Obsah (15)
§ 28§ 25a§ 31§ 44Art. 130Art. 5§ 5§ 2§ 74§ 77§ 37§ 1§ 27§ 53Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0721-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat bei der Tiroler Landesregierung
§ 31
Tiroler Straßengesetz um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Gehweg Ort2 bis Ort3 C“ im Zuge der L ** X Straße von km 6,80 bis km 7,40 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde von Ing. D, Baumeister in Ort3 erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, den Katasterplan, einen Lageplan M 1:250, Querprofile, Regelquerschnitt, einen Grundeinlöseplan M 1:250 sowie ein Grundstücksverzeichnis und Grundbuchsauszüge. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, mit Bescheid vom 22.01.2014, Zl ****-*-****/*-2014 diesem Bauvorhaben
§ 44
Abs 3 Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt.Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat bei der Tiroler Landesregierung
Paragraph 31, Tiroler Straßengesetz um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Gehweg Ort2 bis Ort3 C“ im Zuge der L ** römisch zehn Straße von km 6,80 bis km 7,40 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde von Ing. D, Baumeister in Ort3 erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, den Katasterplan, einen Lageplan M 1:250, Querprofile, Regelquerschnitt, einen Grundeinlöseplan M 1:250 sowie ein Grundstücksverzeichnis und Grundbuchsauszüge. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, mit Bescheid vom 22.01.2014, Zl ****-*-****/*-2014 diesem Bauvorhaben
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Straßenbauvorhaben erfülle laut dem Gutachten des Sachverständigen für den Straßenbau die Erfordernisse nach § 37 Abs 1 TStG. Die technische Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entspreche den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. In diesem Sinne komme der straßenbautechnische Gutachter in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der geplante Gehweg parallel zur Straße geeignet sei, vom Verkehr, für den er gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und das zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Straßenbauvorhaben erfülle laut dem Gutachten des Sachverständigen für den Straßenbau die Erfordernisse nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG. Die technische Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entspreche den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. In diesem Sinne komme der straßenbautechnische Gutachter in seinen Ausführungen zum Schluss, dass der geplante Gehweg parallel zur Straße geeignet sei, vom Verkehr, für den er gewidmet sei, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und das zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die von der Landesstraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt werden. Zum öffentlichen Interesse wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem technischen Bericht, entnommen werden könne, dass die Fußgänger derzeit die L ** entlang Richtung Ort2 auf der Fahrbahn gehen müssen und somit speziell bei Anbruch der Dunkelheit auf diesem Streckenabschnitt einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt seien. Die vom Vertreter der Gemeinde Ort3 ins Treffen geführte Mehrzahl an Unfällen mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, an diesem Streckenabschnitt belege die Notwendigkeit der Trennung des Fußgängerverkehrs vom motorisierten Verkehr. Ebenso werde darauf verwiesen, dass der geplante Gehweg nicht nur die derzeit bestehende Lücke zwischen dem Ortsende von Ort2 und dem Wirtschaftsweg am Baulosende schließe, sondern auch als Zugangsmöglichkeit zum Bahndurchlass am Baulosende, über den das Naherholungsgebiet nördlich des Bahndammes erreicht werden könne, diene. Der Vertreter der Marktgemeinde Ort2 betone gleichermaßen das öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Gehweges im Sinne einer Erhöhung der Sicherheit der Fußgänger. Zu den Einwendungen des vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümers der Grundstücke ****/1 und ****/2 KG Ort3, Mag. A wurde begründend ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Weges eben nicht der Erschließung der Gärtnerei C diene, sondern vielmehr im Allgemeinen, öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen sei. So ergebe sich aus den Einreichunterlagen sowie den eingeholten Stellungnahmen eindeutig, dass der geplante Gehweg nicht nur als Lückenschluss zwischen dem Ortsende Ort2 und dem Richtung Ort3 führenden Wirtschaftsweg am Baulosende diene, sondern auch eine bis dato nicht vorhandene Verbindung zum Bahndurchlass schaffe, über den wiederum das Naherholungsgebiet nördlich des Dammes erreicht werden könne. Auch dem Einwand, dass durch die Errichtung der Bushaltestelle bereits dem im Projekt angeführten Sicherheitsaspekt für Fußgänger entsprochen werde, sei zu entgegnen, dass jede Bushaltestelle auch fußläufig gefahrlos erreichbar sein müsse und zu dem der Gehweg auch der Erschließung des bereits erwähnten Naherholungsgebietes über den Bahndurchlass diene. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse könne somit festgehalten werden, dass die Errichtung dieses Gehweges jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen und daher im Sinne des § 62 Tiroler Straßengesetz unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei.Zu den Einwendungen des vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümers der Grundstücke ****/1 und ****/2 KG Ort3, Mag. A wurde begründend ausgeführt, dass die Errichtung des gegenständlichen Weges eben nicht der Erschließung der Gärtnerei C diene, sondern vielmehr im Allgemeinen, öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen sei. So ergebe sich aus den Einreichunterlagen sowie den eingeholten Stellungnahmen eindeutig, dass der geplante Gehweg nicht nur als Lückenschluss zwischen dem Ortsende Ort2 und dem Richtung Ort3 führenden Wirtschaftsweg am Baulosende diene, sondern auch eine bis dato nicht vorhandene Verbindung zum Bahndurchlass schaffe, über den wiederum das Naherholungsgebiet nördlich des Dammes erreicht werden könne. Auch dem Einwand, dass durch die Errichtung der Bushaltestelle bereits dem im Projekt angeführten Sicherheitsaspekt für Fußgänger entsprochen werde, sei zu entgegnen, dass jede Bushaltestelle auch fußläufig gefahrlos erreichbar sein müsse und zu dem der Gehweg auch der Erschließung des bereits erwähnten Naherholungsgebietes über den Bahndurchlass diene. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum öffentlichen Interesse könne somit festgehalten werden, dass die Errichtung dieses Gehweges jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen und daher im Sinne des Paragraph 62, Tiroler Straßengesetz unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei. Der Betroffene mache zu dem geltend, dass die projektierte Trassenbreite im Ausmaß von 4,25 m nicht den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entspräche. Insbesondere sei die geplante Dimensionierung des Gehweges mit 1,5 m Breite nicht mit einer flächenschonenden Grundbeanspruchung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, denen zufolge das vorliegende Projekt sämtliche Erfordernisse des § 37 Abs 1 lit a, b und c Tiroler Straßengesetz erfülle und die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,5 m den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau entspräche.Der Betroffene mache zu dem geltend, dass die projektierte Trassenbreite im Ausmaß von 4,25 m nicht den einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entspräche. Insbesondere sei die geplante Dimensionierung des Gehweges mit 1,5 m Breite nicht mit einer flächenschonenden Grundbeanspruchung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, denen zufolge das vorliegende Projekt sämtliche Erfordernisse des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, b und c Tiroler Straßengesetz erfülle und die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,5 m den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau entspräche. Gegen diese Straßenbaubewilligung hat Herr Mag. A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „B e s c h w e r d e
