebung regelmäßig zwischen den Teamleitern und den Produktionsleitern sowie der Geschäftsführung erörtert und die entsprechend qualifizierten Mitarbeiter, welche derartige Reparaturen durchführen, nochmals auf die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen hingewiesen und die Einhaltung regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus führen sowohl der Beschuldigte wie auch die untergebenen Produktionsleiter und auch die Teamleiter regelmäßig Kontrollgänge durch und sind die Mitarbeiter angewiesen, bei Fragen jederzeit bei den Vorgesetzten nachzufragen. Im gegenständlichen Fall trat der Störfall bei der spezifischen Maschine, die bereits seit 2007 in Produktion steht, auf, welche direkt vom verletzten Teamleiter bearbeitet wird. Da er der entsprechend an dieser Maschine verantwortliche und geschulte wie erfahrene Mitarbeiter war, bedurfte es keiner Einschaltung eines Vorgesetzten, da es sich bei der Störfallbehebung um eine Routinearbeit handelte, für die er fachlich von seiner Ausbildung als Meister wie auch hinsichtlich seiner betrieblichen und außerbetrieblichen (im Hinblick auf die Herstellerfirma) Kenntnisse am besten in der gesamten Firma ausgebildet war. Der Mitarbeiter handelte somit im Rahmen des gegebenen Kontroll- und Ausbildungssystems der V und hätte es keiner weiteren Information seiner Vorgesetzten bedurft. Der Mitarbeiter handelte somit im Rahmen des gegebenen Kontroll- und Ausbildungssystems der römisch fünf und hätte es keiner weiteren Information seiner Vorgesetzten bedurft. Wäre der Störfall hingegen an der Maschine eines untergebenen Mitarbeiters entstanden, hätte dieser bei der gegebenen Schicht genau den verletzten Teamleiter informiert, damit dieser den Schaden begutachtet und gegebenenfalls behebt. Von der Fachkenntnis her war der verletzte Teamleiter derjenige Mitarbeiter, der die gegenständliche Maschine bzw. die Störsituation wie auch die durchzuführenden Behebungsarbeiten am besten in der Firma beurteilen konnte, weshalb selbst die Einschaltung des Beschuldigten keine bessere Beurteilung der Situation bewirken hätte können. Für Störfälle, die Mitarbeiter bzw. ihre Vorgesetzten wie auch der verletzte Mitarbeiter an der gegenständlichen Maschine nicht mehr ausreichend hätte einschätzen können, waren sie angewiesen, Kontakt mit der Herstellerfirma zu suchen. Dies geschah auch immer so und wurde weisungsgemäß auch den jeweiligen Vorgesetzten berichtet. Wie bereits in der Rechtfertigung ausführlich ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen werden darf, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass aufgrund der Aussagen der Maschinenbaufirma und der vorgelegten Sicherheitsvorschriften ein schwerer Verstoß gegen sämtliche Schutzmaßnahmen und Weisungen seitens des verletzten Arbeitnehmers Vorgelegen ist, welcher klarerweise auch im diametralen Gegensatz zur Bestimmung des § 15 des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes lag, weshalb in keiner vorstellbaren Weise irgendein Kontrollsystem den Unfall hätte vermeiden können. Diesen groben Verstoß des verletzten Arbeitnehmers hat die Behörde jedoch in keiner Weise berücksichtigt, sondern vielmehr dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, was im Gegensatz zu den arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen steht. Wie bereits in der Rechtfertigung ausführlich ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen werden darf, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass aufgrund der Aussagen der Maschinenbaufirma und der vorgelegten Sicherheitsvorschriften ein schwerer Verstoß gegen sämtliche Schutzmaßnahmen und Weisungen seitens des verletzten Arbeitnehmers Vorgelegen ist, welcher klarerweise auch im diametralen Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 15, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes lag, weshalb in keiner vorstellbaren Weise irgendein Kontrollsystem den Unfall hätte vermeiden können. Diesen groben Verstoß des verletzten Arbeitnehmers hat die Behörde jedoch in keiner Weise berücksichtigt, sondern vielmehr dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, was im Gegensatz zu den arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen steht. Wenn sich die I. Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, nachdem der zufolge bei funktionierenden Kontrollsystemen Unfälle wie diese, gemeint wohl auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, nicht mehr stattfinden können, so kann diesbezüglich nur auf die einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Diese verweisen ein um das andere Mal nur auf Vorentscheidungen und wiederholen deren ebenfalls nur aus Verweisungen und entsprechenden Floskeln bestehenden Begründungen, ohne je einmal konkret auf die „gedachten“ Anforderungen des gesetzlich nicht näher geregelten Kontrollsystems einzugehen, weshalb letztlich von einer inhaltsleeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden muss. Eine solche Rechtsprechung nimmt praktisch jeden handelsrechtlichen Geschäftsführer in Geiselhaft für jegliches Fehl verhalten seiner Mitarbeiter, da der Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort erklären kann, welches Kontrollsystem Unfälle und insbesondere eigenmächtige Handlungen von Mitarbeitern unterbinden kann. Dies widerspricht den Minimalanforderungen einer Rechtsstaatlichkeit wie auch Rechtssicherheit, wenn die Rechtsprechung derart inhaltsleere Argumente ständig wiederholt, ohne dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bzw. auf die konkreten Umstände eines entsprechenden Kontrollsystems einzugehen. Derartige Entscheidungen gehen vor allem an der Realität des täglichen Arbeitslebens vorbei, insbesonders bei Betrieben, welche in verschiedenen Schichten und mit mehr als nur einzelnen Arbeitnehmern arbeiten. Denn weder der Geschäftsführer, noch die ihm verantwortlichen Produktions- und Teamleiter können über die üblichen Schulungen und Einweisungen wie Kontrollgänge hinaus, welche in dieser Form auch von den Sicherheitsbeauftragen wie z.B. dem Arbeitsinspektorat befürwortet und bestätigt und in keiner Weise bemängelt wurden, ständig auf jeden Handgriff aller Arbeitnehmer achten und kann auch eine Kontrolle von sämtlichen Arbeitsschritten nicht durch die jeweils Übergeordneten zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgen. Derartige Anforderungen stellen Geschäftsführer nicht nur unter Pauschalverdacht, sondern verurteilen diese vorweg für jeden Arbeitsunfall, denn wie bereits anfangs ausgeführt, ist nach der Argumentation sowohl des Arbeitsinspektorates wie auch der BH K jeder Arbeitsunfall automatisch Beweis für das Versagen eines Kontrollsystems. Auf eine derartige Rechtsprechung sollte und kann daher nicht weiter Bezug genommen werden, sondern sollte entweder einmal eindeutig klargelegt werden, wie weit die vom Beschuldigten gesetzten oder eben nicht konkret gesetzten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen konkret zum Versagen und zum gegenständlichen Unfall geführt haben.Wenn sich die römisch eins. Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, nachdem der zufolge bei funktionierenden Kontrollsystemen Unfälle wie diese, gemeint wohl auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, nicht mehr stattfinden können, so kann diesbezüglich nur auf die einschlägigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Diese verweisen ein um das andere Mal nur auf Vorentscheidungen und wiederholen deren ebenfalls nur aus Verweisungen und entsprechenden Floskeln bestehenden Begründungen, ohne je einmal konkret auf die „gedachten“ Anforderungen des gesetzlich nicht näher geregelten Kontrollsystems einzugehen, weshalb letztlich von einer inhaltsleeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden muss. Eine solche Rechtsprechung nimmt praktisch jeden handelsrechtlichen Geschäftsführer in Geiselhaft für jegliches Fehl verhalten seiner Mitarbeiter, da der Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort erklären kann, welches Kontrollsystem Unfälle und insbesondere eigenmächtige Handlungen von Mitarbeitern unterbinden kann. Dies widerspricht den Minimalanforderungen einer Rechtsstaatlichkeit wie auch Rechtssicherheit, wenn die Rechtsprechung derart inhaltsleere Argumente ständig wiederholt, ohne dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bzw. auf die konkreten Umstände eines entsprechenden Kontrollsystems einzugehen. Derartige Entscheidungen gehen vor allem an der Realität des täglichen Arbeitslebens vorbei, insbesonders bei Betrieben, welche in verschiedenen Schichten und mit mehr als nur einzelnen Arbeitnehmern arbeiten. Denn weder der Geschäftsführer, noch die ihm verantwortlichen Produktions- und Teamleiter können über die üblichen Schulungen und Einweisungen wie Kontrollgänge hinaus, welche in dieser Form auch von den Sicherheitsbeauftragen wie z.B. dem Arbeitsinspektorat befürwortet und bestätigt und in keiner Weise bemängelt