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{'item': 'LVwG-2014/44/3344-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/3344-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von Frau AA, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.08.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Frau AA hat mit einem mit 24.01.2005 datierten Schreiben gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde erklärt, dass sie anerkennt, dass das Teilwaldrecht *46 auf Gst Nr ***1/1, KG Z, nicht ihrer Liegenschaft EZ **16, sondern der Liegenschaft EZ **36 im Eigentum von Frau BB zusteht. Frau AA begehrte dazu eine entsprechende Richtigstellung im Grundbuch. Handschriftlich wurde auf diesem Schriftstück ergänzt, dass Frau BB zustimmt, dass das Teilwaldrecht *46 mit ihrer Liegenschaft EZ **36 grundbücherlich verbunden werden soll. Das Schreiben ist sowohl von Frau AA als auch von Frau BB unterschrieben. Bei der Agrarbehörde langte am 11.12.2012 ein undatierter Antrag von Frau AA ein, mit dem die Feststellung des Eigentums am Teilwaldrecht *46 begehrt wurde. In diesem Antrag hat Frau AA auch erklärt, dass sie ihr Anerkenntnis vom 24.01.2005 zurückzieht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2013 hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12.08.2014, Zahl ****, gemäß § 73 lit e Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 festgestellt, dass das Teilwaldrecht *46 mit der im Eigentum von Frau BB stehenden Liegenschaft EZ **36 verbunden sei. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass dieses Teilwaldrecht zwar aufgrund des Grundbuchanlegungsprotokolls vom 11.05.1905 im Grundbuch mit der Liegenschaft EZ **16 von Frau AA verbunden sei, dass sich aber aus dem Gemeindewaldprotokoll ergebe, dass dieses Teilwaldrecht bereits seit dem Jahre 1890 stets zugunsten der Rechtsvorgänger von Frau BB vorgetragen gewesen sei. Im Übrigen habe Frau AA mit Schreiben vom 24.01.2005 verbindlich anerkannt, dass das Teilwaldrecht Frau BB zustehe.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2013 hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 12.08.2014, Zahl ****, gemäß Paragraph 73, Litera e, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 festgestellt, dass das Teilwaldrecht *46 mit der im Eigentum von Frau BB stehenden Liegenschaft EZ **36 verbunden sei. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass dieses Teilwaldrecht zwar aufgrund des Grundbuchanlegungsprotokolls vom 11.05.1905 im Grundbuch mit der Liegenschaft EZ **16 von Frau AA verbunden sei, dass sich aber aus dem Gemeindewaldprotokoll ergebe, dass dieses Teilwaldrecht bereits seit dem Jahre 1890 stets zugunsten der Rechtsvorgänger von Frau BB vorgetragen gewesen sei. Im Übrigen habe Frau AA mit Schreiben vom 24.01.2005 verbindlich anerkannt, dass das Teilwaldrecht Frau BB zustehe. Gegen diesen Bescheid hat Frau AA mit Schreiben vom 03.09.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Feststellung begehrt, dass das Teilwaldrecht *46 mit ihrer Liegenschaft EZ **16 verbunden sei. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Teilwaldrecht seit der Anlegung des Grundbuches für die Gemeinde Z im Jahre 1905 unwidersprochen grundbücherlich der EZ **16 zugeordnet gewesen sei. Das Gemeindewaldprotokoll sei hingegen weder öffentlich noch entspreche es dem peniblen Grundbuchanlegungsverfahren, dem alle Beteiligten beigezogen worden wären. Zudem habe die Agrarbehörde der Beschwerdeführerin das Gemeindewaldprotokoll nicht zur Stellungnahme übermittelt, sodass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern. Für die Richtigkeit des Grundbuches spreche zudem, dass die EZ **36 erst im Jahr 1904 von Herrn CC erworben worden sei – die im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte Grundbuchsanlegung im Jahre 1905 mache einen Irrtum im Grundbuchanlegungsverfahren unwahrscheinlich. Zudem sei eine von der belangten Behörde angeführte Eintragung im Gemeindewaldprotokoll im Jahr 1954 zugunsten von Frau DD (der Großmutter von Frau BB) offensichtlich unrichtig, da diese laut Grundbuch nie Eigentümerin der Liegenschaft EZ **36 gewesen sei. Und dem Argument der Behörde, dass das Teilwaldrecht von Frau DD auf ihren Sohn EE übergegangen sei, tritt die Beschwerdeführerin damit entgegen, dass im Grundbuch nicht aufscheine, dass Herr EE von Frau DD bürgerliche Rechte übernommen habe. Und schließlich sei das Anerkenntnis vom 24.01.2005 von der Beschwerdeführerin lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Gemeindewaldaufseher erteilten Information abgegeben worden. Es habe sich um eine einseitige Bestätigung und um keine vertragliche Verpflichtung gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei an eine derartige Erklärung nicht gebunden und könne sie zurücknehmen. Am 07.04.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin und Frau BB als Parteien sowie deren Ehemänner als Zeugen einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: II./
  3. Anerkenntnis:römisch zwei./
