RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/24/0028-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
, 6. Aufl., § 59
(1)RdNm. 2a und 2b sowie RdNm. 2e und 21 m.w.N.; VwGH 19.05.1950, Slg 1454A; VwGH 25.06.1959,278/59).Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nennt demgegenüber weder im Spruch noch in seiner Begründung irgendeine Gesetzesbestimmung, auf welche sich die spruchmäßige Erledigung stützt, dies ist verfahrensrechtswidrig (Hauer /
, 6. Aufl., Paragraph 59,
(1)RdNm. 2a und 2b sowie RdNm. 2e und 21 m.w.N.; VwGH 19.05.1950, Slg 1454A; VwGH 25.06.1959,278/59). Weiters wird im Spruch über die Berechtigung der Streichung bzw. Löschung - an sich - einer Nebenbestimmung, nämlich eines Beschränkungsvermerkes, abgesprochen (vgl. Ausführungen oben zu Pkt. A.)), während die im Übrigen sehr kurz gefasste Begründung auf Seite 3 unten des Bescheides auf Ausführungen zur waffenrechtlichen Gefährdungslage als solche abzielt - sohin zur Frage, ob überhaupt ein Waffenpass dem Grunde nach auszustellen ist / wäre und damit zu - an sich - einer Hauptfrage, nämlich der Bedarfslage (vgl. Ausführungen zu Pkt. A.)) eines Verfahrens auf Ausstellung eines Waffenpasses - diese Frage ist jedoch nicht zu beantworten, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 im Besitz eines rechtskräftigen Waffenpasses ist und über diese Frage (Bedarf etc.) die belangte Behörde bereits positiv und bindend im Jahr 2005 abgesprochen hatWeiters wird im Spruch über die Berechtigung der Streichung bzw. Löschung - an sich - einer Nebenbestimmung, nämlich eines Beschränkungsvermerkes, abgesprochen vergleiche Ausführungen oben zu Pkt. A.)), während die im Übrigen sehr kurz gefasste Begründung auf Seite 3 unten des Bescheides auf Ausführungen zur waffenrechtlichen Gefährdungslage als solche abzielt - sohin zur Frage, ob überhaupt ein Waffenpass dem Grunde nach auszustellen ist / wäre und damit zu - an sich - einer Hauptfrage, nämlich der Bedarfslage vergleiche Ausführungen zu Pkt. A.)) eines Verfahrens auf Ausstellung eines Waffenpasses - diese Frage ist jedoch nicht zu beantworten, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 im Besitz eines rechtskräftigen Waffenpasses ist und über diese Frage (Bedarf etc.) die belangte Behörde bereits positiv und bindend im Jahr 2005 abgesprochen hat Die formalrechtliche Heranziehung des Regelungsregimes betreffend die waffenrechtliche Bedarfsfrage ist daher einerseits betreffend die rechtliche Frage der Streichung des Beschränkungsvermerkes - an sich - bereits formal das falsche Regelungsregime, was unzulässig ist (falsche Rechtsgrundlage Spruch / Begründung allgemein: VwSlg 6407A; VwGH 23.04.1992, 92/09/0062 u.v.a.m. - hiezu noch weiter unten im Rahmen der materiellen Bekämpfung des angefochtenen Bescheides) und stellt damit kein rechtliches Beurteilungskriterium, Tatbestandmerkmal bzw. taugliches Rechtssubstrat oder überhaupt eine rechtliche Voraussetzung betreffend die zu beurteilende Frage, ob ein Beschränkungsvermerk zu streichen ist oder nicht, dar. Weiters und andererseits stellt die waffenrechtliche Bedarfsfrage insofern formal bereits kein Begründungs- und Entscheidungskriterium dar, weil über die Frage der Gefährdung bereits materiell rechtskräftig mit Bescheid vom 10.05.2005 abgesprochen und jene - wie auch immer - bejaht wurde (jene hat sich im Übrigen nicht geändert) und dies zu einer weiteren Entscheidung in derselben Sache führen würde, was schon auf Grund der Rechtskraft- und Bindungswirkung des Bescheides nicht möglich ist. Dass die Frage eines Bedarfs bzw. der ohnedies nur vordergründig als nicht bestehend erachteten Gefährdung an sich materiell auch pro futuro nicht wirklich entscheidend ist und sein wird, wird noch weiter unten im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid dargestellt werden (arg. waffenrechtliche Gefährdungslage beim Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist nicht „tätigkeitsspezifisch “ i.S.d. 1 21
(4)WaffG - vgl. Ausführungen oben unter Pkt. A.) - und fällt mit Beendigung der Tätigkeit jedenfalls nicht weg, so wie dies zB. beim Beruf eines Angestellten eines Bewachungsunternehmens / Sicherheitsunternehmens oder etwa Personenschützers etc. mit dessen Tätigkeitsende konsequenterweise der Fall ist bzw. sein wird - hiezu noch später).Dass die Frage eines Bedarfs bzw. der ohnedies nur vordergründig als nicht bestehend erachteten Gefährdung an sich materiell auch pro futuro nicht wirklich entscheidend ist und sein wird, wird noch weiter unten im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid dargestellt werden (arg. waffenrechtliche Gefährdungslage beim Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Strafverteidiger ist nicht „tätigkeitsspezifisch “ i.S.d. 1 21
(4)WaffG - vergleiche Ausführungen oben unter Pkt. A.) - und fällt mit Beendigung der Tätigkeit jedenfalls nicht weg, so wie dies zB. beim Beruf eines Angestellten eines Bewachungsunternehmens / Sicherheitsunternehmens oder etwa Personenschützers etc. mit dessen Tätigkeitsende konsequenterweise der Fall ist bzw. sein wird - hiezu noch später). Auf Grund des Fehlens der Angabe der gesetzlich geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des bekämpften Bescheides selbst wie auch und jedenfalls in dessen Begründung, verknüpft im Übrigen mit der Heranziehung des formal unzweifelhaft falschen Regelungsregimes (im materiellen Rechtsbereich - vgl. Ausführungen zu Pkt. A.)), ist der Bescheid damit formal wesentlich mangelhaft und für sich bereits schon formal unrichtig begründet und eigentlich nicht nachprüfbar, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im höchsten Maße abträglich ist.Auf Grund des Fehlens der Angabe der gesetzlich geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des bekämpften Bescheides selbst wie auch und jedenfalls in dessen Begründung, verknüpft im Übrigen mit der Heranziehung des formal unzweifelhaft falschen Regelungsregimes (im materiellen Rechtsbereich - vergleiche Ausführungen zu Pkt. A.)), ist der Bescheid damit formal wesentlich mangelhaft und für sich bereits schon formal unrichtig begründet und eigentlich nicht nachprüfbar, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im höchsten Maße abträglich ist. Die belangte Behörde übergeht somit erstens die Gesetzesnennung bzw. Gesetzesangabe an sich im Rahmen des gesamten Bescheides, verweist zweitens und unrichtig auf nicht anzuwendende, materielle Rechtsgrundlagen bzw. Regelungsregime betreffend die spruchmäßige Erledigung betreffend den Beschränkungsvermerk (ohne jene im Übrigen überhaupt zu nennen) und stellt drittens Überlegungen für die Zukunft an („Notwendigkeit“, „Vermutungen und Befürchtungen“, welche bereits - wie auch immer - schon im Jahr 2005 demgegenüber bereits positiv - wie auch immer - beantwortet wurden etc.), welche rechtlich weder erforderlich noch richtig und damit nicht zweckdienlich sind. Alle aufgezeigten Begründungsmängel stellen bereits für sich alleine eine formal und damit verfahrensrechtlich mangelhafte Begründung dar, von der Summe der aufgezählten Begründungsmängel zusammen ganz zu schweigen. An sich liegt bei dem bekämpften Bescheid letztlich daher bereits aus formaler Sicht eine Scheinbegründung vor - der Spruch des angefochtenen Bescheides tangiert die Nebenfrage (vgl. oben Pkt. A.)) und liegt damit in auffallendem Widerspruch zu seiner Begründung (welche sich mit der Hauptfrage auseinandersetzt - vgl. oben Pkt. A.) - Hauer /
§ 58(2), 6. Aufl., Rd
Nm. la - 1c; Hauer /
§ 59(1), 6. Aufl. Rd
Nr. 9d; Hauer /
§ 58(1) 6. Aufl. Rd
Nm. 19a und b).An sich liegt bei dem bekämpften Bescheid letztlich daher bereits aus formaler Sicht eine Scheinbegründung vor - der Spruch des angefochtenen Bescheides tangiert die Nebenfrage vergleiche oben Pkt. A.)) und liegt damit in auffallendem Widerspruch zu seiner Begründung (welche sich mit der Hauptfrage auseinandersetzt - vergleiche oben Pkt. A.) - Hauer /
Paragraph 58,
(2), 6. Aufl., RdNm. la - 1c; Hauer /
Paragraph 59,
(1), 6. Aufl. RdNr. 9d; Hauer /
Paragraph 58,
(1)6. Aufl. RdNm. 19a und b). Die vorliegende Begründung stellt daher letztlich keine gesetzeskonforme Begründung i.S. der §§ 58
(2), 59
(1)und 60 AVG dar, womit der angefochtene Bescheid formal unter wesentlicher und gravierender Mangelhaftigkeit leidet.Die vorliegende Begründung stellt daher letztlich keine gesetzeskonforme Begründung i.S. der Paragraphen 58,
(2), 59
(1)und 60 AVG dar, womit der angefochtene Bescheid formal unter wesentlicher und gravierender Mangelhaftigkeit leidet. 2.) Parteiengehör, Überraschungsverbot - abfällige Aktenwidrigkeit Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde weiters in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Gewährung des Parteiengehörs geht aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften wie zB. § 37 AVG oder § 45
(3)AVG etc. hervor.Die Gewährung des Parteiengehörs geht aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften wie zB. Paragraph 37, AVG oder Paragraph 45,
(3)AVG etc. hervor. Dieses Recht dient gem. § 37 AVG etc. der umfassenden Wahrnehmung von Parteienrechten und deren rechtlichen Interessen - es gewährleistet insbesondere Rechtsschutzmöglichkeit.Dieses Recht dient gem. Paragraph 37, AVG etc. der umfassenden Wahrnehmung von Parteienrechten und deren rechtlichen Interessen - es gewährleistet insbesondere Rechtsschutzmöglichkeit. Das Recht auf Parteiengehör ist an sich im Rahmen der Offizialmaxime bereits von Amts wegen durch Behörden zu beachten. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Löschung bzw. Streichung des Beschränkungsvermerkes auf der Rückseite des Waffenpasses vom 05.08.2014, dort Seite 6, unten - Anträge - Pkt. 2.), die Einräumung des Parteiengehörs bzw. Stellungnahme im Übrigen ausdrücklich und explizit beantragt. Die Verletzung des Parteiengehörs als tragendes Element eines jeglichen rechtsstaatlichen Verfahrens indiziert einen wesentlichen Verfahrensmangel - die Gewährung von Parteiengehör ist ein prinzipielles Element im Rahmen der Wahrung des Rechtsschutzes (Hauer /
§ 45(3) AVG 6. Aufl. Rd
Nr. 1b und RdNr. 5a).Die Verletzung des Parteiengehörs als tragendes Element eines jeglichen rechtsstaatlichen Verfahrens indiziert einen wesentlichen Verfahrensmangel - die Gewährung von Parteiengehör ist ein prinzipielles Element im Rahmen der Wahrung des Rechtsschutzes (Hauer /
Paragraph 45,
