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{'item': 'LVwG-2014/36/1723-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1723-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft in Ort1, Adresse1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ort2 vom 29.04.2014, Zl ***-*/****-**-2012/******, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingang vom 22.07.2009 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer Herrn A ein Vorentwurf einer Bauanzeige samt Planskizzen bei der Baubehörde eingebracht. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Bauanzeige vom 22.05.2012, bei der Marktgemeinde Ort2 eingelangt am 23.05.2012 bzw 24.05.2012, die Fertigstellung des Wohnhauses mit der Adresse Adresse2 in Ort2, auf den Gsten .7* und 16**, beide KG Ort2, angezeigt. In dieser Bauanzeige sind vom nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Baumaßnahmen angeführt: Fertigstellung des im Rohbau bestehenden Gebäudes. Es sollen insgesamt drei Wohneinheiten entstehen. Eine Wohnung im EG, zwei Wohnungen im Obergeschoß, wobei eine Wohnung als Maisonette mit Wohnräumen im Dachgeschoß ausgeführt wird. Die Wohnungen werden durch das bestehende gemeinsame Stiegenhaus erschlossen. Hinsichtlich der Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes wurden folgende Baumaßnahmen angeführt: Böden: Aufbringung einer Fußbodenkonstruktion bestehend aus Trittschalldämmung, Heizestrich und Bodenbelag. Neumontage der Elektroninstallationen und Sanitärinstallationen. Bestehende Wände und Decken erhalten einen Trockenputz. Neu zu errichtende Wände werden in Trockenbau ausgeführt. In das Dachgeschoß wird ein neuer Treppenaufgang errichtet. Die Beheizung erfolgt mittels Kombi-Gasbrennwerttherme und Warmwasserfassadenkollektoren (in der Südfassade) für Heizung und Warmwasser. Hinsichtlich der Baumaßnahmen im Äußeren des Gebäudes - Fassade wurde Folgendes angeführt: Austausch sämtlicher Fenster gegen neue Kunststofffenster in Dreifachverglasung. Anbringung eines Vollwärmeschutzes laut TBO-Richtlinien. Zur östlichen Fassade wurden folgende Baumaßnahmen angeführt: EG: Bestehende Garageneinfahrt wird zugemauert. OG: drei zusätzliche Fenster. DG: Dachkapfer und Dachterrasse (> 10 m²) mit Fensterfront - untergeordnete Bauteile laut TBO. Zur nördlichen Fassade wurden folgende Baumaßnahmen angeführt: EG: (dzt Garage und Abstellraum) zwei Kfz-Stellplätze und eine Tür für den Technikraum. OG: zwei zusätzliche Fensteröffnungen und ein Balkon (> 10 m²) mit Doppelflügeltüre. DG: Balkon (> 10 m²), Doppelflügeltür und Verglasungen. Hinsichtlich der westlichen Fassade wurden folgende Baumaßnahmen angeführt: OG: ein zusätzliches Fenster. DG: Dachkapfer mit Fensterfront (Glas satiniert) - untergeordneter Bauteil laut TBO. Zur südlichen Fassade wurden weiters folgende Baumaßnahmen angeführt: DG: Fensterfront. Die Dämmung des Daches erfolgt mittels Aufsparrendämmung auf den bestehenden Dachstuhl. Die Dämmung des Dachkapfers erfolgt mit Isopanell dessen U-Wert 0,18 beträgt. Hinsichtlich der Freifläche wurde Folgendes ausgeführt: Nördlich: Abgrabung und Einebnung bis zur nördlichen Grundstücksgrenze – Bestandsmauer. Errichtung einer Korbsteinwand an der bestehenden Stützmauer