  4. Anerkenntnis: In einem mit 24.01.2005 datiertem Schreiben hat Frau AA gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als damalige Agrarbehörde folgendes mit ihrer Unterschrift bestätigt: „Ich AA erkläre mein Einverständnis und erkenne an das der Waldteil Nr.*46 auf Grundstück ***1/1 nicht der Liegenschaft E.Z. **16 sondern der Liegenschaft E.Z. **36 von BB zusteht und es soll die Richtigstellung im Grundbuch von Amtswegen vorgenommen werden. Die im Grundbuch Lastenblatt der E.Z. **73 Grundbuch Z unter C laufende Nummer **** zu Gunsten der E.Z.**16 eingetragene Teilwaldrecht erstreckt sich nur auf das Grundstück ***1/
  5. Ich ersuche um Amtliche Berichtigung!“ Weiters hat auf diesem Schreiben Frau BB folgendes mit ihrer Unterschrift erklärt: „Ich, BB stimme zu, daß das Teilwaldrecht Nr. *46 auf Grundstück ***1/1 mit der in meinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ **36 Grundbuch Z verbunden wird.“ Was das Zustandekommen dieses Anerkenntnis betrifft, konnte in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 07.04.2015 unbestritten festgestellt werden, dass diesem Schreiben ein bereits länger andauernder Streit bzw Zweifel vorausgegangen ist. Ob diese Unsicherheit mehrere Monate – wie vom Ehemann der Beschwerdeführerin erklärt – oder mehrere Jahre – wie vom Ehemann von Frau BB erklärt – angedauert hat, ist nicht weiter relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Anerkenntnis den Rechtsstreit bewusst beilegen wollte. Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin das vom Gemeindewaldaufseher bzw vom Ehemann von Frau BB vorgelegte Anerkenntnis nicht sofort, sondern erst nach einigen Wochen unterschrieben hat. Ihr Ehemann, der sie in der gegenständlichen Angelegenheit beraten bzw vertreten hat, hat die Sache vor der Unterfertigung mehrfach mit dem Gemeindewaldaufseher und dem Ehemann von Frau BB diskutiert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch angegeben, dass ihm die Bedeutung eines Anerkenntnisses damals bewusst war, dass er sich dachte, „es wird schon so sein“, und, dass er schließlich im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen seiner Frau geraten hat, zu unterschreiben. Dem Anerkenntnis ist somit ein allen beteiligten Personen bekannter Rechtsstreit vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat sich – vertreten durch ihren Mann – vor Unterfertigung des Anerkenntnisses über das Teilwaldrecht informiert und hat letztlich auch unterschrieben, dass eine amtliche Richtigstellung im Grundbuch vorgenommen werden möge; damit hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Streit endgültig beigelegt und die bisherige Unsicherheit abschließend beseitigt werden soll. II./
  6. Öffentliche Urkundenrömisch zwei./
  7. Öffentliche Urkunden Unbestritten ist seit der Grundbuchsanlegung im Jahr 1905 das Teilwaldrecht *46 auf dem Gst ***1/1, KG Z, im Grundbuch zugunsten der Liegenschaft EZ **16, KG Z, eingetragen. Die Liegenschaft EZ **16 steht nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin und stand vormals im Eigentum ihrer Vorfahren. Ebenso unbestritten scheint das Teilwaldrecht *46 im Gemeindewaldprotokoll erstmals im Jahr 1890 auf und wurde damals der Liegenschaft EZ **36, KG Z, zugeordnet. Diese Liegenschaft steht nunmehr im Eigentum von Frau BB bzw stand vormals im Eigentum ihrer Vorfahren. Seit dem Jahr 1890 wurde das Teilwaldrecht *46 im Gemeindewaldprotokoll stets Frau BB bzw ihren Rechtsvorgängern zugeordnet. Es liegt somit ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Eintragungen vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl beim Grundbuch als auch beim Gemeindewaldprotokoll um öffentliche Urkunden handelt, die aus agrarrechtlicher Sicht in keiner Hierarchie zueinanderstehen. Wie weiter unten im Kapitel IV. (Rechtliche Erwägungen) ausgeführt wird, sind agrarische Teilwaldrechte im Grundbuch nämlich nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen. Der Eintragung eines Teilwaldrechtes im Grundbuch kommt somit keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung zu und unterliegt der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde.Es liegt somit ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Eintragungen vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich sowohl beim Grundbuch als auch beim Gemeindewaldprotokoll um öffentliche Urkunden handelt, die aus agrarrechtlicher Sicht in keiner Hierarchie zueinanderstehen. Wie weiter unten im Kapitel römisch vier. (Rechtliche Erwägungen) ausgeführt wird, sind agrarische Teilwaldrechte im Grundbuch nämlich nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen. Der Eintragung eines Teilwaldrechtes im Grundbuch kommt somit keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung zu und unterliegt der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat ihre Beweiswürdigung zugunsten des Gemeindewaldprotokolls im Wesentlichen damit begründet, dass die dortige Eintragung auf einen früheren Zeitpunkt

(1890)zurückgeht als die Grundbuchanlegung