(3)AVG 6. Aufl. RdNr. 1b und RdNr. 5a). Die Gewährung des Parteiengehörs dient der Stellungnahme zu allen durch eine behördliche Entscheidung tangierten Rechten und rechtlichen Interessen einer Partei (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003 u.v.a.m.). Die Behörde hat im gesamten Verfahren ab Antragstellung am 05.08.2014 bis zur Entscheidung am 03.12.2014 trotz Amtspflicht und trotz ausdrücklichen Parteienantrages zu keiner Zeit (!) den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht. Die belangte Behörde hat nach ca. 4- monatiger Bearbeitungsdauer dem Beschwerdeführer ohne weiteres den abweisenden Bescheid zugestellt, dies völlig unvermittelt und im höchsten Maße überraschend. Mit der vorliegenden Bescheiderlassung ohne irgendwelche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer hat die belangte Behörde somit weiters gegen das sie treffende Überraschungsverbot verstoßen (Hauer /
§ 45(3) AVG 6. Aufl. Rd
Nr. 7a und 10b).Die Behörde hat im gesamten Verfahren ab Antragstellung am 05.08.2014 bis zur Entscheidung am 03.12.2014 trotz Amtspflicht und trotz ausdrücklichen Parteienantrages zu keiner Zeit (!) den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht. Die belangte Behörde hat nach ca. 4- monatiger Bearbeitungsdauer dem Beschwerdeführer ohne weiteres den abweisenden Bescheid zugestellt, dies völlig unvermittelt und im höchsten Maße überraschend. Mit der vorliegenden Bescheiderlassung ohne irgendwelche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer hat die belangte Behörde somit weiters gegen das sie treffende Überraschungsverbot verstoßen (Hauer /
Paragraph 45,
(3)AVG
- Aufl. RdNr. 7a und 10b). Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser erstbehördlichen Vorgehensweise um die Möglichkeit gebracht, I.) auf die mangelnde, materielle Relevanz einer Bedarfsprüfung hinzuweisen sowie weiters II.) darauf zu verweisen - und dies stellt offensichtlich für die belangte Behörde ein tragendes, wenn auch materiell unrichtiges Entscheidungskriterium dar – dass zur „Gefahren- und Bedarfslage“ im gegenwärtigen Verfahren nichts hervorgekommen sei (arg. „bloße Vermutungen und Befürchtungen“ in der Bescheidbegründung), wobei diesbezüglich kraft Übergehung und Überraschung des Beschwerdeführers durch die überraschende und vorschnelle Bescheiderlassung nicht einmal ein Vorbringen, geschweige denn ein Beweisanbot erstattet werden hätte können sowie letztlich und ergänzend darauf zu verweisen, dass es III.) nicht ganz verständlich ist und eigentlich den Denkgesetzen widerspricht, dass die belangte Behörde im Jahr 2005 im Zuge der Ausstellung des vorliegenden Waffenpasses einen Bedarf oder einen Sachverhalt der einem Bedarf gem. § 6 der
- Durchführungs-VO zum WaffG nahe kommt, angenommen hat (im Übrigen materiell rechtskräftig) und nunmehr diese Umstände pro futuro (Tätigkeitsende) nicht mehr gegeben sein oder zumindest neuerlich ventiliert werden sollen (warum im Übrigen auf Grundlage der durch die Zeit immer mehr durch den Beschwerdeführer vertretenen Rechtsfälle und damit Gefahrenquellen bzw. Animositäten gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gefahrenprognose oder gefahrenähnliche Prognose, ausgehend von der diese Umstände bereits positiv im Jahr 2005 geprüften Verhältnisse, nicht mehr gegeben sein soll), hat die belangte Behörde selbst nicht beantworten können, womit auch die Bezug habende und vor allem schlüssige Verantwortung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde faktisch ignoriert wurde, was blanke Willkür indiziert und im Übrigen den Gleichheitssatz verletzt (VfSlg 10.047/1984).Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser erstbehördlichen Vorgehensweise um die Möglichkeit gebracht, römisch eins.) auf die mangelnde, materielle Relevanz einer Bedarfsprüfung hinzuweisen sowie weiters römisch zwei.) darauf zu verweisen - und dies stellt offensichtlich für die belangte Behörde ein tragendes, wenn auch materiell unrichtiges Entscheidungskriterium dar – dass zur „Gefahren- und Bedarfslage“ im gegenwärtigen Verfahren nichts hervorgekommen sei (arg. „bloße Vermutungen und Befürchtungen“ in der Bescheidbegründung), wobei diesbezüglich kraft Übergehung und Überraschung des Beschwerdeführers durch die überraschende und vorschnelle Bescheiderlassung nicht einmal ein Vorbringen, geschweige denn ein Beweisanbot erstattet werden hätte können sowie letztlich und ergänzend darauf zu verweisen, dass es römisch drei.) nicht ganz verständlich ist und eigentlich den Denkgesetzen widerspricht, dass die belangte Behörde im Jahr 2005 im Zuge der Ausstellung des vorliegenden Waffenpasses einen Bedarf oder einen Sachverhalt der einem Bedarf gem. Paragraph 6, der
- Durchführungs-VO zum WaffG nahe kommt, angenommen hat (im Übrigen materiell rechtskräftig) und nunmehr diese Umstände pro futuro (Tätigkeitsende) nicht mehr gegeben sein oder zumindest neuerlich ventiliert werden sollen (warum im Übrigen auf Grundlage der durch die Zeit immer mehr durch den Beschwerdeführer vertretenen Rechtsfälle und damit Gefahrenquellen bzw. Animositäten gegenüber dem Beschwerdeführer eine Gefahrenprognose oder gefahrenähnliche Prognose, ausgehend von der diese Umstände bereits positiv im Jahr 2005 geprüften Verhältnisse, nicht mehr gegeben sein soll), hat die belangte Behörde selbst nicht beantworten können, womit auch die Bezug habende und vor allem schlüssige Verantwortung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde faktisch ignoriert wurde, was blanke Willkür indiziert und im Übrigen den Gleichheitssatz verletzt (VfSlg 10.047 aus 1984,). Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte jener darlegen können, dass er - bereits seit dem Jahr 2005 (!) - mehrmals und neuerlich erheblich bedroht wurde, dies auf Grund seines beruflichen Einschreitens, welches sich regelmäßig auf sein Privatleben auswirkt(e), und diese nachteiligen Umstände eben auch nach Pensionierung und damit Tätigkeitsende gemäß § 21
(4)WaffG fortbestehen werden (derartige Drohungen werden ungeachtet der Pensionierung und damit Tätigkeitsende des Beschwerdeführers auftreten – dasWäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte jener darlegen können, dass er - bereits seit dem Jahr 2005 (!) - mehrmals und neuerlich erheblich bedroht wurde, dies auf Grund seines beruflichen Einschreitens, welches sich regelmäßig auf sein Privatleben auswirkt(e), und diese nachteiligen Umstände eben auch nach Pensionierung und damit Tätigkeitsende gemäß Paragraph 21,
(4)WaffG fortbestehen werden (derartige Drohungen werden ungeachtet der Pensionierung und damit Tätigkeitsende des Beschwerdeführers auftreten – das Tätigkeitsende bedeutet nicht dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedroht werden würde - diese Annahme ist nicht sachgerecht, sondern willkürlich - hiezu noch später). Der Beschwerdeführer hätte zB. Vorbringen können, dass er einerseits solche Bedrohungen zum Teil angezeigt hat (dort, wo es überhaupt erst möglich war, weil zumindest Anhaltspunkte betreffend eine erfolgversprechende Täterermittlung Vorgelegen sind / waren) und andererseits keine Anzeigen erstattet hat und auch keine solchen erstatten konnte, weil eine Täterzuordnung nicht ansatzweise möglich war (zB.: Drohung gegen Leib und Leben zB. zur Nachtzeit beim Nachhauseweg). Der Beschwerdeführer wäre insbesondere in der Lage gewesen, zB. den Beschluss des LG Innsbruck vom 15.05.2007 zu *** vorzulegen, samt Bezug habender Anzeige. Mit dem eben erwähnten Beschluss bzw. Urkunden wurde die Telefonüberwachung durch passive Rufdatenrückerfassung betreffend das Kanzleitelefon des Beschwerdeführers auf Grund Morddrohungen (!) zum Nachteil des Beschwerdeführers angeordnet. Solche, wie der eben geschilderte, Vorfälle können natürlich auch nach Berufsbeendigung der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger auftreten (keine tätigkeitsspezifische Gefährdung gem. § 21
(4)WaffG) und war dies auch der sachgerechte und eigentliche Grund, warum der Beschwerdeführer die Streichung des Beschränkungsvermerkes auf der Rückseite seines Waffenpasses nunmehr nachträglich beantragt hat. Solche Fälle treten immer wieder auf - eine (im Übrigen) Prognose möglicher, nachteiliger Gefährdungen zum Nachteil des Beschwerdeführers kann daher sachgerechter Weise nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen - eine Entscheidung darüber ist bereits jetzt möglich. (Im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt 2005 wird die Gefahr möglicher Bedrohungen auf Grund weiterer jahrzehntelanger vertretener Causen und damit einhergehender zwischenmenschlicher Reibungspunkte, wie zB. Racheakte, etc. zunehmen und nicht abnehmen - persönliche Aversionen gegen den Beschwerdeführer auf Grund dessen vormaligem beruflichen Einschreitens enden definitiv nicht mit dessen Tätigkeitsende).Solche, wie der eben geschilderte, Vorfälle können natürlich auch nach Berufsbeendigung der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger auftreten (keine tätigkeitsspezifische Gefährdung gem. Paragraph 21,
(4)WaffG) und war dies auch der sachgerechte und eigentliche Grund, warum der Beschwerdeführer die Streichung des Beschränkungsvermerkes auf der Rückseite seines Waffenpasses nunmehr nachträglich beantragt hat. Solche Fälle treten immer wieder auf - eine (im Übrigen) Prognose möglicher, nachteiliger Gefährdungen zum Nachteil des Beschwerdeführers kann daher sachgerechter Weise nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen - eine Entscheidung darüber ist bereits jetzt möglich. (Im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt 2005 wird die Gefahr möglicher Bedrohungen auf Grund weiterer jahrzehntelanger vertretener Causen und damit einhergehender zwischenmenschlicher Reibungspunkte, wie zB. Racheakte, etc. zunehmen und nicht abnehmen - persönliche Aversionen gegen den Beschwerdeführer auf Grund dessen vormaligem beruflichen Einschreitens enden definitiv nicht mit dessen Tätigkeitsende). Der Beschwerdeführer hätte diese, obigen Urkunden im verwaltungsbehördlichen Verfahren I. Instanz vorlegen können. Dazu hatte der Beschwerdeführer aber keine Möglichkeit, weil ihm erstens kein Parteiengehör eingeräumt wurde und zweitens die erstbehördliche Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig überraschend ergangen ist, was für sich schon wenig rechtsstaatlich und an sich im höchsten Maße willkürlich ist bzw. war.Der Beschwerdeführer hätte diese, obigen Urkunden im verwaltungsbehördlichen Verfahren römisch eins. Instanz vorlegen können. Dazu hatte der Beschwerdeführer aber keine Möglichkeit, weil ihm erstens kein Parteiengehör eingeräumt wurde und zweitens die erstbehördliche Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig überraschend ergangen ist, was für sich schon wenig rechtsstaatlich und an sich im höchsten Maße willkürlich ist bzw. war. Der Beschwerdeführer legt die Bezug habenden Urkunden nunmehr dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vor, um jenem auch dazulegen, dass die erstbehördliche Begründung sich betrachtet schon zur Bedarfs- und Gefahrenlage wie auch der erstbehördlichen Prognose unrichtig ist, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Streichung des Beschränkungsvermerkes ohnedies nur von der Beantwortung der materiellen Frage abhängt, ob gemäß ausdrücklicher, gesetzlicher Anordnung des § 21