und eventuell Unterfangung der bestehenden Stützmauer nach statischen Erfordernissen. Die Abgrabung beträgt am höchsten Punkt weniger als 2 m. Der Korbsteinwand vorgelagert sollen zwei Kfz-Stellplätze geschaffen werden. Es werden in Summe vier Kfz-Stellplätze geschaffen. Zwei bis drei Kfz-Stellplätze werden in ca 100 m Entfernung (Winkelweg) langfristig angemietet, sodass in Summe 6 bis 7 Kfz-Stellplätze zur Verfügung stehen. Mietvertrag für Kfz-Stellplätze wird nachgereicht. Für den Bereich des Dachgeschosses wurde Folgendes angeführt: Es wird eine Aufsparrendämmung mit 30 cm aufgebracht und das Dach mit den bestehenden Betondachziegeln wieder eingedeckt. Zusätzlich wird innen eine Zwischensparrendämmung mit 14 cm eingebracht. Östlich und westlich werden zwei Dachkapfer, südöstlich eine Dachterrasse (> 10 m²) und nördlich ein Balkon (> 10 m²) errichtet. Die Länge der Dachkapfer beträgt 1/3 der Fassadenlänge und ragen max 140 cm über die Dachhaut und stellen somit untergeordnete Bauteile laut TBO dar. Im Dachgeschoß werden im Norden und Süden Kunststofftür-Elemente, im Bereich der Dachkapfer und der Dachterrasse Kunststofffensterelemente sowie drei Dachflächenfenster eingebaut. Die Baumasse wird durch den Einbau der beiden Dachkapfer um 32,5 m³ erhöht. Als Anlage wurde Folgendes angeführt: Energieausweis, Pläne 1:100 (bereits am 22.05.2012) abgebeben, Geometerplan, Langeplan mit Höhen Vermessung. Das im Bauakt einliegende Planexemplar ist nicht vom Bauwerber unterschrieben und enthält auch keine Angabe des Planverfassers und sohin auch keine diesbezügliche Unterfertigung. In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Ing. C eingeholt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 04.06.2012 im Wesentlichen Folgendes aus: „Offene Fragen zur Bauanzeige vom 22.05.2012 – A (…) 1.) Die Baumaßnahme erfordert ein Bauansuchen lt. § 21 – 1 TBO. Bewilligungspflichtige Baumaßnahme. Die Baumaßnahme erfordert ein Bauansuchen lt. Paragraph 21, – 1 TBO. Bewilligungspflichtige Baumaßnahme. 2.) Lageplan mit Höhenkoten fehlt. § 24 - TBO.Lageplan mit Höhenkoten fehlt. Paragraph 24, - TBO. 3.) Zufahrtssituation klären. - Gemeinde und BBA – Ort
  3. 4.) Statischer Nachweis der Stützmauer zu GST.Nr **59/2 und Fremdgrundbenützung. 5.) Nachweis der Stellplätze. 3 Wohnungen über 60 m² = 3 x 2,25 Plätze = 6,75 = 7 Abstellplätze. 6.) Nach der OIB-Richtlinie 4 Pkt. 2.1.3 ist bei einem dritten oberirdischen Geschoss ein Personenaufzug vorzusehen. Dieser fehlt im Plan. Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus für eine weitere WE aufgestockt, ist diese dritte Wohnung in den Bestimmungen nicht mehr ausgenommen. 7.) Neue Firsthöhe zu hoch. 621,87 m + 30 cm = 622,17 m - < 622,25 m. 8.) Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer. 9.) Baubescheid 1980 nicht vorhanden. Baubescheid von 1978 wurde nicht ausgeführt. 10.) Problem Gehsteig EG – Verkehrssicherheit. 11.) Wohnhaus hat keine Benützungsbewilligung.“ In weiterer Folge findet sich im Bauakt ein Kalenderauszug vom
  4. Juni
  5. Darin findet sich am 05.06.2012 folgender Eintrag: „08:30 09:00 Besprechung wg Vorhaben A mit C“. Ein Aktenvermerk dieser Besprechung findet sich nicht im Akt. Als nächstes findet sich im Akt ein Kalenderauszug vom
