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{'item': 'LVwG-2015/41/0667-2'}

Obsah (8)§§ 14§ 25a§ 292§ 7Artikel 130§ 32§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0667-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 14, 15 und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 14, 15 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtsgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 145/2014 und nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG Geldstrafen von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bzw Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 215,00 bemessen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt und von seiner Mutter B B übernommen. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rückschein, auf welchen die eigenhändige Übernahme durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, dokumentiert ist. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich das auf den 09.02.2015 datierte und am 10.02.2015 bei der belangten Behörde per Telefax eingelangte Rechtsmittel.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, und nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafen von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bzw Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 215,00 bemessen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt und von seiner Mutter B B übernommen. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rückschein, auf welchen die eigenhändige Übernahme durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, dokumentiert ist. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich das auf den 09.02.2015 datierte und am 10.02.2015 bei der belangten Behörde per Telefax eingelangte Rechtsmittel. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.02.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde die von A B, vertreten durch Frau B B, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt worden sei, sodass die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 09.02.2015 geendet habe. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit komme es nämlich auf den Zeitpunkt des Einlangens und nicht auf die Datierung des Schreibens an. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Fax vom 05.03.2015 der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl VA-*6*-2014 der Bezirkshauptmannschaft T dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ersucht. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zu welcher die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, als seine Vertreterin erschienen ist, der Beschwerdeführer selber wurde aus Krankheitsgründen an der Teilnahme zur Verhandlung entschuldigt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde, zumal der Beschwerdeführer selber an der Abgabestelle nicht anwesend war, am 12.01.2015 von seiner Mutter B B übernommen. Der Beschwerdeführer selber wohnt bei seiner Mutter B unter der Adresse, S, und hatte der Zusteller somit Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (A B) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Am Tag der Zustellung war der Beschwerdeführer allerdings nicht zu Hause, dieser war zu Besuch bei seinem Bruder in U und kam etwa 3 Tage nach der Zustellung des RSB-Briefes wieder nach Hause, wobei ihm der RSB-Brief von seiner Mutter sofort übergeben wurde. Nachdem Frau B B das vor ihr verheimlichte Straferkenntnis entdeckt und über die Höhe der verhängten Strafe erschrocken war, verfasste diese am 09.02.2015 die Beschwerde und beabsichtigte diese am gleichen Tag an die Bezirkshauptmannschaft T zu faxen. B B achtete allerdings nicht darauf, ob die Beschwerde in das Faxgerät eingezogen wurde und faxte, nachdem sie am nächsten Morgen feststellen musste, dass dieses nicht versendet worden war, die Beschwerde am nächsten Tag vom „Lokal“ in V an die Bezirkshauptmannschaft T. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war der Ansicht, dass der 12.02.2015 noch ausreichend für die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels war und glaubte, dass die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum der Zustellung rechtzeitig sei und die Rechtsmittelfrist nicht nach Wochen zu berechnen sei. Diesbezüglich wurde von Frau B B ein Fehler zugestanden.Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde, zumal der Beschwerdeführer selber an der Abgabestelle nicht anwesend war, am 12.01.2015 von seiner Mutter B B übernommen. Der Beschwerdeführer selber wohnt bei seiner Mutter B unter der Adresse, S, und hatte der Zusteller somit Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (A B) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Am Tag der Zustellung war der Beschwerdeführer allerdings nicht zu Hause, dieser war zu Besuch bei seinem Bruder in U und kam etwa 3 Tage nach der Zustellung des RSB-Briefes wieder nach Hause, wobei ihm der RSB-Brief von seiner Mutter sofort übergeben wurde. Nachdem Frau B B das vor ihr verheimlichte Straferkenntnis entdeckt und über die Höhe der verhängten Strafe erschrocken war, verfasste diese am 09.02.2015 die Beschwerde und beabsichtigte diese am gleichen Tag an die Bezirkshauptmannschaft T zu faxen. B B achtete allerdings nicht darauf, ob die Beschwerde in das Faxgerät eingezogen wurde und faxte, nachdem sie am nächsten Morgen feststellen musste, dass dieses nicht versendet worden war, die Beschwerde am nächsten Tag vom „Lokal“ in römisch fünf an die Bezirkshauptmannschaft T. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war der Ansicht, dass der 12.02.2015 noch ausreichend für die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels war und glaubte, dass die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum der Zustellung rechtzeitig sei und die Rechtsmittelfrist nicht nach Wochen zu berechnen sei. Diesbezüglich wurde von Frau B B ein Fehler zugestanden. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aufgrund des Akteninhaltes der belangten Behörde zu Zl VA-*6*-2014 und aufgrund der Angaben vom Frau B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2015. III.römisch drei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 durch Ersatzzustellung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtsache die Bestimmung des § 16 ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013 maßgeblich ist.Im Gegenstandsfall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 durch Ersatzzustellung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtsache die Bestimmung des Paragraph 16, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt: "Ersatzzustellung § 16.