(4)WaffG „eine tätigkeitsspezifische Gefahr“ oder eben „keine tätigkeitsspezifische Gefahr“ vorliegt (Folge: beschränkter oder unbeschrankter Waffenpass — die Gefahrensituation an sich bzw. eine solcherart nahekommende Situation an sich wurde ja bereits im Jahr 2005 positiv beantwortet - diese Gefahrensituation wird nach Tätigkeitsende fortdauern - eine gegenteilige Annahme des Wegfallens derartiger Gefahren wäre weltfremd, nicht lebensnah, nicht sachgerecht und damit willkürlich.)Der Beschwerdeführer legt die Bezug habenden Urkunden nunmehr dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vor, um jenem auch dazulegen, dass die erstbehördliche Begründung sich betrachtet schon zur Bedarfs- und Gefahrenlage wie auch der erstbehördlichen Prognose unrichtig ist, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Streichung des Beschränkungsvermerkes ohnedies nur von der Beantwortung der materiellen Frage abhängt, ob gemäß ausdrücklicher, gesetzlicher Anordnung des Paragraph 21,
(4)WaffG „eine tätigkeitsspezifische Gefahr“ oder eben „keine tätigkeitsspezifische Gefahr“ vorliegt (Folge: beschränkter oder unbeschrankter Waffenpass — die Gefahrensituation an sich bzw. eine solcherart nahekommende Situation an sich wurde ja bereits im Jahr 2005 positiv beantwortet - diese Gefahrensituation wird nach Tätigkeitsende fortdauern - eine gegenteilige Annahme des Wegfallens derartiger Gefahren wäre weltfremd, nicht lebensnah, nicht sachgerecht und damit willkürlich.) Dem Beschwerdeführer ist noch erinnerlich, dass er im Jahr 2007 die obigen Urkunden an die belangte Behörde zu Informationszwecken übersandt hat. Ob die belangte Behörde diese Urkunden zum Akt genommen hat, entzieht sich jedoch der Kenntnis des Beschwerdeführers. Sofern die belangte Behörde diese Urkunden allerdings zum Akt genommen hat und trotz Bezug habenden Vorbringens des Beschwerdeführers hiezu nicht gewürdigt und damit übergangen Hat - ohne dem Beschwerdeführer hiezu die Möglichkeit einzuräumen, hiezu ausdrücklich Stellung zu beziehen und überraschend im angefochtenen Bescheid ausführt, dass hier nur „ Vermutungen und Befürchtungen zur Gefahrenlage - keine ausreichenden Gründe wären durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden“ vorliegend wären - erweist sich das erstbehördliche Verfahren bereits aus diesen Gründen als mangelhaft weil aktenwidrig. zumal das Ignorieren des Parteivorbringens sowie ein damit einhergehendes leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich alleine schon Willkür indizieren (VfSlg 10.047/1984), von der überdies völlig überraschenden Entscheidung der belangten Behörde ganz abgesehen.Dem Beschwerdeführer ist noch erinnerlich, dass er im Jahr 2007 die obigen Urkunden an die belangte Behörde zu Informationszwecken übersandt hat. Ob die belangte Behörde diese Urkunden zum Akt genommen hat, entzieht sich jedoch der Kenntnis des Beschwerdeführers. Sofern die belangte Behörde diese Urkunden allerdings zum Akt genommen hat und trotz Bezug habenden Vorbringens des Beschwerdeführers hiezu nicht gewürdigt und damit übergangen Hat - ohne dem Beschwerdeführer hiezu die Möglichkeit einzuräumen, hiezu ausdrücklich Stellung zu beziehen und überraschend im angefochtenen Bescheid ausführt, dass hier nur „ Vermutungen und Befürchtungen zur Gefahrenlage - keine ausreichenden Gründe wären durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden“ vorliegend wären - erweist sich das erstbehördliche Verfahren bereits aus diesen Gründen als mangelhaft weil aktenwidrig. zumal das Ignorieren des Parteivorbringens sowie ein damit einhergehendes leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für sich alleine schon Willkür indizieren (VfSlg 10.047 aus 1984,), von der überdies völlig überraschenden Entscheidung der belangten Behörde ganz abgesehen. Soferne die belangte Behörde auf irgendwelchen e-mail-Verkehr außerhalb des Verfahrens und vor allem vor Verfahrenseinleitung verweist, bleibt festzuhalten, dass das Parteiengehör in (!) einem Verfahren und dort (!) in förmlicher Weise zu gewähren ist (Hauer /
§ 45(3) AVG, 6.
Aufl., RNr. 9a). Im betreffenden Verfahren ist jedenfalls nach Antragstellung unvermittelt der bekämpfte Bescheid ohne weiteres erlassen worden. Außerhalb des Verfahrens (e-mail-Verkehr) wurden die obigen Umstände im Übrigen gar nicht ventiliert.Soferne die belangte Behörde auf irgendwelchen e-mail-Verkehr außerhalb des Verfahrens und vor allem vor Verfahrenseinleitung verweist, bleibt festzuhalten, dass das Parteiengehör in (!) einem Verfahren und dort (!) in förmlicher Weise zu gewähren ist (Hauer /
Paragraph 45,
(3)AVG,
- Aufl., RNr. 9a). Im betreffenden Verfahren ist jedenfalls nach Antragstellung unvermittelt der bekämpfte Bescheid ohne weiteres erlassen worden. Außerhalb des Verfahrens (e-mail-Verkehr) wurden die obigen Umstände im Übrigen gar nicht ventiliert. 3.) Grundrechtseingriff Durch die gehäufte Verkennung der belangten Behörde betreffend die oben genannten Verfahrensbestimmungen, deren leichtfertige und überraschende und einseitige Entscheidung sowie der Heranziehung der materiell falschen Rechtsgrundlage betreffend die Entscheidung über die Streichung und Löschung des Beschränkungsvermerkes im Waffenpass des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde Willkür geübt und wurde der Beschwerdeführer bereits dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem. Art. 7 B-VG i.V.m. Art. 2 StGG durch bescheidmäßige Anwendung von individuellen Normen verletzt (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts,
- Aufl., RdNm. 1354fif, S. 495 f, m.w.N.).Durch die gehäufte Verkennung der belangten Behörde betreffend die oben genannten Verfahrensbestimmungen, deren leichtfertige und überraschende und einseitige Entscheidung sowie der Heranziehung der materiell falschen Rechtsgrundlage betreffend die Entscheidung über die Streichung und Löschung des Beschränkungsvermerkes im Waffenpass des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde Willkür geübt und wurde der Beschwerdeführer bereits dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem. Artikel 7, B-VG in Verbindung mit Artikel 2, StGG durch bescheidmäßige Anwendung von individuellen Normen verletzt vergleiche Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts,
- Aufl., RdNm. 1354fif, S. 495 f, m.w.N.). C.) Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auf Grund materieller Rechtswidrigkeit 1.) Beschränkungsvermerk - tätigkeitsspezifische Gefahr Das Gesetz kennt - sieht man von der Sonderregelung des § 21
(3)WaffenG, nämlich der Ausnahmeregelung von Waffenpässen für Personen zwischen 18 und 21 Jahren ab (Sonderregelung für Jugendliche) - grundsätzlich nur 2 Arten von Waffenpässen, nämlichDas Gesetz kennt - sieht man von der Sonderregelung des Paragraph 21,
(3)WaffenG, nämlich der Ausnahmeregelung von Waffenpässen für Personen zwischen 18 und 21 Jahren ab (Sonderregelung für Jugendliche) - grundsätzlich nur 2 Arten von Waffenpässen, nämlich 1.) unbeschränkte Waffenpässe gem. § 21
(2)WaffG und1.) unbeschränkte Waffenpässe gem. Paragraph 21,
(2)WaffG und 2.) beschränkte Waffenpässe gem. § 21
(4)WaffG.2.) beschränkte Waffenpässe gem. Paragraph 21,
(4)WaffG. Der unbeschränkte Waffenpass gem. § 21
(2)WaffG ist der gesetzliche Grundfall - im Gesetz allen anderen Fällen vorangestellt. Der beschränkte Waffenpass gem. § 21
(4)WaffG als rechtliche Abweichung hievon erfasst all jene besonderen Tätigkeiten und davon abgeleitet Berufe etc., deren Ausübung für sich alleine mit einer bestimmten, tätigkeitsspezifischen- und damit berufsbegründenden Gefahrenlage inhärent verbunden ist (die Gefahrenlage tritt nur bzw. bei Ausübung der entsprechenden Tätigkeit bzw. Berufes auf - nicht außerhalb oder jenseits davon). S 21
(4)WaffG bestimmt eindeutig: „ Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf'. Mit Tätigkeits- bzw. Berufsende fällt die Gefahrenlage automatisch weg - ein weiteres Bedürfnis zum Führen einer Waffe der Kategorie B ist nicht mehr vorhanden - dies mangels weiterer Gefahrenlage (der Beruf / Tätigkeit wird ja nicht mehr ausgeübt) - der Bedarf fällt automatisch mit Ende der Tätigkeit weg – und damit die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses - vgl. oben Pkt. A.).Der unbeschränkte Waffenpass gem. Paragraph 21,
(2)WaffG ist der gesetzliche Grundfall - im Gesetz allen anderen Fällen vorangestellt. Der beschränkte Waffenpass gem. Paragraph 21,
(4)WaffG als rechtliche Abweichung hievon erfasst all jene besonderen Tätigkeiten und davon abgeleitet Berufe etc., deren Ausübung für sich alleine mit einer bestimmten, tätigkeitsspezifischen- und damit berufsbegründenden Gefahrenlage inhärent verbunden ist (die Gefahrenlage tritt nur bzw. bei Ausübung der entsprechenden Tätigkeit bzw. Berufes auf - nicht außerhalb oder jenseits davon). S 21
(4)WaffG bestimmt eindeutig: „ Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf'. Mit Tätigkeits- bzw. Berufsende fällt die Gefahrenlage automatisch weg - ein weiteres Bedürfnis zum Führen einer Waffe der Kategorie B ist nicht mehr vorhanden - dies mangels weiterer Gefahrenlage (der Beruf / Tätigkeit wird ja nicht mehr ausgeübt) - der Bedarf fällt automatisch mit Ende der Tätigkeit weg – und damit die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses - vergleiche oben Pkt. A.). Gemäß Regierungsvorlage zu § 21
(4)WaffG erlischt die Befugnis zum Führen der Waffe dann, wenn der Betroffene künftig nicht mehr geltend machen kann, der Gefahr weiter ausgesetzt zu sein (vgl. hiezu: Grosinger / Siegelt / Szymanski, Das österr. Waffenrecht,
- Aufl, § 21 WaffG, oben (RV), Seite 109 - vgl. auch S. 114, RdNm.