  6. Juni
  7. Darin findet sich am 11.06.2012 folgender Eintrag: „09:00 09:45 Besprechung Hr. A (** und **)“. Ein Aktenvermerk dieser Besprechung findet sich ebenfalls nicht im Akt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich dazu, dass bei diese Besprechung der Amtsleiter und der Beschwerdeführer sowie zu Beginn kurz ein weiterer Mitarbeiter der Marktgemeinde Ort2 anwesend waren. Anschließend findet sich im Bauakt ein Kalenderauszug vom
  8. Juni
  9. Darin findet sich am 12.06.2013 folgender Eintrag: „09:00 09:30 Besprechung Dr. D und Hr. A“. Dazu findet sich im Bauakt ein ausführlicher Aktenvermerk des Amtsleiters Dr. E. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die einzelnen Punkte der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.06.2012 diskutiert wurden. Insbesondere ergibt sich daraus, dass Dr. D mitgeteilt wurde, dass es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wurde von Dr. D abschließend festgestellt, dass die Bauanzeige wahrscheinlich zurückgezogen wird. Dies erfolge jedoch erst nach Sichtung der Unterlagen, die ihm bei der Besprechung übergeben wurden, und Ansprache mit seinem Mandanten. In weiterer Folge teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 der Marktgemeinde Ort2 im Wesentlichen mit, dass er am 24.05.2012 eine Bauanzeige eingebracht habe. Da die TBO eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorsehe, und dies bis dato nicht erfolgte, entnehme er der TBO im Weiteren, dass das Bauvorhaben so wie angezeigt ausgeführt werden dürfe und die Behörde dem Bauwerber die Planunterlagen mit einem entsprechenden Vermerk auszuhändigen habe. Abschließend wurde darum gebeten, dies im Sinne einer Frist von zwei Wochen zu veranlassen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ort2 vom 29.04.2014, Zl ***-*/****-**-2012/******, die verfahrensgegenständliche Bauanzeige infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Bauanzeige deren Unvollständigkeit ergeben hat. Die Behörde hat den Einschreiter von diesem Umstand anlässlich einer Besprechung am 11.06.2012 im Marktgemeindeamt Ort2 darüber informiert und diesem gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 den Auftrag zur Behebung unteranderem folgender nachstehender Mängel erteilt:In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ort2 vom 29.04.2014, Zl ***-*/****-**-2012/******, die verfahrensgegenständliche Bauanzeige infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung der Bauanzeige deren Unvollständigkeit ergeben hat. Die Behörde hat den Einschreiter von diesem Umstand anlässlich einer Besprechung am 11.06.2012 im Marktgemeindeamt Ort2 darüber informiert und diesem gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 den Auftrag zur Behebung unteranderem folgender nachstehender Mängel erteilt: a.) Lageplan entspricht nicht den Bestimmungen des § 24 TBO 2011Lageplan entspricht nicht den Bestimmungen des Paragraph 24, TBO 2011 b.) Die Höhenkoten bzw die Grenzabstände fehlen im Lageplan c.) Die Planunterlagen sind weder vom Bauwerber, noch vom Planverfasser unterschrieben d.) Statischer Nachweis zur Stützmauer zu Gst **59/2 fehlt e.) Personenaufzug gem OIB Richtlinie 4 Pkt 2.1.
