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{'item': 'LVwG-2015/16/0286-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0286-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn Ing. A, Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B, Ort2, Adresse1, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 15.01.2015, Zl **-**-****-*, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängte Geldstrafe, das sind Euro 100,-- zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängte Geldstrafe, das sind Euro 100,-- zu leisten. Spruchabänderung: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X Bau GmbH mit dem Sitz in Ort1 vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 der Y Wohnbau GmbH geleistet, in dem sie im Zeitraum zwischen 15.04.2014 und 09.05.2014 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zahl *.*.****/** gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994, mit welchem der Firma Y Wohnbau GmbH die unverzügliche Einstellung der Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2 angeordnet wurde, nicht eingehalten haben, da in diesem Zeitraum wesentliche Bautätigkeiten der Firma X Bau GmbH in Ort1 und zwar Aushub für die geplanten Untergeschosse, Pfählungen und Herstellung eines Leerverrohrungssystems für die Entsorgung der betrieblichen Abwässer durchgeführt wurden. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 begangen. Die Bestrafung erfolgt nach § 366 Einleitungssatz GewO 1994.“Spruchabänderung: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch zehn Bau GmbH mit dem Sitz in Ort1 vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 der Y Wohnbau GmbH geleistet, in dem sie im Zeitraum zwischen 15.04.2014 und 09.05.2014 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zahl *.*.****/** gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, mit welchem der Firma Y Wohnbau GmbH die unverzügliche Einstellung der Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2 angeordnet wurde, nicht eingehalten haben, da in diesem Zeitraum wesentliche Bautätigkeiten der Firma römisch zehn Bau GmbH in Ort1 und zwar Aushub für die geplanten Untergeschosse, Pfählungen und Herstellung eines Leerverrohrungssystems für die Entsorgung der betrieblichen Abwässer durchgeführt wurden. Dadurch haben sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begangen. Die Bestrafung erfolgt nach Paragraph 366, Einleitungssatz GewO 1994.“
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X Bau GmbH mit dem Sitz in Ort1 Beihilfe zu einer Straftat geleistet, indem Sie im Zeitraum zwischen 15.04.2014 und 09.05.2014 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zl *.*-****/**, gem. § 360 Abs 1 GewO 1994, mit welchem der Firma Y Wohnbau GmbH die unverzügliche Einstellung der Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2, angeordnet wurde, nicht eingehalten haben, da in diesem Zeitraum wesentliche Bautätigkeiten der Firma X Bau GmbH in Ort1, und zwar Aushub für die geplanten Untergeschosse, Pfählungen und Herstellung eines Leerverrohrungssystems für die Entsorgung der betrieblichen Abwässer, durchgeführt wurden.“„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch zehn Bau GmbH mit dem Sitz in Ort1 Beihilfe zu einer Straftat geleistet, indem Sie im Zeitraum zwischen 15.04.2014 und 09.05.2014 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zl *.*-****/**, gem. Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, mit welchem der Firma Y Wohnbau GmbH die unverzügliche Einstellung der Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2, angeordnet wurde, nicht eingehalten haben, da in diesem Zeitraum wesentliche Bautätigkeiten der Firma römisch zehn Bau GmbH in Ort1, und zwar Aushub für die geplanten Untergeschosse, Pfählungen und Herstellung eines Leerverrohrungssystems für die Entsorgung der betrieblichen Abwässer, durchgeführt wurden.“ Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 VStG iVm § 368 GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zl *.*-****/** gem § 360 Abs 1 GewO 1994 idgF begangen, weshalb über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten der Erstinstanz verhängt wird. Das Straferkenntnis wurde am 19.01.2015 zugestellt. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.04.2014, Zl *., *-****/** gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 idgF begangen, weshalb über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten der Erstinstanz verhängt wird. Das Straferkenntnis wurde am 19.01.2015 zugestellt. Dagegen wurde Seitens des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde ausgeführt, die wie folgt lautet: „Im gegenständlichen Fall lag ein rechtskräftiger Baubescheid der Gemeinde Ort4 vom 21.09.2011 vor, aufgrund welchem mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Ebenso wurde vor Baubeginn um die Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 angesucht und dürfen gem § 78 GewO (Anmerkung Betriebs-) Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.„Im gegenständlichen Fall lag ein rechtskräftiger Baubescheid der Gemeinde Ort4 vom 21.09.2011 vor, aufgrund welchem mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Ebenso wurde vor Baubeginn um die Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Ort3 angesucht und dürfen gem Paragraph 78, GewO (Anmerkung Betriebs-) Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Es liegt sohin keine Übertretung vor, und ist das Straferkenntnis nicht gerechtfertigt. Ohne Anerkenntnis eines Verschuldens wird aus anwaltlicher Vorsicht darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen gem § 21 VStG vorliegen und ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt ist.Es liegt sohin keine Übertretung vor, und ist das Straferkenntnis nicht gerechtfertigt. Ohne Anerkenntnis eines Verschuldens wird aus anwaltlicher Vorsicht darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen gem Paragraph 21, VStG vorliegen und ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt ist. Beweis: Baubescheid der Gemeinde Ort4, Urkunden, PV, Zeugen Aus diesen genannten Gründen wird gestellt der Antrag das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren ersatzlos einzustellen.“ Im Beschwerdeverfahren wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt und Beweis aufgenommen durch die Durchführung einer Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nicht erschienen sind jedoch die der Vertreter der belangten Behörde. Aufgrund des Ermittlungsverfahren steht fest, mit Bescheid der BH Ort3 vom 08.04.2014, Zl *.*-****/** wurde gegen die Firma Y Wohnbau GmbH nach § 360 Abs 1 GewO 1994 verfügt, dass die Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2, Gp Nr ****/2, KG Ort4 bis zum Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung unverzüglich einzustellen sein.Im Beschwerdeverfahren wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt und Beweis aufgenommen durch die Durchführung einer Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nicht erschienen sind jedoch die der Vertreter der belangten Behörde. Aufgrund des Ermittlungsverfahren steht fest, mit Bescheid der BH Ort3 vom 08.04.2014, Zl *.*-****/** wurde gegen die Firma Y Wohnbau GmbH nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verfügt, dass die Bautätigkeiten für den Neubau einer Hotelanlage am Standort in Ort4, Adresse2, Gp Nr ****/2, KG Ort4 bis zum Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung unverzüglich einzustellen sein. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. Es wurden Interventionen durch Herrn C handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y Wohnbau GesmbH und des Bauleiters der Firma X Bau GesmbH Ing A bezüglich einer Ausnahmegenehmigung für den Baubeginn der Hotelanlage unternommen, die jedoch seitens der BH Ort3 vehement abgelehnt wurden. (Aktenvermerk der BH Ort3 vom 11.04.2014). Aus Fotos, die eine elektronische Botschaft des Ing. D (gewerbetechnischer Sachverständige) angeschlossen sind ist ersichtlich, dass Bauarbeiten eindeutig durchgeführt wurden um Bereiche der Kanalisation herzustellen. Die Durchführung von Bauarbeiten wird als solches auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Mit der Strafverfügung vom 09.05.2014 wurde die gegenständliche Übertretung bereits vorgehalten und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt bzw 84 Stunden Ersatzarrest. Diese wurde beeinsprucht. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2014, Zl *.*-****/* wurde der Fa. Y Wohnbau GmbH die Betriebsanlagengenehmigung für den Neubau erteilt und zwar rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine Betriebsanlagengenehmigung vor.Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. Es wurden Interventionen durch Herrn C handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y Wohnbau GesmbH und des Bauleiters der Firma römisch zehn Bau GesmbH Ing A bezüglich einer Ausnahmegenehmigung für den Baubeginn der Hotelanlage unternommen, die jedoch seitens der BH Ort3 vehement abgelehnt wurden. (Aktenvermerk der BH Ort3 vom 11.04.2014). Aus Fotos, die eine elektronische Botschaft des Ing. D (gewerbetechnischer Sachverständige) angeschlossen sind ist ersichtlich, dass Bauarbeiten eindeutig durchgeführt wurden um Bereiche der Kanalisation herzustellen. Die Durchführung von Bauarbeiten wird als solches auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Mit der Strafverfügung vom 09.05.2014 wurde die gegenständliche Übertretung bereits vorgehalten und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt bzw 84 Stunden Ersatzarrest. Diese wurde beeinsprucht. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2014, Zl *.*-****/* wurde der Fa. Y Wohnbau GmbH die Betriebsanlagengenehmigung für den Neubau erteilt und zwar rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt lag keine Betriebsanlagengenehmigung vor. Rechtliche Erwägungen: „§ 7 VStG 1991 Anstiftung und Beihilfe Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ „§ 368 GewO 1994 Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“ „§ 74 GewO 1994

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“ „§ 78 Abs 1 GewO 1994„§ 78 Absatz eins, GewO 1994 Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.“ Die Übertretung des § 368 GewO ist subsidiär zu schwereren Übertretungen der Gewerbeordnung in diesem Fall einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994.Die Übertretung des Paragraph 368, GewO ist subsidiär zu schwereren Übertretungen der Gewerbeordnung in diesem Fall einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO
  1. Bei verständiger Auslegung ist die Interpretation des Beschwerdeführers er könne auch vor Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung mit der Errichtung der gewerblichen Betriebsanlage beginnen, absolut falsch. Die Bestimmung des § 74 GewO 1994 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass die Betriebsanlagengenehmigung bereits vor Errichtung der Betriebsanlage vorliegen muss. Bei Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung kann mit den Arbeiten bereits begonnen werden bzw der Betrieb begonnen werden wenn die Auflagen des Betriebsanlagenbescheides eingehalten werden. Es wird auf die einschlägige Judikatur verweisen, insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1994, 93/04/0087 und vom 28.4.1992, 91/04/
  2. Da der Geschäftsführer der Baufirma über das Nichtvorliegen der gewerberechtlichen Genehmigung Bescheid wusste, ist von bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da die Bestimmung § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 die Einhaltung ua der Betriebsanlagenvorschriften und den Schutz der in § 74 GewO genannten Interessen garantieren sollen. Erschwerend ist nichts zu werten, als mildernd ist ebenso nichts zu werten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Euro 2.500,- und Unterhaltspflicht für 4 Personen erscheint die gewählte Geldstrafe trotzdem notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten, da es sich um ein oft angezeigtes Delikt handelt. Bei verständiger Auslegung ist die Interpretation des Beschwerdeführers er könne auch vor Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung mit der Errichtung der gewerblichen Betriebsanlage beginnen, absolut falsch. Die Bestimmung des Paragraph 74, GewO 1994 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass die Betriebsanlagengenehmigung bereits vor Errichtung der Betriebsanlage vorliegen muss. Bei Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung kann mit den Arbeiten bereits begonnen werden bzw der Betrieb begonnen werden wenn die Auflagen des Betriebsanlagenbescheides eingehalten werden. Es wird auf die einschlägige Judikatur verweisen, insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1994, 93/04/0087 und vom 28.4.1992, 91/04/
  3. Da der Geschäftsführer der Baufirma über das Nichtvorliegen der gewerberechtlichen Genehmigung Bescheid wusste, ist von bedingt vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend, da die Bestimmung Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 die Einhaltung ua der Betriebsanlagenvorschriften und den Schutz der in Paragraph 74, GewO genannten Interessen garantieren sollen. Erschwerend ist nichts zu werten, als mildernd ist ebenso nichts zu werten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Euro 2.500,- und Unterhaltspflicht für 4 Personen erscheint die gewählte Geldstrafe trotzdem notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten, da es sich um ein oft angezeigtes Delikt handelt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0286.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.