- und.
- – automatischer Wegfall der Gefahren- und Bedarfslage - Tätigkeitsende).Gemäß Regierungsvorlage zu Paragraph 21,
(4)WaffG erlischt die Befugnis zum Führen der Waffe dann, wenn der Betroffene künftig nicht mehr geltend machen kann, der Gefahr weiter ausgesetzt zu sein vergleiche hiezu: Grosinger / Siegelt / Szymanski, Das österr. Waffenrecht,
- Aufl, Paragraph 21, WaffG, oben (RV), Seite 109 - vergleiche auch S. 114, RdNm.
- und.
- – automatischer Wegfall der Gefahren- und Bedarfslage - Tätigkeitsende). Solcherlei tätigkeitsspezifische Gefahren i.S.d. § 21
(4)WaffG sind zB. Berufe oder Nebenberufe bzw. allgemein Tätigkeiten wie zB. Taxilenker (Grosinger / Siegert / Szymanski, Das österr, Waffenrecht, 4, Aufl., § 21
(4)WaffG, S. 109), Fischereischutzorgane (Keplinger / Löff, Waffengesetz, 4. Aufl., § 21
(4)WaffG, RdNr. 6, S.173), Jagdschutzorgane gem. § 35
(1)Tiroler JagdG („das Führen“ ist im Gesetz geregelt), oder zB. Mitglieder von Bewachungs-, Personenschutz- oder zB. Objektschutzunternehmen - allesamt Berufe oder nebenberufliche Tätigkeiten mit tätigkeitsspezifischer Gefahren- und damit Bedarfslage (Vgl. die Tatbestandsmerkmale des § 21
(4)WaffG - tätigkeitsspezifische Gefahren - (arg. §21
(4)WaffG. „ besondere Gefahren, die nur bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten “)).Solcherlei tätigkeitsspezifische Gefahren i.S.d. Paragraph 21,
(4)WaffG sind zB. Berufe oder Nebenberufe bzw. allgemein Tätigkeiten wie zB. Taxilenker (Grosinger / Siegert / Szymanski, Das österr, Waffenrecht, 4, Aufl., Paragraph 21,
(4)WaffG, S. 109), Fischereischutzorgane (Keplinger / Löff, Waffengesetz, 4. Aufl., Paragraph 21,
(4)WaffG, RdNr. 6, S.173), Jagdschutzorgane gem. Paragraph 35,
(1)Tiroler JagdG („das Führen“ ist im Gesetz geregelt), oder zB. Mitglieder von Bewachungs-, Personenschutz- oder zB. Objektschutzunternehmen - allesamt Berufe oder nebenberufliche Tätigkeiten mit tätigkeitsspezifischer Gefahren- und damit Bedarfslage (Vgl. die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 21,
(4)WaffG - tätigkeitsspezifische Gefahren - (arg. §21
(4)WaffG. „ besondere Gefahren, die nur bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten “)). § 21
(4)WaffG knüpft daher zwingend an Gefahren an, die mit der Ausübung einer bestimmten, besonderen Tätigkeit als solcher verbunden sind. Fällt diese Gefahr mit Tätigkeitsende weg, hat der solcherart, gesetzlich und tätigkeitsspezifisch, beschränkte Waffenpass (kraft Gefahrenwegfalls) seinen Zweck erreicht. Kann der Antragsteller nicht eine weitere oder fortdauernde Gefahrenlage nachweisen und macht die Behörde auch nicht von einem positiven Ermessen Gebrauch, scheidet die Ausstellung eines weiteren Waffenpasses dem Grunde nach aus (Wegfall der damaligen bedarfsbegründenden Tätigkeit - keine neue Gefahrenlage).Paragraph 21,
(4)WaffG knüpft daher zwingend an Gefahren an, die mit der Ausübung einer bestimmten, besonderen Tätigkeit als solcher verbunden sind. Fällt diese Gefahr mit Tätigkeitsende weg, hat der solcherart, gesetzlich und tätigkeitsspezifisch, beschränkte Waffenpass (kraft Gefahrenwegfalls) seinen Zweck erreicht. Kann der Antragsteller nicht eine weitere oder fortdauernde Gefahrenlage nachweisen und macht die Behörde auch nicht von einem positiven Ermessen Gebrauch, scheidet die Ausstellung eines weiteren Waffenpasses dem Grunde nach aus (Wegfall der damaligen bedarfsbegründenden Tätigkeit - keine neue Gefahrenlage). Die tätigkeitsspezifische Gefahr selbst ist daher das Regelungsregime bzw. der Prüfungsmaßstab betreffend die Ausstellung eines beschränkten oder unbeschränkten Waffenpasses (als Nebenbestimmung), wenn die Bedarfsfrage (= Hauptfrage! vorab positiv beantwortet wurde (vgl. oben Pkt. A.)).Die tätigkeitsspezifische Gefahr selbst ist daher das Regelungsregime bzw. der Prüfungsmaßstab betreffend die Ausstellung eines beschränkten oder unbeschränkten Waffenpasses (als Nebenbestimmung), wenn die Bedarfsfrage (= Hauptfrage! vorab positiv beantwortet wurde vergleiche oben Pkt. A.)). Nichttätigkeitsspezifische Gefahren rechtfertigen vice versa die Ausstellung eines unbeschränkten Waffenpasses gem. § 21
(2)WaffG (ohne Beschränkungsvermerk), weil Gefahren vorliegen, die unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit, unabhängig von einem bestimmten Beruf und völlig unabhängig von einem bestimmten Dienst und damit auch nach und jenseits der Beendigung einer bestimmten Tätigkeit und damit völlig losgelöst von einer solchen Tätigkeit auftreten können - dies ist rechtlich entscheidendNichttätigkeitsspezifische Gefahren rechtfertigen vice versa die Ausstellung eines unbeschränkten Waffenpasses gem. Paragraph 21,
(2)WaffG (ohne Beschränkungsvermerk), weil Gefahren vorliegen, die unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit, unabhängig von einem bestimmten Beruf und völlig unabhängig von einem bestimmten Dienst und damit auch nach und jenseits der Beendigung einer bestimmten Tätigkeit und damit völlig losgelöst von einer solchen Tätigkeit auftreten können - dies ist rechtlich entscheidend Der Antragsteller ist im Besitz eines beschränkten Waffenpasses „auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt“, inhaltlich basierend auf § 21
(4)WaffG - dieser Waffenpass samt Bezug haben dem Beschränkungsvermerk wurde in diesem Sinn und gleichlautend und daher eingeschränkt mit Antrag vom 18.03.2005 so einschränkend beantragt - die Bedarfslage bzw. die bedarfsähnliche Lage gem. § 6 der 2. Durchführungs-VO zum WaffG wurde mit Waffenpass Nr. *** vom 10.05.2005 rechtskräftig und positiv festgestellt (darauf darf der Beschwerdeführer vertrauen und dies bindet auch die belangte Behörde - hiezu noch später).Der Antragsteller ist im Besitz eines beschränkten Waffenpasses „auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt“, inhaltlich basierend auf Paragraph 21,
(4)WaffG - dieser Waffenpass samt Bezug haben dem Beschränkungsvermerk wurde in diesem Sinn und gleichlautend und daher eingeschränkt mit Antrag vom 18.03.2005 so einschränkend beantragt - die Bedarfslage bzw. die bedarfsähnliche Lage gem. Paragraph 6, der 2. Durchführungs-VO zum WaffG wurde mit Waffenpass Nr. *** vom 10.05.2005 rechtskräftig und positiv festgestellt (darauf darf der Beschwerdeführer vertrauen und dies bindet auch die belangte Behörde - hiezu noch später). Bis zum Ende der Tätigkeit als Rechtsanwalt kann der Antragsteller daher bereits jetzt eine Kat B.-Waffe fuhren. Vor diesem Hintergrund wird auch klar, dass der vorliegende Antrag auf Streichung bzw. Löschung des Beschränkungsvermerkes eigentlich keine dramatischen „Rechtsausuferungen“ mit sich bringt, weshalb die ablehnende Haltung der belangten Behörde vor diesem Hintergrund für den Beschwerdeführer eigentlich nicht verständlich ist. Tatsache ist und vor allem sachgerecht beurteilt steht jedoch fest, dass die Gefahrensituation - wie im Falle des Antragstellers - mit der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und Strafverteidigers (dies wurde bereits 2005 bindend beurteilt) mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit eben gerade nicht wegfallen wird - gegenteilige Annahme wäre gewiss persönlich vorteilhaft, entspricht jedoch nicht den faktischen Umständen und ebenso wenig einer lebensnahen, logischen Beurteilung wie auch sachgerechten Betrachtung. Mit zunehmender Tätigkeitsdauer und immer mehr durch den Beschwerdeführer über Jahrzehnte vertretenen Causen. vor allem im Strafrechtsbereich oder bei Zwangsversteigerungen von Wohnungen, Delogierungen etc., wird sich diese bereits in der Vergangenheit positiv und verbindlich attestierte Gefahrenlage nicht verringern, sondern jedenfalls stetig vergrößern bzw. zum Nachteil des Beschwerdeführers steigern und verdichten. Diese Gefahrenlage wird mit Tätigkeitsende bzw. Berufsende „ der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger “ auch nicht wegfallen, zumal dies völlig irrational und sinnverkehrend bedeutend würde, dass Animositäten. Racheakte (siehe hiezu auch den unten näher angeführten Erlass des BMI), Aversionen und Abneigungen, welche entsprechende Gefahren und mögliche Strafdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers indizieren können, von den Bezug habenden Personen- und Täterkreisen, mit welchen der Beschwerdeführer zu tun hatte, auf Grund des schlichten Faktums der Berufseinstellung (!) durch den Beschwerdeführer eingestellt werden würden - dies wäre eine völlig unbillige, jedenfalls nicht sachgerechte und damit geradezu willkürliche Beurteilung der Situation, des Sachverhalts und Sachlage im Zeitpunkt des Tätigkeitsendes zum Nachteil des Beschwerdeführers und würde auch der behördlichen und jene selbst bindenden Beurteilung und Einschätzung aus dem Jahr 2005 diametral zuwiderlaufen - positive Anerkennung der Gefahrenlage bzw. einer solchen Gefahrenlage nahekommenden Situation bereits im Jahre 2005, wofür der belangten Behörde auch Dank ausgesprochen wird. Diese Gegebenheiten pro futuro sind bereits jetzt beurteilbar. Im Entscheidungszeitpunkt 10.05.2005 hat die belangte Behörde die Gefahrenlage zu Gunsten des Beschwerdeführers positiv und bindend beantwortet. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer immer wieder bedroht - zum Teil nachweisbar, zum Teil nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang den Beschluss des LG Innsbruck vom 15.05.2007 zu *** samt Anzeige vom 01.05.2007 (Morddrohung) in Vorlage gebracht bzw. bringt diese Urkunden nunmehr ergänzend in Vorlage. Tatsache ist daher, dass mit fortdauernder „Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger“ - dies war die damalige, rechtliche Beurteilungsgrundlage - und durch die immer höhere Anzahl von vertretenen Rechtsfallen im Laufe der Jahre, die potentielle Anzahl und Möglichkeiten von Gefährdungen zum Nachteil des Antragsstellers ständig zunehmen werden. Je länger und je mehr Personen der Antragsteller daher vertritt oder je länger und gegen mehr Personen der Antragsteller einschreitet, umso nachhaltigeren, vermehrten und zahlenmäßig höheren Gefährdungsmöglichkeiten, Racheakten etc. auf Grund zahlenmäßig immer größer werdender Cans8tt’ÄM§ Personenkreise ist der Antragsteller - bereits jetzt absehbar - ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer vormals selbst einen eingeschränkten Waffenpass beantragt hat, hindert daher die nunmehrige Streichung bzw. Löschung des vormals antragsgemäß verfügten Beschränkungsvermerkes gewiss nicht - eben dies hat der Beschwerdeführer mit Ergänzungsantrag vom 05.08.2014 unternommen - der Antrag richtete sich materiell-rechtlich ausschließlich auf Streichung bzw. Löschung des vormals selbst beantragten Beschränkungsvermerkes und damit einer Nebenbestimmung zum Bescheid, nämlich dem Waffenpass – mit dem vorliegenden Ergänzungsantrag vom 05.08.2014 wollte der Beschwerdeführe für ihn positiv den oben aufgeworfenen Umständen zum Tätigkeitsende begünstigend entgegenwirken – dies ist an sich ebenfalls nicht unbillig, sondern an sich nur sachgerecht. Zumal sich die Gefahrenlage zum Nachteil des Beschwerdeführers bis zu dessen Tätigkeitsende verdichten wird und mit Tätigkeitsende jedenfalls nicht wegfallen wird, kommt dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Streichung des Bezug habenden vormals selbst beantragten Beschränkungsvermerkes zu. Eine tätigkeitsspezifische Gefährdung gem. § 21