(1905), weshalb dem Gemeindewaldprotokoll der Vorzug zu geben sei. Die Beschwerdeführerin ist dieser Beweiswürdigung nicht mit dem Beweis entgegengetreten, dass die Eintragung im Gemeindewaldprotokoll falsch sei, sondern, dass dem Grundbuch grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukäme. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dem Agrarrecht eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Grundbuches fremd ist. Vielmehr ist der Beweiswert der vorliegenden Urkunden im Einzelfall zu beurteilen. Aus rechtshistorischer Sicht kann der einschlägigen Literatur entnommen werden, dass bei der Grundbuchanlage in Tirol primär römischrechtlich ausgebildete Juristen als Grundbuchkommissäre tätig waren, die die agrarrechtlichen Besonderheiten oft nicht zum Ausdruck brachten. Besonders deutlich waren diese Schwierigkeiten bei der Verbücherung von Teilwaldrechten. In einigen Gemeinden wurden diese gar nicht ins Grundbuch aufgenommen, während in anderen Gemeinden Teilwaldrechte fälschlich als Einforstungsrechte oder wie privatrechtliche Dienstbarkeiten einverleibt wurden (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 30). Es kam aber auch vor, dass bei der Grundbuchanlegung die Erfassung der zahlreichen Waldteile mit ihren oft nicht einfachen Unterbezeichnungen fehlerhaft erfolgte. Dies konnte beispielsweise dann geschehen, wenn bei der Grundbuchanlegung aus Zweckmäßigkeitsgründen die Teilwälder neu nummeriert wurden. Wenn sich in einem solchen Fall die Grundbuchanlegung bzw Grundbucheintragung ausdrücklich auf ein zitiertes Waldprotokoll beruft und ein offenkundiger Widerspruch zwischen beiden Eintragungen vorliegt und nicht bewiesen werden kann, dass das Waldprotokoll vor der Grundbuchsanlegung allenfalls durch Tausch oder Kauf abgeändert wurde, ist nach Eberhard W. Lang eher die Grundbucheintragung im Nachhinein von der Agrarbehörde richtigzustellen. Denn ein allfälliger Tausch, Kauf oder eine Ersitzung wäre im Grundbuchprotokoll als neuer Rechtstitel erwähnt worden (Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 186).Aus rechtshistorischer Sicht kann der einschlägigen Literatur entnommen werden, dass bei der Grundbuchanlage in Tirol primär römischrechtlich ausgebildete Juristen als Grundbuchkommissäre tätig waren, die die agrarrechtlichen Besonderheiten oft nicht zum Ausdruck brachten. Besonders deutlich waren diese Schwierigkeiten bei der Verbücherung von Teilwaldrechten. In einigen Gemeinden wurden diese gar nicht ins Grundbuch aufgenommen, während in anderen Gemeinden Teilwaldrechte fälschlich als Einforstungsrechte oder wie privatrechtliche Dienstbarkeiten einverleibt wurden (Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 30). Es kam aber auch vor, dass bei der Grundbuchanlegung die Erfassung der zahlreichen Waldteile mit ihren oft nicht einfachen Unterbezeichnungen fehlerhaft erfolgte. Dies konnte beispielsweise dann geschehen, wenn bei der Grundbuchanlegung aus Zweckmäßigkeitsgründen die Teilwälder neu nummeriert wurden. Wenn sich in einem solchen Fall die Grundbuchanlegung bzw Grundbucheintragung ausdrücklich auf ein zitiertes Waldprotokoll beruft und ein offenkundiger Widerspruch zwischen beiden Eintragungen vorliegt und nicht bewiesen werden kann, dass das Waldprotokoll vor der Grundbuchsanlegung allenfalls durch Tausch oder Kauf abgeändert wurde, ist nach Eberhard W. Lang eher die Grundbucheintragung im Nachhinein von der Agrarbehörde richtigzustellen. Denn ein allfälliger Tausch, Kauf oder eine Ersitzung wäre im Grundbuchprotokoll als neuer Rechtstitel erwähnt worden (Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 186). Festzuhalten ist somit, dass der Eintragung von Teilwaldrechten im Zuge der Grundbuchanlegung nicht unbedingt der Vorrang gegenüber der Eintragung im Gemeindewaldprotokoll zu geben ist. Für den vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Teilwaldrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ **16 im Grundbuchanlegungsprotokoll des Jahres 1905 lediglich ein Verfügungsgeschäft – also den Modus – darstellt. Ob diese Eintragung zumindest aus zivilrechtlicher Sicht auf einem gültigen Rechtstitel beruht, lässt sich nicht mehr feststellen. Wie weiter unten im Kapitel IV. (Rechtliche Erwägungen) ausgeführt, wäre ein allfälliger Rechtstitel aber spätestens mit dem Anerkenntnis vom 24.01.2005 gegenstandslos geworden. Zur Eintragung im Grundbuchanlegungsprotokoll lässt sich somit sagen, dass dieses für sich genommen keinen Rechtstitel bezüglich des Teilwaldrechtes darstellt, sondern einen solchen höchstens bescheinigen kann. Sollte ein derartiger Rechtstitel im gegenständlichen Fall existiert haben, hätte er aber spätestens mit dem Anerkenntnis vom 24.01.2005 seine Wirkung verloren.Festzuhalten ist somit, dass der Eintragung von Teilwaldrechten im Zuge der Grundbuchanlegung nicht unbedingt der Vorrang gegenüber der Eintragung im Gemeindewaldprotokoll zu geben ist. Für den vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Teilwaldrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ **16 im Grundbuchanlegungsprotokoll des Jahres 1905 lediglich ein Verfügungsgeschäft – also den Modus – darstellt. Ob diese Eintragung zumindest aus zivilrechtlicher Sicht auf einem gültigen Rechtstitel beruht, lässt sich nicht mehr feststellen. Wie weiter unten im Kapitel römisch vier. (Rechtliche Erwägungen) ausgeführt, wäre ein allfälliger Rechtstitel aber spätestens mit dem Anerkenntnis vom 24.01.2005 gegenstandslos geworden. Zur Eintragung im Grundbuchanlegungsprotokoll lässt sich somit sagen, dass dieses für sich genommen keinen Rechtstitel bezüglich des Teilwaldrechtes darstellt, sondern einen solchen höchstens bescheinigen kann. Sollte ein derartiger Rechtstitel im gegenständlichen Fall existiert haben, hätte er aber spätestens mit dem Anerkenntnis vom 24.01.2005 seine Wirkung verloren. Auf der anderen Seite ordnet das aus heutiger Sicht als Regulierungsplan und somit als Akt des öffentlichen Rechts anzusehende Gemeindewaldprotokoll das strittige Teilwaldrecht bereits 15 Jahre vor der Grundbuchanlegung des Jahres 1905 der Liegenschaft EZ **36 bzw einem Rechtsvorgänger von Frau BB zu. Auch nach dem Jahr 1905 wurde das Teilwaldrecht im Gemeindewaldprotokoll stets zugunsten von Frau BB bzw ihren Rechtsvorgängern geführt. Auch in dem seitens der Beschwerdeführerin selbst als Beweismittel vorgelegten Lageplan der Teilwaldflächen der Gemeinde Z ist das Teilwaldrecht *46 Frau BB zugeordnet. Zusammengefasst liegt also kein Beweismittel vor, welches die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, wonach die Eintragung im Gemeindewaldprotokoll richtig ist, in Zweifel ziehen könnte. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die Eintragung agrarischer Teilwaldrechte im Grundbuch keine konstitutive Wirkung hat und, dass deren Aufnahme bei der Grundbuchanlegung aus rechtshistorischer Sicht mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. II./3. Örtliche Übung:römisch zwei./3. Örtliche Übung: Es steht unbestritten fest, dass das Teilwaldrecht *46 in den vergangenen 50 Jahren zwar faktisch nicht ausgeübt wurde, dass jedoch die Waldumlage zumindest seit Beginn der Amtszeit des derzeitigen Gemeindewaldaufsehers bei Frau BB eingehoben wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 , (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 ( … )
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“ „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten ( … )
(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. ( … )
(7)Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs. 3 oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.“
(7)Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.“ „§ 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ( … ) e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Teilwaldrechten um eine wirtschafts- und rechtsgeschichtliche Besonderheit Tirols handelt. Teilwaldrechte sind ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen bestehen, wobei der territoriale Umfang dieser Rechte genau begrenzt ist. Teilwaldrechte sind nach § 33 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Somit sind Teilwaldrechte öffentliche Rechte, deren Begründung und Beendigung ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Gleichgültig, ob ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist damit für ihre rechtliche Veränderung eine Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Auch eine Einverleibung im Grundbuch kann den öffentlich-rechtlichen Bestand derartiger Rechte nicht berühren.Teilwaldrechte sind nach Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Somit sind Teilwaldrechte öffentliche Rechte, deren Begründung und Beendigung ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Gleichgültig, ob ein privatrechtliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist damit für ihre rechtliche Veränderung eine Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Auch eine Einverleibung im Grundbuch kann den öffentlich-rechtlichen Bestand derartiger Rechte nicht berühren. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.09.1997, 97/07/0056, festgehalten, dass bei einem Teilwaldrecht als öffentlichem Recht der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung durch die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes nicht geheilt werden kann. Die Übertragung solcher Rechte erfolgt nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG
  1. Dieses sieht zwar ein Rechtsgeschäft vor, nicht aber die Einverleibung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch als Übertragungsart. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen (vgl § 38 Abs 2 TFLG 1996).So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.09.1997, 97/07/0056, festgehalten, dass bei einem Teilwaldrecht als öffentlichem Recht der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung durch die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes nicht geheilt werden kann. Die Übertragung solcher Rechte erfolgt nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG
  2. Dieses sieht zwar ein Rechtsgeschäft vor, nicht aber die Einverleibung dieses Rechtsgeschäftes im Grundbuch als Übertragungsart. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei Teilwaldrechten gemäß § 33 Abs 3 TFLG 1996 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um bürgerliche Rechte handelt, deren Bestand allein zivilrechtlich hergeleitet werden kann bzw die dem materiellen Publizitätsprinzip (Vertrauensgrundsatz) des Grundbuches unterliegen. Vielmehr ist der Bestand von Teilwaldrechten ausschließlich von der Agrarbehörde aufgrund der Vorschriften des öffentlichen Rechts – insbesondere des TFLG 1996 – zu beurteilen.Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei Teilwaldrechten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um bürgerliche Rechte handelt, deren Bestand allein zivilrechtlich hergeleitet werden kann bzw die dem materiellen Publizitätsprinzip (Vertrauensgrundsatz) des Grundbuches unterliegen. Vielmehr ist der Bestand von Teilwaldrechten ausschließlich von der Agrarbehörde aufgrund der Vorschriften des öffentlichen Rechts – insbesondere des TFLG 1996 – zu beurteilen. Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsnatur von Teilwaldrechten lange nicht geklärt war, sondern erst mit dem Flurverfassungslandesgesetz LGBl Nr 42/1935 eine eindeutige Festlegung als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht erfolgte.Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsnatur von Teilwaldrechten lange nicht geklärt war, sondern erst mit dem Flurverfassungslandesgesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935, eine eindeutige Festlegung als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht erfolgte. Ist nunmehr der Bestand eines Teilwaldrechtes strittig, hat darüber die Agrarbehörde mittels Feststellungsverfahren nach § 73 lit e TFLG 1996 zu entscheiden. Dabei sind gemäß § 33 Abs 3 TFLG 1996 in erster Linie öffentliche Urkunden und die örtliche Übung relevant.Ist nunmehr der Bestand eines Teilwaldrechtes strittig, hat darüber die Agrarbehörde mittels Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 zu entscheiden. Dabei sind gemäß Paragraph 33, , Absatz 3, TFLG 1996 in erster Linie öffentliche Urkunden und die örtliche Übung relevant. IV./
  3. Anerkenntnis:römisch vier./
  4. Anerkenntnis: Mit dem mit 24.01.2005 datierten Anerkenntnis hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Agrarbehörde erklärt, dass sie anerkennt, dass das Teilwaldrecht nicht ihrer Liegenschaft EZ **16, sondern der Liegenschaft EZ **36 zusteht und, dass die Agrarbehörde eine entsprechende Richtigstellung im Grundbuch vornehmen möge. Dazu ist festzuhalten, dass das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht näher geregelte Anerkenntnis ein Vertrag ist, der ebenso wie der Vergleich der Streitbereinigung dient. Während aber der Vergleich durch beiderseitiges Nachgeben zustande kommt, gibt beim Anerkenntnis nur eine Partei nach, indem sie das von ihr bezweifelte oder bestrittene Recht in vollem Umfang zugesteht. Zivilrechtlich entsteht dieses Recht dadurch unabhängig davon, ob es vorher bestand oder nicht. Das Anerkenntnis schafft also einen neuen Rechtsgrund (konstitutive Wirkung). Vom konstruktiven ist das deklarative Anerkenntnis zu unterscheiden, das eine bloße Wissenserklärung darstellt. Dabei gibt der Schuldner ohne vorangegangenen Streit oder Zweifel bekannt, dass das Recht des Gläubigers seines Wissens nach besteht. Ein derartiges deklaratives Anerkenntnis bildet daher keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern lediglich ein Beweismittel, das durch andere Beweise widerlegt werden kann. Ein deklaratives Anerkenntnis kann etwa schlüssig aus einer Bitte um Stundung oder aus einer (Teil-)Zahlung entnommen werden (Dullinger, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Rz 5/14). Nach der Rechtsprechung des OGH ist ein konstitutives Anerkenntnis dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden soll (OGH 27.04.2001, RS0115012). Durch ein Anerkenntnis wird die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnis noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (OGH 27.05.1998, RS0110121). Ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis, das ein Rechtsgeschäft ist, kann nicht einseitig widerrufen werden (OGH 26.06.1997, RS0108207). Für den vorliegenden Fall besteht aufgrund der getroffenen Feststellungen kein Zweifel, dass mit dem Schreiben vom 24.01.2005 ein bereits länger bestehender ernstlicher Streit bzw Zweifel endgültig beigelegt werden sollte. Zumindest aus zivilrechtlicher Sicht besteht somit durch das Anerkenntnis vom 24.01.2005 ein neuer Rechtstitel, der von der Beschwerdeführerin nicht einseitig widerrufen werden kann. Insbesondere kann sie sich auch nicht darauf berufen, das Anerkenntnis nur im Vertrauen auf eine (allfällig fehlerhafte) Rechtsberatung abgegeben zu haben; ein derartiger Rechtsirrtum ist nämlich ebenso unbeachtlich wie der Motivirrtum, das Anerkenntnis