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2014, GZ IIbl-L-3284/7-2014, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2014 zugestellt wurde.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2014, GZ IIbl-L-3284/7-2014, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2014 zugestellt wurde. Vollmacht In außenseitig bezeichneter Verwaltungssache beruft sich der gefertigte Vertreter darauf, vom Beschwerdeführer zur Einbringung dieser Beschwerde und zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigt worden zu sein und beantragt, alle Zustellungen zu seinen Händen vorzunehmen. Anfechtungsumfang Der außenseitig bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten. Begehren Begehrt wird, in der Sache selbst zu entscheiden und den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung einer Straßenbaubewilligung abzuweisen, in eventu: insofern abzuweisen, als diese Straßenbaubewilligung auch hinsichtlich von Teilflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. ****/1 und ****/2, je in EZ 60** GB Ort3 , beantragt wurde, in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Begründung Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 60** GB Ort3 , zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr. ****/1 und ****/2 gehören. Aufgrund des Art. 5 StGG und Art. 1Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 60** GB Ort3 , zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr. ****/1 und ****/2 gehören. Aufgrund des Artikel 5, StGG und Artikel eins 1 .ZP EMRK darf ihm dieses Eigentum unter anderem nur dann entzogen werden, wenn
- die Entziehung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,
- ein konkreter, im öffentlichen Interesse liegender Bedarf gegeben ist,
- die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist, das heißt, das öffentliche Interesse an der Entziehung größer ist, als der dadurch bewirkte Eingriff in die Interessen des Betroffenen und
- es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Da diese Rechte unmittelbar aus der Verfassung resultieren, konnten sie dem Beschwerdeführer durch einfaches Gesetz nicht entzogen werden. Diese Rechte wurden dem Beschwerdeführer auch nicht durch Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entzogen. Da dieses Gesetz der Behörde nicht ausdrücklich verbietet, die oben angeführten Anforderungen an eine verfassungskonforme Enteignung einzuhalten, ist sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 135) verpflichtet, Enteignungen nur dann zu verfügen, wenn die oben angeführten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die Behörde im gegenständlichen Verfahren prüfen müssen, weil im Enteignungsverfahren zwingend davon auszugehen ist, dass für rechtskräftig bewilligte Straßenbauvorhaben ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (§ 62 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nicht, zumindest aber nicht ausreichend nachgekommen, wodurch sie den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr. ****/1 und ****/2, je in EZ 60** GB Ort3 , und in dem daraus resultierenden Recht auf Prüfung des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen in der Entscheidung über eine beantragte Straßenbaubewilligung verletzt hat.Da diese Rechte unmittelbar aus der Verfassung resultieren, konnten sie dem Beschwerdeführer durch einfaches Gesetz nicht entzogen werden. Diese Rechte wurden dem Beschwerdeführer auch nicht durch Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes entzogen. Da dieses Gesetz der Behörde nicht ausdrücklich verbietet, die oben angeführten Anforderungen an eine verfassungskonforme Enteignung einzuhalten, ist sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 135) verpflichtet, Enteignungen nur dann zu verfügen, wenn die oben angeführten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, hätte die Behörde im gegenständlichen Verfahren prüfen müssen, weil im Enteignungsverfahren zwingend davon auszugehen ist, dass für rechtskräftig bewilligte Straßenbauvorhaben ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde jedoch nicht, zumindest aber nicht ausreichend nachgekommen, wodurch sie den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr. ****/1 und ****/2, je in EZ 60** GB Ort3 , und in dem daraus resultierenden Recht auf Prüfung des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen in der Entscheidung über eine beantragte Straßenbaubewilligung verletzt hat. Dazu im Einzelnen: Ad 1) Gesetzliche Grundlage: Im konkreten Fall wurde durch diverse Bewilligungen zugunsten der auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäude bzw. Betriebe erst jener Bedarf geschaffen, der nun durch die als Folge der angefochtenen Straßenbaubewilligung drohende Enteignung gedeckt werden soll. Da der Beschwerdeführer keinem dieser Verfahren als Partei zugezogen wurde und verwaltungsbehördliche Bescheide (abgesehen von einer hier nicht zur Debatte stehenden dinglichen Wirkung) nur jenen Parteien gegenüber wirken, denen gegenüber sie erlassen wurden, kann es nicht sein, dass der Beschwerdeführer durch die der Gärtnerei C erteilten Bewilligungen nun vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Im Zuge der Erteilung der diversen, für die auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäude bzw. Betriebe notwendigen Bewilligungen hätte geprüft werden müssen, ob diese Grundstücke für den beabsichtigten Verwendungszweck überhaupt geeignet ist. Im Zuge dessen hätte auch geprüft werden müssen, ob für die Fußgänger, die erwartungsgemäß dieses Grundstück bzw. Gebäude aufsuchen oder verlassen werden, eine ausreichend sichere Verkehrsverbindung besteht (vgl z.B. § 37 Abs. 1 TROG 2011, § 3 Abs. 1 TBO 2011, § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994, § 3 Abs. 1 erster Satz, § 7, § 93 Abs. 1 Zif. 1 und § 100 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, § 5 Abs. 2 lit. a iVm § 2 Abs. 9 lit. a Tiroler Straßengesetz und inhaltsgleiche oder ähnliche Bestimmungen in anderen oder älteren Gesetzen). Wenn die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Gefahren für Fußgänger tatsächlich bestünden, hätte jenes Bauwerk, das diese (von der belangten Behörde angenommenen) Gefahren herbeigeführt hat, nicht bewilligt werden dürfen. Wenn also der von der belangten Behörde angenommene Bedarf tatsächlich bestünde, wäre er eine Folge von gesetzwidrig erteilten Bewilligungen und Zustimmungen.Im Zuge der Erteilung der diversen, für die auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäude bzw. Betriebe notwendigen Bewilligungen hätte geprüft werden müssen, ob diese Grundstücke für den beabsichtigten Verwendungszweck überhaupt geeignet ist. Im Zuge dessen hätte auch geprüft werden müssen, ob für die Fußgänger, die erwartungsgemäß dieses Grundstück bzw. Gebäude aufsuchen oder verlassen werden, eine ausreichend sichere Verkehrsverbindung besteht vergleiche z.B. Paragraph 37, Absatz eins, TROG 2011, Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011, Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 93, Absatz eins, Zif. 1 und Paragraph 100, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, Tiroler Straßengesetz und inhaltsgleiche oder ähnliche Bestimmungen in anderen oder älteren Gesetzen). Wenn die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Gefahren für Fußgänger tatsächlich bestünden, hätte jenes Bauwerk, das diese (von der belangten Behörde angenommenen) Gefahren herbeigeführt hat, nicht bewilligt werden dürfen. Wenn also der von der belangten Behörde angenommene Bedarf tatsächlich bestünde, wäre er eine Folge von gesetzwidrig erteilten Bewilligungen und Zustimmungen. Wird aber eine Enteignung nur aufgrund von gesetzwidrigen Maßnahmen notwendig, beruht sie nicht auf einem Gesetz und ist daher
Art. 5St
GG und Art. 1 1. ZP EMRK verfassungsrechtlich unzulässig. Diese verfassungsrechtliche Unzulässigkeit muss aufgrund der Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung dazu führen, dass dem Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Straßenbaubewilligung keine Folge gegeben werden darf.Wird aber eine Enteignung nur aufgrund von gesetzwidrigen Maßnahmen notwendig, beruht sie nicht auf einem Gesetz und ist daher
Artikel 5, St
GG und Artikel eins, 1. ZP EMRK verfassungsrechtlich unzulässig. Diese verfassungsrechtliche Unzulässigkeit muss aufgrund der Verpflichtung zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung dazu führen, dass dem Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Straßenbaubewilligung keine Folge gegeben werden darf. Sollte also das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer und Kunden, die von Ort2 zu den auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäuden bzw. Betrieben oder von dort zurück gehen, ohne die beantragte Straßenbaumaßnahme gefährdet wären, sind folgende Akte jedenfalls rechtswidrig erlassen worden: Damit die Fußgänger von den auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäuden bzw. Betrieben auf die Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 gelangen können (statt dieses Areal am südlichen Ende zu verlassen, wo sie auf einen kaum befahrenen Weg gelangen würden), ist
§ 5
Tiroler Landesstraßengesetz eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, die in diesem Verfahren als Antragstellerin auftritt, erforderlich, weil die Anbindung eines Grundstückes an eine Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und daher einen Sondergebrauch darstellt, der nur mit Zustimmung des Straßenverwalters zulässig ist1. Diese Zustimmung darf
§ 5Abs.
2 lit. a leg. cit. nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt. „Schutzinteressen der Straße“ sind
§ 2Abs.
