RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0329-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in Adresse 1, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2015, Zl ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1000,- auf je Euro 800,- (gesamt sohin Euro 1600,-), bei Uneinbringlichkeit je 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1000,- auf je Euro 800,- (gesamt sohin Euro 1600,-), bei Uneinbringlichkeit je 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 160,- neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im Laufe des Sommers 2014 im Gemeindegebiet von X, im Bereich der ehemaligen Hütte B auf Gp. **2 KG. X und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Landschaftsschutzgebiet C„Sie haben im Laufe des Sommers 2014 im Gemeindegebiet von römisch zehn, im Bereich der ehemaligen Hütte B auf Gp. **2 KG. römisch zehn und somit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Landschaftsschutzgebiet C
- auf einer Länge von ca. 34 lfm eine Böschungsbefestigung in Form einer bewehrten Erde-Konstruktion mit Höhen zwischen ca. 0,60 m und ca. 2,0 m und somit eine Anlage errichtet sowie
- auf einer Fläche von ca. 100 m² Geländeabtragungen und –aufschüttungen vorgenommen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach § 10 und § 45 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 3 lit a sowie lit e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet C begangen und wurden daher über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 2 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 10 und Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Litera a, sowie Litera e, der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet C begangen und wurden daher über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 2 Tagen) verhängt. Weiters wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Euro 200,- bestimmt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet C durchgeführt worden seien, wobei sich der betroffene Bereich auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach dem Tiroler Naturschutzgesetz sowie auch außerhalb eingefriedeter Hausgärten befinden würde. Der Beschwerdeführer habe den ihm zur Last gelegten Sachverhalt gar nicht in Abrede gestellt, vielmehr habe er seine Beweggründe für die Vornahme der Maßnahmen dargelegt. Über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung habe er dabei nicht verfügt. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich sei, zumal gerade in einem besonders schützenswerten Bereich, nämlich einem Landschaftsschutzgebiet, bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne entsprechende Genehmigung durchgeführt worden seien. Bei den gegenständlichen Delikten genüge eine fahrlässige Tatbegehung, doch müsse beim Beschwerdeführer zumindest bedingter Vorsatz insofern angenommen werden, als dieser Funktionär bei der Organisation D sei und deshalb wohl Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften anzunehmen sei. Mildernd seien die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das „Geständnis“ zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei jedoch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer führender Funktionär der Organisation D sei und somit Vorbildfunktion innehabe. Bezüglich der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Bei einer möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 30.000,- hätten die Geldstrafen gegenständlich gerade noch im untersten Bereich festgesetzt werden können. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen sei jedoch die Verhängung der Geldstrafen erforderlich gewesen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, in welcher bezüglich der Sachverhaltsdarstellung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wurde. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Organisation D nicht unbedingt ein Detailwissen über die einschlägigen Vorschriften voraussetze. Eine Befragung, aus der der angenommene bedingte Vorsatz hätte abgeleitet werden können, habe nie stattgefunden, sodass nicht einfach von bedingtem Vorsatz beim Beschwerdeführer ausgegangen werden könne. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den generalpräventiven Erfordernissen entbehrten jeglicher Grundlage. Die belangte Behörde habe die detaillierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu den gesetzten Maßnahmen in seiner schriftlichen Stellungnahme zumindest als Geständnis „gewertet“. Ohne jegliche Erhebungen sei die belangte Behörde von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen, zur Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Beschwerdeführer nie eingeladen worden. Er habe sein Einfamilienwohnhaus mit einem Frankenkredit finanziert und stellten sich die Vermögensverhältnisse – aufgrund der aktuellen Frankenentwicklung – in keinster Weise als „durchschnittlich“ dar. Feststehe, dass die erfolgte Strafbemessung den Beschwerdeführer und seine Familie mit unbilliger Härte treffe, dies angesichts des Frankenkredites. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Reduzierung der Geldstrafen auf ein angemessenes Maß. 3) Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Familienverhältnisse näher darzutun. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch Vorlage diverser Unterlagen nach. Außerdem wurde eine mündliche Rechtsmittelverhandlung am 23.03.2015 durchgeführt und der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung einer Befragung unterzogen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit Blick auf den in § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit Blick auf den in Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich zu bewerten, dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, da im Gegenstandsfall bewilligungspflichtige Maßnahmen konsenslos in einem besonders schützenswerten Bereich, nämlich in Landschaftsschutzgebiet C, gesetzt worden sind. Zutreffend hat die belangte Behörde weiters die bisherige Unbescholtenheit sowie die durchaus geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigt. Keine Bedenken des erkennenden Gerichts bestehen auch gegen die Überlegungen der belangten Behörde, dass vorliegend erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer als Funktionär der Organisation D, dem gerade die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen obliege, die zwei verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz begangen habe. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, wenn der Umstand als erschwerend gewertet wird, dass jemand mit den ihm vorgeworfenen Taten gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (siehe dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 16.09.2010, Zl 2009/09/0181, vom 24.03.2009, Zl 2008/09/0219, und vom 20.11.2001, Zl 2000/09/0021). Demnach ist vorliegend nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde erschwerend berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer als Funktionär der Organisation D gerade zum Schutz naturschutzrechtlicher Bestimmungen berufen ist und mit den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geschützte Werte verletzt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag auch die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, dass gegenständlich generalpräventive Überlegungen die Verhängung von Geldstrafen für die bewilligungslos in einem Landschaftsschutzgebiet durchgeführten Maßnahmen gebieten. Insgesamt kann daher das erkennende Gericht den Überlegungen der belangten Behörde bei der von ihr vorgenommenen Strafbemessung grundsätzlich beitreten. Dennoch ergaben sich im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens Gesichtspunkte, die eine Herabsetzung der beiden Geldstrafen rechtfertigen und von der belangten Behörde noch nicht entsprechend berücksichtigt werden konnten, wozu Folgendes auszuführen ist: Der Beschwerdeführer zeigte sich – gerade in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 23.03.2015 – äußerst einsichtig und gab er mehrfach zu Protokoll, dass ihm die gegenständliche Angelegenheit leid tue, er zeigte nach Meinung des erkennenden Gerichts aufrichtig Reue. Zudem hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen vorgelegt, die dessen Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen bei der Verhandlung am 23.03.2015 bestätigen. Diesbezüglich hat er vor dem erkennenden Gericht Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich bin verheiratet, und zwar zum zweiten Mal. Ich habe zwei Kinder. Ich habe keine Sorgepflichten, da meine Kinder bereits selbsterhaltungsfähig sind. An Vermögen besitze ich im Wesentlichen ein Einfamilienwohnhaus auf der Liegenschaft in EZ **4 GB Z mit der Adresse Ort Z, Adresse
- Die genannte Liegenschaft ist mit zwei Pfandrechten zu Gunsten der Bank E belastet, dies einmal im Betrag von Euro 150.000,-- und einmal im Betrag von Euro 136.500,--. Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Euro 2.900,--. Meine Schulden zum Stand 31.12.2014 betrugen laut den von mir vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen Euro 23.500,-- (Konto-Nummer ***), Euro 58.700,-- (Konto-Nummer ***) und Schweizer Franken 107.300,-- (Konto-Nummer ***).“ Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine Strafminderung möglich und gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind die nunmehr auf Euro 800,- reduzierten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu betrachten. Bei einem für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 30.000,- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Diese Bestrafung ist auch mit den vorbeschriebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen jedoch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten generalpräventiven Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, die zudem in einem Landschaftsschutzgebiet gesetzt wurden, nicht als gering zu beurteilen sind. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0329.3