RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0794-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des SP, wohnhaft in T, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 18.02.2015, Zl ***, betreffend die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Entfernung einer Klaubsteinmauer auf dem Grundstück 58/ GB T, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1.) Über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde von der Bezirkshauptmannschaft L die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Entfernung einer Klaubsteinmauer mit einer Ansichtsfläche von 26,50 m² auf dem Grundstück 58/ GB T erteilt, dies auf der Grundlage der §§ 24 Abs 2 lit d in Verbindung mit 24 Abs 5 lit c in Verbindung mit 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und weiters in Verbindung mit den §§ 5 und 7 der Tiroler Naturschutzverordnung
- Über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde von der Bezirkshauptmannschaft L die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Entfernung einer Klaubsteinmauer mit einer Ansichtsfläche von 26,50 m² auf dem Grundstück 58/ GB T erteilt, dies auf der Grundlage der Paragraphen 24, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit 24 Absatz 5, Litera c, in Verbindung mit 29 Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und weiters in Verbindung mit den Paragraphen 5 und 7 der Tiroler Naturschutzverordnung
- Im Kostenspruch dieses nunmehr in Beschwerde gezogenen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides wurden dem Antragsteller - Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 in Höhe von Euro 96,00 und - eine Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 71 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 870,00 zur Zahlung vorgeschrieben, wobei auch ein Hinweis auf zu entrichtende Bundesgebühren von insgesamt Euro 37,70 erfolgte, woraus sich ein Gesamtzahlbetrag für den nunmehrigen Beschwerdeführer von Euro 1.003,70 ergibt. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zu entfernende Klaubsteinmauer einen Lebensraum für nach der Tiroler Naturschutzverordnung geschützte Arten, wie Blindschleiche, Mauer- und Zauneidechse, darstelle. Die beantragte Entfernung der alten, teilweise mit Pflanzen verwachsenen Klaubsteinmauer bedinge daher die Zerstörung eines wertvollen Lebensraumes. Angesichts der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (Neuerrichtung einer Trockenmauer sowie Erhöhung einer in der Nähe befindlichen Klaubsteinmauer) und mit Bedachtnahme darauf, dass im Bereich der Ter Feldflur noch eine weit überdurchschnittliche Anzahl von vergleichbaren Lebensräumen bzw Landschaftselementen gegeben sei, habe die beantragte Bewilligung erteilt werden können. 2.) Gegen diese (genehmigende) Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des SP, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihm seiner Meinung nach zu Unrecht die Bezahlung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 870,-- aufgetragen worden sei, da er zu 100 % Ersatzmaßnahmen für die Entfernung seiner Klaubsteinmauer getroffen habe. Er habe auch auf die von ihm ursprünglich geplante Betonmauer verzichtet und nunmehr eine Trockenmauer mit großen Trennfugen errichtet, damit Kleinstlebewesen wiederum Lebensraum finden könnten. Im Vergleich zum bisher gegebenen Zustand habe er die Fläche der Trockenmauer verdreifacht, womit für die nächsten 100 Jahre ein entsprechender Lebensraum für die Tiere gesichert sei. Er habe für die Errichtung der Trockenmauer (im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Betonmauer) einen Mehraufwand von immerhin Euro 9.500,-- getragen und sehe daher die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 870,-- nicht ein. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1.) Im Gegenstandsfall wurde vom Rechtsmittelwerber eine Klaubsteinmauer mit einer Ansichtsfläche von 26,50 m² auf dem Grundstück 58/ GB T entfernt, für welche Maßnahme ihm von der Bezirkshauptmannschaft L als zuständiger Naturschutzbehörde antragsgemäß eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt worden ist, dies mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.02.
- Von der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer vorgenommene Maßnahme der „Entfernung einer Klaubsteinmauer“ dem Verbotstatbestand des § 24 Abs 2 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unterstellt, welche rechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol begegnet, wozu Folgendes auszuführen ist:Von der belangten Behörde wurde die vom Beschwerdeführer vorgenommene Maßnahme der „Entfernung einer Klaubsteinmauer“ dem Verbotstatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unterstellt, welche rechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme keinen rechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol begegnet, wozu Folgendes auszuführen ist: Nach der genannten Rechtsvorschrift des § 24 Abs 2 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Anhang IV lit a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten (in allen ihren Lebensstadien) verboten. Nach der genannten Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten (in allen ihren Lebensstadien) verboten. In § 4 Abs 2 lit d der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 wurde von der Tiroler Landesregierung klargestellt, dass hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5, worunter etwa Mauer- und Zauneidechsen fallen, nach § 24 Abs 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten sind. In Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 wurde von der Tiroler Landesregierung klargestellt, dass hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5, worunter etwa Mauer- und Zauneidechsen fallen, nach Paragraph 24, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten sind. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol liegt auf der Hand, dass durch die beantragte Entfernung einer Klaubsteinmauer dieser Lebensraum für die genannten Tierarten vernichtet wird, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers dem angeführten Verbotstatbestand zu unterstellen ist. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsvorschrift des § 24 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht ebenso wie jene nach § 7 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 eine Möglichkeit vor, eine Ausnahme von den grundsätzlich bestehenden Verboten – so auch von dem gegenständlich zutreffenden Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten – zu bewilligen. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz 5, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht ebenso wie jene nach Paragraph 7, Tiroler Naturschutzverordnung 2006 eine Möglichkeit vor, eine Ausnahme von den grundsätzlich bestehenden Verboten – so auch von dem gegenständlich zutreffenden Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten – zu bewilligen. Im konkreten hat die belangte Behörde die von ihr erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung auf die Bestimmung des § 24 Abs 5 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wie auch auf die Bestimmung des § 7 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gestützt, wogegen keinerlei Bedenken des erkennenden Gerichts obwalten. Im konkreten hat die belangte Behörde die von ihr erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wie auch auf die Bestimmung des Paragraph 7, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gestützt, wogegen keinerlei Bedenken des erkennenden Gerichts obwalten. In § 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist festgelegt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung ua für eine Ausnahme vom Verbot nach § 24 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nur erteilt werden darf, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. In Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist festgelegt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung ua für eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nur erteilt werden darf, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Dass in der gegenständlichen Beschwerdesache diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden, sodass sie die bekämpfte Entscheidung unter Heranziehung der Bestimmung des § 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 getroffen hat, was vom erkennenden Gericht als rechtsrichtig beurteilt wird. Dass in der gegenständlichen Beschwerdesache diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden, sodass sie die bekämpfte Entscheidung unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 getroffen hat, was vom erkennenden Gericht als rechtsrichtig beurteilt wird. 2.) In der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 wurde von der Tiroler Landesregierung das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden geregelt, wobei in einer als „Tarif“ bezeichneten Anlage zur genannten Verordnung das Ausmaß der zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben festgesetzt wurde. Im besonderen Teil dieses Tarifes (in dieser Anlage zur Landes-Verwaltungsabgabenverordnung) wurde unter VIII. für Naturschutzangelegenheiten bestimmt, dass unterschiedliche Verwaltungsabgaben je nach Art der erteilten Bewilligung vom jeweiligen Antragsteller zu entrichten sind. So ist im Tarifpost 71 festgelegt, dass für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- zu bezahlen ist, außer die Bewilligung wäre zu Wissenschafts- und Forschungszwecken erteilt worden. Im besonderen Teil dieses Tarifes (in dieser Anlage zur Landes-Verwaltungsabgabenverordnung) wurde unter römisch acht. für Naturschutzangelegenheiten bestimmt, dass unterschiedliche Verwaltungsabgaben je nach Art der erteilten Bewilligung vom jeweiligen Antragsteller zu entrichten sind. So ist im Tarifpost 71 festgelegt, dass für eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Verwaltungsabgabe von Euro 870,-- zu bezahlen ist, außer die Bewilligung wäre zu Wissenschafts- und Forschungszwecken erteilt worden. 3.) Ausgehend von der im Gegenstandsfall zutreffend erteilten Ausnahmebewilligung nach § 24 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und mit Bedachtnahme darauf, dass die verfahrensgegenständliche Ausnahmebewilligung nicht für Wissenschafts- und Forschungszwecke, sondern im Interesse des Beschwerdeführers erteilt worden ist, hat die belangte Behörde nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts rechtskonform die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 71 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 870,-- dem Rechtsmittelwerber zur Bezahlung aufgetragen. Ausgehend von der im Gegenstandsfall zutreffend erteilten Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und mit Bedachtnahme darauf, dass die verfahrensgegenständliche Ausnahmebewilligung nicht für Wissenschafts- und Forschungszwecke, sondern im Interesse des Beschwerdeführers erteilt worden ist, hat die belangte Behörde nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts rechtskonform die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 71 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 870,-- dem Rechtsmittelwerber zur Bezahlung aufgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folgerichtig als unberechtigt und war das Rechtsmittel daher als unbegründet abzuweisen. Die vom Rechtsmittelwerber gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragene Beschwerdeargumentation vermag keine Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung aufzuzeigen. Wenn er etwa darauf verweist, dass er Ersatzmaßnahmen als Ausgleich für die mit der bewilligten Entfernung seiner Klaubsteinmauer einhergehende Zerstörung eines Lebensraumes geschützter Tierarten getroffen habe, wobei er die Fläche der Trockenmauer im Vergleich zur verfahrensbetroffenen Klaubsteinmauer verdreifacht habe, so ist ihm zu erwidern, dass dies zwar zutreffen kann, dieser Umstand aber nichts daran zu ändern vermag, dass von der belangten Behörde die zutreffende Verwaltungsabgabe im Betrag von Euro 870,-- vorgeschrieben wurde. Auf den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstand der Schaffung von Ersatzlebensräumen kommt es nämlich bei der Bestimmung der Verwaltungsabgabe nicht an und kann daher dieser Umstand bei der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe keine Berücksichtigung finden. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies im § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies im Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen wäre, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung verzichtet. Schließlich hat auch das erkennende Gericht in der vorliegenden Beschwerdesache keine Notwendigkeit gesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, wogegen der entscheidungsrelevante Sachverhalt als unbestritten und geklärt anzusehen ist. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Rechtsfrage, welche Verwaltungsabgabe für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung festzusetzen ist, konnte angesichts der eindeutigen Rechtslage ohne weiteres einer Beantwortung zugeführt werden. Mit Blick auf die Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, mag auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage fehlen (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Mit Blick auf die Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, mag auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage fehlen vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0794.1