(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 292Abs. 2 ZPO i

Vm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (vgl VwGH vom 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243, und vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus vergleiche VwGH vom

  1. April 2008, Zl. 2006/06/0243, und vom
  2. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197). Ein Zustellmangel wurde vom Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geltend gemacht und vielmehr darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde falsch berechnet wurde, zumal die Vertreterin des Beschwerdeführers der irrigen Ansicht war, dass die Berechnung der Rechtsmittelfrist nicht nach Wochen (4 Wochen), sondern, bezogen auf die Zustellung des Straferkenntnisses am 12.01.2015, von Monat zu Monat (Ablauf der Rechtsmittelfrist am 12.02.2015) zu rechnen ist. Wenn nun die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10.02.2015 per Fax an die belangte Behörde übermittelt hat und am Vortag, dem 09.02.2015, beim Versuch, die Beschwerde von zuhause an die belangte Behörde zu faxen, nicht mehr kontrolliert hat, ob diese tatsächlich vom Faxgerät eingezogen wurde, ist ihr dieses Verhalten im Hinblick auf das Versäumen der Beschwerdefrist schuldhaft zuzurechnen. Zumal der Beschwerdeführer bei seiner Mutter unter der Adresse Adresse, S, wohnt, hatte das Zustellorgan bei der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 am 12.01.2015 auch Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weshalb dieser den RSB-Brief zu Recht seiner Mutter B B als Ersatzempfängerin ausgehändigt hat. Dieser konnte nach seiner Rückkehr von U etwa drei Tage nach Aushändigung des RSB-Briefes an seine Mutter B im Sinne des § 16 Abs 5 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen.Zumal der Beschwerdeführer bei seiner Mutter unter der Adresse Adresse, S, wohnt, hatte das Zustellorgan bei der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 am 12.01.2015 auch Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, weshalb dieser den RSB-Brief zu Recht seiner Mutter B B als Ersatzempfängerin ausgehändigt hat. Dieser konnte nach seiner Rückkehr von U etwa drei Tage nach Aushändigung des RSB-Briefes an seine Mutter B im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz nämlich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0031).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz nämlich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0031). Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ im Sinn des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0210).Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0210).

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

§ 32

Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bei der Zustellung des Straferkenntnisses durch Aushändigung an einen Mitbewohner (seine Mutter B B) am Montag, dem 12.01.2015, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 09.02.2015, abgelaufen (vgl zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, 96/09/153). Die am Dienstag, dem 10.02.2015, per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bei der Zustellung des Straferkenntnisses durch Aushändigung an einen Mitbewohner (seine Mutter B B) am Montag, dem 12.01.2015, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 09.02.2015, abgelaufen vergleiche zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, 96/09/153). Die am Dienstag, dem 10.02.2015, per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht

§ 15Vw

GVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht

Paragraph 15, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Insbesondere wenn durch die Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, ist durch das Verwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, so ist die eigentliche Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Insbesondere wenn durch die Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, ist durch das Verwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, so ist die eigentliche Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Wie sich aus den Feststellungen und vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 09.01.2015 verspätet eingebracht wurde. Auf die Beschwerdepunkte im verspätet eingebrachten Rechtsmittel war sohin inhaltlich nicht mehr einzugehen und der Vorlageantrag spruchgemäß abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Prüfgegenstand im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung selbst ist, ergibt sich bereits aus dem Materialien zum VwGVG (vgl dazu beispielsweise die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 14f). Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Prüfgegenstand im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung selbst ist, ergibt sich bereits aus dem Materialien zum VwGVG vergleiche dazu beispielsweise die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 14 f,). Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0667.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.