wurden, ständig auf jeden Handgriff aller Arbeitnehmer achten und kann auch eine Kontrolle von sämtlichen Arbeitsschritten nicht durch die jeweils Übergeordneten zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgen. Derartige Anforderungen stellen Geschäftsführer nicht nur unter Pauschalverdacht, sondern verurteilen diese vorweg für jeden Arbeitsunfall, denn wie bereits anfangs ausgeführt, ist nach der Argumentation sowohl des Arbeitsinspektorates wie auch der BH K jeder Arbeitsunfall automatisch Beweis für das Versagen eines Kontrollsystems. Auf eine derartige Rechtsprechung sollte und kann daher nicht weiter Bezug genommen werden, sondern sollte entweder einmal eindeutig klargelegt werden, wie weit die vom Beschuldigten gesetzten oder eben nicht konkret gesetzten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen konkret zum Versagen und zum gegenständlichen Unfall geführt haben.
  15. Wie sich erst jetzt nach Vorliegen des Straferkenntnisses und der Rückkehr des verletzten Arbeitnehmers AB zu seinem Arbeitsplatz im Dezember ergab, ist dieser der Ansicht, alles richtig gemacht zu haben. So habe er die Maschine freigefahren, in den Jog-Betrieb umgestellt, resetet, den Vorschub auf 0 % herabgestellt, den Not-Aus gedrückt, bevor er den Endschalter getauscht hat. Nach seiner Ansicht und den Unterlagen der Firma Emco kann die Maschine nicht losfahren, wenn der Vorschubschalter auf 0 % ist und auf Handsteuerung geschaltet, wie zusätzlich der Not-Aus bestätigt ist. Insofern vertritt der verletzte Arbeitnehmer die Ansicht, dass ein Fehler der Maschine vorgelegen haben muss (siehe beiliegende eidesstättige Erklärung).
  16. Wie sich erst jetzt nach Vorliegen des Straferkenntnisses und der Rückkehr des verletzten Arbeitnehmers Ausschussbericht zu seinem Arbeitsplatz im Dezember ergab, ist dieser der Ansicht, alles richtig gemacht zu haben. So habe er die Maschine freigefahren, in den Jog-Betrieb umgestellt, resetet, den Vorschub auf 0 % herabgestellt, den Not-Aus gedrückt, bevor er den Endschalter getauscht hat. Nach seiner Ansicht und den Unterlagen der Firma Emco kann die Maschine nicht losfahren, wenn der Vorschubschalter auf 0 % ist und auf Handsteuerung geschaltet, wie zusätzlich der Not-Aus bestätigt ist. Insofern vertritt der verletzte Arbeitnehmer die Ansicht, dass ein Fehler der Maschine vorgelegen haben muss (siehe beiliegende eidesstättige Erklärung). Anhand des vorgelegten Lichtbildes und diesen nunmehrigen Angaben des verletzten Arbeitnehmers, kann derzeit nicht mehr ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Fehler der Maschine handelte und wird die Maschine diesbezüglich auch nochmals überprüft. Sofern es sich jedoch um einen Fehler der Maschine gehandelt hat, kann nicht von einem Verstoß gegen eine Bestimmung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgegangen werden, da klarerweise kein Kontrollsystem einen Schutz gegen eine Fehlfunktion der Maschinen gewährleisten kann, sofern diese tatsächlich, wie vom verletzten Arbeitnehmer bezeugt, gemäß den Unterlagen der Herstellerfirma bedient wurde. Ein von den Arbeitnehmerschutzvorschriften als notwendig erachtetes Kontrollsystem hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer entsprechend geschult sind für derartige Arbeiten, was beim verletzten Arbeitnehmer in jedem Fall gegeben war und dass die notwendigen Sicherheitsvorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. Der Beschuldigte als Betriebsleiter unterweist die ihm direkt Untergebenen wie er auch den Betrieb zusätzlich kontrolliert, wie auch der Betrieb ständig durch die entsprechenden Produktions- und Teamleiter kontrolliert wird in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Wenn es sich jedoch um ein Versagen der Maschine gehandelt hat, wie nunmehr vom verletzten Mitarbeiter bezeugt, hätte kein Kontrollsystem diesen Vorfall verhindern können. Unter diesem Gesichtspunkt wie auch unter Beachtung der Ausführungen zum gegebenen Kontrollsystem hätte zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ein Freispruch ergehen müssen.
