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LVwG-2015/27/0458-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/27/0458-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwältin, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 13.01.2015, Zl *.* *-*****-*, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin – zunächst unvertreten – fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die im Bescheid genannten Gründe nicht nachvollziehbar seien, da offensichtlich Einrichtungen wie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Gebietskrankenkasse über ihre gewerbliche Existenzberechtigung entscheiden würde. Dies lediglich deshalb, da zu einem bestimmten Zeitpunkt Verbindlichkeiten diesen Einrichtungen gegenüber in relativ geringer Höhe bestanden hätten. Der erwähnte Schuldenstand sei nicht mehr aktuell. Es seien entsprechende Regelungen getroffen worden und sei die Beschwerdeführerin finanziell in der Lage, diese Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß zu entrichten. Eventuelle künftige Verbindlichkeiten könnten durch die Einlage von Privatvermögen zeitgerecht getilgt werden und sei das Fortbestehen des Betriebes gesichert und werde um Genehmigung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss ersucht, da anderenfalls der Beschwerdeführerin dadurch die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2015 wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen ungünstigen Pachtvertrag der Firma X im Einkaufszentrum Ort3 gehabt habe und sei es ihr gelungen, im August 2014 dieses Pachtverhältnis zu beenden und in ein viel günstigeres Lokal im Zentrum von Ort3 umzuziehen. Es habe sich die Umsatz- und Einkommenssituation sehr verbessert. Der Steuerberater habe eine Rohbilanz für das Jahr 2014 erstellt und ist auf einen Rohertrag von Euro 43.000,-- gekommen. Es gebe diverse Verbindlichkeiten, wobei mit sämtlichen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen bestehen würden. Mit der Firma X gebe es eine Stundung bis Jahresende und sei mit der Volksbank Ort2 geregelt, dass durch vollständige Bezahlung des Ausstandes das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde. Die über die Teilzahlung von Euro 32.500,-- hinausgehenden Verbindlichkeiten bei der Volksbank seien Pfandrechtlich sichergestellt und würden nicht betrieben. Der Vater der Beschwerdeführerin verfüge über mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften im Siedlungsgebiet von Ort1, wobei die Umwidmung von ca 2.700 m² beantragt worden sei und die Gemeinde in Aussicht gestellt habe, diese jetzt im Frühjahr 2015 umzuwidmen. Für drei Grundstücke seien bereits Käufer vorhanden, für die bereits Vorkaufsrechte im Grundbuch eingeräumt worden seien. Der Vater der Beschwerdeführerin werde die Verkaufserlöse unter seinen Kindern aufteilen und habe insbesondere die Zusage erteilt, der Beschwerdeführerin sämtliche Beträge zur Abwicklung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin benötige das Einkommen aus dem Textilgeschäft um die Verbindlichkeiten weiter bedienen zu können. Aufgrund der Exekutionsliste sei erkennbar, dass bereits bei vielen Fällen Zahlungen geleistet worden seien und die Exekutionen eingestellt worden seien und sei es im Jahr 2014 gelungen, einen Überschuss von Euro 43.000,- zu erwirtschaften und damit die Verbindlichkeiten zu bedienen. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2015 wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen ungünstigen Pachtvertrag der Firma römisch zehn im Einkaufszentrum Ort3 gehabt habe und sei es ihr gelungen, im August 2014 dieses Pachtverhältnis zu beenden und in ein viel günstigeres Lokal im Zentrum von Ort3 umzuziehen. Es habe sich die Umsatz- und Einkommenssituation sehr verbessert. Der Steuerberater habe eine Rohbilanz für das Jahr 2014 erstellt und ist auf einen Rohertrag von Euro 43.000,-- gekommen. Es gebe diverse Verbindlichkeiten, wobei mit sämtlichen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen bestehen würden. Mit der Firma römisch zehn gebe es eine Stundung bis Jahresende und sei mit der Volksbank Ort2 geregelt, dass durch vollständige Bezahlung des Ausstandes das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde. Die über die Teilzahlung von Euro 32.500,-- hinausgehenden