9 lit. a Tiroler Landesstraßengesetz die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches. Die Antragstellerin darf daher nur dann zustimmen, dass Fußgänger vom Areal der Firma C aus die Landesstraße betreten bzw. dass umgekehrt Fußgänger von der Landesstraße aus ins Grundstück der Firma C gelangen können, wenn diese Fußgänger die Landesstraße gefahrlos benützen können. Nach den jetzigen Antragsbehauptungen und Annahmen der belangten Behörde ist dies aber nicht der Fall.Damit die Fußgänger von den auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden Gebäuden bzw. Betrieben auf die Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 gelangen können (statt dieses Areal am südlichen Ende zu verlassen, wo sie auf einen kaum befahrenen Weg gelangen würden), ist
Paragraph 5, Tiroler Landesstraßengesetz eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung, die in diesem Verfahren als Antragstellerin auftritt, erforderlich, weil die Anbindung eines Grundstückes an eine Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und daher einen Sondergebrauch darstellt, der nur mit Zustimmung des Straßenverwalters zulässig ist1. Diese Zustimmung darf
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, leg. cit. nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt. „Schutzinteressen der Straße“ sind
Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, Tiroler Landesstraßengesetz die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches. Die Antragstellerin darf daher nur dann zustimmen, dass Fußgänger vom Areal der Firma C aus die Landesstraße betreten bzw. dass umgekehrt Fußgänger von der Landesstraße aus ins Grundstück der Firma C gelangen können, wenn diese Fußgänger die Landesstraße gefahrlos benützen können. Nach den jetzigen Antragsbehauptungen und Annahmen der belangten Behörde ist dies aber nicht der Fall. Die belangte Behörde hat keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, ob die Antragstellerin eine zur Anbindung des Grundstückes der Firma C an die Landesstraße notwendige Zustimmung
§ 5Tiroler Straßengesetz erteilt hat oder nicht.
Dies wäre jedoch aus folgenden (rechtlichen) Gründen notwendig gewesen:Die belangte Behörde hat keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, ob die Antragstellerin eine zur Anbindung des Grundstückes der Firma C an die Landesstraße notwendige Zustimmung
Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz erteilt hat oder nicht. Dies wäre jedoch aus folgenden (rechtlichen) Gründen notwendig gewesen: Wenn die Antragstellerin dem Anschluss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße zugestimmt hat, war diese Zustimmung entweder gesetzwidrig oder es trifft die Annahme der belangten Behörde nicht zu, wonach Fußgänger, die von den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 auf die Landesstraße gelangen oder über die Landesstraße zu den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 gehen wollen, die Landesstraße im fraglichen Bereich angeblich nicht gefahrlos benützen könnten. Im ersten Fall hätte die Antragstellerin jenen Bedarf, der jetzt durch Enteignung gedeckt werden soll, selbst durch eine gesetzwidrig erteilte Zustimmung geschaffen. Im zweiten Fall könnten aber die Fußgänger die Landesstraße schon jetzt gefahrlos benützen, weshalb an der beantragten Erweiterung kein eine Enteignung rechtfertigender Bedarf bestünde. Sollte die Antragstellerin den Eigentümern der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 die Zustimmung zum Anschluss ihrer Grundstücke an die Landesstraße schon erteilt haben, müsste diese - wenn die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der Fußgänger tatsächlich vorliegen sollte -
§ 5Abs.
3 des Tiroler Straßengesetzes widerrufen werden, weil die Schutzinteressen der Straße - nämlich die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs - dies erfordern.Sollte die Antragstellerin den Eigentümern der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 die Zustimmung zum Anschluss ihrer Grundstücke an die Landesstraße schon erteilt haben, müsste diese - wenn die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der Fußgänger tatsächlich vorliegen sollte -
Paragraph 5, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes widerrufen werden, weil die Schutzinteressen der Straße - nämlich die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs - dies erfordern. Es lässt sich daher zusammenfassen: Sollte die Antragstellerin dem Anschluss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße nicht
§ 5
Tiroler Straßengesetz zugestimmt haben, erfolgt die Benützung der Landesstraße durch Fußgänger, die zu den Grundstücken 221**/2, 21**/5 und 21**/4 gehen wollen oder von dort kommen, widerrechtlich. Da aber in das Eigentumsrecht nur insoweit eingegriffen werden darf, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Art. 5 StGG und Art. 1 1 .ZP EMRK), könnte eine widerrechtliche Straßenbenützung niemals einen Enteignungsgrund (Bedarf) liefern.Sollte die Antragstellerin dem Anschluss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße nicht
Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz zugestimmt haben, erfolgt die Benützung der Landesstraße durch Fußgänger, die zu den Grundstücken 221**/2, 21**/5 und 21**/4 gehen wollen oder von dort kommen, widerrechtlich. Da aber in das Eigentumsrecht nur insoweit eingegriffen werden darf, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1 .ZP EMRK), könnte eine widerrechtliche Straßenbenützung niemals einen Enteignungsgrund (Bedarf) liefern. Sollte die Antragstellerin hingegen dem Anschluss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße zugestimmt haben, gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 von Fußgängern gefahrlos benützt werden, dann ist der beantragte Gehsteig nicht erforderlich, oder es kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 von Fußgängern nicht gefahrlos benützt werden, dann hätte die Antragstellerin den Anschuss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße nicht bewilligen dürfen und müsste eine schon erteilte Zustimmung
§ 5Abs.
3 Tiroler Straßengesetz widerrufen. Auch in diesem Fall lägen die Voraussetzung für die angestrebte Enteignung nicht vor, weil einerseits ein gesetzwidrig geschaffener Bedarf eine Enteignung nicht rechtfertigen kann und weil andererseits eine gelindere Maßnahme zur Beendigung der von der belangten Behörde festgestellten Fußgängergefährdung zur Verfügung stünde, nämlich der Widerruf der rechtswidrig erteilten Zustimmung zum Anschluss der Grundstücke an die Landesstraße.Sollte die Antragstellerin hingegen dem Anschluss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße zugestimmt haben, gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 von Fußgängern gefahrlos benützt werden, dann ist der beantragte Gehsteig nicht erforderlich, oder es kann der hier zur Debatte stehende Abschnitt der Landesstraße zwischen Ort2 und Ort3 von Fußgängern nicht gefahrlos benützt werden, dann hätte die Antragstellerin den Anschuss der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 an die Landesstraße nicht bewilligen dürfen und müsste eine schon erteilte Zustimmung
Paragraph 5, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz widerrufen. Auch in diesem Fall lägen die Voraussetzung für die angestrebte Enteignung nicht vor, weil einerseits ein gesetzwidrig geschaffener Bedarf eine Enteignung nicht rechtfertigen kann und weil andererseits eine gelindere Maßnahme zur Beendigung der von der belangten Behörde festgestellten Fußgängergefährdung zur Verfügung stünde, nämlich der Widerruf der rechtswidrig erteilten Zustimmung zum Anschluss der Grundstücke an die Landesstraße.
§ 74Abs.
2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
§ 74Abs.
2 Zif. 4 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 4 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.
§ 77Abs.
1 Gewerbeordnung 1994 durfte die Betriebsanlage der Gärtnerei C nur bewilligt werden, wenn zu erwarten war, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 vermieden werden.
Paragraph 77, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 durfte die Betriebsanlage der Gärtnerei C nur bewilligt werden, wenn zu erwarten war, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 vermieden werden. Wären also die zu den auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden (Gärtnerei-) Betrieben über die Landesstraße zugehenden Kunden tatsächlich so gefährdet, wie dies jetzt in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet wird, hätten diese (Gärtnerei-)Betriebe einer Bewilligung
§ 77Abs. 1 i
Vm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 bedurft, die ihnen nicht erteilt werden hätte dürfen.Wären also die zu den auf den Grundstücken 21**/2, 21**/5 und 21**/4 bestehenden (Gärtnerei-) Betrieben über die Landesstraße zugehenden Kunden tatsächlich so gefährdet, wie dies jetzt in der Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet wird, hätten diese (Gärtnerei-)Betriebe einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 bedurft, die ihnen nicht erteilt werden hätte dürfen. Was in § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich der Kunden bestimmt wurde, gilt z.B.
3 Abs. 1 erster Satz, § 7, § 93 Abs. 1 Zif. 1 und § 100 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG auch für die Arbeitnehmerlnnen.Was in Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 und 4 Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich der Kunden bestimmt wurde, gilt z.B.
