RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0510-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des RW, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.2.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) herabgesetzt wird.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit Euro 200,-- neu festgesetzt.
- Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit Euro 200,-- neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.2.2015, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er vor vier bis fünf Jahren den auf dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildenden Plan schraffiert kenntlich gemachten Bereich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 29.3.1971, Zl *** auf Gst 9 KG S genehmigte „Wohn- und Wirtschaftsgebäude“ ohne die hiefür nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 erforderliche Baubewilligung in einen ca 150 m² im Wesentlichen aus Spänebunker, Lagerhalle und Maschinen- bzw Abbundhalle bestehenden Zimmereibetrieb umfunktioniert und bis zur Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung vom 26.11.2014, Zl ***, verwendungszweckwidrig verwendet habe. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.2.2015, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er vor vier bis fünf Jahren den auf dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildenden Plan schraffiert kenntlich gemachten Bereich das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 29.3.1971, Zl *** auf Gst 9 KG S genehmigte „Wohn- und Wirtschaftsgebäude“ ohne die hiefür nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 erforderliche Baubewilligung in einen ca 150 m² im Wesentlichen aus Spänebunker, Lagerhalle und Maschinen- bzw Abbundhalle bestehenden Zimmereibetrieb umfunktioniert und bis zur Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung vom 26.11.2014, Zl ***, verwendungszweckwidrig verwendet habe. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen und wurde über ihn gemäß § 57 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage) verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe 5 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bezüglich Ihres Schreibens vom 03.02.2015 mit der Straferkenntnis möchte ich Beschwerde einlegen und den Sachverhalt nochmals schriftlich wie folgt darbringen: Vor einigen Jahrzehnten hat mein Vater, JW, mit der mündlichen Zustimmung des damaligen Ser Bürgermeisters einen Fahrsilo gebaut. Als wir unseren Betrieb auf silofreie Fütterung umgestellt haben und der Fahrsilo nicht mehr in Gebrauch war, wurde dieses Gebäude als landwirtschaftliche Werkstätte und Garage genützt. Nachdem ich bei der BH K angefragt habe, ob es möglich wäre dieses Gebäude zu einer gewerblichen Zimmerei umzubauen, ist während der gewerblichen Verhandlung festgestellt worden, dass dieses Bauwerk in keinem Plan ersichtlich ist. Natürlich war es auch in meinem Interesse, diesen alten Fehler zu beheben, sodass Ich auch sämtliche Pläne, Zustimmungserklärungen usw. der Gemeinde zukommen ließ, damit alles nachgereicht und eingezeichnet werden konnte. Da ich der Meinung bin, dass es nicht allein mein Verschulden ist, sondern auch ein Teil bei der Gemeinde liegt, war ich nicht bereit für ein Gebäude, das schon vor meiner Generation bestand, die gesamten Erschließungskosten zu tragen. Ich bitte daher, meine Ansichten zu überdenken und die Strafhöhe von € 3.300,- zu mindern. Mit besten Dank für die Bearbeitung verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen RW“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Beschwerdeakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.4.2015, in deren Rahmen die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Beschwerde als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet anzusehen sei. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich – wie oben ausgeführt – ausschließlich gegen die Strafhöhe und ist somit der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.2.2015 bereits in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist – fußend auf den Angaben des Beschuldigten in der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft K vom 21.10.2014 – von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer die gegenständliche rechtswidrig umfunktionierte Zimmerei zumindest über einen Zeitraum von vier Jahren (der Umwidmungsantrag in „Sonderfläche Hofstelle mit Zimmerei“ datiert vom 23.3.2010) ohne baurechtliche Bewilligung betrieben und daraus jedenfalls Erträgnisse gezogen hat. Mildernd und erschwerend war nichts zu berücksichtigen, der Beschwerdeführer ist, wenngleich nicht einschlägig strafvorgemerkt, in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auch nicht unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die nunmehr vorgenommene Neubemessung der Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu veranlassen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die nunmehr vorgenommene Neubemessung der Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu veranlassen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0510.2