(4)WaffG, welche mit Tätigkeits- oder Berufsende des Beschwerdeführers automatisch wegfallen wird, liegt daher beim Beschwerdeführer auf Grund dessen besonderer Berufsausübung und Tätigkeit im Sinne des § 21
(4)WaffG nicht vor.Eine tätigkeitsspezifische Gefährdung gem. Paragraph 21,
(4)WaffG, welche mit Tätigkeits- oder Berufsende des Beschwerdeführers automatisch wegfallen wird, liegt daher beim Beschwerdeführer auf Grund dessen besonderer Berufsausübung und Tätigkeit im Sinne des Paragraph 21,
(4)WaffG nicht vor. Die rechtliche Beurteilung, ob ein Beschränkungsvermerk zu streichen bzw. zu löschen ist oder nicht, richtet sich daher ausschließlich nach dem Umstand und Prüfungsmaßstab, ob eine tätigkeitsspezifische Gefahr oder eben keine tätigkeitsspezifische Gefahr i.S. § 21
(4)WaffG vorliegt bzw. ob die „besondere Gefahrenlage“ gem. § 21
(4)WaffG mit Tätigkeitsende wegfallt oder nicht. Beim Beschwerdeführer wird sie bei sachgerechter Betrachtung nicht wegfallen.Die rechtliche Beurteilung, ob ein Beschränkungsvermerk zu streichen bzw. zu löschen ist oder nicht, richtet sich daher ausschließlich nach dem Umstand und Prüfungsmaßstab, ob eine tätigkeitsspezifische Gefahr oder eben keine tätigkeitsspezifische Gefahr i.S. Paragraph 21,
(4)WaffG vorliegt bzw. ob die „besondere Gefahrenlage“ gem. Paragraph 21,
(4)WaffG mit Tätigkeitsende wegfallt oder nicht. Beim Beschwerdeführer wird sie bei sachgerechter Betrachtung nicht wegfallen. Selbst wenn die Behörde Ermessen üben könnte - Ermessen ist aber bei der Frage der rechtlichen Beurteilung der tätigkeitsspezifischen Gefahr bzw. der Löschung oder Nichtlöschung eines Beschränkungsvermerkes gem. § 21
(4)WaffG (Nebenbestimmung - vgl. Pkt. A.)) im Waffenpass an sich kein Tatbestandmerkmal, Prüfungsmaßstab oder sonstige gesetzliche Voraussetzung - so müsste die Ermessensentscheidung neuerlich zu Gunsten des Beschwerdeführers positiv ausfallen, will man einen Ermessensfehler vermeiden, zumal I.) die Gefahrensituation (Bedarf) bzw. gefahrenähnliche Situation (§ 6 der 2. Durchführungs-VO) zum WaffG bereits vormals positiv durch Ausstellung des Waffenpasses als Bescheid - wie auch immer - beurteilt wurde, II.) diese Einschätzung bindend ist und keiner Neubeurteilung unterliegt und sich diese Einschätzung der Dinge - Gefahrenentwicklung - bei sachgerechter Betrachtung, wozu die belangte Behörde verpflichtet ist, III.) mit Tätigkeitsende nicht ändern oder wegfallen wird - die Gefahr wird sogar verdichtet fortbestehen - gegenteilige Ansicht wäre Willkür und gerade Willkür würde einen materiellen Ermessensfehler bei Ermessensausübung und damit eine nicht sachgerechte Entscheidung (gebundenes Ermessen i.S.d. Gesetzes gem. Art. 130
(2)B-VG) gemäß ständiger Rechtsprechung indizieren (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., S. 230 (RdNr. 577 und S. 495, RdNm. 1354 ff; hiezu noch später) - all dies ist bereits jetzt absehbar.Selbst wenn die Behörde Ermessen üben könnte - Ermessen ist aber bei der Frage der rechtlichen Beurteilung der tätigkeitsspezifischen Gefahr bzw. der Löschung oder Nichtlöschung eines Beschränkungsvermerkes gem. Paragraph 21,
(4)WaffG (Nebenbestimmung - vergleiche Pkt. A.)) im Waffenpass an sich kein Tatbestandmerkmal, Prüfungsmaßstab oder sonstige gesetzliche Voraussetzung - so müsste die Ermessensentscheidung neuerlich zu Gunsten des Beschwerdeführers positiv ausfallen, will man einen Ermessensfehler vermeiden, zumal römisch eins.) die Gefahrensituation (Bedarf) bzw. gefahrenähnliche Situation (Paragraph 6, der 2. Durchführungs-VO) zum WaffG bereits vormals positiv durch Ausstellung des Waffenpasses als Bescheid - wie auch immer - beurteilt wurde, römisch zwei.) diese Einschätzung bindend ist und keiner Neubeurteilung unterliegt und sich diese Einschätzung der Dinge - Gefahrenentwicklung - bei sachgerechter Betrachtung, wozu die belangte Behörde verpflichtet ist, römisch drei.) mit Tätigkeitsende nicht ändern oder wegfallen wird - die Gefahr wird sogar verdichtet fortbestehen - gegenteilige Ansicht wäre Willkür und gerade Willkür würde einen materiellen Ermessensfehler bei Ermessensausübung und damit eine nicht sachgerechte Entscheidung (gebundenes Ermessen i.S.d. Gesetzes gem. Artikel 130,
(2)B-VG) gemäß ständiger Rechtsprechung indizieren vergleiche Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., S. 230 (RdNr. 577 und S. 495, RdNm. 1354 ff; hiezu noch später) - all dies ist bereits jetzt absehbar. Dass die Entscheidung auf Abweisung der Löschung bzw. Streichung des Beschränkungsvermerkes für den Beschwerdeführer selbst willkürlich ist, ist für jenen auch daraus ersichtlich, dass die belangte Behörde den sie selbst bindenden Erlass des BMI mit der GZ.: BMIVA1900/ 0149-III/3/2014 übergangen hat, welcher zu § 21
(4)WaffG auf Seite 24 oben, 2. Absatz, ausführt, dass es vertretbar ist, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit auf Grund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte etc. — vgl. Privilegierung von Personen im Bereich des Kriminalstraffechtes) und somit letztlich wegen ihrer Tätigkeit an sich einen Bedarf i.S.d. § 22
(2)WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne (B Beschränkungsvermerk ausgestellt werden kann. Bereits mit Antrag vom 18.03.2005 auf Ausstellung eines Waffenpasses hat der damalige Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer den urkundlichen Nachweis erbracht, dass er Strafverteidiger ist und diesbezüglich das Schreiben des OLG Innsbruck vom 29.10.2002 zu *** in Vorlage gebracht - dies ist aktenkundig. Der vorgenannte Erlass wird in Einem auszugsweise in Vorlage gebracht.Dass die Entscheidung auf Abweisung der Löschung bzw. Streichung des Beschränkungsvermerkes für den Beschwerdeführer selbst willkürlich ist, ist für jenen auch daraus ersichtlich, dass die belangte Behörde den sie selbst bindenden Erlass des BMI mit der GZ.: BMIVA1900/ 0149-III/3/2014 übergangen hat, welcher zu Paragraph 21,
(4)WaffG auf Seite 24 oben, 2. Absatz, ausführt, dass es vertretbar ist, dass Personen, die eine Schusswaffe der Kat. B zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch außerhalb der Dienstzeit auf Grund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte etc. — vergleiche Privilegierung von Personen im Bereich des Kriminalstraffechtes) und somit letztlich wegen ihrer Tätigkeit an sich einen Bedarf i.S.d. Paragraph 22,
(2)WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne (B Beschränkungsvermerk ausgestellt werden kann. Bereits mit Antrag vom 18.03.2005 auf Ausstellung eines Waffenpasses hat der damalige Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer den urkundlichen Nachweis erbracht, dass er Strafverteidiger ist und diesbezüglich das Schreiben des OLG Innsbruck vom 29.10.2002 zu *** in Vorlage gebracht - dies ist aktenkundig. Der vorgenannte Erlass wird in Einem auszugsweise in Vorlage gebracht. Auf die obigen Umstände und den obigen Erlass hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.08.2014 ausdrücklich hingewiesen - dies wurde durch die belangte Behörde jedoch leider ignoriert, was ebenfalls willkürlich ist. Wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf Seite 3, unten, des bekämpften Bescheides vom 03.12.2014 abschließend darauf verweist, dass die Bedarfsfrage (also die Hauptfrage) zu begründen wäre (Vermutungen, Befürchtungen, Bedrohungen etc.) und daher keine Notwendigkeit zur Streichung des Beschränkungsvermerkes bestünde, ist dem entgegenzuhalten, dass I.) die Frage der Notwendigkeit kein gesetzliches Tatbestands- bzw. Beurteilungskriterium und damit gesetzlicher Prüfungsmaßstab betreffend die Frage der Streichung oder Löschung eines Beschränkungsvermerkes als Nebenbestimmung zu einem Waffenpass als Bescheid ist und II.) die Frage der Beurteilung der Hauptfrage (Bedarfsfrage) ebenfalls das falsche Regelungsregime und der falsche Prüfungsmaßstab betreffend die rechtliche Beantwortung der Frage, ob ein Beschränkungsvermerk als Nebenbestimmung zu einem Bescheid / Waffenpass zu streichen bzw. zu löschen ist, ist - letztere Frage wird alleine durch den Umstand der tätigkeitsspezifischen Gefährdung i.S.d. § 21
(4)WaffG abschließend und ausschließlich determiniert.Wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf Seite 3, unten, des bekämpften Bescheides vom 03.12.2014 abschließend darauf verweist, dass die Bedarfsfrage (also die Hauptfrage) zu begründen wäre (Vermutungen, Befürchtungen, Bedrohungen etc.) und daher keine Notwendigkeit zur Streichung des Beschränkungsvermerkes bestünde, ist dem entgegenzuhalten, dass römisch eins.) die Frage der Notwendigkeit kein gesetzliches Tatbestands- bzw. Beurteilungskriterium und damit gesetzlicher Prüfungsmaßstab betreffend die Frage der Streichung oder Löschung eines Beschränkungsvermerkes als Nebenbestimmung zu einem Waffenpass als Bescheid ist und römisch zwei.) die Frage der Beurteilung der Hauptfrage (Bedarfsfrage) ebenfalls das falsche Regelungsregime und der falsche Prüfungsmaßstab betreffend die rechtliche Beantwortung der Frage, ob ein Beschränkungsvermerk als Nebenbestimmung zu einem Bescheid / Waffenpass zu streichen bzw. zu löschen ist, ist - letztere Frage wird alleine durch den Umstand der tätigkeitsspezifischen Gefährdung i.S.d. Paragraph 21,
(4)WaffG abschließend und ausschließlich determiniert. 2.) Bereits beurteilter Sachverhalt - Gleichheitssatz - Vertrauensgrundsatz - Bindungswirkung Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines formell und materiell rechtskräftigen Waffenpasses und damit Bescheides mit der Nr. *** vom 10.05.