3 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 93, Absatz eins, Zif. 1 und Paragraph 100, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG auch für die Arbeitnehmerlnnen. Wären diese Bestimmungen eingehalten worden, hätte es zur Gefahr, die jetzt durch Enteignung beseitigt werden soll, gar nie kommen können. Sollte daher für das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben ein Bedarf iS des § 62 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz bestehen, hätte dieser nur durch Missachtung der oben beschriebenen Vorschriften entstehen können. Da aber Enteignungen nur im Rahmen des Gesetzes möglich sind, kann ein nur durch Gesetzesverletzung entstandener Bedarf niemals eine Enteignung rechtfertigen.Sollte daher für das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben ein Bedarf iS des Paragraph 62, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz bestehen, hätte dieser nur durch Missachtung der oben beschriebenen Vorschriften entstehen können. Da aber Enteignungen nur im Rahmen des Gesetzes möglich sind, kann ein nur durch Gesetzesverletzung entstandener Bedarf niemals eine Enteignung rechtfertigen. Andernfalls könnte die Verfassungsvorschrift, wonach Enteignungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich sind, dadurch umgangen werden, dass eine Enteignung mittels eines zweiteiligen Aktes vollzogen und die Gesetzwidrigkeit in den ersten Akt gepackt wird.
§ 37
TROG 2011 und inhaltsgleicher und ähnlicher Vorgängerbestimmungen dürfen nur Grundstücke in Bauland umgewidmet werden, die für jene Bebauung, die zugelassen wird, auch geeignet sind. Ein Grundstück, zu dem kein hinreichend sicherer Fußweg führt, ist nicht dafür geeignet, dort einen Betrieb zu errichten, der erwartungsgemäß von Kunden und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgesucht und wieder verlassen wird.
Paragraph 37, TROG 2011 und inhaltsgleicher und ähnlicher Vorgängerbestimmungen dürfen nur Grundstücke in Bauland umgewidmet werden, die für jene Bebauung, die zugelassen wird, auch geeignet sind. Ein Grundstück, zu dem kein hinreichend sicherer Fußweg führt, ist nicht dafür geeignet, dort einen Betrieb zu errichten, der erwartungsgemäß von Kunden und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgesucht und wieder verlassen wird. Da jede Enteignung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss, ist es nicht zulässig, Grundstücke umzuwidmen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, dort gewerbliche Betriebsanlagen zu bewilligen, obwohl dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, den Anschluss von Grundstücken an eine Landesstraße zu bewilligen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, und dann die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen durch Enteignung zu schaffen. Ad 2 bis 4) Konkreter im öffentlichen Interesse liegender Bedarf und Alternativenprüfung Die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung nicht auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau stützen dürfen, da dieses mangelhaft ist. Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinne zu bestehen. Befund ist die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat (Martin Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, Orac 1997, S. 175). Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (VwGH Slg. 3159 A). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 10.12.1952, Slg 2778 A; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 70a zu § 52 AVG). Schlüssig ist ein Gutachten dann, wenn darin ausführlich (Attlmayr aaO S 177) und nachvollziehbar (plausibel und sprachlich verständlich [Attlmayr aaO S 174]) begründet wurde, warum der Sachverständige welche Schlussfolgerungen aus den im Befund dargestellten Tatsachen gezogen hat. Diese Begründung darf den Denkgesetzen nicht widersprechen. Entspricht ein Gutachten - wie hier - diesen Anforderungen nicht, darf die Behörde es nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen (Attlmayr aaO S. 177 mwN).Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinne zu bestehen. Befund ist die Feststellung und Beschreibung der Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat (Martin Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, Orac 1997, S. 175). Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (VwGH Slg. 3159 A). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (VwGH 10.12.1952, Slg 2778 A; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 70a zu Paragraph 52, AVG). Schlüssig ist ein Gutachten dann, wenn darin ausführlich (Attlmayr aaO S 177) und nachvollziehbar (plausibel und sprachlich verständlich [Attlmayr aaO S 174]) begründet wurde, warum der Sachverständige welche Schlussfolgerungen aus den im Befund dargestellten Tatsachen gezogen hat. Diese Begründung darf den Denkgesetzen nicht widersprechen. Entspricht ein Gutachten - wie hier - diesen Anforderungen nicht, darf die Behörde es nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehen (Attlmayr aaO S. 177 mwN). Das im gegenständlichen Verfahren abgegebene „Gutachten“ des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau enthält eigentlich weder einen Befund noch ein Gutachten im engeren Sinn, sondern lediglich einige apodiktische Behauptungen. So kann dem Gutachten nicht einmal entnommen werden (was sich aber durch eine Einsichtnahme in die Tiris-Kartendienste des Landes Tirol ergibt), dass nämlich die im verfahrensgegenständlichen Abschnitt südlich an die Landesstraße angrenzenden Gebäude bzw. Betriebe im Süden durch einen wenig befahrenen Weg erschlossen werden. Von diesem Weg ist lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides kurz die Rede, wo er als „Umweg“ bezeichnet wird. Hätten sich ASV und belangte Behörde aber mit der Lage dieses Weges befasst, hätten sie feststellen müssen, dass der südlich an die Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 anschließende Weg etwa der Hälfte dieser Grundstücke näher liegt, als die nördliche Landesstraße. Weiters hätte sie festgestellt, dass der weitaus größere Teil des in unmittelbarer Nähe liegenden Siedlungsgebietes von Ort2 dem südlichen Weg näher liegt als der Landesstraße. Somit dürfte die Frage, ob der südliche Weg als Umweg zu bewerten ist, davon abhängen, von welchem Punkt der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 aus man misst, und welchen Punkt außerhalb der genannten Grundstücke man als Zielpunkt annimmt. Da das Gutachten aber keinerlei Feststellungen über die bisher üblichen Fußgängerbewegungen und deren Motive enthält, noch darüber, welche Optionen für Fußgänger außer einem Begehen der Landesstraße sonst bestehen, noch jene Umstände, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob und wenn ja welche Erschwernisse Fußgänger allenfalls in Kauf nehmen müssten, wenn sie die Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 über den südlichen Weg verlassen bzw. betreten, liegen noch gar keine Sachverhaltsgrundlagen vor, aufgrund derer eine nachvollziehbare Entscheidung in der gegenständlichen Sache getroffen werden hätte können. Dass die belangte Behörde trotzdem entschieden hat, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, stellt sowohl einen Verfahrensmangel als auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar, weil die belangte Behörde ohne ausreichende Beweisgrundlage das Vorliegen eines Bedarfes bejaht hat. Was ebenfalls sowohl im „Gutachten“ des ASV, als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides verschwiegen wird, aber in Google-maps sichtbar ist, ist der Umstand, dass westlich des Grundstückes 21**/4 eine (ebenfalls als Yfeld bezeichnete) Wegverbindung zwischen dem soeben beschriebenen südlichen Weg und der Landesstraße besteht. Diese Wegverbindung erreicht die Landesstraße praktisch vis a vis von der auf der anderen Straßenseite liegenden Unterquerung der Bahnstrecke. Es wäre daher erklärungsbedürftig gewesen, weshalb diese Wegverbindung nicht ausreichen sollte, damit Spaziergänger das Erholungsgebiet nördlich der Bahn erreichen können. Eine solche Erklärung wäre sogar sehr wichtig gewesen, da der genannte südliche Weg (Michelfeld) ein beliebter Spazierweg ist, und daher ohne entsprechende Erklärung die Beweggründe der belangten Behörde absolut nicht nachvollziehbar sind. Das Fehlen einer solchen Erklärung hindert den Beschwerdeführer daran, zu den wahren Motiven, die die belangte Behörde möglicherweise zu ihrer Entscheidung motiviert haben, Stellung zu nehmen und damit sein Recht auf Parteiengehör zu wahren. Abgesehen davon wäre es eine exzessive Ermessensüberschreitung, wenn die belangte Behörde annehmen würde, es müsste ein Gehsteig errichtet und der dafür nötige Grund im Enteignungsweg beschafft werden, damit die Bewohner des in der Nähe liegenden Siedlungsteiles von Ort2 am Wochenende in die angrenzenden Felder spazieren könnten. Hiefür steht, wie oben schon angeführt, im mehrfach erwähnten Michelfeldweg südlich der Grundstücke 21**/2, 21**/5 und 21**/4 eine durchaus attraktive Spaziermöglichkeit zur Verfügung. Außerdem gibt es in ganz Tirol keinen Gehsteig außerhalb der geschlossenen Siedlung, der nur dazu dient, in die umliegenden Felder spazieren zu können. Ein derart luxuriöser „Bedarf ‘ wiegt einen zwangsweisen Eingriff in das Eigentum Dritter nicht auf. Weder dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau noch der Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch entnommen werden, ob es überhaupt nötig ist, einen Teil der Straße auf den Grundstücken 20**/1 und 20**/2 des Beschwerdeführers zu errichten, um einen Gehsteig entlang der Landesstraße hersteilen zu können. Hiezu hätten Gutachter und belangte Behörde darlegen müssen, ob und wenn ja in welcher Breite die Antragstellerin südlich des Fahrbahnrandes noch Grund besitzt. Die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides lassen nämlich vermuten, dass außer dem allein thematisierten Gehsteig noch weitere Straßenbestandteile neu errichtet werden sollen, nämlich ein weiteres Bankett in einer Breite von 50 cm, ein „Außenstreifen neu“ in der Breite von 1,00 m, ein Bankett von 25 cm und allenfalls eine Mulde in der Breite von 1,00 m. Zu einem allfälligen Bedarf an diesen Straßenbestandteilen lässt sich derzeit noch gar nichts sagen, weil dazu jede Erläuterungen fehlen. Auch diesbezüglich sind somit Gutachten und Bescheidbegründung äußerst mangelhaft. Diese Mängel sind insofern wesentlich, als sich bei Kenntnis der diesbezüglichen Details möglicherweise gezeigt hätte, dass der in Rede stehenden Gehsteig auf jenem Grund errichtet werden könnte, der jetzt schon im Eigentum der Antragstellerin steht. In dem Fall würde überhaupt kein nachvollziehbarer Bedarf für das bewilligte Vorhaben bestehen. Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau enthält auch die apodiktische Behauptung, das vorliegende Projekt widerspreche nicht den Erfordernissen nach § 37 TStG.