nur im Hinblick auf ein gutes nachbarschaftliches Einvernehmen abgegeben zu haben. Für das vorliegende Verfahren ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass die Absonderung von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 der Bewilligung der Agrarbehörde bedarf. Nach Abs 7 leg cit darf die Absonderung im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche agrarbehördliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die zuständige Agrarbehörde hat jedoch gegenständlich kein derartiges Bewilligungsverfahren durchgeführt. Das Anerkenntnis vom 24.01.2005 kann also im vorliegenden Verfahren nicht die Zuordnung eines öffentlich-rechtlichen Teilwaldrechtes begründen – dazu wäre eine agrarbehördliche Bewilligung nach § 38 Abs 3 TFLG 1996 erforderlich. Jedoch unterstützt das Anerkenntnis die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach das Teilwaldrecht der Liegenschaft EZ **36 zuzuordnen ist. Insbesondere wird damit aber ein allfälliger Zivilrechtstitel, auf dem die Grundbucheintragung des Jahres 1905 beruhen könnte, gegenstandslos.Für das vorliegende Verfahren ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass die Absonderung von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 der Bewilligung der Agrarbehörde bedarf. Nach Absatz 7, leg cit darf die Absonderung im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche agrarbehördliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Die zuständige Agrarbehörde hat jedoch gegenständlich kein derartiges Bewilligungsverfahren durchgeführt. Das Anerkenntnis vom 24.01.2005 kann also im vorliegenden Verfahren nicht die Zuordnung eines öffentlich-rechtlichen Teilwaldrechtes begründen – dazu wäre eine agrarbehördliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 erforderlich. Jedoch unterstützt das Anerkenntnis die vorgenommene Beweiswürdigung, wonach das Teilwaldrecht der Liegenschaft EZ **36 zuzuordnen ist. Insbesondere wird damit aber ein allfälliger Zivilrechtstitel, auf dem die Grundbucheintragung des Jahres 1905 beruhen könnte, gegenstandslos. IV./
  5. Öffentliche Urkundenrömisch vier./
  6. Öffentliche Urkunden Als öffentliche Urkunden iSd § 33 Abs 3 TFLG 1996 kommen primär Waldprotokolle, die aus heutiger Sicht als Regulierungspläne und somit als Akte des öffentlichen Rechts anzusehen sind in Betracht. Aber auch die Grundbuchsanlegung ist heute als taugliche Urkunde anzusehen, weil Teilwaldrechte seinerzeit – also bei der Grundbuchanlegung – oft als privatrechtliche Dienstbarkeiten angesehen und demgemäß im C-Blatt der belasteten Liegenschaft der Gemeinde eingetragen wurden (vgl Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 175 ff).Als öffentliche Urkunden iSd Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 kommen primär Waldprotokolle, die aus heutiger Sicht als Regulierungspläne und somit als Akte des öffentlichen Rechts anzusehen sind in Betracht. Aber auch die Grundbuchsanlegung ist heute als taugliche Urkunde anzusehen, weil Teilwaldrechte seinerzeit – also bei der Grundbuchanlegung – oft als privatrechtliche Dienstbarkeiten angesehen und demgemäß im C-Blatt der belasteten Liegenschaft der Gemeinde eingetragen wurden vergleiche Eberhard W. Lang in Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 175 ff). Wie bereits ausgeführt, lassen sich agrarische Anteilsrechte nicht zivilrechtlich begründen und unterliegen nicht dem Vertrauensgrundsatz des Grundbuches. Allein die Eintragung eines agrarischen Anteilsrechts im Grundbuch ist nicht geeignet, daraus das Bestehen eines derartigen öffentlichen Rechtes abzuleiten; vielmehr stellt eine solche Grundbucheintragung lediglich einen der freien Beweiswürdigung unterliegenden Urkundenbeweis dar. Die belangte Behörde hat dabei in ihrer Beweiswürdigung dem Gemeindewaldprotokoll den Vorzug gegenüber der Grundbucheintragung gegeben. Wie in Kapitel II. (Sachverhalt und Beweiswürdigung) bereits ausführlich dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin dazu weder den Gegenbeweis antreten, noch haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an dieser Beweiswürdigung ergeben.Wie bereits ausgeführt, lassen sich agrarische Anteilsrechte nicht zivilrechtlich begründen und unterliegen nicht dem Vertrauensgrundsatz des Grundbuches. Allein die Eintragung eines agrarischen Anteilsrechts im Grundbuch ist nicht geeignet, daraus das Bestehen eines derartigen öffentlichen Rechtes abzuleiten; vielmehr stellt eine solche Grundbucheintragung lediglich einen der freien Beweiswürdigung unterliegenden Urkundenbeweis dar. Die belangte Behörde hat dabei in ihrer Beweiswürdigung dem Gemeindewaldprotokoll den Vorzug gegenüber der Grundbucheintragung gegeben. Wie in Kapitel römisch zwei. (Sachverhalt und Beweiswürdigung) bereits ausführlich dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin dazu weder den Gegenbeweis antreten, noch haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an dieser Beweiswürdigung ergeben. Unabhängig von dieser Beweiswürdigung ist aber auch