- An diesem Waffenpass hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse - dies wurde der belangten Behörde auch dankend mitgeteilt. Diesem Bescheid lag der umfassende Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 zu Grunde, welcher die Gefahrenlage zum Nachteil des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und Strafverteidiger umfassend dargelegt hat - es la ein eingeschränkter Antrag vor. Ob diesem Bescheid die Anerkennung eines Bedarfs gem. § 21 WaffG oder eine positive Ermessensentscheidung gem. § 6 der
- Durchführungs-VO zum WaffG i.V.m. § 21 WaffG zu Grunde lag, ist an sich von untergeordneter Bedeutung - beide Regelungsregime (I.) Bedarf oder II.) Umstände, die einem Bedarf nahe kommen) sind durch den Gesetzgeber im Sinne einer positiven Absprache über das Antragsbegehren und dementsprechend Zuerkennung eines Waffenpasses privilegiert - beide Fälle sind damit, was die Ausstellung eines Waffenpasses angeht, an sich gleichbedeutend. Die Verwaltungsgesetze kennen hinsichtlich der Rechtskraft und der daraus resultierenden Bindungswirkung von Bescheiden im Übrigen keine Besonderheit für solche (Bescheide), die im Rahmen eines allfälligen Ermessens der Behörde gefällt wurden (vgl. Hauer /
, 6. Aufl., § 68
(1)AVG RdNr. 35).Ob diesem Bescheid die Anerkennung eines Bedarfs gem. Paragraph 21, WaffG oder eine positive Ermessensentscheidung gem. Paragraph 6, der 2. Durchführungs-VO zum WaffG in Verbindung mit Paragraph 21, WaffG zu Grunde lag, ist an sich von untergeordneter Bedeutung - beide Regelungsregime (römisch eins.) Bedarf oder römisch zwei.) Umstände, die einem Bedarf nahe kommen) sind durch den Gesetzgeber im Sinne einer positiven Absprache über das Antragsbegehren und dementsprechend Zuerkennung eines Waffenpasses privilegiert - beide Fälle sind damit, was die Ausstellung eines Waffenpasses angeht, an sich gleichbedeutend. Die Verwaltungsgesetze kennen hinsichtlich der Rechtskraft und der daraus resultierenden Bindungswirkung von Bescheiden im Übrigen keine Besonderheit für solche (Bescheide), die im Rahmen eines allfälligen Ermessens der Behörde gefällt wurden vergleiche Hauer /
, 6. Aufl., Paragraph 68,
(1)AVG RdNr. 35). Von rechtlicher Relevanz ist demgegenüber jedoch, dass die Umstände, welche die belangte Behörde nunmehr in ihrer Bescheidbegründung zum Ablehnungsgrund erhebt (I.) Vermutungen und Befürchtungen möglicher Bedrohung und II.) Unmöglichkeit der Prognose zum Tätigkeitsende bzw. Berufsende sowie daraus folgend III.) keine Notwendigkeit aus derzeitiger Sicht, den Beschränkungsvermerk aufzuheben) durch die belangte Behörde im Jahr 2005, was die Bedarfslage etc. angeht, bereits positiv und bindend beurteilt wurden.Von rechtlicher Relevanz ist demgegenüber jedoch, dass die Umstände, welche die belangte Behörde nunmehr in ihrer Bescheidbegründung zum Ablehnungsgrund erhebt (römisch eins.) Vermutungen und Befürchtungen möglicher Bedrohung und römisch zwei.) Unmöglichkeit der Prognose zum Tätigkeitsende bzw. Berufsende sowie daraus folgend römisch drei.) keine Notwendigkeit aus derzeitiger Sicht, den Beschränkungsvermerk aufzuheben) durch die belangte Behörde im Jahr 2005, was die Bedarfslage etc. angeht, bereits positiv und bindend beurteilt wurden. Vorab ausgeführt sei, dass das Kriterium der „Notwendigkeit“ kein gesetzliches Tatbestandselement bei der rechtlichen Prüfung der Streichung eines Beschränkungsvermerkes ist. Des Weiteren ist die Annahme und Begründung im bekämpften Bescheid, dass das Antragsvorbringen des Beschwerdeführers in der Zukunft neu zu beurteilen sein wird, nicht richtig, zumal bei einer nicht tätigkeitsspezifischen Gefahr letztere (Gefahr) mit Tätigkeitsende nicht wegfallen wird und dieser Umstand bereits jetzt voraussehbar ist - dies alles nach der gegenwärtigen Rechtslage und dieser rechtliche Sachverhalt (Beurteilung der Gefahrenlage oder diesem nahe kommende Umstände) im Jahr 2005 durch Ausstellung des Waffenpasses des Beschwerdeführers bereits positiv und bindend beurteilt wurde. Wesentlich ist somit, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Gefahrenlage oder einen dieser Gefahrenlage nahekommendem Sachverhalt bereits positiv beurteilt hat, diese Beurteilung wirkt fort und sie wird auch im Zeitpunkt des Berufs- und Tätigkeitsendes des Beschwerdeführers kraft Fortwirkens zu beachten sein (Vertrauensgrundsatz - Bindung an die bereits beurteilte Sach- und Rechtslage in derselben Sache). Dass sich die Gefahrensituation auf Grund der längeren Tätigkeitsdauer und der vermehrt bearbeiteten Causen nicht verringern, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers verdichten wird, wurde oben unter Pkt. 1.) dargestellt Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH wie auch des VfGH, dass gleichgelagerte Fälle durch die Behörde an sich gleich zu beurteilen sind - insbesondere auch im Bereich von Ermessensentscheidungen würde eine gegenteilte Auffassung zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungen und Differenzierungen führen, was letztlich Willkür indizieren würde (vgl. Hauer /
, § 58
(2)AVG,
- Aufl., RdNm. 18 und 19b) - es geht nicht an, dass Parteianträge ohne weiteres und später unter völlig neuen Gesichtspunkten (hier: Gefahrenlage) anders beurteilt werden, dies wäre unsachlich und wäre dem Gebot der Rechtssicherheit abträglich. Auch gem. Keplinger / Löff, WaffG,
- Aufl., § 21
(4)WaffG, Seite 176, unten, wäre die erkennende Behörde in gleichgelagerten Fällen, und noch mehr im gleichen Fall, zu gleichmäßiger Ermessensausübung und Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 19.01.1977, 0241/76; VwSlg 9224 A/1977 RS 1). Ebenso würde die immer wieder neuerlich vorgenommene Neubeurteilung, wie sie die belangte Behörde für den Zeitpunkt des Tätigkeitsendes im bekämpften Bescheid bereits avisiert, dem Vertrauensgrundsatz widersprechen, zumal in der konkreten Verwaltungssache diese Umstände bereits in der Vergangenheit positiv gewürdigt wurden, worauf sich der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde verlassen können müssen. Es geht nicht an, dass gleiche Sachverhalte immer wieder anders interpretiert und willkürlich neu beurteilt werden können - die Hauptfrage zum Bedarf oder eine der Bedarfslage nahe kommendem Sachverhalt wurde bereits 2005 positiv und bindend beurteilt - dieser Sachverhalt samt Rechtsfrage zur Hauptfrage ändert(e) sich nicht, sondern wird sich nachteilig verdichten und ist bis dato auch keine Änderung der Rechtslage zur Hauptfrage (Bedarf; nahekommende Situation) eingetreten, weshalb Bindungswirkung zu dieser wesentlichen Frage eingetreten ist ( Hauer /
, 6. Aufl. § 68
(1)AVG, RdNm. 19e, 4e, 6a, und 6b - „keine neuerliche Untersuchung der maßgeblichen Sache - rechtliche Betrachtung hiezu ist wesentlich“ (hier: Gefahr - Gleichbleiben der Verhältnisse bzw. noch dazu bedarfserhöhende, Verschlechterung der Verhältnisse - dies wurde bereits positiv und bindend durch den ausgestellten Waffenpass als Bescheid beurteilt) - darauf muss der Beschwerdeführer auch vertrauen können - vgl. hiezu auch Hauer /
, 6. Aufl., § 68
(1)AVG RdNr. 12: Rechtskraft und damit Bindung an die rechtlichen Anknüpfungspunkte (!) für die Entscheidung vgl. auch VwSlg 10074 A/1980 RS 1; VwGH v. 20.05.2010, GZ 2008/07/0104 - hier: bereits positiv beantworte Bedarfslage oder eine bedarfsnahekommende Situation / Umstände im Jahr 2005 - als alleinigen, rechtlichen Anknüpfungspunkt für den maßgeblichen Sachverhalt - Gefahrenlage oder Umstände die einer Gefahrenlage nahekommen betreffend der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger - diese schon beurteilte Gefahr fallt nicht weg.fr.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH wie auch des VfGH, dass gleichgelagerte Fälle durch die Behörde an sich gleich zu beurteilen sind - insbesondere auch im Bereich von Ermessensentscheidungen würde eine gegenteilte Auffassung zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungen und Differenzierungen führen, was letztlich Willkür indizieren würde vergleiche Hauer /
, Paragraph 58,
(2)AVG,
- Aufl., RdNm. 18 und 19b) - es geht nicht an, dass Parteianträge ohne weiteres und später unter völlig neuen Gesichtspunkten (hier: Gefahrenlage) anders beurteilt werden, dies wäre unsachlich und wäre dem Gebot der Rechtssicherheit abträglich. Auch gem. Keplinger / Löff, WaffG,
- Aufl., Paragraph 21,
(4)WaffG, Seite 176, unten, wäre die erkennende Behörde in gleichgelagerten Fällen, und noch mehr im gleichen Fall, zu gleichmäßiger Ermessensausübung und Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 19.01.1977, 0241/76; VwSlg 9224 A/1977 RS 1). Ebenso würde die immer wieder neuerlich vorgenommene Neubeurteilung, wie sie die belangte Behörde für den Zeitpunkt des Tätigkeitsendes im bekämpften Bescheid bereits avisiert, dem Vertrauensgrundsatz widersprechen, zumal in der konkreten Verwaltungssache diese Umstände bereits in der Vergangenheit positiv gewürdigt wurden, worauf sich der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde verlassen können müssen. Es geht nicht an, dass gleiche Sachverhalte immer wieder anders interpretiert und willkürlich neu beurteilt werden können - die Hauptfrage zum Bedarf oder eine der Bedarfslage nahe kommendem Sachverhalt wurde bereits 2005 positiv und bindend beurteilt - dieser Sachverhalt samt Rechtsfrage zur Hauptfrage ändert(e) sich nicht, sondern wird sich nachteilig verdichten und ist bis dato auch keine Änderung der Rechtslage zur Hauptfrage (Bedarf; nahekommende Situation) eingetreten, weshalb Bindungswirkung zu dieser wesentlichen Frage eingetreten ist ( Hauer /
, 6. Aufl. Paragraph 68,
(1)AVG, RdNm. 19e, 4e, 6a, und 6b - „keine neuerliche Untersuchung der maßgeblichen Sache - rechtliche Betrachtung hiezu ist wesentlich“ (hier: Gefahr - Gleichbleiben der Verhältnisse bzw. noch dazu bedarfserhöhende, Verschlechterung der Verhältnisse - dies wurde bereits positiv und bindend durch den ausgestellten Waffenpass als Bescheid beurteilt) - darauf muss der Beschwerdeführer auch vertrauen können - vergleiche hiezu auch Hauer /
, 6. Aufl., Paragraph 68,
(1)AVG RdNr. 12: Rechtskraft und damit Bindung an die rechtlichen Anknüpfungspunkte (!) für die Entscheidung vergleiche auch VwSlg 10074 A/1980 RS 1; VwGH v. 20.05.2010, GZ 2008/07/0104 - hier: bereits positiv beantworte Bedarfslage oder eine bedarfsnahekommende Situation / Umstände im Jahr 2005 - als alleinigen, rechtlichen Anknüpfungspunkt für den maßgeblichen Sachverhalt - Gefahrenlage oder Umstände die einer Gefahrenlage nahekommen betreffend der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger - diese schon beurteilte Gefahr fallt nicht weg.fr. Es ist wenig sachgerecht und eigentlich willkürlich, wenn eine bereits positiv behördlich beurteilte bedarfsbegründende Situation (oder jener nahekommende Umstände gem. § 6 der