§ 37Abs. 1 lit. d) TSt
G müssen Straßen so geplant und gebaut werden, dass sie mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau enthält auch die apodiktische Behauptung, das vorliegende Projekt widerspreche nicht den Erfordernissen nach Paragraph 37, TStG.
Paragraph 37, Absatz eins, Litera d,) TStG müssen Straßen so geplant und gebaut werden, dass sie mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
§ 1Abs.
2 TROG 2011 sind Ziele der überörtlichen Raumordnung insbesondere:
Paragraph eins, Absatz 2, TROG 2011 sind Ziele der überörtlichen Raumordnung insbesondere:
- a)die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens,
- b)der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm,
- c)die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur- und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- d)die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren,
- e)der Schutz von Siedlungsgebieten, von öffentlich zugänglichen Gebäuden, von wichtigen Verkehrswegen, soweit dies unter Berücksichtigung der sonstigen Schutzinteressen dieser Verkehrswege möglich ist, von Erholungsräumen und von ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten vor den Gefahren schwerer Unfälle in Betrieben im Sinn der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
- f)die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Deckung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen, die Verhinderung der Zersiedelung, die Verwirklichung verdichteter Bauformen sowie angemessene Grundstückspreise anzustreben sind,
- g)die Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen und von Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Siedlungsgebiete,
- h)die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; insbesondere sind anzustreben: 1. die Sicherung geeigneter und ausreichend großer land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen, die Verbesserung der agrarischen Infrastruktur und die Erhaltung der bäuerlichen Betriebsstrukturen, 2. die Freihaltung von Gebieten mit wichtigen Rohstoffvorkommen von Nutzungen, die diese Vorkommen beeinträchtigen oder ihrer Erschließung bzw. Gewinnung entgegenstehen würden, 3. die Sicherung geeigneter und ausreichend großer Gebiete für das Gewerbe und die Industrie, wobei nach Möglichkeit regionale Lösungen anzustreben sind, 4. die Sicherung der Grundlagen und die Entwicklung der infrastrukturellen Voraussetzungen für den Tourismus,
- i)eine Verteilung der Standorte von Betrieben und Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion, die im gesamten Einzugsbereich eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gewährleistet,
- j)die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, wobei die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs, die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, der Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs und die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn anzustreben sind,
- k)die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger und bedarfsgerechter Einrichtungen im Bereich der technischen Infrastrukturen; insbesondere sind anzustreben: 1. der Schutz wichtiger Quell- und Grundwasservorkommen sowie die Sicherung einer ausreichenden und einwandfreien Wasserversorgung und einer geordneten Abwasserbeseitigung, 2. die Vorsorge für eine den Erfordernissen der Abfallvermeidung, der Abfalltrennung, der Abfallverwertung und einer geordneten Abfallentsorgung entsprechenden Abfallwirtschaft, 3. die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere auch durch die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Energie, und das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung der heimischen erneuerbaren Energieträger, 4. die Schaffung und Weiterentwicklung von dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- l)die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger, bedarfsgerechter und räumlich ausgewogener Systeme von Einrichtungen im Bereich der sozialen Infrastrukturen, insbesondere von 1. Kinderbetreuungs-, Bildungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen, 2. Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, Einrichtungen für betreuungs-, hilfs- und pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen sowie Einrichtungen der Mindestsicherung, 3. Einrichtungen des Rettungswesens, des Feuerwehrwesens, des Zivilschutzes und des Katastrophenmanagements sowie Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen bei Katastrophenfällen und in Krisenzeiten,
- m)die Erhaltung und Stärkung der Wirtschafts- und der Verwaltungskraft der Gemeinden sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gemeinden, insbesondere auf regionaler Ebene.
§ 27Abs.
2 TROG 2011 sind Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere:
Paragraph 27, Absatz 2, TROG 2011 sind Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere:
- a)die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Eimichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,
- b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (Paragraph 31 a,) gegebenen Bedarf,
- c)die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. e und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,
- d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach Paragraph 33,,
- e)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,
- f)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,
- g)die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Lösch Wasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,
- h)die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete,
- i)die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
- j)die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,
- k)die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,
- l)die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,
- m)die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,
- n)die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne. Das Gutachten enthält weder Sachverhaltsfeststellungen (als Teil eines Befundes) noch eine Begründung dafür, aus der sich ergibt, weshalb der Gutachter zur Schlussfolgerung gelangt, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben mit all diesen Zielen im Einklang stünde. Es ist daher grob mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit konnte die Entscheidung beeinflussen, da keineswegs auszuschließen ist, dass der Gutachter oder auch die belangte Behörde bei einer entsprechenden Befundaufnahme zum Ergebnis gelangt wäre, dass das geplante Straßenbauvorhaben nicht in dem die Schwere des geplanten Eingriffes in das Eigentum des Beschwerdeführers überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Ebenso wenig ist es auszuschließen, dass der Gutachter - wenn er sich bemüht hätte, die Übereinstimmung mit den im TROG 2011 formulierten überörtlichen und örtlichen Zielen nachvollziehbar zu begründen - selbst gemerkt hätte, dass dies gar nicht möglich ist und dann sein Gutachten geändert hätte. Ebenso wenig ist es auszuschließen, dass die belangte Behörde aufgrund eines ausführlich begründeten Gutachtens zur Überzeugung gelangt wäre, dass die Ziele der örtlichen und überörtlichen Raumordnung auf andere - das Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht oder weniger tangierenden — Weise auch oder sogar besser erreicht werden könnten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch vorgebracht, die Gefährdung von Fußgängern könnte auch dadurch vermieden werden, dass die Bushaltestelle direkt vor die Gärtnerei C (Grundstück 21**/4 GB Ort3 ) verlegt wird. Auch auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Pflicht, Bescheide zu begründen (§ 58 Abs. 2 AVG 1991). Richtigerweise müsste eine Bescheidbegründung auf alle strittigen Sach- und Rechtsfragen von Relevanz eingehen {Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], E 2a zu § 58 Abs. 2 AVG).“Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde auch vorgebracht, die Gefährdung von Fußgängern könnte auch dadurch vermieden werden, dass die Bushaltestelle direkt vor die Gärtnerei C (Grundstück 21**/4 GB Ort3 ) verlegt wird. Auch auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Pflicht, Bescheide zu begründen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991). Richtigerweise müsste eine Bescheidbegründung auf alle strittigen Sach- und Rechtsfragen von Relevanz eingehen {Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], E 2a zu Paragraph 58, Absatz 2, AVG).“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.10.2014 wurde der technische Amtssachverständige für Straßenbau um Ergänzung des Gutachtens ersucht. In seiner Ergänzung des Gutachtens vom 02.01.2015 hat der technische Amtssachverständige für Straßenbau folgendes ausgeführt: „Gutachten des technischen Amtssachverständiaen für den Straßenbau: Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht den Neubau eines Gehweges sowie die Errichtung von zwei Busbuchten im Abschnitt von Straßen km 6,80 bis Straßen km 7,40 vor. Die Trassenführung und die Nivellette/Querneigung der bestehenden Straße werden vom gegenständlichen Projekt nicht berührt und werden beibehalten. Die Gehwegentwässerung erfolgt durch Versickerung über das Bankett und die Dammschulter in das anschließende Gelände bzw. über die projektsgemäß vorgesehene Entwässerungsmulde. Die in diesem Straßenabschnitt befindlichen und weiter benötigten Zufahrten bleiben aufrecht bzw. werden projektsgemäß neu eingebunden. Bei Straßen km 7,3 wird in beiden Fahrtrichtungen jeweils eine Busbucht angeordnet. Der geplante Gehweg parallel zur Straße ist geeignet, vom Verkehr, für den er gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und dient den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspricht auch den allgemeinen Erfordernissen nach § 37 Abs 1, lit a, b und c TStG. Die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,50 m entspricht den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau. Gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestehen aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken.Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht den Neubau eines Gehweges sowie die Errichtung von zwei Busbuchten im Abschnitt von Straßen km 6,80 bis Straßen km 7,40 vor. Die Trassenführung und die Nivellette/Querneigung der bestehenden Straße werden vom gegenständlichen Projekt nicht berührt und werden beibehalten. Die Gehwegentwässerung erfolgt durch Versickerung über das Bankett und die Dammschulter in das anschließende Gelände bzw. über die projektsgemäß vorgesehene Entwässerungsmulde. Die in diesem Straßenabschnitt befindlichen und weiter benötigten Zufahrten bleiben aufrecht bzw. werden projektsgemäß neu eingebunden. Bei Straßen km 7,3 wird in beiden Fahrtrichtungen jeweils eine Busbucht angeordnet. Der geplante Gehweg parallel zur Straße ist geeignet, vom Verkehr, für den er gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und dient den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Das vorliegende Projekt entspricht auch den allgemeinen Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins,, Litera a, b und c TStG. Die projektsgemäß vorgesehene Gehwegbreite von 1,50 m entspricht den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau. Gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestehen aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken. Zu den vorgebrachten Einwendungen des Vertreters des Grundeigentümers wird noch ausgeführt, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben nicht den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz widerspricht. Durch die Errichtung des geplanten Gehweges müssen Fußgänger nicht mehr die Straßenfahrbahn benützen, wodurch eine wesentliche Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesem Straßenabschnitt erreicht wird.Zu den vorgebrachten Einwendungen des Vertreters des Grundeigentümers wird noch ausgeführt, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben nicht den Erfordernissen nach Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz widerspricht. Durch die Errichtung des geplanten Gehweges müssen Fußgänger nicht mehr die Straßenfahrbahn benützen, wodurch eine wesentliche Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesem Straßenabschnitt erreicht wird. Auflage: Das östliche Busbuchtende der südseitigen Busbucht ist entsprechend Regelplan auszuführen. Dazu muss der Ausfahrtskeil Richtung Westen um ca. 6 m verschoben werden. Ergänzung des Gutachtens des technischen Amtssachverständiaen für den Straßenbau aufgrund der Fragen des Landesverwaltungsgerichtes vom 7. Oktober 2014: 1. Ist der Bedarf für das eingereichte Straßenbauvorhaben gegeben und entspricht dieses Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz?Ist der Bedarf für das eingereichte Straßenbauvorhaben gegeben und entspricht dieses Einreichprojekt den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz? Auf dem Streckenabschnitt der L ** X- Straße vom Gehsteigende am westlichen Ortsende von Ort2 bis zum Wirtschaftsweg vor der Gärtnerei C haben sich bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet. Fußgänger benutzen derzeit den befestigten Teil der Landesstraße. Besonders bei Dämmerung, Dunkelheit und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen sind alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der geplante Gehweg schließt die Lücke der fußläufigen Verbindung von Ort2 bis zum westlich der Gärtnerei liegenden Wirtschaftsweg. In weiterer Folge kann durch die Bahnunterführung das Naherholungsgebiet nördlich der Bahn erreicht werden. Durch den geplanten, von der Fahrbahn getrennt geführten Gehweg entlang der Landesstraße außerhalb des Ortsgebietes wird die Sicherheit sowohl des Fußgänger- wie auch des motorisierten Verkehrs gewährleistet. Die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn wirkt sich, insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und witterungsbedingten erschwerten Fahr- und Gehbedingungen, auch positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus. 2. Ist die Breite der einzelnen Straßenbestandteile laut Einreichprojekt (wie etwa Entwässerungsmulde, Gehsteigbreite, etc.) notwendig und warum sind diese in dieser Breite auszuführen? Der Bestands-Straßenquerschnitt setzt sich ab Belagsrand der Landesstraße wie folgt zusammen: ● 1,0 m Bankett (davon 0,75 m Rasenbankett) ● Im Mittel ca. 0,75 m Rasenstreifen (Höhenausgleich zum angrenzenden Gelände). Die Straßenwässer werden über den ca. 1,50 m breiten Grünstreifen (0,75 m Rasenbankett und ca.0,75 m Rasenstreifen) abgeleitet bzw. zur Versickerung gebracht. Vorgaben aus Richtlinien: Entsprechend RVS 03.02.12 ist die Regelbreite für einen Gehweg (befestigte Breite) 2,00 m. Dazu kommen an beiden Seiten je 0,25 m Bankett. Lt. Leitfaden „Querschnitte für Landesstraßen, 1.8.2011“ sollen straßenbegleitende Gehwege nicht schmäler als 2,00 m sein; als Mindestbreite gilt 1,50 m. Die Breite des Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg soll 2,0 m betragen. Daraus ergibt sich ab Belagsrand der Landesstraße eine Regelbreite von 4,25 m (Grünstreifen+Gehweg+Gehwegbankett) Projekt: Unter Berücksichtigung einer möglichst grundsparenden Ausführung wurde ab Belagsrand der Landesstraße der Mindest-Querschnitt mit 3.25 m Breite geplant, der sich wie folgt zusammensetzt: ● 1,0 m Bankett (wie Bestand) ● 0,50 m Rasenstreifen ● 1,50 m befestigter Gehweg ● 0,25 Bankett. Feststellungen: Im vorliegenden Fall wurde die Regelbreite des Grünstreifens und Gehweges bereits jeweils um 0,50 m auf 1,50 m Mindestbreite reduziert. Diese befestigte Gehwegbreite ist auch für Betreuungsfahrzeuge unbedingt erforderlich. Durch die Reduzierung der Grünstreifenbreite von 2,00 m auf 1,50 m (Bankett + Rasenstreifen) steht nach Gehwegerrichtung ein um ca. 0,25 m schmälerer Grünstreifen für die Ableitung und Versickerung der Straßenwässer zur Verfügung. Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergibt sich eine Breitenreduktion von 1,00 m gegenüber den richtlinienkonformen Regelbreiten. Eine weitere Breitenreduktion ist aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar. 3. Ist der in der Beschwerde angeführte Feldweg südlich des Bauvorhabens bzw. südlich der Fa. C eine Alternative zum Gehsteig des eingereichten Projektes? Die projektierte Gehwegverbindung von Baulosbeginn (Ort2) bis zum Wirtschaftsweg nordwestlich der Gärtnerei beträgt ca. 530 m. Die Wegstrecke von Baulosbeginn über die öffentlichen Straßen und Wege bis zum südlichen Firmengelände beträgt ca. 1050 m; eine öffentliche Wegverbindung (ca. 260 m neben der Gärtnerei) zum nordwestlich der Gärtnerei weiterführenden öffentlichen Wirtschaftsweg ist nicht vorhanden. Dem neugeplanten 530 m langen Gehweg des eingereichten Projekts steht eine Wegstrecke von ca. 1300 m, (davon ca. 260 m durch privates, teilweise eingezäuntes Betriebsgelände) gegenüber. 4. Entspricht gegebenenfalls die Straßentrasse den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes? Die Straßentrasse widerspricht nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes.“ Diese Ergänzung des Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit übermittelt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Zum außenseitig bezeichneten Gutachten nimmt der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Der Gutachter führt aus: „Dem Streckenabschnitt der L ** X Straße vom Gehsteigende am westlichen Ortsende von Ort2 bis zum Wirtschaftsweg vor der Gärtnerei C haben sich bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet. “„Dem Streckenabschnitt der L ** römisch zehn Straße vom Gehsteigende am westlichen Ortsende von Ort2 bis zum Wirtschaftsweg vor der Gärtnerei C haben sich bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet. “ Dem Gutachter möge aufgetragen werden, mitzuteilen, aus welchen Wissensquellen er die wiedergegebene Information bezogen hat (dass dazu eine Verpflichtung besteht, nämlich dass der Befund nicht nur die Tatsachen feststellen und beschreiben muss, die der Sachverständige ermittelt hat, sondern auch die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennen muss, hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf Martin Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, Orac 1997, S. 175 und 177 und auf VwGH Slg. 3159 A, auf Seite 7 seiner Beschwerde bereits dargelegt). Es ist anzunehmen, dass der Sachverständige die von ihm geschilderten mehreren Unfälle mit Fußgängern nicht selbst wahrgenommen hat. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit dieser Information ist es daher erforderlich, zu wissen, ob der Sachverständige mit dieser Aussage lediglich Hören-Sagen wiedergibt oder ob ihm z.B. Protokolle über den Unfallshergang zur Verfügung gestanden sind. Sollte letzteres der Fall sein, möge dem Sachverständigen auch aufgetragen werden, diese Protokolle dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, damit das Landesverwaltungsgericht selbst sich ein Urteil darüber bilden kann, ob und inwieweit aus diesen Unfällen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass deshalb die Errichtung des geplanten Gehsteiges und die dadurch möglich werdende Enteignung unbedingt notwendig ist bzw. zumindest so weit im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, dass dadurch die aufgrund einer erteilten Straßenbaubewilligung mögliche Enteignung gerechtfertigt wäre. Aus der bloßen Information, dass sich in diesem Bereich schon mehrere Unfälle mit Fußgängern ereignet haben, lässt sich diese Schlussfolgerung nämlich nicht ziehen, da weder die Unfallursache bekannt ist noch der Grund, warum die Fußgänger im fraglichen Bereich unterwegs waren. Dies wäre aber deshalb wichtig zu wissen, weil auch zu prüfen ist, ob das angestrebte Ziel nicht mit gelinderen bzw. allenfalls sogar adäquateren Mitteln besser oder gleich gut erreicht werden könnte. Wenn nämlich z.B. Dämmerung und Dunkelheit die Ursache für die Gefährdung bzw. für die Unfalle sind und/oder waren, so könnte dieses Problem doch unter Umständen durch eine Straßenbeleuchtung besser und adäquater behoben werden als durch einen Gehsteig, auf dem die Fußgänger dann erst wieder bei Dämmerung und Dunkelheit wenig oder nichts sehen und so z.B. unbeabsichtigt auf die Fahrbahn gelangen (stolpern) könnten. Sollten die verunglückten Fußgänger zum Gebäude der Fa. C unterwegs gewesen sein, stünde als beste Alternative immer noch die fremde Rechte wesentlich schonendere Möglichkeit offen, dass die Fa. C den nordseitigen Eingang schließt und die Kunden deren Areal, nämlich das Gst 21**/4, über den südseitig anschließenden Weg, nämlich über Gst Nr. **15 KG Ort3 erreichen und verlassen. Sollten außerdem auch Spaziergänger zu Erholungszwecken die in Rede stehende Wegstrecke benutzen, findet dies wohl kaum bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Witterung statt, weshalb angenommen werden kann, dass das aufgezeigte Problem behoben werden kann, wenn Kunden und Dienstnehmer das Areal der Fa. C im Süden statt im Norden verlassen. Da somit der in Rede stehende Verkehr zumindest zu einem wesentlichen Teil durch die Fa. C veranlasst wird, ist der Fa. C auch zuzumuten, für dieses Problem eine ihr mögliche Abhilfe zu schaffen, weshalb auch nach dieser Gutachtensergänzung keine Rechtfertigung für die von der belangten Behörde verfügte Enteignung erkannt werden kann. Da der Sachverständige ausführt, die Trennung des Gehweges von der Fahrbahn wirke sich auch positiv auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus, möge dem Sachverständigen auch aufgetragen werden, Ausführungen darüber zu erstatten, ob es derzeit im fraglichen Bereich zu Stauungen kommt, die die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder ob der Herr Sachverständige das gegenständliche Projekt (welches die Vorstufe für eine Enteignung bilden kann) nur deshalb befürwortet, damit die Autofahrer, die von Ort2 kommend Richtung Ort3 fahren, um einige Sekunden früher beschleunigen können bzw. umgekehrt die von Ort3 kommenden Fahrzeuglenker noch einige Sekunden länger eine höhere Geschwindigkeit fahren können, als im anschließenden Ortsgebiet von Ort2. Warum ein Grünstreifen zwischen Fahrbahnrand und Gehweg notwendig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal es genügend Gehsteige gibt, die direkt an den Fahrbahnrand angrenzen. Dort, wo sich ein Gehsteig befindet, benötigt es auch kein Bankett, weil ja der Gehsteig die Funktion des Banketts übernimmt. Die Ableitung und Versickerung der Straßenabwässer ist keine Rechtfertigung, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen, zumal die Anlieger
§ 53Abs.