  10. fehlt f.) eine Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer ist nicht vorhanden Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass der Einschreiter diesem Auftrag bis zum heutigen Tag nicht entsprochen hat und daher die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen war. Dagegen brachte Herr A, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B LL.M. fristgerecht Beschwerde ein und brachte nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst Folgendes vor: Der Amtsleiter der Marktgemeinde Ort2 Dr. E habe für den 11.06.2012 zu einem Gespräch gelanden, bei dem das Projekt nochmals erörtert worden sei. Über dieses Gespräch sei im Bauakt kein Vermerk auffindbar. Gemeinsam mit der Eingabe vom 24.05.2012 seien die von Architekt DI F sowie dem Vermesser DI G erstellten bzw zusammengestellten Unterlagen vorgelegt worden. Ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag sei nie erteilt worden. Auch seien für den Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel nicht nachvollziehbar. Zu den in der Begründung der bekämpften Entscheidung angeführten Mängel wurde Folgendes ausgeführt: Der Lageplan sei vom Vermesser DI G erstellt worden und sei ordnungsgemäß. Auch sei unklar, was hier seitens der Marktgemeinde Ort2 bemängelt werde. Die Höhenkoten bzw die Grenzabstände seien im Lageplan eingezeichnet. Die Planunterlagen seien nach Kenntnis des Beschwerdeführers unterschrieben. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte dies entweder anlässlich der in der Bescheidbegründung angeführten Besprechung am 11.06.2012 nachgeholt werden können bzw wäre dies auch jetzt jederzeit kurzfristig möglich. Richtig sei, dass – wie auch in der Anzeige ausgeführt – auf der Nordseite der Freifläche eine Korbsteinwand an der bestehenden Stützmauer errichtet werde. Warum hier ein statischer Nachweis erforderlich sei, könne nicht nachvollzogen werden und werde von der Marktgemeinde Ort2 auch nicht näher begründet. Wie in der Bauanzeige ausgeführt, seien zwei Vollgeschoße vorhanden und wird der Dachraum - in welchem auch eine Dachschräge vorhanden sei - zwar genutzt, dies sei aber nicht als Vollgeschoß zu werten. Insgesamt würden ohnedies nur drei Wohneinheiten errichtet. Laut OIB-Richtlinie 4, Ausgabe Oktober 2011, Punkt 2.1.4 gelte die Verpflichtung der Errichtung von Personenaufzügen nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen. Die Forderung sei daher unverständlich. Gemäß Bescheid sei keine Ableitung für die Dach- und Oberflächenwässer vorhanden. Tatsächlich jedoch stehe dieses Gebäude seit ca
  11. Seitdem, sohin seit mehr als 30 Jahren, würden die Dach- und Oberflächenwässer unbeanstandet abgeleitet. Durch die Fertigstellung des Gebäudes erfolge hier auch keinerlei Änderung. Hinzuweisen sei auch auf die Tatsache, dass an der Nordostecke des Grundstückes ein Sickerschacht vorhanden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sich auf § 23 TBO 2011 beziehe. Gemäß dessen Abs 3 habe die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergebe sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, so habe die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vor, so habe die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung sei einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so habe die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb der selben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Im Übrigen wurde § 27 Abs 4 TBO 2011 in der Beschwerde wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bauanzeige – wie auch im Bescheid richtig festgehalten - am 24.05.2012 bei der Marktgemeinde Ort2 abgegeben worden sei. Die in § 23 Abs 4 TBO 2011 genannte Frist von zwei Monaten sei längst abgelaufen. Daher habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 die Marktgemeinde Ort2 auf diese Umstände und den Ablauf der Frist von zwei Monaten hingewiesen und ersucht, die ihm mit entsprechenden Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auszuhändigen. Auf dieses Schreiben sei zunächst keinerlei Reaktion erfolgt. Allerdings erging am 29.04.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid. Zusammengefasst wurde abschließend ausgeführt, dass nie ein ordnungsgemäßer schriftlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei und finde sich ein solcher auch nicht im Akt. Die im Bescheid genannte Begründung sei daher richtigerweise eine nicht nachvollziehbare Scheinbegründung. Unter richtiger Anwendung des § 23 TBO 2011 wäre es dem Rechtsmittelwerber längst möglich gewesen, die geplanten Baumaßnahmen durchzuführen. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, der belangten Behörde aufzutragen, binnen 14 Tagen eine mit einem entsprechenden Vermerk gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen, in eventu wurde beantragt die geplanten Baumaßnahmen zu genehmigen, und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides – unter Überbindung der rechtlichen Beurteilung - zurückzuverweisen.Dagegen brachte Herr A, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B LL.M. fristgerecht Beschwerde ein und brachte nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst Folgendes vor: Der Amtsleiter der Marktgemeinde Ort2 Dr. E habe für den 11.06.2012 zu einem Gespräch gelanden, bei dem das Projekt nochmals erörtert worden sei. Über dieses Gespräch sei im Bauakt kein Vermerk auffindbar. Gemeinsam mit der Eingabe vom 24.05.2012 seien die von Architekt DI F sowie dem Vermesser DI G erstellten bzw zusammengestellten Unterlagen vorgelegt worden. Ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag sei nie erteilt worden. Auch seien für den Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel nicht nachvollziehbar. Zu den in der Begründung der bekämpften Entscheidung angeführten Mängel wurde Folgendes ausgeführt: Der Lageplan sei vom Vermesser DI G erstellt worden und sei ordnungsgemäß. Auch sei unklar, was hier seitens der Marktgemeinde Ort2 bemängelt werde. Die Höhenkoten bzw die Grenzabstände seien im Lageplan eingezeichnet. Die Planunterlagen seien nach Kenntnis des Beschwerdeführers unterschrieben. Sollte dies nicht der Fall sein, so hätte dies entweder anlässlich der in der Bescheidbegründung angeführten Besprechung am 11.06.2012 nachgeholt werden können bzw wäre dies auch jetzt jederzeit kurzfristig möglich. Richtig sei, dass – wie auch in der Anzeige ausgeführt – auf der Nordseite der Freifläche eine Korbsteinwand an der bestehenden Stützmauer errichtet werde. Warum hier ein statischer Nachweis erforderlich sei, könne nicht nachvollzogen werden und werde von der Marktgemeinde Ort2 auch nicht näher begründet. Wie in der Bauanzeige ausgeführt, seien zwei Vollgeschoße vorhanden und wird der Dachraum - in welchem auch eine Dachschräge vorhanden sei - zwar genutzt, dies sei aber nicht als Vollgeschoß zu werten. Insgesamt würden ohnedies nur drei Wohneinheiten errichtet. Laut OIB-Richtlinie 4, Ausgabe Oktober 2011, Punkt 2.1.4 gelte die Verpflichtung der Errichtung von Personenaufzügen nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen. Die Forderung sei daher unverständlich. Gemäß Bescheid sei keine Ableitung für die Dach- und Oberflächenwässer vorhanden. Tatsächlich jedoch stehe dieses Gebäude seit ca
  12. Seitdem, sohin seit mehr als 30 Jahren, würden die Dach- und Oberflächenwässer unbeanstandet abgeleitet. Durch die Fertigstellung des Gebäudes erfolge hier auch keinerlei Änderung. Hinzuweisen sei auch auf die Tatsache, dass an der Nordostecke des Grundstückes ein Sickerschacht vorhanden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sich auf Paragraph 23, TBO 2011 beziehe. Gemäß dessen Absatz 3, habe die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergebe sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, so habe die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vor, so habe die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung sei einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so habe die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb der selben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Im Übrigen wurde Paragraph 27, Absatz 4, TBO 2011 in der Beschwerde wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bauanzeige – wie auch im Bescheid richtig festgehalten - am 24.05.2012 bei der Marktgemeinde Ort2 abgegeben worden sei. Die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 genannte Frist von zwei Monaten sei längst abgelaufen. Daher habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 die Marktgemeinde Ort2 auf diese Umstände und den Ablauf der Frist von zwei Monaten hingewiesen und ersucht, die ihm mit entsprechenden Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auszuhändigen. Auf dieses Schreiben sei zunächst keinerlei Reaktion erfolgt. Allerdings erging am 29.04.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid. Zusammengefasst wurde abschließend ausgeführt, dass nie ein ordnungsgemäßer schriftlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei und finde sich ein solcher auch nicht im Akt. Die im Bescheid genannte Begründung sei daher richtigerweise eine nicht nachvollziehbare Scheinbegründung. Unter richtiger Anwendung des Paragraph 23, TBO 2011 wäre es dem Rechtsmittelwerber längst möglich gewesen, die geplanten Baumaßnahmen durchzuführen. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, der belangten Behörde aufzutragen, binnen 14 Tagen eine mit einem entsprechenden Vermerk gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen, in eventu wurde beantragt die geplanten Baumaßnahmen zu genehmigen, und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides – unter Überbindung der rechtlichen Beurteilung - zurückzuverweisen. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.02.2015 vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgesagt, dass ihm keine Frist zur Nachreichung von Unterlagen gesetzt und er auch nicht auf allfällige Rechtsfolgen im Falle der Nichtnachreichung hingewiesen wurde. Seitens des Vertreters der belangten Behörde, Amtsleiter Dr. E, wurde dazu zusammengefasst mitgeteilt, dass die Marktgemeinde Ort2 in Warteposition war, da die Unterlagen noch nicht vollständig waren und daher auch nicht definitiv entschieden werden konnte. Da die Marktgemeinde Ort2 zielorientiert handelt, hat man bislang keine Frist gesetzt und wurde auch nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen, da zugewartet wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und nachfolgend im Detail dargetan - aufgrund der Aktenlage des baubehördlichen Verfahrens sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.