- DVO zum WaffG) mit fortlaufender (!) Tätigkeit später wieder entgegengesetzt betrachtet oder überhaupt entgegen der Bindungswirkung wiederum sogar neu beurteilt werden würde - dies würde behördliche Entscheidungen unschlüssig machen und sie mit Willkür belegen bzw. würde hiedurch eine sachegerechte Nachkontrolle verhindert werden - all dies ist nicht im Sinne des Gesetzes und dessen sachlicher Anwendung gelegen.Es ist wenig sachgerecht und eigentlich willkürlich, wenn eine bereits positiv behördlich beurteilte bedarfsbegründende Situation (oder jener nahekommende Umstände gem. Paragraph 6, der
- DVO zum WaffG) mit fortlaufender (!) Tätigkeit später wieder entgegengesetzt betrachtet oder überhaupt entgegen der Bindungswirkung wiederum sogar neu beurteilt werden würde - dies würde behördliche Entscheidungen unschlüssig machen und sie mit Willkür belegen bzw. würde hiedurch eine sachegerechte Nachkontrolle verhindert werden - all dies ist nicht im Sinne des Gesetzes und dessen sachlicher Anwendung gelegen. Nur (!) bei automatischem Wegfall der tätigkeitsbegründenden Gefahrenlage (vgl. automatischer Wegfall - Grosinger / Siegert / Szymanski, Das neue österr. Waffenrecht,
- Aufl., § 21
(4)WaffG, RdNm. 2 und 4, Seite 114; vgl. auch RV - auf Seite 109) und damit der Bedarfslage im Zeitpunkt des Tätigkeitsendes wäre die Rechtsanschauung der belangten Behörde richtig und wäre eine gänzliche Neubeurteilung des sodann neuen Sachverhalts dem Grunde nach vorzunehmen - ein automatischer Wegfall der spezifischen Gefahrenlage ist jedoch auf Grund berufsbedingter und „berufsursächlicher“ Racheakte (auch nach Berufseinstellung) beim Beschwerdeführer gewiss nicht der Fall (so auch der oben angeführte Erlass und damit die Rechtsanschauung des BML welche diese Rechtsanschauung des Beschwerdeführers in Entsprechung des § 21
(2)und
(4)WaffG bejaht). Die Bedarfslage bzw. die bedarfsähnliche oder jener nahe kommenden Umstände wurde bereits bindend geprüft - jene wird bei einer jedenfalls vorzunehmenden und gebotenen sachgerechten Betrachtung nicht wegfallen sondern sich zum Nachteil des Beschwerdeführers noch verdichten, von der Frage der Bindungswirkung an diese, bereits positiv beurteilte, Bedarfs- oder bedarfsähnliche Lage bzw. Umstände hiezu ganz abgesehen - ob die damalige Entscheidung weiters auf einem Bedarf oder einem der Bedarfslage nahekommenden Sachverhalt (Ermessen, welches im Übrigen nicht willkürlich geübt werden darf - Gleichheitssatz - Bindung an vormalige Beurteilung und deren rechtlichen Anknüpfungspunkte - nicht Wegfallen der Gefahr im Zeitpunkt des Tätigkeitsendes - vgl. oben) basierte, ist dabei irrelevant (vgl. oben: Hauer /
, 6. Aufl. § 68
(1)AVG RdNr. 35).Nur (!) bei automatischem Wegfall der tätigkeitsbegründenden Gefahrenlage vergleiche automatischer Wegfall - Grosinger / Siegert / Szymanski, Das neue österr. Waffenrecht, 4. Aufl., Paragraph 21,
(4)WaffG, RdNm. 2 und 4, Seite 114; vergleiche auch Regierungsvorlage - auf Seite 109) und damit der Bedarfslage im Zeitpunkt des Tätigkeitsendes wäre die Rechtsanschauung der belangten Behörde richtig und wäre eine gänzliche Neubeurteilung des sodann neuen Sachverhalts dem Grunde nach vorzunehmen - ein automatischer Wegfall der spezifischen Gefahrenlage ist jedoch auf Grund berufsbedingter und „berufsursächlicher“ Racheakte (auch nach Berufseinstellung) beim Beschwerdeführer gewiss nicht der Fall (so auch der oben angeführte Erlass und damit die Rechtsanschauung des BML welche diese Rechtsanschauung des Beschwerdeführers in Entsprechung des Paragraph 21,
(2)und
(4)WaffG bejaht). Die Bedarfslage bzw. die bedarfsähnliche oder jener nahe kommenden Umstände wurde bereits bindend geprüft - jene wird bei einer jedenfalls vorzunehmenden und gebotenen sachgerechten Betrachtung nicht wegfallen sondern sich zum Nachteil des Beschwerdeführers noch verdichten, von der Frage der Bindungswirkung an diese, bereits positiv beurteilte, Bedarfs- oder bedarfsähnliche Lage bzw. Umstände hiezu ganz abgesehen - ob die damalige Entscheidung weiters auf einem Bedarf oder einem der Bedarfslage nahekommenden Sachverhalt (Ermessen, welches im Übrigen nicht willkürlich geübt werden darf - Gleichheitssatz - Bindung an vormalige Beurteilung und deren rechtlichen Anknüpfungspunkte - nicht Wegfallen der Gefahr im Zeitpunkt des Tätigkeitsendes - vergleiche oben) basierte, ist dabei irrelevant vergleiche oben: Hauer /
, 6. Aufl. Paragraph 68,
(1)AVG RdNr. 35). 3.) Grundrechtseingriff Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 05.08.2014 im Prinzip die gesamten obigen Überlegungen verkürzt deponiert und zum Ausdruck gebracht. Auf das Wesen dieses Vorbringens ist die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung jedoch leider nicht eingegangen. Das Ignorieren von Parteienvorbringen zur Wesensfrage, welche letztlich das zentrale, rechtliche Beurteilungskriterium für die Stattgebung oder Versagung des Antrages darstellt(e) (hier: tätigkeitsspezifische Gefahr - ja oder nein) und damit auch die damit weiter verbundene Verkennung der anzuwendenden Rechtslage indiziert Willkür und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (VfGH v. 26.09.1985, B318/82; VfSlg 10520; VfSlg 7107; VfSlg 9147). Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gewertet, was in dieser Verwaltungssache bereits dadurch zum Ausdruck kommt, dass die belangte Behörde die bereits vormals positiv beurteilte und bindende Bedarfslage oder bedarfsnahekommende Lage (welche im Übrigen nicht abnehmen, sondern zunehmen wird - vgl. oben) bei einer nicht tätigkeitsspezifischen Gefahr neu prüfen will.Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gewertet, was in dieser Verwaltungssache bereits dadurch zum Ausdruck kommt, dass die belangte Behörde die bereits vormals positiv beurteilte und bindende Bedarfslage oder bedarfsnahekommende Lage (welche im Übrigen nicht abnehmen, sondern zunehmen wird - vergleiche oben) bei einer nicht tätigkeitsspezifischen Gefahr neu prüfen will. Gemäß Antoniolli - Koja, Allg. Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch, 3. Aufl., S. 273, unten, wäre die Bindungswirkung - Selbstbindung der Behörde - zum Schutz vor Willkür im Rahmen der Ermessenspraxis unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes (S. 275) zu beachten, wobei die Frage der Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen an ihre rechtlichen Anknüpfungspunkte (vgl. oben Hauer /
, 6. Aufl., AVG § 68
(1)RdNr. 12 - hier zur Hauptfrage; so ausdrücklich: VwSlg 10074 A/1980 RS 1; VwGH v 20.05.2010, GZ 2008/07/0104 - ständige Rspr.) ein tragender und anerkannter Rechtsgrundsatz ist (arg. Vertrauen auf die Bestandkraft von Bescheiden und dessen maßgeblichen Überlegungen), dessen Verletzung für sich alleine Willkür und damit eine Gleichheitsverletzung indiziert bzw. indizieren würde (vgl. Ermacora, Grundriss der Menschenrechte in Österreich, RdNr. 277, S. 72).Gemäß Antoniolli - Koja, Allg. Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch, 3. Aufl., S. 273, unten, wäre die Bindungswirkung - Selbstbindung der Behörde - zum Schutz vor Willkür im Rahmen der Ermessenspraxis unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes (S. 275) zu beachten, wobei die Frage der Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen an ihre rechtlichen Anknüpfungspunkte vergleiche oben Hauer /
, 6. Aufl., AVG Paragraph 68,
(1)RdNr. 12 - hier zur Hauptfrage; so ausdrücklich: VwSlg 10074 A/1980 RS 1; VwGH v 20.05.2010, GZ 2008/07/0104 - ständige Rspr.) ein tragender und anerkannter Rechtsgrundsatz ist (arg. Vertrauen auf die Bestandkraft von Bescheiden und dessen maßgeblichen Überlegungen), dessen Verletzung für sich alleine Willkür und damit eine Gleichheitsverletzung indiziert bzw. indizieren würde vergleiche Ermacora, Grundriss der Menschenrechte in Österreich, RdNr. 277, S. 72). In Summe wäre der Beschränkungsvermerk, wie vom Beschwerdeführer mit seinem Ergänzungsantrag vom 05.08.2014 beantragt, zu streichen bzw. zu löschen gewesen - dies ist jedoch zu Unrecht nicht erfolgt. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachfolgende A N T R Ä G E an das Landesverwaltungsgericht für Tirol wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge in Stattgebung dieser Bescheidbeschwerde
- den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2014 zu GZ *** dahingehend abändern, als dem eingeschränkten Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung bzw. Streichung seines Beschränkungsvermerkes vom 05.08.2014 auf der Rückseite seines Waffenpasses mit der Nummer *** vom 10.05.2005 stattgegeben wird;
- in eventu: den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2014 zu GZ *** ersatzlos aufheben und der belangten Behörde die Löschung bzw. Streichung des Beschränkungsvermerkes auf der Rückseite des Waffenpasses mit der Nummer *** vom 10.05.2005 entsprechend dem eingeschränkten Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2014 auftragen und in diesem Sinn die Verwaltungssache an die Erstbehörde zurückverweisen;
