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{'item': 'LVwG-2015/18/0582-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/0582-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des DN, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.02.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. a)Übertretung zu Punkt 1. des Straferkenntnisses: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf € 40,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf € 40,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit € 10,-- neu bestimmt. Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit € 10,-- neu bestimmt.
  2. b)Übertretung zu Punkt 2. des Straferkenntnisses: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. c)Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.02.2015, Zl ***, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 1.) und 2.) 29.08.2014 / 07:25 Uhr Tatort: 1.) und 2.) Eingangsbereich – Inntal Center, Gewerbehof 2, 6330 Kufstein 1.) Sie haben als Jugendlicher, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Tabak in der Öffentlichkeit konsumiert. 2.) Sie haben als Jugendlicher, der das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, Tabak erworben.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 18a Abs 2 iVm § 21 Abs 2 Z g (lit
  4. g)des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl Nr 4/1994 idgF zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Z g (Litera g,) des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1994, idgF zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei führte der Beschuldigte aus, dass es richtig sei, dass es zu keinem Gespräch mehr mit Herrn R (Beratungsgespräch) gekommen sei. Der Beschuldigte sei von November bis Februar in der Berufsschule gewesen und habe er, wie sich aus den beiden Anruflisten ergeben würde, des Öfteren versucht, einen Termin zu vereinbaren. Dies habe jedoch nie funktioniert. Bei den letzten beiden Anrufen habe Herr R das Telefon gar nicht mehr abgehoben. Dies könne er aber nicht nachweisen, weil T-Mobile nur angenommene Anrufe ausdrucken könne. Der Beschuldigte habe damals die Zigaretten nicht erworben, sondern ein Freund habe sie bei ihm vergessen. Er wisse, dass das nicht richtig sei, aber diese Erkenntnis sei nunmehr zu spät. Er würde ersuchen, die Strafe etwas zu reduzieren. Bei verständiger Würdigung dieses Rechtsmittels hat der Beschuldigte in dieser Beschwerde nicht in Abrede gestellt, damals Tabak konsumiert zu haben, sondern hat lediglich bestritten, diesen Tabak auch im Sinne des Tiroler Jugendschutzgesetzes vorher erworben zu haben. Damit liegt hinsichtlich des zu Punkt 1. im Straferkenntnis aufscheinenden Vorwurfes lediglich eine eingeschränkte Beschwerde vor, die den Schuldspruch nicht bekämpft, sondern sich lediglich gegen die Strafhöhe richtet, während zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Schuldvorwurf zur Gänze bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass dem Beschuldigten bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft K am 29.10.2014 ein Beratungsgespräch im Sinne des Tiroler Jugendschutzgesetzes angeboten worden ist und sich dieser auch dazu verpflichtet hat, sich innerhalb von drei Monaten zu einem solchen Gespräch anzumelden. Dieses ist jedoch nicht zu Stande gekommen. Hinsichtlich dem zu Punkt 2. im Straferkenntnis aufscheinenden Vorwurf, dass der Beschuldigte auch den konsumierten Tabak vorher erworben habe, ist auf ein am 10.03.2015 getätigtes Telefonat zwischen dem erkennenden Richter und Herrn XY, PI Z, der damals die gegenständliche Anzeige erstattet hat, zu verweisen. Bei diesem Gespräch gab der Meldungsleger an, dass er den Beschuldigten lediglich beim Rauchen in einer Gruppe gesehen habe, nicht jedoch beim Erwerb von Tabak. Damit war der Beschwerde zu Punkt 2. des Straferkenntnisses Folge zu geben, dass Straferkenntnis sei zu diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hinsichtlich dem Schuldvorwurf zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass nach § 21 Abs 2 lit g des Tiroler Jugendschutzgesetzes für die hier gegenständliche Übertretung Geldstrafen bis zur Höhe von € 215,-- zulässig sind.Hinsichtlich dem Schuldvorwurf zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera g, des Tiroler Jugendschutzgesetzes für die hier gegenständliche Übertretung Geldstrafen bis zur Höhe von € 215,-- zulässig sind. Damit wurde von der Bezirkshauptmannschaft K nahezu ein Drittel des Strafrahmens ausgeschöpft. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte Tabak zu einem Zeitpunkt konsumiert hat, an dem er genau 1 Monat vor dem 16. Geburtstag gestanden ist und kein Hinweis für eine einschlägige Bestrafung aufscheint, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Diese Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Unzulässigkeit der Revision: Im gegenständlichen Fall wurde bei einem zulässigen Strafrahmen mit Geldstrafen von bis zu € 215,-- nunmehr eine Geldstrafe von € 40,-- verhängt. Damit ist nach § 25a Abs 4 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine (ordentliche oder auch außerordentliche Revision) wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) grundsätzlich nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall wurde bei einem zulässigen Strafrahmen mit Geldstrafen von bis zu € 215,-- nunmehr eine Geldstrafe von € 40,-- verhängt. Damit ist nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine (ordentliche oder auch außerordentliche Revision) wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) grundsätzlich nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.0582.1

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