  17. Auch die Höhe der Strafe ist nicht nachvollziehbar, da die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich überhaupt keine Feststellungen getroffen hat. Ebenso wenig ist sie auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig nicht vorbestraft ist, noch die speziellen Umständen, die auch vom Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Beschuldigten erwähnt wurden. Wenn das Arbeitsinspektorat in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Tatsache, dass eine so ungeeignete Vorgangsweise eines Vorgesetzten bzw. eines Facharbeiters bei Einstell- und Wartungsarbeiten eine große Vorbildwirkung auf die Belegschaft ausüben würde und dies daher umso kritischer zu beurteilen sei, so ist dies nur eine mögliche Sichtweise und zwar eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten. Allerdings hätte das Arbeitsinspektorat, dessen Aufgabe die Arbeitsplatzsicherheit darstellen sollte und nicht eine Vorverurteilung des Arbeitgebers, fairerweise gerade im Hinblick auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften als ebenso starkes Argument anerkennen müssen, dass gerade die Verletzung eines Vorgesetzten bzw. Facharbeiters eine umso abschreckendere und aufrüttelnde Wirkung auf die Belegschaft ausübt und diese daher in Zukunft noch vorsichtiger arbeiten lässt und somit zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzsicherheit führt. Dass der Beschuldigte wie vor allem aber die Firma V an sich durch die Verletzung eines derart wichtigen Arbeitnehmers in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie diesen nicht ohnehin ausreichend geschädigt wurde, braucht wohl nicht ausdrücklich betont werden. Derartige Verurteilungen und Bestrafungen mit all ihren „Folgeschäden“ werden letztendlich zur Absiedelung von Industriebetrieben aus Österreich führen, da von einer Rechtssicherheit nicht mehr gesprochen werden kann.Wenn das Arbeitsinspektorat in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Tatsache, dass eine so ungeeignete Vorgangsweise eines Vorgesetzten bzw. eines Facharbeiters bei Einstell- und Wartungsarbeiten eine große Vorbildwirkung auf die Belegschaft ausüben würde und dies daher umso kritischer zu beurteilen sei, so ist dies nur eine mögliche Sichtweise und zwar eine ausschließlich zum Nachteil des Beschuldigten. Allerdings hätte das Arbeitsinspektorat, dessen Aufgabe die Arbeitsplatzsicherheit darstellen sollte und nicht eine Vorverurteilung des Arbeitgebers, fairerweise gerade im Hinblick auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften als ebenso starkes Argument anerkennen müssen, dass gerade die Verletzung eines Vorgesetzten bzw. Facharbeiters eine umso abschreckendere und aufrüttelnde Wirkung auf die Belegschaft ausübt und diese daher in Zukunft noch vorsichtiger arbeiten lässt und somit zu einer Verbesserung der Arbeitsplatzsicherheit führt. Dass der Beschuldigte wie vor allem aber die Firma römisch fünf an sich durch die Verletzung eines derart wichtigen Arbeitnehmers in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie diesen nicht ohnehin ausreichend geschädigt wurde, braucht wohl nicht ausdrücklich betont werden. Derartige Verurteilungen und Bestrafungen mit all ihren „Folgeschäden“ werden letztendlich zur Absiedelung von Industriebetrieben aus Österreich führen, da von einer Rechtssicherheit nicht mehr gesprochen werden kann. Zum Beweis des gesamten Vorbringens wird einerseits auf die bereits gelegten Urkunden verwiesen, andererseits wird nochmals die Parteienvernehmung beantragt, wird darüber hinaus die eidesstättige Erklärung des verletzten Arbeitnehmers AB vorgelegt, dies alles zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt hat.“Zum Beweis des gesamten Vorbringens wird einerseits auf die bereits gelegten Urkunden verwiesen, andererseits wird nochmals die Parteienvernehmung beantragt, wird darüber hinaus die eidesstättige Erklärung des verletzten Arbeitnehmers Ausschussbericht vorgelegt, dies alles zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt hat.“ Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 19.08.2014, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 14.08.2014 gegen 15.00 Uhr durch den Arbeitsinspektor, XY, bei der Unfallerhebung betreffend den Unfall von Herrn AB am 06.08.2014, gegen 08.17 Uhr festgestellt wurde, dass Herr B beim Versuch, einen Sensor zu tauschen und zwar beim Metallbearbeitungscenter EMCO Hyerturn 665 MC-Plus im hinteren Bereich der Maschine, der über eine Abdeckung verfügt, die nur mit Werkzeug geöffnet werden kann, sich den Oberschenkel an der noch im Betrieb befindlichen Maschine eingeklemmt und schwer verletzt hat. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 19.08.2014, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 14.08.2014 gegen 15.00 Uhr durch den Arbeitsinspektor, XY, bei der Unfallerhebung betreffend den Unfall von Herrn Ausschussbericht am 06.08.2014, gegen 08.17 Uhr festgestellt wurde, dass Herr B beim Versuch, einen Sensor zu tauschen und zwar beim Metallbearbeitungscenter EMCO Hyerturn 665 MC-Plus im hinteren Bereich der Maschine, der über eine Abdeckung verfügt, die nur mit Werkzeug geöffnet werden kann, sich den Oberschenkel an der noch im Betrieb befindlichen Maschine eingeklemmt und schwer verletzt hat. Dadurch wurde § 17 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 174/2000 idF BGBl II Nr 21/2001 übertreten, wonach Arbeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Dadurch wurde Paragraph 17, Absatz 3, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 174 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 21 aus 2001, übertreten, wonach Arbeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Es wurde daher gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und dieses gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG wegen Übertretung des § 17a Arbeitsmittelverordnung mit Euro 1.660,-- zu bestrafen. Es wurde daher gemäß Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und dieses gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG wegen Übertretung des Paragraph 17 a, Arbeitsmittelverordnung mit Euro 1.660,-- zu bestrafen. Die Strafhöhe wurde damit begründet, dass aufgrund der schweren Verletzungen das Ausmaß der mit dieser Tat verbundenen Schädigung der geschützten Interessen ganz besonders hoch und die Strafe daher entsprechend hoch zu bemessen ist. Die Verhängung einer Strafe von Euro 1.660,-- (bei einem Strafrahmen von Euro 166,-- bis Euro 8.324,--) erscheint im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen angemessen, da im Hinblick auf die vorliegende Übertretung eine niedrigere Strafe nicht geeignet wäre, den Täter selbst oder andere hinkünftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Weiters wurde erschwerend berücksichtigt, dass keine Evaluierung und keine Unterweisung oder Arbeitsanweisung im Hinblick auf die durchgeführte Tätigkeit an der Maschine vorgelegt werden konnte. Die Bedienungsanleitung enthält keine Hinweise auf den Austausch des Sensors, sehr wohl aber auf das Ausschalten der Maschine bei Wartungsarbeiten. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der V GmbH, Adresse, K. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der römisch fünf GmbH, Adresse, K. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund des E-Mails des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.02.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei vom 23.02.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist seit 14.08.2008 Geschäftsführer der V GmbH mit Sitz in K, Adresse. Die V GmbH stellt ua Jagdgewehre her. Gegenständlich ereignete sich am 06.08.2014 gegen 08.17 Uhr ein Arbeitsunfall im Betrieb der V GmbH.Der Beschwerdeführer ist seit 14.08.2008 Geschäftsführer der römisch fünf GmbH mit Sitz in K, Adresse. Die römisch fünf GmbH stellt ua Jagdgewehre her. Gegenständlich ereignete sich am 06.08.2014 gegen 08.17 Uhr ein Arbeitsunfall im Betrieb der römisch fünf GmbH. Der Arbeitnehmer, Herr AB, war dabei, einen Endschalter bei der gegenständlichen Maschine (EMCO Hyperturn 665 MC-Plus) auszutauschen. Auf dieser Maschine werden Metallteile hergestellt. Gegenständlich war es so, dass der Bestücker der Maschine, welcher keine Wartungsarbeiten vornehmen darf, dem Teamleiter mitteilte, dass die Maschine stehen würde. Der Teamleiter am vorfallsgegenständlichen Tag war der Verunfallte AB. Herr B stellte fest, dass ein Endschalter defekt war und musste dieser getauscht werden. Bei diesem Austauschmanöver hat sich die Maschine in Bewegung gesetzt und ist „eingefahren“. Der rechte Oberschenkel wurde zwischen den beweglichen Teilen einklemmt und wurde seine Vene und die Arterie des rechten Oberschenkels abgerissen. Der verunfallte AB wurde mehrmals operiert und wurde ua eine Vene vom linken Oberschenkel in das rechte Bein transplantiert. Der Arbeitnehmer, Herr AB, war dabei, einen Endschalter bei der gegenständlichen Maschine (EMCO Hyperturn 665 MC-Plus) auszutauschen. Auf dieser Maschine werden Metallteile hergestellt. Gegenständlich war es so, dass der Bestücker der Maschine, welcher keine Wartungsarbeiten vornehmen darf, dem Teamleiter mitteilte, dass die Maschine stehen würde. Der Teamleiter am vorfallsgegenständlichen Tag war der Verunfallte Ausschussbericht Herr B stellte fest, dass ein Endschalter defekt war und musste dieser getauscht