  13. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: § 23Paragraph 23 Bauanzeige

(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 24Paragraph 24 Planunterlagen
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2)Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.
(3)Bei Bauvorhaben nach § 19c Abs. 1 lit. a, b und c haben die Planunterlagen weiters einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 19c Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen darzulegen, soweit solche verfügbar sind.
(3)Bei Bauvorhaben nach Paragraph 19 c, Absatz eins, Litera a, b und c haben die Planunterlagen weiters einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach Paragraph 19 c, Absatz 3, eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Bei Neubauten von Gebäuden ist in den Planunterlagen weiters die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen darzulegen, soweit solche verfügbar sind.
(4)Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.
(4)Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Absatz eins, entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden.
(5)Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden darf (vgl VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Berufungsbehörde auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden darf vergleiche VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, Zl 2008/03/0129; uva). „Sache“ des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat vergleiche VwGH 17.05.1984, Zl 81/06/0127; VwGH 17.04.2012, Zl 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Dies gilt seit 01.01.2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG). Insbesondere auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zT gestellten Anträge ist daher grundsätzlich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht – im Lichte der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - ausschließlich berechtigt ist zu prüfen, ob die mit der bekämpften Entscheidung erfolgte Zurückweisung der Bauanzeige nach § 23 Abs 2 TBO 2011 zurecht erfolgte oder nicht.Insbesondere auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zT gestellten Anträge ist daher grundsätzlich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht – im Lichte der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - ausschließlich berechtigt ist zu prüfen, ob die mit der bekämpften Entscheidung erfolgte Zurückweisung der Bauanzeige nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 zurecht erfolgte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im gegenständlichen Verfahren kein Mängelbehebungsauftrag erfolgt sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach § 23 Abs 2 TBO 2011 sind der schriftlichen Bauanzeige die Planunterlagen nach § 24 leg cit und der Planunterlagenverordnung 1998, LGBL Nr 90/1998 idF LGBL Nr 94/2007, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, wobei die Planunterlagen nach § 24 Abs 5 TBO 2011 vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen sind. Nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 sind der schriftlichen Bauanzeige die Planunterlagen nach Paragraph 24, leg cit und der Planunterlagenverordnung 1998, LGBL Nr 90 aus 1998, in der Fassung LGBL Nr 94 aus 2007,, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, wobei die Planunterlagen nach Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen sind. Für den Fall, dass eine Bauanzeige unvollständig ist, hat die Behörde gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen.Für den Fall, dass eine Bauanzeige unvollständig ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Allfällige Mängel einer Bauanzeige ermächtigen die Behörde sohin nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Baubehörde hat vielmehr von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Die Behörde hat sohin dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) muss die Behebung des Mangels ausdrücklich anzuordnen (vgl VwGH 19.12.2005, Zl 2001/03/0451;ua)Allfällige Mängel einer Bauanzeige ermächtigen die Behörde sohin nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Baubehörde hat vielmehr von Amts wegen dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Die Behörde hat sohin dem Bauwerber nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) muss die Behebung des Mangels ausdrücklich anzuordnen vergleiche VwGH 19.12.2005, Zl 2001/03/0451;ua) Die Behörde darf allerdings nur dann nach § 23 Abs 2 TBO 2011 vorgehen, wenn die Bauanzeige auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, die Bauanzeige also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiellrechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden (vgl VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua). In diesem Zusammenhang kann – wie auch im Folgenden - auf die zu § 13 Abs 3 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, da § 23 Abs 2 TBO 2011 und dessen Vorgängerbestimmungen dem § 13 Abs 3 AVG nachgebildet sind. Die Behörde darf allerdings nur dann nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 vorgehen, wenn die Bauanzeige auch tatsächlich einen „Mangel“ iS dieser Bestimmung aufweist, die Bauanzeige also von Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG abweicht, in dem zB materiellrechtlich normierte Unterlagen fehlen, oder nicht in der gesetzlich geforderten Form beigebracht wurden vergleiche VwGH 16.09.2009, Zl 2008/05/0206; VwGH 23.03.1999, Zl 96/05/0297; ua). In diesem Zusammenhang kann – wie auch im Folgenden - auf die zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden, da Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 und dessen Vorgängerbestimmungen dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachgebildet sind. Eine Antragsänderung, um so allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Vorhabens zu erlagen, ist jedoch kein Anwendungsfall des § 23 Abs 2 TBO 2011 und stellt sohin keinen „Mangel“ iS dieser Bestimmung dar. Eine Antragsänderung, um so allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Vorhabens zu erlagen, ist jedoch kein Anwendungsfall des Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 und stellt sohin keinen „Mangel“ iS dieser Bestimmung dar. In einem Mängelbehebungsauftrag nach § 23 Abs 2 TBO 2011 hat die Behörde konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen einer eingebrachten Bauanzeige fehlen (VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153). Dabei wäre zB die bloße Anführung von Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat, nicht hinreichend (vgl VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216).In einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 hat die Behörde konkret anzugeben, zB welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften bzw Unterlagen einer eingebrachten Bauanzeige fehlen (VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 07.09.2009, Zl 2009/04/0153). Dabei wäre zB die bloße Anführung von Paragraphen oder die unkommentierte Wiedergabe des Gutachtens eines Amtssachverständigen in dem zwar unter anderem auch das Fehlen von Unterlagen konstatiert wird, ohne dass sich daraus allein aber zweifelsfrei erkennen ließe, welche Unterlagen die Partei noch beizubringen hat, nicht hinreichend vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl 2007/07/0075; VwGH 27.03.2007, Zl 2005/11/0216). Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag nach § 23 Abs 2 TBO 2011 grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (VwGH 24.09.2003, Zl 2003/11/0003; VwGH 24.05.2007, Zl 2006/07/0001; VwGH 02.09.2008, Zl 2005/18/0513; VwGH 23.11.2010, Zl 2009/11/0272; ua).Zudem ist im Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 grundsätzlich über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung der im diesem Auftrag konkret angegebenen Mängel, entsprechend deutlich hinzuweisen (VwGH 24.09.2003, , Zl 2003/11/0003; VwGH 24.05.2007, Zl 2006/07/0001; VwGH 02.09.2008, Zl 2005/18/0513; VwGH 23.11.2010, Zl 2009/11/0272; ua). Die Zurückweisung einer Bauanzeige nach § 23 Abs 2 dritter Satz TBO 2011 ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076; VwGH 10.06.2008, Zl 2007/02/0340; VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; ua). Die Zurückweisung einer Bauanzeige nach Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz TBO 2011 ist überdies nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Bauwerber dessen Verbesserung auch nachweislich aufgetragen hat. Andernfalls leidet der Zurückweisungsbescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076; VwGH 10.06.2008, Zl 2007/02/0340; VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; ua). Eine lediglich mündliche Mitteilung an den Bauwerber betreffend die geforderten Verbesserungen einer eingebrachten Bauanzeige berechtigt sohin nicht zu einer Zurückweisung der Bauanzeige nach § 23 Abs 2 dritter Satz TBO
  1. Eine lediglich mündliche Mitteilung an den Bauwerber betreffend die geforderten Verbesserungen einer eingebrachten Bauanzeige berechtigt sohin nicht zu einer Zurückweisung der Bauanzeige nach Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz TBO