- die dieser Bescheidbeschwerde beigelegten Urkunden als Beweis aufnehmen und hernach in der Sache gem. Pkt. 1.) oder 2.) der obigen Anträge selbst erkennen; In Einem erstattet der Beschwerdeführer nachfolgende Urkundenvorlage an das Landesverwaltungsgericht für Tirol wie folgt: • Beschluss des LG IBK v. 15.05.2007 zu *** • Anzeige des Beschwerdeführers vom 01.05.2007 • Schreiben des OLG IBK vom 29.10.2002 zu *** • Auszug - Runderlass des BMI zu GZ : BMI-VA1900/0149-III/3/2014 Innsbruck, am 23.12.2014 RA Dr. HW Rechtsanwalt und Strafverteidiger“ II.römisch zwei. Rechtslage: Nach § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Nach Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Abs 4 der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde nach Absatz 4, der angeführten Gesetzesstelle die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Gemäß § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf nach einem Waffenpass jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Das Landesverwaltungsgericht in Tirol stimmt dem Beschwerdeführer dahingehend zu, dass der nunmehrige Antrag auf Streichung des Beschränkungsvermerks zulässig ist, zumal er den ursprünglichen Antrag vom 18.03.2005 selbst eingeschränkt („beschränkt für der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt“) eingebracht hat. Damit liegt keine res iudicata vor. Das Landesverwaltungsgericht hatte sohin auch nicht zu beurteilen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 rechtens die (zeitlich) unbeschränkte Berechtigung zum Führen von einer Waffe hätte erteilen müssen. Die Bedarfslage wurde für Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bereits geprüft und wurde von der belangten Behörde – eben für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt – aufgrund einer getroffenen Ermessensentscheidung bejaht. Dass ein „lebenslanger“ Bedarf – so auch in der Pension – als gegeben anzusehen ist, ist daraus nicht zu abzuleiten, sondern kann ein solcher auch wegfallen. Dem wurde auch durch die Möglichkeit der Beschränkung im § 22 Abs 4 WaffG Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses selbst auf die Dauer der Tätigkeit einschränkte ändert daran nichts, zumal die belangte Behörde selbst zulässigerweise eine Einschränkung im Sinne § 22 Abs 4 WaffG vornehmen durfte bzw hätte können. Das Landesverwaltungsgericht hatte sohin auch nicht zu beurteilen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 rechtens die (zeitlich) unbeschränkte Berechtigung zum Führen von einer Waffe hätte erteilen müssen. Die Bedarfslage wurde für Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bereits geprüft und wurde von der belangten Behörde – eben für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt – aufgrund einer getroffenen Ermessensentscheidung bejaht. Dass ein „lebenslanger“ Bedarf – so auch in der Pension – als gegeben anzusehen ist, ist daraus nicht zu abzuleiten, sondern kann ein solcher auch wegfallen. Dem wurde auch durch die Möglichkeit der Beschränkung im Paragraph 22, Absatz 4, WaffG Rechnung getragen. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses selbst auf die Dauer der Tätigkeit einschränkte ändert daran nichts, zumal die belangte Behörde selbst zulässigerweise eine Einschränkung im Sinne Paragraph 22, Absatz 4, WaffG vornehmen durfte bzw hätte können. Im gegenständlichen Fall geht es vorwiegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer iS § 22 Abs 2 WaffG nachweisen konnte, dass ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichter Schusswaffen nach seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt besteht. Im gegenständlichen Fall geht es vorwiegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer iS Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nachweisen konnte, dass ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichter Schusswaffen nach seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt besteht. Der Beschwerdeführer besitzt bereits einen Waffenpass mit dem Beschränkungsvermerk „Die Berechtigung zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt“. Bei dem Waffenpass handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des AVG (vgl VwGH vom 25.11.1965, 811/65). Der Beschwerdeführer besitzt bereits einen Waffenpass mit dem Beschränkungsvermerk „Die Berechtigung zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt“. Bei dem Waffenpass handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des AVG vergleiche VwGH vom 25.11.1965, 811/65). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, Zl 2005/03/0066, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem eingebrachten Antrag auf Löschung des Beschränkungsvermerkes zunächst auf § 22 Abs 2 WaffG und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass diese Bestimmung auf eine gefährdungsbezogen Tätigkeit abstelle. Demgegenüber erfasse § 21 Abs 2 WaffG tätigkeitsunabhängige bzw berufsunspezifisiche Gefährdungen.Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem eingebrachten Antrag auf Löschung des Beschränkungsvermerkes zunächst auf Paragraph 22, Absatz 2, WaffG und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass diese Bestimmung auf eine gefährdungsbezogen Tätigkeit abstelle. Demgegenüber erfasse Paragraph 21, Absatz 2, WaffG tätigkeitsunabhängige bzw berufsunspezifisiche Gefährdungen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes muss im Einzelfall der Bedarf bzw eine besondere Gefahrenlage beurteilt werden. Das ist maßgeblich und nicht, ob jemand im Allgemeinen eine allfällige gefährdungsbezogene Tätigkeit – wovon unzweifelhaft eine Unzahl von Berufsgruppen betroffen wären - nachgeht oder nicht. Ein Anspruch auf Aufstellung eines (hier unbeschränkten Waffenpasses für die Zeit nach der Tätigkeit als Rechtsanwalt) besteht ausschließlich bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs, der vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist. In der bloßen Befürchtung, Racheakten (so in der Pension) ausgesetzt zu sein, ist kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu erblicken. Dieser Bedarf und die besondere Gefahrenlage nachzuweisen ist Sache des Antragstellers (hier: Beschwerdeführers). Es handelt sich hierbei um eine qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Da dieser der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts mit einschließt, durch konkrete Angabe die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe der Partei, im Einzelnen und vor allem in substantieller Weise darzutun, woraus konkret für ihre Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten sei und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe (nunmehr: Schusswaffe der Kat B) wirksam begegnet werden könne (VwGH vom 18.01.1984, 83/01/0412). Angewendet auf den gegenständlichen Fall kann das Landesverwaltungsgericht keinen konkreten und nachvollziehbaren Bedarf für die Zeit, in der vom Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht mehr nachgegangen wird, erkennen. Es liegt mit Rücksicht auf die maßgeblichen zeitlichen Umstände - wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Abänderung unter anderem als Hauptmotivation seines Ergänzungsantrages sinngemäß vorbringt „Vorbeugen für die Pension“ - kein konkretes, erhöhtes oder sonst nachvollziehbares Sicherheitsrisiko vor. Der Beschwerdeführer stützte seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses im Jahre 2005 im Wesentlichen auf das gefahrenbeinhaltenden Berufsbild eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen und seine Tätigkeit als Anwalt bei Interventionen im Rahmen von Exekutionsvollzügen und als Straf- und Pflichtverteidiger, aufgrund dessen er oftmals Kontakt zu Tätergruppen habe, welchen schwerste Verbrechen (ua auch Mord) vorgeworfen werden. Er übersieht aber in diesem Zusammenhang, dass ein allgemeines Gefahrenpotential bei jedem Richter, Vollzugsbeamten, den Organen des öffentlichen Dienstes und jeden Rechtsanwalt im aktiven Stand trifft. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang, dass der Hauptgrund für den Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses - nämlich die Tätigkeit bei der Teilnahme von Exekutionsvollzügen und bei Strafverteidigungen – mit Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt wegfällt. Dann liegt auch kein erkennbares Gefahrenpotential mehr vor. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung – wie oben schon dargetan - nicht aus. Insofern kann in diesem Zusammenhang auch der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dartut, dass sie keine Prognose auf das Gefahrenpotential in der allfälligen Pensionierung abgeben könne. Aus dem Waffengesetz-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres kann kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines unbeschränkten Waffenpasses abgeleitet werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058; siehe auch LVwG Tirol vom 07.04.2015; LVwG-2014/26/3430-5).Aus dem Waffengesetz-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres kann kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines unbeschränkten Waffenpasses abgeleitet werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058; siehe auch LVwG Tirol vom 07.04.2015; LVwG-2014/26/3430-5). 2) Im Übrigen kann das Landesverwaltungsgericht auch in Bezug auf die Ausführungen der belangen Behörde auch keine Ermessensfehler erblicken. Die vom Beschwerdeführer dargelegte spekulative Gefahrenlage in der Pension kommt nicht nahe an einen Bedarf gemäß § 22 Abs 2 WaffG heran, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241).Im Übrigen kann das Landesverwaltungsgericht auch in Bezug auf die Ausführungen der belangen Behörde auch keine Ermessensfehler erblicken. Die vom Beschwerdeführer dargelegte spekulative Gefahrenlage in der Pension kommt nicht nahe an einen Bedarf gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG heran, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen evident verbundenen Gefahren hintanzustehen haben (siehe dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 28.02.2006, Zl 2005/03/0041, und vom 07.05.1998, Zl 96/20/0241). Wie bereits oben dargelegt, treffen die vom Beschwerdeführer in seinem Einzelfall aufgezeigten Gegebenheiten bezüglich der von ihm angenommenen Bedarfslage auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen zu, so etwa auf alle Polizisten, die Anzeigen wegen der Begehung von Delikten erstatten, aber wohl auch auf die Sachbearbeiter bei den Strafbehörden sowie auf Richter und Staatsanwälte. Infolgedessen müsste zweifelsohne – bei einer entsprechenden Bewaffnung dieser Personen – mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von genehmigungspflichtigen Schusswaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden, was gegen eine Ermessensausübung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (siehe in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, Zl 89/01/0155). Zudem spricht gegen eine Ermessensentscheidung, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102).Zudem spricht gegen eine Ermessensentscheidung, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, zumal der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann, was ebenso gegen eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers spricht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl 2013/03/0102). Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, wenn er künftig nicht mehr als Rechtsanwalt – infolge Pension - beschäftigt sein oder auch weil eine neue, bedarfsbegründende Tätigkeit aufnehmen sollte, er infolge der dann geänderten Umstände bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit hat, neuerlich einen Waffenpass erwirken zu können. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.24.0028.1