Verbindlichkeiten bei der Volksbank seien Pfandrechtlich sichergestellt und würden nicht betrieben. Der Vater der Beschwerdeführerin verfüge über mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften im Siedlungsgebiet von Ort1, wobei die Umwidmung von ca 2.700 m² beantragt worden sei und die Gemeinde in Aussicht gestellt habe, diese jetzt im Frühjahr 2015 umzuwidmen. Für drei Grundstücke seien bereits Käufer vorhanden, für die bereits Vorkaufsrechte im Grundbuch eingeräumt worden seien. Der Vater der Beschwerdeführerin werde die Verkaufserlöse unter seinen Kindern aufteilen und habe insbesondere die Zusage erteilt, der Beschwerdeführerin sämtliche Beträge zur Abwicklung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin benötige das Einkommen aus dem Textilgeschäft um die Verbindlichkeiten weiter bedienen zu können. Aufgrund der Exekutionsliste sei erkennbar, dass bereits bei vielen Fällen Zahlungen geleistet worden seien und die Exekutionen eingestellt worden seien und sei es im Jahr 2014 gelungen, einen Überschuss von Euro 43.000,- zu erwirtschaften und damit die Verbindlichkeiten zu bedienen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden die Beilagen ./1 bis ./14 vorgelegt, wobei zur Beilage ./6 (Zahlungsvereinbarungen) ausgeführt wurde, dass mit Ausnahme der Volksbank und der Firma X diese Zahlungsvereinbarungen durch den Gerichtsvollzieher bestätigt worden seien und die Vereinbarung selbst so lautet, dass die Beschwerdeführerin dem Gerichtsvollzieher monatlich Euro 500,-- übergebe, die dieser auf die Gläubiger aufteile. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden die Beilagen ./1 bis ./14 vorgelegt, wobei zur Beilage ./6 (Zahlungsvereinbarungen) ausgeführt wurde, dass mit Ausnahme der Volksbank und der Firma römisch zehn diese Zahlungsvereinbarungen durch den Gerichtsvollzieher bestätigt worden seien und die Vereinbarung selbst so lautet, dass die Beschwerdeführerin dem Gerichtsvollzieher monatlich Euro 500,-- übergebe, die dieser auf die Gläubiger aufteile. Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, da sie den Weg zum Verwaltungsgericht nicht gefunden hat. Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge auf ihre Einvernahme verzichtet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Dem erkennenden Richter ist bekannt, dass aufgrund der Tatsache, dass über die Beschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet wurde, die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ im Standort Ort3, Adresse1, erloschen ist. Ein in diesem Zusammenhang erhobenes Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol war als verspätet zurückgewiesen worden (LVwG-2014/14/1246). Nunmehr hat die Beschwerdeführerin die Nachsicht vom Gewebeausschluss wegen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zur Ausübung des Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ mit dem vorgesehenen Gewerbestandort Ort3, Adresse2, per 26.09.2014 beantragt. Die Beschwerdeführerin hat nicht mitgeteilt, wodurch sie nunmehr ihren Lebensunterhalt finanziert, obwohl bereits im Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung angeführt war, dass sämtliche Unterlagen, die die finanzielle Situation betreffen zur Verhandlung mitgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat weiters Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie laut Einnahmen/Ausgabenrechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 einen Jahresüberschuss (Bilanzgewinn) von Euro 43.262,10 zu verbuchen hatte. Weites wurde ein Auszug aus dem Exekutionsregister vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass 29 Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden (Stand 11.03.2015), wobei 27 Exekutionsverfahren seit dem 10.08.2013 eingebracht wurden. Dabei fällt weiters auf, dass 9 Exekutionsverfahren als offen aufscheinen, wobei Exekutionsverfahren zu den Zahlen * * ***/**a und ** * **/**x sowie ** * **/**w des Bezirksgerichtes Ort2 im Jahr 2015 eingebracht wurden. Zu den Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Ort2 zu ** ** **/**x und ** ** **/**w wurde überdies das Versteigerungsverfahren eingeleitet und dies auch im Grundbuch angemerkt, wie sich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./9 entnehmen lässt. Weiters ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden Beilage ./6, dass mit dem Gerichtsvollzieher CC zu 8 Exekutionsverfahren eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, wobei die betriebenen Ansprüche (ohne Zinsen und Gebühren) den Gesamtbetrag von Euro 7.333,63 ergeben. Aus Beilage ./7 (Beschluss betreffend die Exekutionsführung der Volksbank Ort2 zum Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Ort2 ** ** **/**x ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Volksbank Ort2 eG einen vollstreckbaren Betrag von Euro 30.220,68 samt 2,5 % Zinsen p.a aus diesem Betrag seit 28.08.2014 sowie samt 5,75 % Zinsen p.a aus diesem Betrag seit 28.08.2014 (jeweils bei Kapitalisierung de Zinsen) sowie der Kosten von Euro 1.468,28 samt 4 % Zinsen seit 15.10.2014 und der mit Euro 1.035,46 bestimmten Kosten des Antrags auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ *76*, GB Ort1, schuldet, wobei mit dem Beschluss Beilage ./7 diese Zwangsversteigerung bewilligt wurde. Es ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin an die rechtsfreundlichen Vertreter der Volksbank Ort2 eG einen Betrag von Euro 32.500,-- per 10.03.2015 überwiesen hat. Aus dem Grundbuchauszug Beilage ./10 (betreffend EZ *3* GB Ort1 im Eigentum des Herrn BA) ergibt sich, dass laut einem Vertrag bzw zweier Vereinbarungen aus dem Jahr 2014 Vorkaufsrechte an drei Personen eingeräumt wurden. Es ergibt sich überdies auch, dass ein Versteigerungsverfahren zur Hereinbringung von vollstreckbaren Zinsen für die Volksbank Ort2 eG eingeleitet wurde und findet sich auch die Anmerkung eine Klage zur Zl * ** ***/1p des LG Innsbruck. Aus Beilage ./12 und Beilage ./11 ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Umwidmung einer Fläche von 2.702 m² für 5 Grundstücke, wie sich aus dem Lageplan Beilage ./11 ergibt, von Freiland in Bauland beantragt hat, wobei diesem Ansuchen laut Auskunft der Gemeinde Ort1 stattgegeben werden solle und er aus dem zu erwartenden Verkaufserlös sämtliche offene Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin bei der Volksbank Ort2 abdecken werde bzw ihr alle Mittel zur Tilgung ihrer Schulden bei allfällig anderen Gläubigern zur Verfügung stellen werde. Aus Beilage ./13 (Empfangsbestätigung zur Zl * * ***/**i) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 einen Betrag von Euro 1.493,48 (samt Euro 21,35 Vergütung) dem Gerichtsvollzieher zu vorerwähntem Exekutionsverfahren bezahlt hat. Letztlich ergibt sich aus Beilage ./14 (Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. DD vom 06.02.2015), dass die X Gesellschaft mbH der Beschwerdeführerin unpräjudiziell der Rechts- und Sachlage ein Angebot unterbreitet hat, welches von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 10.02.2015 unterfertigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin eine aushaftende Forderung in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen anerkennt und sich zur Bezahlung des Betrages zuzüglich Zinsen binnen 14 Tagen verpflichtet, wobei sie sich von dieser Zahlungsverpflichtung dadurch befreien kann, dass sie den Betrag von Euro 84.000,--bis längsten 31.12.2015 (Einlagen) auf das Konto des Rechtsanwaltes bezahlt sowie zur Sicherstellung der genannten Forderung in den Kaufverträgen betreffend die (Teil-) Verkäufe der Liegenschaft EZ *3* GB Ort1 des Herrn BA aufgenommen wird, bzw der Vertragserrichter und Treuhänder verpflichtet wird, dass im Fall der Auszahlungsfälligkeit vorrangig der Betrag von Euro 84.000,-- an die X Gesellschaft mbH zu Handen des Rechtsanwaltes anzuweisen ist und die Kaufverträge der Kanzlei dieses Rechtsanwaltes in Kopie übermittelt werden und auch Herr BA die Anbotsannahme unterfertigt. Aus Beilage ./13 (Empfangsbestätigung zur Zl * * ***/**i) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 einen Betrag von Euro 1.493,48 (samt Euro 21,35 Vergütung) dem Gerichtsvollzieher zu vorerwähntem Exekutionsverfahren bezahlt hat. Letztlich ergibt sich aus Beilage ./14 (Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. DD vom 06.02.2015), dass die römisch zehn Gesellschaft mbH der Beschwerdeführerin unpräjudiziell der Rechts- und Sachlage ein Angebot unterbreitet hat, welches von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater am 10.02.2015 unterfertigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin eine aushaftende Forderung in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen anerkennt und sich zur Bezahlung des Betrages zuzüglich Zinsen binnen 14 Tagen verpflichtet, wobei sie sich von dieser Zahlungsverpflichtung dadurch befreien kann, dass sie den Betrag von Euro 84.000,--bis längsten 31.12.2015 (Einlagen) auf das Konto des Rechtsanwaltes bezahlt sowie zur Sicherstellung der genannten Forderung in den Kaufverträgen betreffend die (Teil-) Verkäufe der Liegenschaft EZ *3* GB Ort1 des Herrn BA aufgenommen wird, bzw der Vertragserrichter und Treuhänder verpflichtet wird, dass im Fall der Auszahlungsfälligkeit vorrangig der Betrag von Euro 84.000,-- an die römisch zehn Gesellschaft mbH zu Handen des Rechtsanwaltes anzuweisen ist und die Kaufverträge der Kanzlei dieses Rechtsanwaltes in Kopie übermittelt werden und auch Herr BA die Anbotsannahme unterfertigt. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Urkunden getroffen werden. Unbestritten ist auch, dass gegen die Beschwerdeführerin in Folge der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Insolvenzkosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens durch Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2014, Zl ** ** **/**m (Rechtskräftig sei 10.03.2014) ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt. Unbestritten ist auch, dass gegen die Beschwerdeführerin in Folge der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Insolvenzkosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens durch Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2014, Zl ** ** **/**m (Rechtskräftig sei 10.03.2014) ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, LGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 34/2015 lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015, lauten: „§ 13 Abs 3 GewO„§ 13 Absatz 3, GewO …

(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
(3)Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. …“ „26 Abs 2 GewO„26 Absatz 2, GewO …
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Hinsichtlich der Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs 3 oder 4 GewO 1994 verlangt auch § 26 Abs 2 GewO 1994 eine Prognoseentscheidung, wobei die Kriterien für die Nachsichtserteilung streng auszulegen sind (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zur GewO
(2015)Rz 21 zu § 26). Demnach dürfen keine Bedenken vorliegen, dass aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers dieser den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231, 26.06.2013, 2013/03/0042 ua). Eine lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht dazu nicht aus (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, aaO).Hinsichtlich der Gewerbeausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 GewO 1994 verlangt auch Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 eine Prognoseentscheidung, wobei die Kriterien für die Nachsichtserteilung streng auszulegen sind vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hg), Kommentar zur GewO
(2015)Rz 21 zu Paragraph 26,). Demnach dürfen keine Bedenken vorliegen, dass aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers dieser den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231, 26.06.2013, 2013/03/0042 ua). Eine lediglich „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht dazu nicht aus vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, aaO). Für die Prognose betreffend die Frage nach der Erfüllung der Zahlungspflicht ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 28.03.1989, 88/04/0335). Für die Prognose betreffend die Frage nach der Erfüllung der Zahlungspflicht ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation der betreffenden Person Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.03.1989, 88/04/0335). Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der bloße „defacto-Stillstand“ der Exekutionsführung, ohne dass die Schuld zur Gänze getilgt wurde, nicht als ein Sachverhalt zu werten ist, der eine positive Erwartung iSd § 26 Abs 2 GewO 1994 begründen kann (vgl VwGH 19.06.1990, 90/04/0020).Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der bloße „defacto-Stillstand“ der Exekutionsführung, ohne dass die Schuld zur Gänze getilgt wurde, nicht als ein Sachverhalt zu werten ist, der eine positive Erwartung iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 begründen kann vergleiche VwGH 19.06.1990, 90/04/0020). Im gegenständlichen Fall sind nach wie vor Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin offen und ist aus der bloßen Tatsache, dass aufgrund diverser Zahlungen von einer weiteren Exekutionsführung bzw auch einer Zwangsversteigerung einstweilen Abstand genommen wurde, noch nicht zu schließen, dass eine positive Prognose abgegeben werden kann. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass zu 8 Exekutionsverfahren in einem Ausmaß des betriebenen Anspruchs (ohne Zinsen und Gebühren) von Euro 7.333,63 gesamt zwar eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher dahingehend getroffen worden sein mag, dass die Beschwerdeführerin dem Gerichtsvollzieher monatlich Euro 500,-- übergibt, die dieser auf die Gläubiger aufteilt, doch sind diese Exekutionsverfahren nicht zur Gänze erledigt. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die Gefahr, dass die Bezahlung von (auch) nur geringfügigen Verbindlichkeiten durch die Exekutionsführung eines „Altgläubigers“ vereitelt werden könnte, die Verweigerung der Nachsicht (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die Gefahr, dass die Bezahlung von (auch) nur geringfügigen Verbindlichkeiten durch die Exekutionsführung eines „Altgläubigers“ vereitelt werden könnte, die Verweigerung der Nachsicht vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231). Da sich aus dieser Vereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher ergibt, dass – wenn auf alle Gläubiger in gleichem Ausmaß aufgeteilt wird – pro Gläubiger monatlich lediglich Euro 62,50 anfallen, kann mit einer raschen vollständigen Bezahlung insbesondere in den Verfahren * * ****/**x mit einem betriebenen Anspruch von Euro 2.013,06 (ohne Zinsen und Gebühren) und dem Verfahren * * ****/**f mit einem betriebenen Anspruch von Euro 1.900,-- (ohne Zinsen und Gebühren) nicht gerechnet werden, weshalb ebenfalls nicht rasch damit gerechnet werden kann, dass die Exekutionsverfahren insgesamt erledigt sind. In diesem Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass das von der Volksbank Ort2 eG geführte Exekutionsverfahren, in welchem auch eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft im Eigentum der Beschwerdeführerin in EZ *76* GB Ort1 bewilligt wurde, nicht erledigt ist, da die Beschwerdeführerin lediglich einen Betrag von Euro 32.500,-- zur Einzahlung gebracht hat, wie wohl eine vollstreckbare Forderung von Euro 30.220,68 samt 2,5 % Zinsen p.a seit 28.08.2014 und weiteren 5,75 % Zinsen p.a seit 28.08.2014 aus diesem Betrag (jeweils bei Kapitalisierung der Zinsen) sowie Kosten in Höhe von Euro 1.468,28 samt 4 % Zinsen seit 15.10.2014 und weiteren Kosten von Euro 1.035,46 ausgehaftet haben. Auch dieses Verfahren ist damit nicht zur Gänze erledigt. Auch das zur Zl * * ****/**i geführte Exekutionsverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht zur Gänze durch Zahlung erledigt, sondern lediglich einen Betrag von Euro 1.493,48 zur Anweisung gebracht, sodass im Jahr 2015 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von vollstreckbaren Euro 1.021,80 somit 9,08 % Zinsen aus Euro 900,-- seit 04.10.2013 und 9,08 % Zinsen aus Euro 121,80 seit 04.11.2013 sowie Kosten in Höhe von Euro 257,82 samt 4 % Zinsen seit 08.04.2014 und Kosten von Euro 253,07 sowie Antragskosten von Euro 241,07 bewilligt wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin laut Beilage ./14 offenkundig eine Forderung der X Gesellschaft mbH in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen anerkannt, wobei sie sich von der Zahlungsverpflichtung dieses Betrages nur dadurch befreien kann, dass sie bis längstens 31.12.2015 einen Betrag von Euro 84.000,-- an den rechtsfreundlichen Vertreter der X Gesellschaft mbH bezahlt. Eine derartige Zahlung ist bislang nicht erfolgt.Weiters hat die Beschwerdeführerin laut Beilage ./14 offenkundig eine Forderung der römisch zehn Gesellschaft mbH in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen anerkannt, wobei sie sich von der Zahlungsverpflichtung dieses Betrages nur dadurch befreien kann, dass sie bis längstens 31.12.2015 einen Betrag von Euro 84.000,-- an