  2. Wie sich aus dem übermittelten Bauakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 am Landesverwaltungsgericht Tirol ergab, wurden mit dem Beschwerdeführer am 11.06.2012 und dann am 12.06.2013 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters sein Bauvorhaben und die Ausführungen in der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.06.2012 besprochen. Wie allerdings vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, ergibt sich aus dem übermittelten Bauakt ganz eindeutig, dass von der Baubehörde im gegenständlichen Verfahren kein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag an den Bauwerber nach § 23 Abs 2 TBO 2011 - entsprechend den vorstehend angeführten Kriterien - erfolgte. Dies wurde im Übrigen auch vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 bestätigt.Wie allerdings vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, ergibt sich aus dem übermittelten Bauakt ganz eindeutig, dass von der Baubehörde im gegenständlichen Verfahren kein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag an den Bauwerber nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 - entsprechend den vorstehend angeführten Kriterien - erfolgte. Dies wurde im Übrigen auch vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 bestätigt. Durch das Unterbleiben eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach § 23 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 war der Baubehörde sohin auch ein Vorgehen nach § 23 Abs 2 dritter Satz leg cit verwehrt und war daher bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben.Durch das Unterbleiben eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz TBO 2011 war der Baubehörde sohin auch ein Vorgehen nach Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz leg cit verwehrt und war daher bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben. Es war daher auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen sowie eine rechtliche Beurteilung und Detailprüfung hinsichtlich des Vorgehens nach § 23 Abs 2 TBO 2011 nicht weiter geboten. Es war daher auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen sowie eine rechtliche Beurteilung und Detailprüfung hinsichtlich des Vorgehens nach Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 nicht weiter geboten. Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird - soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die in § 23 Abs 4 TBO 2011 genannte Frist von zwei Monaten längst abgelaufen sei und er daher ersuchte, die ihm mit entsprechenden Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auszuhändigen - lediglich der Vollständigkeit halber noch auf Folgendes hingewiesen: Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird - soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die in Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 genannte Frist von zwei Monaten längst abgelaufen sei und er daher ersuchte, die ihm mit entsprechenden Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen auszuhändigen - lediglich der Vollständigkeit halber noch auf Folgendes hingewiesen: Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, geht aus § 23 Abs 3 TBO 2011 klar hervor, dass die Frist von zwei Monaten erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175). In diesem Zusammenhang wird gegenständlich ua insbesondere auf § 24 Abs 5 TBO 2011 verwiesen.Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, geht aus Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 klar hervor, dass die Frist von zwei Monaten erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt vergleiche VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175). In diesem Zusammenhang wird gegenständlich ua insbesondere auf Paragraph 24, Absatz 5, TBO 2011 verwiesen. Für das weitere Verfahren wird ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber weiters allgemein darauf hingewiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Verbesserungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil zB von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann oder bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrags selbst, wenn also die Stattgabe des Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 12.03.1998, Zl 98/20/0107; VwGH 28.09.2004, Zl 2004/14/0034). In diesem Zusammenhang ist insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.06.2012 auf § 23 Abs 3 TBO 2011 hinzuweisen und weiters auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein bewilligungspflichtiges Vorhaben selbst durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird (vgl VwGH 16.10.1997, Zl 97/06/017; VwGH 21.02.2014, Zl 2013/06/0159). In diesem Zusammenhang ist insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.06.2012 auf Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 hinzuweisen und weiters auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein bewilligungspflichtiges Vorhaben selbst durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben wird vergleiche VwGH 16.10.1997, Zl 97/06/017; VwGH 21.02.2014, Zl 2013/06/0159). Im Übrigen ist allgemein ergänzend anzumerken, dass der Baukonsens des Bestandes Voraussetzung für einen Zu- und Umbau ist (vgl VwGH 23.05.2005, Zl 2004/06/0198, ua).Im Übrigen ist allgemein ergänzend anzumerken, dass der Baukonsens des Bestandes Voraussetzung für einen Zu- und Umbau ist vergleiche VwGH 23.05.2005, Zl 2004/06/0198, ua). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.1723.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.