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{'item': 'LVwG-2015/25/0876-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0876-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 30.03.2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.02.2015, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, er habe an insgesamt 9 Tagen zwischen dem 18.08.2014 und dem 24.09.2014 um 08.00 Uhr in Z, zwischen W-Straße 9 und S-Gasse 30 den PKW, Fiat, mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und damit gegen § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG verstoßen, weshalb gemäß dieser Gesetzbestimmung über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seiner Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 328,50 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, er habe an insgesamt 9 Tagen zwischen dem 18.08.2014 und dem 24.09.2014 um 08.00 Uhr in Z, zwischen W-Straße 9 und S-Gasse 30 den PKW, Fiat, mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war und damit gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen, weshalb gemäß dieser Gesetzbestimmung über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seiner Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 328,50 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten und bestritten sowie vorgebracht wird, dass der Beschuldigte zu den angegebenen Tatzeitpunkten kein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Er sei weder bei den behaupteten Gesetzesübertretungen betreten worden, noch gebe es sonst einen objektiven Beweis dafür, dass er persönlich das Fahrzeug seiner Ehefrau gelenkt hätte. Die Tatsache, dass er das Fahrzeug nutzte, stelle keinen Beweis für seine Lenkereigenschaft dar. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 11.03.2015, Zl ****, wegen dieser Fahrten nach § 164 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Das noch nicht rechtskräftige Straferkenntnis stelle einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar und sei das Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten und bestritten sowie vorgebracht wird, dass der Beschuldigte zu den angegebenen Tatzeitpunkten kein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Er sei weder bei den behaupteten Gesetzesübertretungen betreten worden, noch gebe es sonst einen objektiven Beweis dafür, dass er persönlich das Fahrzeug seiner Ehefrau gelenkt hätte. Die Tatsache, dass er das Fahrzeug nutzte, stelle keinen Beweis für seine Lenkereigenschaft dar. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 11.03.2015, Zl ****, wegen dieser Fahrten nach Paragraph 164, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Das noch nicht rechtskräftige Straferkenntnis stelle einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar und sei das Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen. Es werde der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht. Das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jeden einzelnen Fall ein verschiedenes (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Manz 2013, Seiten 194/195). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Im Allgemeinen verlangt Paragraph 44 a, Ziffer eins, eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt diesen Anforderungen nicht. Das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jeden einzelnen Fall ein verschiedenes (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Manz 2013, Seiten 194/195). Als Tatort wird im gegenständlichen Verfahren von der Erstbehörde immer „Z zwischen W-Straße 9 und S-Gasse 30“ angelastet und als Tatzeit jeweils um 08.00 Uhr. Da beide Punkte sich im Stadtgebiet von Z befinden, gibt es eine Mehrzahl von Routen, die zur Zurücklegung diese Strecke befahren werden könnten. Die zeitlich kürzeste Strecke über die ** nimmt bei wenig Verkehr 9 min auf 7,8 km in Anspruch. Die Strecke über den M misst 5,3 km und nimmt im günstigsten Fall 10 min in Anspruch. Die Strecke könnte aber auch auf verschiedenen zeitaufwendigeren Routen innerstädtisch zurückgelegt werden. Keineswegs bekannt ist, ob an allen neun Tagen der Weg auf derselben Route oder auf verschiedenen Strecken zurückgelegt wurde. Das Straßenstück, auf dem die Übertretungen gesetzt worden sein sollen, kann örtlich nicht eindeutig zugeordnet werden (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324). Das Straßenstück, auf dem die Übertretungen gesetzt worden sein sollen, kann örtlich nicht eindeutig zugeordnet werden vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324). In seinem Erkenntnis vom 30.10.1979, 1055/78, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Übertretungen nach der StVO ausgesprochen, dass wenn in einem Straferkenntnis im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt wird, das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a lit a (heute Z 1) VStG im Widerspruch steht, wenn sich im Hinblick auf die nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt. Im Erkenntnis vom 16.03.1983, 82/03/0125, wurde erkannt, dass die bloße Angabe, die Beschwerdeführerin sei „auf der ** durch das Ortsgebiet von T“ gefahren, nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen kann. In seinem Erkenntnis vom 30.10.1979, 1055/78, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Übertretungen nach der StVO ausgesprochen, dass wenn in einem Straferkenntnis im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt wird, das Straferkenntnis mit der Regelung des Paragraph 44 a, Litera a, (heute Ziffer eins,) VStG im Widerspruch steht, wenn sich im Hinblick auf die nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt. Im Erkenntnis vom 16.03.1983, 82/03/0125, wurde erkannt, dass die bloße Angabe, die Beschwerdeführerin sei „auf der ** durch das Ortsgebiet von T“ gefahren, nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen kann. Im Hinblick auf diese Rechtslage bedeutet dies im konkreten Fall, dass die angelastete Tatortbezeichnung zu unpräzise ist, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Abgesehen davon sind die angelasteten Tatzeiten aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0876.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.