GVG) wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 14, 15 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 145/2014 und nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG Geldstrafen von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bzw Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 215,00 bemessen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt und von seiner Mutter B B übernommen. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rückschein, auf welchen die eigenhändige Übernahme durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, dokumentiert ist. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich das auf den 09.02.2015 datierte und am 10.02.2015 bei der belangten Behörde per Telefax eingelangte Rechtsmittel.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014, und nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Geldstrafen von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) bzw Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 215,00 bemessen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt und von seiner Mutter B B übernommen. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Rückschein, auf welchen die eigenhändige Übernahme durch die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, dokumentiert ist. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich das auf den 09.02.2015 datierte und am 10.02.2015 bei der belangten Behörde per Telefax eingelangte Rechtsmittel. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.02.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde die von A B, vertreten durch Frau B B, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 zugestellt worden sei, sodass die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 09.02.2015 geendet habe. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit komme es nämlich auf den Zeitpunkt des Einlangens und nicht auf die Datierung des Schreibens an. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer mit Fax vom 05.03.2015 der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid zu Zl VA-*6*-2014 der Bezirkshauptmannschaft T dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ersucht. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zu welcher die Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, als seine Vertreterin erschienen ist, der Beschwerdeführer selber wurde aus Krankheitsgründen an der Teilnahme zur Verhandlung entschuldigt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde, zumal der Beschwerdeführer selber an der Abgabestelle nicht anwesend war, am 12.01.2015 von seiner Mutter B B übernommen. Der Beschwerdeführer selber wohnt bei seiner Mutter B unter der Adresse, S, und hatte der Zusteller somit Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (A B) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Am Tag der Zustellung war der Beschwerdeführer allerdings nicht zu Hause, dieser war zu Besuch bei seinem Bruder in U und kam etwa 3 Tage nach der Zustellung des RSB-Briefes wieder nach Hause, wobei ihm der RSB-Brief von seiner Mutter sofort übergeben wurde. Nachdem Frau B B das vor ihr verheimlichte Straferkenntnis entdeckt und über die Höhe der verhängten Strafe erschrocken war, verfasste diese am 09.02.2015 die Beschwerde und beabsichtigte diese am gleichen Tag an die Bezirkshauptmannschaft T zu faxen. B B achtete allerdings nicht darauf, ob die Beschwerde in das Faxgerät eingezogen wurde und faxte, nachdem sie am nächsten Morgen feststellen musste, dass dieses nicht versendet worden war, die Beschwerde am nächsten Tag vom „Lokal“ in V an die Bezirkshauptmannschaft T. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war der Ansicht, dass der 12.02.2015 noch ausreichend für die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels war und glaubte, dass die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum der Zustellung rechtzeitig sei und die Rechtsmittelfrist nicht nach Wochen zu berechnen sei. Diesbezüglich wurde von Frau B B ein Fehler zugestanden.Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015, Zl VA-*6*-2014, wurde, zumal der Beschwerdeführer selber an der Abgabestelle nicht anwesend war, am 12.01.2015 von seiner Mutter B B übernommen. Der Beschwerdeführer selber wohnt bei seiner Mutter B unter der Adresse, S, und hatte der Zusteller somit Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (A B) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Am Tag der Zustellung war der Beschwerdeführer allerdings nicht zu Hause, dieser war zu Besuch bei seinem Bruder in U und kam etwa 3 Tage nach der Zustellung des RSB-Briefes wieder nach Hause, wobei ihm der RSB-Brief von seiner Mutter sofort übergeben wurde. Nachdem Frau B B das vor ihr verheimlichte Straferkenntnis entdeckt und über die Höhe der verhängten Strafe erschrocken war, verfasste diese am 09.02.2015 die Beschwerde und beabsichtigte diese am gleichen Tag an die Bezirkshauptmannschaft T zu faxen. B B achtete allerdings nicht darauf, ob die Beschwerde in das Faxgerät eingezogen wurde und faxte, nachdem sie am nächsten Morgen feststellen musste, dass dieses nicht versendet worden war, die Beschwerde am nächsten Tag vom „Lokal“ in römisch fünf an die Bezirkshauptmannschaft T. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war der Ansicht, dass der 12.02.2015 noch ausreichend für die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels war und glaubte, dass die Frist für die Einbringung des Rechtsmittels innerhalb eines Monats, gerechnet vom Datum der Zustellung rechtzeitig sei und die Rechtsmittelfrist nicht nach Wochen zu berechnen sei. Diesbezüglich wurde von Frau B B ein Fehler zugestanden. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aufgrund des Akteninhaltes der belangten Behörde zu Zl VA-*6*-2014 und aufgrund der Angaben vom Frau B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2015. III.römisch drei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 durch Ersatzzustellung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtsache die Bestimmung des § 16 ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013 maßgeblich ist.Im Gegenstandsfall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.01.2015 durch Ersatzzustellung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtsache die Bestimmung des Paragraph 16, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt: "Ersatzzustellung § 16.
Vm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (vgl VwGH vom 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243, und vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus vergleiche VwGH vom
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bei der Zustellung des Straferkenntnisses durch Aushändigung an einen Mitbewohner (seine Mutter B B) am Montag, dem 12.01.2015, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 09.02.2015, abgelaufen (vgl zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, 96/09/153). Die am Dienstag, dem 10.02.2015, per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf des jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bei der Zustellung des Straferkenntnisses durch Aushändigung an einen Mitbewohner (seine Mutter B B) am Montag, dem 12.01.2015, ist die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 09.02.2015, abgelaufen vergleiche zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, 96/09/153). Die am Dienstag, dem 10.02.2015, per Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht
GVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht
Paragraph 15, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrages offen. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Insbesondere wenn durch die Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, ist durch das Verwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, so ist die eigentliche Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Insbesondere wenn durch die Beschwerdevorentscheidung ein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird, ist durch das Verwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, so ist die eigentliche Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Wie sich aus den Feststellungen und vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 09.01.2015 verspätet eingebracht wurde. Auf die Beschwerdepunkte im verspätet eingebrachten Rechtsmittel war sohin inhaltlich nicht mehr einzugehen und der Vorlageantrag spruchgemäß abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Prüfgegenstand im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung selbst ist, ergibt sich bereits aus dem Materialien zum VwGVG (vgl dazu beispielsweise die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 14f). Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass Prüfgegenstand im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung selbst ist, ergibt sich bereits aus dem Materialien zum VwGVG vergleiche dazu beispielsweise die Ausführungen bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 14 f,). Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0667.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.