RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0425-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art 8EMRK gestellt.
Beigegeben waren diesem Antrag das „Sprachzertifikat Deutsch“ des österreichischen Integrationsfonds aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Niveaustufe A2 des Europarats erreicht hat, außerdem eine Bestätigung aus dem zentralen Melderegister, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Asylgesetz, ein Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 05.03.2013 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 18.06.2011 bis 05.03.2013 (Stand des Versicherungsdatenauszuges) als Asylwerber bzw Flüchtling gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK gestellt.
Beigegeben waren diesem Antrag das „Sprachzertifikat Deutsch“ des österreichischen Integrationsfonds aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Niveaustufe A2 des Europarats erreicht hat, außerdem eine Bestätigung aus dem zentralen Melderegister, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem Paragraph 51, Asylgesetz, ein Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 05.03.2013 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 18.06.2011 bis 05.03.2013 (Stand des Versicherungsdatenauszuges) als Asylwerber bzw Flüchtling gemeldet war. Weiters befindet sich im erstinstanzlichen Akt eine Bestätigung der TILAK vom 04.08.2011 aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine hydronephrotische Sackniere rechts mit deutlich verschmälertem Nierenparenchym aufweist. Zuletzt hat der Beschwerdeführer noch diverse Unterstützungsschreiben vorgelegt. In diesem Erkenntnis wird zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336) … Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. … Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl auch Art 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon allein aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon allein aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. … Weitere in der Person der beschwerdeführenden Partei begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden … Einerseits stammt die beschwerdeführende Partei aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die beschwerdeführende Partei keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftstaates unter geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftliches Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtlos erschiene. II. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:römisch zwei. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich aus § 3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl I Nr 144/2013 in welchem ausgeführt ist, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes entscheidet. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch der Ministerin für Inneres zuzustellen. Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, in welchem ausgeführt ist, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes entscheidet. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch der Ministerin für Inneres zuzustellen. Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2013 ergangen. Es gilt daher im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/2011.Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2013 ergangen. Es gilt daher im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,. Dieses lautet auszugweise wie folgt: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;1.kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt; 2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8EMRK geboten ist und 2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 44b :Paragraph 44 b, : „
- Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn„
- Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder 2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 352, FPG oder eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Rechtlich war zu überprüfen, ob durch die Ausweisung in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neunen wesentlichen Umstände hervorgekommen sind. Vielmehr hat sich bereits der Asylgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung mit allen im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt und schließlich befunden, dass auch aufgrund des Parteiengehörs kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 dargelegt worden ist. Rechtlich war zu überprüfen, ob durch die Ausweisung in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neunen wesentlichen Umstände hervorgekommen sind. Vielmehr hat sich bereits der Asylgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung mit allen im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt und schließlich befunden, dass auch aufgrund des Parteiengehörs kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem Paragraph 11, Absatz 3, dargelegt worden ist. Zwischenzeitlich sind, glaubt man der vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde, Änderungen im Leben des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2014 am Standesamt in T mit Frau LA, geboren am xx.xx.xxxx in Armenien, die Ehe geschlossen. Es wurde am 15.04.2015 die Anmeldebescheinigung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.09.2014 mitgeteilt, dass seine Frau ursprünglich aus Armenien kam, jetzt aber die englische Staatsbürgerschaft besitze und beabsichtige nach Innsbruck zu übersiedeln um hier zu leben. In der Folge hat die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer Zeit gegeben die vom Rechtsvertreter ursprünglich geltend gemachte Aufenthaltskarte vorzulegen. Zuletzt wurde er mit Schreiben vom 04.02.2015 aufgefordert, die Aufenthaltskarte vorzulegen. Da dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist, konnte darauf keine Rücksicht genommen werden. Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Unzulässigkeit die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich erwähnt hat, so ist darauf zu verweisen, dass diese allein nicht ausreichend sind um eine maßgebliche Integration in Österreich ausreichend zu determinieren. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit rund 4 Jahren in Österreich. Aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierende persönliche Interessen sind jedoch insoweit zu relativieren als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtsmäßig ist (siehe dazu VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0209). Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist durch diese Entscheidung insofern gegeben als der Beschwerdeführer hier in Innsbruck bei seiner Mutter lebt und durch die Ausweisung von ihr getrennt wird. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages seit 05.09.2011 nämlich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs unrechtsmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. (siehe VwGH vom 09.11.2009, 2009/18/0324).Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. (siehe VwGH vom 09.11.2009, 2009/18/0324). Im vorliegenden Fall wird, wie schon erwähnt, durch die Ausweisung teilweise in sein Familienleben, welches mit seiner Mutter besteht, eingegriffen. Dieser Eingriff ist allerdings geringer als die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Die in Österreich bislang aufgebauten Beziehungen wurden großteils erst nach Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Asyl, also im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befürwortungsschreiben nichts ändern. Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart ungewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart ungewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Der Grad der privaten Integration kann als fortgeschritten bezeichnet werden, dies bezeugen die Prüfungsdokumente über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung sowie die Befürwortungsschreiben. Von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration kann im vorliegenden Fall, auch wenn der Beschwerdeführer angibt jederzeit bei seinem Onkel mit einer Arbeit beginnen zu können, derzeit nicht gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer erst vor 4 Jahren in das Bundesgebiet einreiste ist davon auszugehen, dass er die armenische Sprache nach wie vor bestens beherrscht und mit dem Leben in seinem Herkunftsland vertraut ist. Ebenso ist damit zu rechnen, dass ihm die Sitten und Bräuche des Heimatlandes geläufig sind. Da der Beschwerdeführer erst als junger Erwachsener ausreiste reicht eine vierjährige Abwesenheit von Armenien nicht aus um ihm das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Heimatstaat vollkommen nehmen zu können. Die Rückkehr nach Armenien mag zwar zunächst eine persönlich belastende Situation darstellen, sie stellt für den Beschwerdeführer aber keineswegs eine überraschende bzw unzumutbare Situation dar. Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 11 Abs 3 Z 7 NAG vor und er ist strafrechtliche Unbescholten. Das Asylverfahren hat keine überlange Dauer beansprucht. Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 7, NAG vor und er ist strafrechtliche Unbescholten. Das Asylverfahren hat keine überlange Dauer beansprucht. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von der Erstbehörde erlassene Bescheid auf Zurückweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als unzulässig, derzeit einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen, auf die er zweifellos als Ehegatte einer EU Bürgerin dann Anspruch hat, wenn er auch seinen Pass, die Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin, sowie die Heiratsurkunde, dies alles im Original oder notariell beglaubigt bei der Erstinstanz vorlegt. Die Vorlage all dieser Dokumente im Original oder notariell beglaubigt sind bisher nicht erfolgt, so dass die bezugnehmenden Angaben nicht berücksichtigt werden konnten. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.0425.7