werden. Bei diesem Austauschmanöver hat sich die Maschine in Bewegung gesetzt und ist „eingefahren“. Der rechte Oberschenkel wurde zwischen den beweglichen Teilen einklemmt und wurde seine Vene und die Arterie des rechten Oberschenkels abgerissen. Der verunfallte Ausschussbericht wurde mehrmals operiert und wurde ua eine Vene vom linken Oberschenkel in das rechte Bein transplantiert. Beim gegenständlichen Tausch des Endschalters war die Maschine lediglich auf „Not-Aus“ gestellt. Die Maschine selbst war jedoch nicht abgeschaltet. Sowohl aus den Sicherheitsunterweisungen der Firma EMCO zu den Rüst-, Wartungs- und Nachstellarbeiten, als auch aus dem E-Mail der Firma EMCO Maier GmbH vom 07.10.2014 geht hervor, dass bei Durchführung von elektrischen Arbeiten der „Not-Aus-Schalter“ gedrückt sein muss und zusätzlich die Maschine komplett abgeschaltet werden muss. Der verunfallte AB ist seit ca 20 Jahren in der GmbH beschäftigt. Seit dem Jahr 2012 ist Herr B Teamleiter und damit in der zweiten Führungsriege der Gesellschaft. Herr B selbst unterweist die Mitarbeiter in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften und die Bedienung der gegenständlichen Maschine. Die V GmbH besitzt zwei baugleiche Maschinen der Firma EMCO Hyperturn 665 MC-Plus. Die erste Maschine wurde im Jahre 2004 und die zweite Maschine im Jahr 2007 geliefert. Herr B wurde von der Firma EMCO einmal im Jahr 2004 und einmal im Jahr 2007 unterwiesen.Der verunfallte Ausschussbericht ist seit ca 20 Jahren in der GmbH beschäftigt. Seit dem Jahr 2012 ist Herr B Teamleiter und damit in der zweiten Führungsriege der Gesellschaft. Herr B selbst unterweist die Mitarbeiter in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften und die Bedienung der gegenständlichen Maschine. Die römisch fünf GmbH besitzt zwei baugleiche Maschinen der Firma EMCO Hyperturn 665 MC-Plus. Die erste Maschine wurde im Jahre 2004 und die zweite Maschine im Jahr 2007 geliefert. Herr B wurde von der Firma EMCO einmal im Jahr 2004 und einmal im Jahr 2007 unterwiesen. Weiterführende Schulungen im Umgang mit der gegenständlichen Maschine werden im Betrieb nicht veranlasst. Weiterführende Unterweisungen im Hinblick auf die Sicherheitsschulungen nimmt Herr B offenbar selbst vor. Wie diese Sicherheitsschulungen ausgestaltet sind und was dort unterwiesen wird, konnte nicht festgesellt werden. Ein funktionierendes Kontrollsystem konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung besagt wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung besagt wie folgt: „Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.“ Grundsätzlich geht es hier um die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen eingerichtet hatte. Grundsätzlich geht es hier um die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch fünf GmbH ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen eingerichtet hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Ein wirksames Kontrollsystem konnte seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht werden. Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der (hier: arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung entsprechender Weisung genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Führt man sich den gegenständlichen Sachverhalt vor Augen, findet sich dort keine einzige konkrete Feststellung, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein solches zuließe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der verunfallte Mitarbeiter sei in der zweiten Führungsriege des Betriebes angesiedelt und weiters sei er qualifizierter Mitarbeiter, welcher innerhalb des Betriebes die Arbeiter einschult, reicht keinesfalls aus, um ein geeignetes Kontrollsystem sicherzustellen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der nach § 9 VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen muss, damit derartige Unfälle vermieden werden. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der nach Paragraph 9, VStG Verantwortliche ein Kontrollsystem auszuarbeiten hat und dieses in den Betrieb einbringen muss, damit derartige Unfälle vermieden werden. Die gegenständliche Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 166,-- bis Euro 8.324,-- zu. Der Beschwerdeführer gab an, netto monatlich ca Euro 2.000,-- zu verdienen. Er gab weiters an, keine Schulden und kein Vermögen zu haben. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.3489.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.