den rechtsfreundlichen Vertreter der römisch zehn Gesellschaft mbH bezahlt. Eine derartige Zahlung ist bislang nicht erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin dazu weiters ausführt, dass ihr Vater ihr die Mittel zur Tilgung ihrer Schulden aufgrund eines zu erwartenden Verkaufserlöses von Grundstücken, die derzeit einer Umwidmung von Freiland in Bauland harren, zugesagt hat, ergibt sich daraus aber nicht, dass sich diese Verkäufe tatsächlich bereits in einem solchen Stadium befinden würden, dass davon auszugehen wäre, dass keine Bedenken vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird können. Nach derzeitigem Stand bestehen daher sehr wohl Bedenken dahingehend, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird können, da gegen sie immer noch Exekutionsverfahren geführt werden und auch – wie festgestellt – noch im Jahr 2015 exekutive Schritte gegen die Beschwerdeführerin bewilligt wurden und die Beschwerdeführerin insbesondere beträchtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Firma X Gesellschaft mbH derzeit nicht aus Eigenem tilgen kann, sondern sich von ihrem Vater die Zusage erteilen ließ, dass ihr dieser die Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen wird, wenn es nach erfolgter Umwidmung von zu parzellierenden Grundstücken der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft in EZ *3* GB Ort1, bei der es sich laut Grundbuchauszug Beilage ./10 um landwirtschaftlich genutzte Grundflächen handelt, in weiterer Folge zu Verkäufen dieser Grundstücke kommt.Nach derzeitigem Stand bestehen daher sehr wohl Bedenken dahingehend, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird können, da gegen sie immer noch Exekutionsverfahren geführt werden und auch – wie festgestellt – noch im Jahr 2015 exekutive Schritte gegen die Beschwerdeführerin bewilligt wurden und die Beschwerdeführerin insbesondere beträchtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Firma römisch zehn Gesellschaft mbH derzeit nicht aus Eigenem tilgen kann, sondern sich von ihrem Vater die Zusage erteilen ließ, dass ihr dieser die Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen wird, wenn es nach erfolgter Umwidmung von zu parzellierenden Grundstücken der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft in EZ *3* GB Ort1, bei der es sich laut Grundbuchauszug Beilage ./10 um landwirtschaftlich genutzte Grundflächen handelt, in weiterer Folge zu Verkäufen dieser Grundstücke kommt. Nach eigenem Vorbringen ist eine derartige Umwidmung derzeit seitens der Gemeinde noch nicht rechtskräftig beschlossen und wurden im Übrigen auch keine Bezug habenden Kaufverträge vorgelegt, wobei sich aus Beilage ./10 (Grundbuchauszug) auch ergibt, dass mit zwei Personen „Vereinbarungen“ geschlossen wurden, die grundbücherlich mit einem Vorkaufsrecht abgesichert wurden. Unklar ist jedenfalls, ob es letztlich tatsächlich zu den Grundstücksverkäufen kommen wird, da zwar Vorkaufsrechte verbüchert sind, dies jedoch nichts darüber aussagt, ob die Vorkaufsberechtigten in weiterer Folge tatsächlich die Grundstücke erwerben werden. Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem Textilgeschäft benötigt wird, um die Verbindlichkeiten weiter bedienen zu können. Im Rahmen des § 26 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 besteht jedoch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um die einzige mögliche Chance handelt, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (vgl in diesem Sinn VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145).Weiters hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass das Einkommen aus dem Textilgeschäft benötigt wird, um die Verbindlichkeiten weiter bedienen zu können. Im Rahmen des Paragraph 26, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 besteht jedoch keine Möglichkeit, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass es sich allenfalls um die einzige mögliche Chance handelt, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen vergleiche in diesem Sinn VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145). Nach der Rechtsprechung setzt die positive Erwartung, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, jedenfalls voraus, dass er über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, Rz 