RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0638-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Adresse1, Ort1, vertreten durch RA Mag. B, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 29.1.2015, **-***-***/*-2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass die Lenkberechtigung bis 31.8.2015 entzogen wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass die Lenkberechtigung bis 31.8.2015 entzogen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 29.10.2014, **-***-***/*-2014, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf vorerst unbestimmte Zeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 4.11.2014), entzogen. In diesem Bescheid wurde weiter verfügt, dass Haftzeiten nicht auf die Entziehungsdauer angerechnet werden. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.9.2014**/*****/2014, ergebe, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gemäß § 28a SMG (Suchtgifthandel) begangen zu haben. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.9.2014**/*****/2014, ergebe, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) begangen zu haben. Die konkrete Entziehungsdauer werde im Ermittlungsverfahren bzw im Verfahren über die Ausfolgung des Führerscheins bestimmt werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 29.1.2015, **-***-***/*-2015, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 31.12.2015 entzogen wird. Ebenso wurde festgelegt, dass Haftzeiten nach dem 24.10.2014 nicht in die Entziehungsdauer eingerechnet werden. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Ort1 aus, dass mittlerweile das seit 17.12.2014 rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck, ** Hv ***/***-***, vorliege. Darin sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten in Ort1 und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis mit einem mindestens 9,5%-igen THC-Reingehalt und Kokain mit einem zumindest 5%-igen Reingehalt in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen im Verlaufe zahlreicher größtenteils gewinnbringender Weitergabe überlassen zu haben und zwar zwischen Frühsommer 2014 und der Festnahme am 7.8.2014 als Beitragstäter, indem dieser einen Teil der genannten Cannabismenge von insgesamt 500 Gramm Cannabis zum Zwecke des Weiterverkaufs an Abnehmer außerhalb der kriminellen Vereinigung weitergegeben habe, wobei dieser an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Darin sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten in Ort1 und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis mit einem mindestens 9,5%-igen THC-Reingehalt und Kokain mit einem zumindest 5%-igen Reingehalt in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen im Verlaufe zahlreicher größtenteils gewinnbringender Weitergabe überlassen zu haben und zwar zwischen Frühsommer 2014 und der Festnahme am 7.8.2014 als Beitragstäter, indem dieser einen Teil der genannten Cannabismenge von insgesamt 500 Gramm Cannabis zum Zwecke des Weiterverkaufs an Abnehmer außerhalb der kriminellen Vereinigung weitergegeben habe, wobei dieser an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Weiters habe der Beschwerdeführer Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen eines anderen herrühren, von insgesamt € 5.500,-- an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen. Der Beschwerdeführer sei des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 sowie Abs 3 zweiter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft, sowie des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB für schuldig erkannt und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden.Der Beschwerdeführer sei des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, zweiter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft, sowie des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB für schuldig erkannt und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Somit sei von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen.Somit sei von einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG auszugehen. Hinsichtlich der von der Behörde vorzunehmenden Wertung sei festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig war, als besonders verwerflich anzusehen sei. Es habe sich um nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift gehandelt, die gewinnbringend an Dritte weitergegeben wurden. Eine bedingte Strafnachsicht sei aus Sicht des Landesgerichts Innsbruck aus generalpräventiven Gründen nicht in Frage gekommen. Dass bei derart schwerwiegenden Verfehlungen von einem Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, liege auf der Hand. Es bedürfe auch eines entsprechend langen Zeitraumes, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich die „Sinnesart“ wieder geändert hat. So geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer frühestens mit 31.12.2015 wieder als verkehrszuverlässig angesehen werden könne. Eine Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entziehungsdauer ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Gesinnungswandel in Freiheit unter Beweis zu stellen habe. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin führte dieser aus wie folgt: Die belangte Behörde führe in der von ihr vorzunehmenden Wertung nur negative Aspekte an und habe insbesondere das Handeln innerhalb einer kriminellen Vereinigung als besonders verwerflich angesehen. Es seien nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift weitergegeben worden. Die belangte Behörde habe sich an der vom Landesgericht Innsbruck ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr orientiert. Diese Wertung hätte, so der Beschwerdeführer, aber auch die Tatsache miteinschließen müssen, dass die unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer seit seiner Enthaftung wohlverhalten habe. So habe dieser in der Zeit seit dem 24.10.2014 stets seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer könne eine ambulante Suchttherapie bei der Suchtberatung in Tirol absolvieren und habe auch das psychiatrische Sachverständigengutachen klar ergeben, dass die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer vorhanden sei. All diese Aspekte habe die belangte Behörde bei der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG nicht berücksichtigt.Die belangte Behörde führe in der von ihr vorzunehmenden Wertung nur negative Aspekte an und habe insbesondere das Handeln innerhalb einer kriminellen Vereinigung als besonders verwerflich angesehen. Es seien nicht unerhebliche Mengen an Suchtgift weitergegeben worden. Die belangte Behörde habe sich an der vom Landesgericht Innsbruck ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr orientiert. Diese Wertung hätte, so der Beschwerdeführer, aber auch die Tatsache miteinschließen müssen, dass die unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten durch „Therapie statt Strafe“ erledigt werde und sich der Beschwerdeführer seit seiner Enthaftung wohlverhalten habe. So habe dieser in der Zeit seit dem 24.10.2014 stets seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer könne eine ambulante Suchttherapie bei der Suchtberatung in Tirol absolvieren und habe auch das psychiatrische Sachverständigengutachen klar ergeben, dass die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer vorhanden sei. All diese Aspekte habe die belangte Behörde bei der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG nicht berücksichtigt. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und eine wesentlich kürzere Verfahrensdauer festzusetzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2014 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014, lauten wie folgt: Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
- eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 sowie Abs 3 zweiter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, sowie das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB begangen hat. Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, zweiter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, sowie das Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB begangen hat. Abgesehen davon ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (siehe LG Innsbruck, Zl ** Hv ***/***) gebunden. Dem Verfahren sind die dem Inhaber der Lenkberechtigung angelasteten Straftaten in der im Spruch umschriebenen Weise zu Grunde zu legen (vgl VwGH vom 20.02.2001, 98/11/0317). Es liegt daher eines bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Abgesehen davon ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (siehe LG Innsbruck, Zl ** Hv ***/***) gebunden. Dem Verfahren sind die dem Inhaber der Lenkberechtigung angelasteten Straftaten in der im Spruch umschriebenen Weise zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 20.02.2001, 98/11/0317). Es liegt daher eines bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass der Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben, in eventu die Dauer des Entzuges deutlich zu verkürzen sei. Dem Beschwerdeführer muss zunächst entgegengehalten werden, dass Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) aufgrund der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es insbesondere im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unterlassen, den dem Beschwerdeführer gerichtlich bewilligten Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG ins Kalkül zu ziehen. Zu diesem Beschwerdegrund ist der Beschwerdeführer auf die gesicherte ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach aus dem Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen ist (vgl VwGH vom 24.2.2005, 2002/11/0253).Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es insbesondere im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unterlassen, den dem Beschwerdeführer gerichtlich bewilligten Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 39, SMG ins Kalkül zu ziehen. Zu diesem Beschwerdegrund ist der Beschwerdeführer auf die gesicherte ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach aus dem Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 39, SMG für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen ist vergleiche VwGH vom 24.2.2005, 2002/11/0253). Jedoch ergibt sich aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Prim. Univ. Doz. Dr. C, dass dieser eine stationäre Entwöhnungsbehandlung derzeit nicht für notwendig hält, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern. Fußend auf den Empfehlungen des Sachverständigen wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Richter des Landesgerichtes Innsbruck angeordnet, ein Therapieprogramm in ambulanter Form zu absolvieren, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer seiner Suchtkrankheit wirksam entgegentritt. Der Beschwerdeführer galt bis zu seiner Verurteilung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 17.12.2014, Zl ** Hv ***/***, als unbescholten. Diese Unbescholtenheit sowie sein Geständnis wurden durch das Landesgericht Innsbruck bereits im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt am 24.10.2014 führt der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.2.2003, 2001/11/0357). Laut Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.12.2014 war der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt und hat er die Taten vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt am 24.10.2014 führt der Beschwerdeführer einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.2.2003, 2001/11/0357). Laut Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.12.2014 war der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt und hat er die Taten vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Im gegenständlichen Fall war daher aufgrund obiger Umstände der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die faktische Entziehungsdauer (gerechnet ab der Hinterlegung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 29.10.2014, **-***-***/*-2014) auf nicht ganz 10 Monate herabgesetzt wird. Andererseits kann etwa gut ein Jahr nach Begehung der letzten Straftat, somit ab 7.8.2014, von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. Der nunmehr bestimmte Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung wird aber für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls als notwendig erachtet und steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer der Lenkberechtigung (vgl VwGH 24.2.2005, 2002/11/0253).Andererseits kann etwa gut ein Jahr nach Begehung der letzten Straftat, somit ab 7.8.2014, von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. Der nunmehr bestimmte Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung wird aber für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls als notwendig erachtet und steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer der Lenkberechtigung vergleiche VwGH 24.2.2005, 2002/11/0253). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0638.1