festzuhalten, dass die Grundbucheintragung des Jahres 1905 für sich genommen keinen Rechtstitel, sondern lediglich ein Verfügungsgeschäft darstellt. Und ein allfälliger Zivilrechtstitel, auf dem diese Grundbucheintragung beruhen könnte, wäre spätestens mit dem Anerkenntnis vom 24.01.2005 hinfällig. Was also das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Urkunden iSd § 33 Abs 3 TFLG 1996 betrifft, kann zum einen in der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zugunsten des Gemeindewaldprotokolls keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zum anderen wäre aber auch ein durch die Grundbucheintragung bescheinigter (Zivil)Rechtstitel vom Anerkenntnis als neuem Rechtstitel abgelöst worden.Was also das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Urkunden iSd Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 betrifft, kann zum einen in der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zugunsten des Gemeindewaldprotokolls keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zum anderen wäre aber auch ein durch die Grundbucheintragung bescheinigter (Zivil)Rechtstitel vom Anerkenntnis als neuem Rechtstitel abgelöst worden. IV./
  7. Örtliche Übung:römisch vier./
  8. Örtliche Übung: Nach § 33 Abs 3 TFLG 1996 lassen sich Teilwaldrechte nicht nur aus öffentlichen Urkunden, sondern auch auf Grund örtlicher Übung zuordnen. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als – unbeschadet des Gegenbeweises der Rechtswidrigkeit – die faktische Ausübung eines Rechtes im eigenen Namen, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Kommt es im Streitfall auf die faktische Übung an, so ist nicht nur die Holznutzung als solche ausschlaggebend, sondern vor allem die Lastentragung, somit die Leistung von Steuern und Abgaben für den in Frage stehenden Teilwald; diese ist auch leichter nachweisbar als die oft seltene Holzentnahme aus einem Teilwald (Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 186). Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung steht auch mit diesem Tatbestandsmerkmal im Einklang. Es steht nämlich unbestritten fest, dass das Teilwaldrecht *46 in den vergangenen 50 Jahren zwar faktisch nicht ausgeübt wurde, dass jedoch die Waldumlage zumindest seit Beginn der Amtszeit des derzeitigen Gemeindewaldaufsehers bei Frau BB eingehoben wurde.Nach Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 lassen sich Teilwaldrechte nicht nur aus öffentlichen Urkunden, sondern auch auf Grund örtlicher Übung zuordnen. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als – unbeschadet des Gegenbeweises der Rechtswidrigkeit – die faktische Ausübung eines Rechtes im eigenen Namen, die als Ausdruck eines gesetzmäßigen Zustandes erscheint. Das hat zwar nicht unmittelbar mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung zu tun, ist aber praktisch eine „Ersatzlösung“ für das öffentliche Recht. Kommt es im Streitfall auf die faktische Übung an, so ist nicht nur die Holznutzung als solche ausschlaggebend, sondern vor allem die Lastentragung, somit die Leistung von Steuern und Abgaben für den in Frage stehenden Teilwald; diese ist auch leichter nachweisbar als die oft seltene Holzentnahme aus einem Teilwald (Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, Seite 186). Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung steht auch mit diesem Tatbestandsmerkmal im Einklang. Es steht nämlich unbestritten fest, dass das Teilwaldrecht *46 in den vergangenen 50 Jahren zwar faktisch nicht ausgeübt wurde, dass jedoch die Waldumlage zumindest seit Beginn der Amtszeit des derzeitigen Gemeindewaldaufsehers bei Frau BB eingehoben wurde. IV./
  9. Parteiengehör:römisch vier./
  10. Parteiengehör: Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Gemeindewaldprotokoll zu äußern, nicht zutrifft. Wie nämlich im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 07.04.2015 unbestritten festgestellt werden konnte, wurde das Gemeindewaldprotokoll im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung am 08.01.2013 in Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin als deren Vertreter erörtert. Anschließend hatte sie bis zur Bescheiderlassung mehr als 1½ Jahre Zeit, sich zu dieser Urkunde zu äußern. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Bei Teilwaldrechten iSd § 33 Abs 3 TFLG 1996 handelt es sich um öffentlich-rechtliche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, deren Bestehen ausschließlich von der Agrarbehörde aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 zu beurteilen ist. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen, weshalb derartigen Eintragung keine konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung zukommt, die der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde unterliegt.Bei Teilwaldrechten iSd Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 handelt es sich um öffentlich-rechtliche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, deren Bestehen ausschließlich von der Agrarbehörde aufgrund der Bestimmungen des TFLG 1996 zu beurteilen ist. Teilwaldrechte sind im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen, weshalb derartigen Eintragung keine konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung zukommt, die der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde unterliegt. Gemäß § 33 Abs 3 TFLG 1996 bestehen Teilwaldrechte auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften. Gegenständlich liegen mit dem Gemeindewaldprotokoll und dem Grundbuch zwei einander widersprechende öffentliche Urkunden vor, wobei dem Agrarrecht eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Grundbuches fremd ist. Die gegensätzlichen Aussagen der Urkunden sind somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen. Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Zweifel an der von der belangten Behörde zugunsten des Gemeindewaldprotokolls getroffenen Feststellung aufgetreten. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung auch nicht dadurch erschüttern, dass sie dem Grundbuch grundsätzlich eine höhere Beweiskraft als dem Gemeindewaldprotokoll unterstellt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996 bestehen Teilwaldrechte auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften. Gegenständlich liegen mit dem Gemeindewaldprotokoll und dem Grundbuch zwei einander widersprechende öffentliche Urkunden vor, wobei dem Agrarrecht eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Richtigkeit des Grundbuches fremd ist. Die gegensätzlichen Aussagen der Urkunden sind somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung gegeneinander abzuwägen. Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Zweifel an der von der belangten Behörde zugunsten des Gemeindewaldprotokolls getroffenen Feststellung aufgetreten. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung auch nicht dadurch erschüttern, dass sie dem Grundbuch grundsätzlich eine höhere Beweiskraft als dem Gemeindewaldprotokoll unterstellt. Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 3 TFLG 1996, wonach Teilwaldrechte auch auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften bestehen können, spricht für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung. Diese mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung vergleichbare Bestimmung stellt auf die faktische Holznutzung bzw Lastentragung ab. Gegenständlich fand zwar in den vergangenen 50 Jahren aufgrund des Teilwaldrechtes keine Holznutzung statt, jedoch wurde die Waldumlage nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, sondern zu Lasten von Frau BB eingehoben.Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 3, TFLG 1996, wonach Teilwaldrechte auch auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften bestehen können, spricht für die von der belangten Behörde getroffene Feststellung. Diese mit dem zivilrechtlichen Rechtsinstitut der Ersitzung vergleichbare Bestimmung stellt auf die faktische Holznutzung bzw Lastentragung ab. Gegenständlich fand zwar in den vergangenen 50 Jahren aufgrund des Teilwaldrechtes keine Holznutzung statt, jedoch wurde die Waldumlage nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, sondern zu Lasten von Frau BB eingehoben. Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit dem konstitutiven Anerkenntnis vom 24.01.2005 einen neuen zivilrechtlichen Rechtstitel geschaffen, den sie nicht einseitig widerrufen kann. Mangels agrarbehördlicher Bewilligung gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 ist dieses Rechtsgeschäft zwar im vorliegenden Verfahren nicht konstitutiv, jedoch unterstützt es zum einen die vorgenommene Beweiswürdigung und macht andererseits einen allfälligen Zivilrechtstitel, auf dem die Grundbucheintragung des Jahres 1905 beruhen könnte, gegenstandslos.Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit dem konstitutiven Anerkenntnis vom 24.01.2005 einen neuen zivilrechtlichen Rechtstitel geschaffen, den sie nicht einseitig widerrufen kann. Mangels agrarbehördlicher Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 ist dieses Rechtsgeschäft zwar im vorliegenden Verfahren nicht konstitutiv, jedoch unterstützt es zum einen die vorgenommene Beweiswürdigung und macht andererseits einen allfälligen Zivilrechtstitel, auf dem die Grundbucheintragung des Jahres 1905 beruhen könnte, gegenstandslos. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der Bestand eines Teilwaldrechtes als öffentliches Recht nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG 1996 zu beurteilen ist und, wonach Teilwaldrechte im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen sind. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der Bestand eines Teilwaldrechtes als öffentliches Recht nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG 1996 zu beurteilen ist und, wonach Teilwaldrechte im Grundbuch nicht einzuverleiben, sondern nur ersichtlich zu machen sind. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.3344.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.