RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0164-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A, Ort1, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.12.2014, Zahl *-******/*-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2015 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 VWGVG beträgt die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,--.Gemäß Paragraph 52, VWGVG beträgt die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,--.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Ort2 vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt am 28.08.2014 um 18:10 im Gemeindegebiet von Ort3, oberhalb des sogenannten „X-gartens“ Grasschnitt abgebrannt zu haben, obwohl sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nichtbiogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 300,-- nach § 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz (kurz: BLRG genannt) verhängt sowie Ersatzarrest von 36 Stunden und Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 30,--.Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Ort2 vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt am 28.08.2014 um 18:10 im Gemeindegebiet von Ort3, oberhalb des sogenannten „X-gartens“ Grasschnitt abgebrannt zu haben, obwohl sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nichtbiogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 300,-- nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz (kurz: BLRG genannt) verhängt sowie Ersatzarrest von 36 Stunden und Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 30,--. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ich begründe meine Beschwerde wie folgt: Als überzeugter Berg- und Biobauer ist mir selbstverständlich bewusst, dass mein Handeln nicht voll mit meiner Überzeugung übereinstimmt. Dieses Maß an Selbstkritik wende ich auch in meinem Fall für mich mit Bedauern an. Wie in Tirol allgemein bekannt, war der heurige Sommer insbesonders für die Berglandwirtschaft ein wahrer Katastrophensommer. Auf unseren Bergmadern kann das hervorragende Bergheu nur dann trocknen, wenn es 3 Sonnen (3 Schönwettertage) zur Verfügung hat. Im Madergebiet ist es selbstverständlich nicht möglich, eine alternative Heuernte (z.B.: Siloballen) zu bewerkstelligen. Laut Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik hat es in Tirol im August 2014 an 27 Tagen geregnet. Vermutlich ist es auch für das Hohe Gericht nachvollziehbar, dass man unter normalen Umständen ein dermaßen wichtiges Gut wie das Bio-Bergheu auch nicht in kleinsten Mengen der Verbrennung zu führt. Aber was soll man tun? Nasses Heu in den Stadel bringen, geht nicht bzw. in den Hof verbringen, geht wegen der Brandgefahr nicht! Befahren, der durch den Regen aufgeweichten und von Natur aus eher feuchten Bergwiesen, war heuer im Sommer gefahrlos im Umkreis von 50 Meter auf den Ort3 Madern nicht möglich! Andererseits habe ich als Bergbauer einen Vertrag mit der Europäischen Union, die mich dazu verpflichtet, die vereinbarten Flächen zu mähen und das Mähgut zu verbringen. In diesem Dilemma frage ich mich natürlich, warum tu ich mir diese schwere Arbeit nebenberuflich überhaupt an? Die Kolleginnen und Kollegen fahren hunderte Kilometer mit dem Auto auf Urlaub oder fliegen tausende Kilometer weit weg, wohl wissend, dass 1 Liter verbrannter Diesel 2,6 kg C02 verursacht. Unter diesem Gesichtspunkt relativiert sich wohl mein Vergehen!“ Er stellte den Antrag die Geldstrafe von Euro 300,-- in eine Ermahnung umzuwandeln. Zweck der Verhängung der Strafe durch das Einziehen des Unrechtsgehaltes eine präventive Wirkung bereits erreicht habe. Im Falle der Nichtumwandlung beantrage er eine mündliche Verhandlung. Am 08.04.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter des Beschwerdeführers und die Anzeigerin erschienen ist. Es wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes, die Einvernahme der Meldungslegerin und die Anhörung des Vertreters des Beschwerdeführers. Weitere Beweisanträge wurde nicht gestellt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, entsprechend der Verantwortung in der Beschwerde und aufgrund der Wahrnehmungen der Anzeigerin steht fest, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2014 um 18:10 Uhr im Gemeindegebiet von Ort3, oberhalb des sogenannten „X-gartens“ Grasschnitt abgebrannt hat, obwohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nichtbiogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht alles getan, um die gegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Ausführungen über die Unmöglichkeit der Annahme des feuchten Heus bei einer Kompostieranlage sind absolut unglaubwürdig, da Kompostieranlagen gerade ja für solches Grundgut bestimmt sind. August 2014 mag ein besonders verregneter Monat gewesen sein. Dies berechtigte jedenfalls aber noch nicht zum Verbrennen des Heus. Ein Abtransport zu einer Kompostieranlage oder zu einer Verbrennungsanlage wäre jedenfalls möglich gewesen, wie der Einvernahme der Meldungslegerin und der Anzeige zu entnehmen ist. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des Zwecks, schädliche Luftverunreiniungen herbeizuführen schwerwiegend. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen ist die Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens angesiedelt, sodass sie auch bei bescheidenen Einkommensverhältnissen angemessen erscheint. Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen nicht vor, da es sich um mehrere Feuerstellen handelte und es sogar zu einem Einsatz der Feuerwehr kam. Es besteht daher keine Ermahnung nach § 44 Abs 1 Z 4 VStG zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung weicht nicht besonders von anderen derartigen Übertretungen ab. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zu § 44 Abs 1 Z 4 VStG bzw § 21 VStG eingehalten wurde und auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, entsprechend der Verantwortung in der Beschwerde und aufgrund der Wahrnehmungen der Anzeigerin steht fest, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2014 um 18:10 Uhr im Gemeindegebiet von Ort3, oberhalb des sogenannten „X-gartens“ Grasschnitt abgebrannt hat, obwohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nichtbiogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht alles getan, um die gegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Ausführungen über die Unmöglichkeit der Annahme des feuchten Heus bei einer Kompostieranlage sind absolut unglaubwürdig, da Kompostieranlagen gerade ja für solches Grundgut bestimmt sind. August 2014 mag ein besonders verregneter Monat gewesen sein. Dies berechtigte jedenfalls aber noch nicht zum Verbrennen des Heus. Ein Abtransport zu einer Kompostieranlage oder zu einer Verbrennungsanlage wäre jedenfalls möglich gewesen, wie der Einvernahme der Meldungslegerin und der Anzeige zu entnehmen ist. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des Zwecks, schädliche Luftverunreiniungen herbeizuführen schwerwiegend. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen ist die Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens angesiedelt, sodass sie auch bei bescheidenen Einkommensverhältnissen angemessen erscheint. Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen nicht vor, da es sich um mehrere Feuerstellen handelte und es sogar zu einem Einsatz der Feuerwehr kam. Es besteht daher keine Ermahnung nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu verhängen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung weicht nicht besonders von anderen derartigen Übertretungen ab. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zu Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw Paragraph 21, VStG eingehalten wurde und auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0164.4