1 des Tiroler Straßengesetzes ohnehin verpflichtet sind, den freien Abfluss der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben udgl. auf ihren Grundstücken und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.Die Ableitung und Versickerung der Straßenabwässer ist keine Rechtfertigung, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen, zumal die Anlieger
Paragraph 53, Absatz eins, des Tiroler Straßengesetzes ohnehin verpflichtet sind, den freien Abfluss der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben udgl. auf ihren Grundstücken und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Auch eine allfällige Notwendigkeit, einen Höhenausgleich zum angrenzenden Gelände durchzuführen, bildet keinen Enteignungsgrund, da eine Enteignung nur in solchen Fällen gerechtfertigt wäre, in denen es notwendig ist, dem bisherigen Eigentümer alle denkbaren Nutzungen einer Grundfläche zu nehmen und somit das Eigentumsrecht als Vollrecht auf den neuen Rechtsträger zu übertragen. Eine Fläche, die jedoch nur zum Höhenausgleich erforderlich ist (Böschung), bleibt aber für den Eigentümer noch (wenngleich erschwert) nutzbar, z.B. durch Mähen oder Beweiden. Es wäre somit nicht gerechtfertigt, eine Fläche, auf der im öffentlichen Interesse lediglich eine Geländeveränderung vorgenommen werden muss (Herstellung einer Böschung), der Nutzung des bisherigen Eigentümers gänzlich zu entziehen. Auch die Frage, ob der südliche Feldweg eine Alternative zum geplanten Projekt darstelle, wird vom Gutachter nicht hinreichend beantwortet. Der Gutachter rechnet zwar die Entfernungen zum „Baulosbeginn auf der Ort2 Seite“, doch ist dieser Anfangspunkt vollkommen willkürlich gewählt. Nach der bisherigen Rechtsauffassung der belangten Behörde sollte der Zweck des geplanten Gehweges ja darin liegen, eine fußläufige Verbindung zum Siedlungsgebiet von Ort2 herzustellen. Der Punkt, von dem aus der Gutachter rechnet (Baulosbeginn bei Ort2), liegt aber von den meisten Häusern des Siedlungsgebietes von Ort2 in der denkbar weitesten Entfernung, nämlich am nordwestlichsten Punkt der gesamten Siedlung. Misst man stattdessen z.B. von jenem Punkt aus, an dem die Aflingerstraße das Siedlungsgebiet von Ort2 verlässt (im beiliegenden Plan rot gefärbt; dieser Punkt liegt annähernd in der Mitte zwischen dem Nord- und Südrand des anschließenden Siedlungsgebietes von Ort2) und von dort zur Mitte des südlichen Randes des C -Grundstückes Nr. 21**/4 KG Ort3 , so ergibt sich eine kürzere Wegverbindung zum Südausgang des C -Areals als die projektierte Gehwegverbindung (und zwar sowohl „vom Baulosbeginn auf der Ort2er Seite“ als auch vom neuen Punkt in der Mitte des westlichen Siedlungsrandes von Ort2 aus gemessen). Vom selben Punkt (Mitte des westlichen Siedlungsrandes von Ort2) bis zum westseitigen Ende der Projektstrecke beträgt die Entfernung 756 m. Daraus folgt: die vom Gutachter angeführte Entfernung ist nur für diejenigen Bewohner von Ort2 maßgeblich, die ganz im Nordwesten der Ort2-Siedlung wohnen. Für alle anderen wäre es wesentlich näher, wenn sie das C -Areal vom Süden her betreten könnten, wobei eben die letztgenannte Variante keinen Gehsteig erfordern würde, weil das C -Gelände vom Süden her über den kaum befahrenen Weg auf Gst Nr. **15 erreicht werden könnte. Unverständlich erscheint auch, warum der Gutachter die mit dem angefochtenen Bescheid vorbereitete Enteignung des Beschwerdeführers damit zu begründen versucht, dass eine in der Beschwerde aufgezeigte Variante „ca. 260 m durch privates, teilweise eingezäuntes Betriebsgelände “ führen würde. Der Gutachter scheint zu übersehen, dass auch für die hier zur Debatte stehende Trasse privates Gebiet (eben des Beschwerdeführers und noch anderer Personen) in Anspruch genommen werden soll. Darauf, ob ein Gelände eingezäunt ist oder nicht, kann es nicht ankommen. Wohl aber müsste bedacht werden, dass der in Rede stehende Weg vor allem für die Eigentümerin jenes privaten Betriebsgrundstückes gebaut werden soll, von dem hier die Rede ist (nämlich für die Fa. C ) und dass überdies - wie aus dem Luftbild ersichtlich ist – auch innerhalb dieser 260 m bereits in der Natur ein Weg bzw. jedenfalls ein begehbares befestigtes Gelände vorhanden ist, sodass nur noch ein allenfalls vorhandener Zaun bzw. eine Abschrankung geöffnet werden müsste. In Wahrheit wäre daher der bei Ausführung der in der Beschwerde aufgezeigten Alternative notwendige Eingriff in Rechte der Fa. C viel geringer, als der mit Ausführung der verfahrensgegenständlichen Variante notwendige Eingriff in die Eigentumsrechte diverser Grundeigentümer, weil eine Schaffung einer Wegverbindung am Westrand des Grundstückes 2104 für die Fa. C lediglich zur Folge hätte, dass eine Fläche, die jetzt schon von ihren Dienstnehmern und vermutlich auch schon von ihren Kunden begangen wird, dann auch noch von Spaziergängern begangen werden könnte, von denen sie ohnehin einen Teil als Kunden gewinnen möchte, während mit dem angefochtenen Bescheid auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und (ohne Herrn EC , ÖBB und öffentliches Gut der Gemeinde Ort3 ) noch auf weiteren 10 Liegenschaften, welche bisher als hochwertige landwirtschaftliche Fläche genutzt werden konnten, ein Weg geschaffen werden soll, der dem Beschwerdeführer und den anderen Grundeigentümern nur schadet aber keinerlei Nutzen bringt. Somit wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.“ II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: „§ 37Allgemeine Erfordernisse
(1)Absatz eins,Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß a)Litera a sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können, b)Litera b sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen, c)Litera c Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und d)Litera d sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2)Absatz 2,Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet. § 40Paragraph 40Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1)Absatz eins,Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung). § 41Paragraph 41Ansuchen
(1)Absatz eins,Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind: a)Litera a ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen, b)Litera b eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, c)Litera c ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, d)Litera d Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Absatz 2, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (Paragraph 11,) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (Paragraph 38,) geschaffen werden, so sind die im Absatz 2, genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen. § 42Paragraph 42Mündliche Verhandlung
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.
(2)Absatz 2,Zur Verhandlung sind a)Litera a der Straßenverwalter, b)Litera b die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke, c)Litera c jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der Litera b, 1.Ziffer eins ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder 2.Ziffer 2 als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, d)Litera d die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und e)Litera e sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zuSub-Litera, z, u laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.
(4)Absatz 4,Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(5)Absatz 5,Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.
(6)Absatz 6,Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 43Paragraph 43Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte ÄnderungDie Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung a)Litera a den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und b)Litera b mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen. § 44Paragraph 44Straßenbaubewilligung
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Die Behörde hat über ein Ansuchen nach Paragraph 41, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
(3)Absatz 3,Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den Paragraphen 38 und 39 abzusprechen.
(4)Absatz 4,Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(5)Absatz 5,Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(6)Absatz 6,Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach § 42 kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 42, kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.
(7)Absatz 7,Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8)Absatz 8,Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“ Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde nicht an die Vorgaben eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden ist. Die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im allgemeinen öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse sind nicht mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz gleichzusetzen. Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Auch der vom Beschwerdeführer angezogene § 74 Abs 2 Z 4 Gewerbeordnung berührt keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Wenn eine Erschließung zur Zeit der Widmung den Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass sich im Laufe der Zeit die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zu richten. § 37 Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren.Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde nicht an die Vorgaben eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden ist. Die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im allgemeinen öffentlichen Sicherheitsinteresse gelegen. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse sind nicht mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen im Sinne des Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz gleichzusetzen. Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Auch der vom Beschwerdeführer angezogene Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, Gewerbeordnung berührt keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn (VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Wenn eine Erschließung zur Zeit der Widmung den Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass sich im Laufe der Zeit die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz zu richten. Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren. Die belangte Behörde hat in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der technische Amtssachverständige für den Straßenbau um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diesem Ersuchen ist der Amtssachverständige mit Schreiben vom 02.01.2015, Zl VuS-L **-*/**-2014, nachgekommen. Zu der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen auszuführen, dass aufgrund der Projektsbeschreibung und den Ausführungen der Gemeinden Ort3 und Ort2 sich ergibt, dass angesichts der Tatsache, dass sich auf dem betreffenden Straßenabschnitt nachgewiesenermaßen bereits mehrere Unfälle mit Fußgängern, darunter auch ein Unfall mit Todesfolge, ereignet haben, das gegenständliche Straßenbauvorhaben als im öffentlichen Interesse gelegen. Diese Ausführungen stammen ja nicht vom Amtssachverständigen selbst, sondern sind Grundlage für die Projektierung des gegenständlichen Straßenprojektes und wurde diese Tatsache der Unfälle mit Fußgängern von der Gemeinde Ort3 und der Marktgemeinde Ort2 auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dokumentiert und festgehalten. Hinsichtlich der Breite der einzelnen Straßenbestandteile hat der Amtssachverständige fachliche Ausführungen getätigt und im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits zu den Regelbreiten eine Reduktion vorgenommen wurde, um Fremdgrund möglichst geringfügig in Anspruch zu nehmen. Durch die geplante Ausführung mit Mindestquerschnitten ergibt sich eine Breitenreduktion von 1 m gegenüber der richtlinienkonformen Regelbreiten und ist eine weitere Breitenreduktion aus straßenbautechnischer Sicht nicht vertretbar. Auch hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass aufgrund der Vorgaben der Richtlinien die entsprechenden Straßenbestandteile mit der erforderlichen Mindestbreite erforderlich sind. Auch hat sich der Sachverständige mit der Alternative, die der Beschwerdeführer in den Raum gestellt hat, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Alternative keine geeignete Alternative gegenüber dem 530 m langen geplanten Gehweg des eingereichten Projektes darstellt. Bereits die belangte Behörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass die Errichtung des geplanten Gehweges im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre.Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dazu ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers ein derartiges Gegengutachten nicht vorgelegt worden ist. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und war daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspricht und war daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0721.5