23 zu § 26 mit Hinweisen zur Judikatur).Nach der Rechtsprechung setzt die positive Erwartung, dass der Nachsichtswerber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, jedenfalls voraus, dass er über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abdecken zu können vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, Rz 23 zu Paragraph 26, mit Hinweisen zur Judikatur). Liquide Mittel sind nach allgemeinen Verständnis Barmittel, also jene, die unmittelbar flüssig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr aber keinerlei Nachweise zur ihrer aktuellen finanziellen Situation hinsichtlich derartiger liquider Mittel beigebracht, obwohl sie bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert wurde und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts vorgebracht. Auch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass ihr die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde, wenn ihr die Nachsicht nicht gewährt würde. Nach dem weiteren Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit dem im Jahr 2014 laut Einnahmen/Ausgabenrechnung Beilage ./4 erwirtschafteten Jahresüberschuss ihre Verbindlichkeiten bedient. Nachweise über liquide Mittel, um die mit der beabsichtigen Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abzudecken, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Insbesondere hat sie auch nicht angegeben, welches Einkommen sie aktuell aus welcher Tätigkeit bezieht. Daraus ergibt sich aber, dass eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, derzeit nicht positiv getroffen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überdies ausführt, dass der im angefochtenen Bescheid erwähnte Schuldenstand nicht mehr aktuell sei, so ist dies zwar richtig, jedoch anders, als die Beschwerdeführerin vermeint. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass seitens des BG Ort2 eine Gläubigerliste übermittelt wurde, wobei aus den dazugehörigen Beilagen ein Schuldbestand von Euro 42.122,59 zu ersehen sei. In diesem Auszug aus dem Exekutionsregister ergibt sich, dass zum Zeitpunkt 08.10.2014 19 Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gelistet waren, wobei 4 als offen aufschienen. Mit der von ihr beigebrachten Beilage ./5 ergeben sich aber weitere Exekutionsführungen ab dem 26.10.2014, wobei zwar gegenüber der im behördlichen Verfahren vorliegenden Gläubigerliste diverse Exekutionsverfahren erledigt werden konnten, jedoch zusätzliche Exekutionsverfahren eingeleitet wurden. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./14 muss erwähnt werden, dass jedenfalls von einer aushaftenden Forderung in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen allein als offene Forderung der Firma X Gesellschaft mbH ausgegangen werden muss. Zwar mag diesbezüglich eine Stundung vorliegen, jedoch haftet der gesamte Betrag derzeit unberichtigt aus, sodass diesbezüglich keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden kann. In diesem Auszug aus dem Exekutionsregister ergibt sich, dass zum Zeitpunkt 08.10.2014 19 Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gelistet waren, wobei 4 als offen aufschienen. Mit der von ihr beigebrachten Beilage ./5 ergeben sich aber weitere Exekutionsführungen ab dem 26.10.2014, wobei zwar gegenüber der im behördlichen Verfahren vorliegenden Gläubigerliste diverse Exekutionsverfahren erledigt werden konnten, jedoch zusätzliche Exekutionsverfahren eingeleitet wurden. Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage ./14 muss erwähnt werden, dass jedenfalls von einer aushaftenden Forderung in Höhe von Euro 113.655,11 samt Zinsen allein als offene Forderung der Firma römisch zehn Gesellschaft mbH ausgegangen werden muss. Zwar mag diesbezüglich eine Stundung vorliegen, jedoch haftet der gesamte Betrag derzeit unberichtigt aus, sodass diesbezüglich keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden kann. Zwar ergibt sich insgesamt die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Zahlungspflichten, jedoch zeigt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Urkunden, dass derzeit die betriebenen Forderungen keinesfalls zur Gänze getilgt sind und diese Tilgung auch nicht ohne jegliche Bedenken angenommen werden kann. Die lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tilgung der offenen Forderungen reicht für eine Nachsichtserteilung nicht aus (vgl wie zuvor Ennöckl/Raschauer/Wessely).Zwar ergibt sich insgesamt die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Zahlungspflichten, jedoch zeigt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Urkunden, dass derzeit die betriebenen Forderungen keinesfalls zur Gänze getilgt sind und diese Tilgung auch nicht ohne jegliche Bedenken angenommen werden kann. Die lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tilgung der offenen Forderungen reicht für eine Nachsichtserteilung nicht aus vergleiche wie zuvor Ennöckl/Raschauer/Wessely). Dies gilt umso mehr, als damit lediglich die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin aus früheren Zeiten abgedeckt sind, wo hingegen die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mit dem beantragten Gewerbe, für welches nunmehr um Nachsicht angesucht wurde, und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nichts ausgesagt ist. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich lediglich einen Mietvertrag (Beilage ./3) vorgelegt, zu dem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in dieses Mietobjekt seit 01.08.2014 eingezogen sei und aus dem sich ergibt, dass der Mietzins pro Monat Euro 1.100,-- zuzüglich 20 % USt betrage. Da das Insolvenzverfahren betreffend die Beschwerdeführerin laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.02.2014, ** ** **/**m (rechtskräftig seit 10.03.2014) mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet wurde, ist die frühere Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ im Standort Ort3, Adresse1, erloschen. Die Beschwerdeführern hat nunmehr nicht nachgewiesen, wie sie ihr Einkommen derzeit bestreitet und hat keine Urkunden dahingehend vorgelegt, aus denen geschlossen werden könnte, wie sie den mit der nunmehr beantragten Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wolle. Aus der vorgelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass die Beschwerdeführerin allenfalls ein Gewerbe weiterhin ausgeübt hätte, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, was nach § 366 GewO 1994 strafbar wäre. Da das Insolvenzverfahren betreffend die Beschwerdeführerin laut Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.02.2014, ** ** **/**m (rechtskräftig seit 10.03.2014) mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet wurde, ist die frühere Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ im Standort Ort3, Adresse1, erloschen. Die Beschwerdeführern hat nunmehr nicht nachgewiesen, wie sie ihr Einkommen derzeit bestreitet und hat keine Urkunden dahingehend vorgelegt, aus denen geschlossen werden könnte, wie sie den mit der nunmehr beantragten Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wolle. Aus der vorgelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass die Beschwerdeführerin allenfalls ein Gewerbe weiterhin ausgeübt hätte, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, was nach Paragraph 366, GewO 1994 strafbar wäre. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Nachsichtsbestimmungen streng auszuliegen sind unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme dessen, dass auch im Nachsichtsverfahren nach § 26 Abs 2 GewO 1994 eine Verpflichtung der Partei besteht, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere zur Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten zu erstatten (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0199, 23.11.1993, 93/04/0001 ua), dass für eine positive Prognoseentscheidung derzeit kein Raum bleibt.Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Nachsichtsbestimmungen streng auszuliegen sind unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme dessen, dass auch im Nachsichtsverfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 eine Verpflichtung der Partei besteht, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere zur Feststellung der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten zu erstatten vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0199, 23.11.1993, 93/04/0001 ua), dass für eine positive Prognoseentscheidung derzeit kein Raum bleibt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.0458.2

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