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{'item': 'LVwG-2015/41/0851-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 94§ 137cArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0851-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer A ist aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 12.11.2007, Zl *.* *-*****/*, zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung

§ 94Z 76 Gew

O 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort Ort1, Adresse1, berechtigt. Im Gewerberegisterauszug ist zum Stichtag 19.09.2014 unter der Gewerberegisternummer ***** vermerkt, dass für die Ausübung dieses Gewerbes eine Haftungsabsicherung

§ 137cAbs 1 Gew

O bei der XY Versicherungs-AG – Tag der Haftungsübernahme 13.04.2010 – besteht. Der Beschwerdeführer A ist aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 12.11.2007, Zl *.* *-*****/*, zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung

Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort Ort1, Adresse1, berechtigt. Im Gewerberegisterauszug ist zum Stichtag 19.09.2014 unter der Gewerberegisternummer ***** vermerkt, dass für die Ausübung dieses Gewerbes eine Haftungsabsicherung

Paragraph 137 c, Absatz eins, GewO bei der XY Versicherungs-AG – Tag der Haftungsübernahme 13.04.2010 – besteht. Mit Schreiben der XY Versicherungs-AG, Ort2, vom 22.09.21014, wurde der Gewerbebehörde mitgeteilt, dass die mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Polizzennr: -- -- --------) nicht mehr besteht und dass das Agenturverhältnis zum 31.10.2014 aufgekündigt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, umgehend den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung oder den Beleg der offenen Prämienzahlung vorzulegen sowie ein aufrechtes Agenturverhältnis nachzuweisen, ansonsten ein Entzugsverfahren eingeleitet werden müsste. Auf die entsprechenden Bestimmungen des § 137c und des § 87 GewO wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Auf die Möglichkeit, das Gewerbe ruhend zu melden, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls hingewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, umgehend den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung oder den Beleg der offenen Prämienzahlung vorzulegen sowie ein aufrechtes Agenturverhältnis nachzuweisen, ansonsten ein Entzugsverfahren eingeleitet werden müsste. Auf die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 137 c und des Paragraph 87, GewO wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Auf die Möglichkeit, das Gewerbe ruhend zu melden, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls hingewiesen. Nachdem von diesem in weiterer Folge lediglich eine Bestätigung der „Z Versicherungen AG“ vom 28.11.2014, wonach ein Agenturverhältnis im Sinne des § 137c Abs 3 GewO für alle von Z Versicherungen AG vertriebenen Versicherungszweige besteht, nicht aber der verlangte Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung

§ 94Z 96 Gew

O 1994 in der Form Versicherungsagent“ nachgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2014 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dies unter neuerlichem Hinweis auf die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung. Nachdem von diesem in weiterer Folge lediglich eine Bestätigung der „Z Versicherungen AG“ vom 28.11.2014, wonach ein Agenturverhältnis im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 3, GewO für alle von Z Versicherungen AG vertriebenen Versicherungszweige besteht, nicht aber der verlangte Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung

Paragraph 94, Ziffer 96, GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ nachgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2014 Gelegenheit gegeben, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dies unter neuerlichem Hinweis auf die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung. Nachdem innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht und der belangten Behörde auch keine Berufshaftpflichtversicherung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung

§ 94Z 76 Gew

O 1994 in der Form Versicherungsagent“ nachgewiesen wurde, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 25.02.2015, Zl *.* ******-**. Nachdem innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht und der belangten Behörde auch keine Berufshaftpflichtversicherung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung

Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ nachgewiesen wurde, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 25.02.2015, Zl *.* ******-**. Gegen diesen ihm am 27.02.2015 zugestellten Bescheid erhob A am 02.03.2015 fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig ein Schreiben der Z Versicherungen Österreich AG, Ort2, vom 19.12.2014, dass die zum 01.11.2014 stornierte Vermittlerhaftpflicht-Polizze (Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler-Polizzen Nummer -- -- --------) per Stornodatum wunschgemäß reaktiviert worden sei. Dem Schreiben vom 19.12.2014 beigeschlossen war das entsprechende Polizzendokument und die neu ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 19.12.2014, mit welcher der Abschluss und der aufrechte Bestand einer Versicherung ab dem 01.10.2008 (Polizzen Nummer -- -- --------) mit einer Versicherungssumme von Euro 1.300.000,-- pro Schadensfall und Euro 1.900.000,-- für alle Schadenfälle eines Jahres bestätigt wurde, ebenso, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere §§ 158b bis 158i VersVG und § 137c GewO 1994 entspricht. Gegen diesen ihm am 27.02.2015 zugestellten Bescheid erhob A am 02.03.2015 fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig ein Schreiben der Z Versicherungen Österreich AG, Ort2, vom 19.12.2014, dass die zum 01.11.2014 stornierte Vermittlerhaftpflicht-Polizze (Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler-Polizzen Nummer -- -- --------) per Stornodatum wunschgemäß reaktiviert worden sei. Dem Schreiben vom 19.12.2014 beigeschlossen war das entsprechende Polizzendokument und die neu ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 19.12.2014, mit welcher der Abschluss und der aufrechte Bestand einer Versicherung ab dem 01.10.2008 (Polizzen Nummer -- -- --------) mit einer Versicherungssumme von Euro 1.300.000,-- pro Schadensfall und Euro 1.900.000,-- für alle Schadenfälle eines Jahres bestätigt wurde, ebenso, dass die vorliegende Versicherung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Paragraphen 158 b bis 158 i VersVG und Paragraph 137 c, GewO 1994 entspricht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 137c Abs 1 und Abs 5 sowie § 87 Abs 1 Z 5 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 137 c, Absatz eins und Absatz 5, sowie Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF gestützt. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Inhalt: Nach § 137 c Abs 1 GewO ist zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein.Nach Paragraph 137, c Absatz eins, GewO ist zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2008 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. Nach § 137 c Abs 5 GewO hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt ist (§§ 365a Abs 1 Z 13 und 365b Abs 1 Z 10), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des EWR von der Streichung.Nach Paragraph 137, c Absatz 5, GewO hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz eins, oder 2 unverzüglich eine vorläufige Streichung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) anzumerken und ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister und im GISA (Versicherungsvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt ist (Paragraphen 365 a, Absatz eins, Ziffer 13 und 365 b Absatz eins, Ziffer 10,), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des EWR von der Streichung. Nach § 87

(1)Z 5 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.Nach Paragraph 87,
(1)Ziffer 5, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Zumal der Beschwerdeführer die Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 und vom 16.12.2014, dieser umgehend eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, bei gleichzeitiger Ankündigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Nichtvorlage einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung, innerhalb einer ihm gesetzten Frist von drei Wochen unbeachtet ließ bzw die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ, wurde diesem gegenüber der Entzug der Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung

§ 94Z 76 Gew

O 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort Ort1, Adresse1, vollkommen rechtskonform ausgesprochen und ist es im ausschließlichen Bereich bzw Verschulden des Beschwerdeführers gelegen, dass die von der Z Versicherungen Österreich AG an ihn bereits am 19.12.2014 übermittelte Versicherungsbestätigung

§§ 137cGew

O 1994 zur Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, obwohl ihm dies fristgerecht möglich gewesen wäre, der belangten Behörde erst mit Einbringen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt wurde. Nachdem die von der belangten Behörde eingeforderte Berufshaftpflichtversicherungspolizze nunmehr vorgelegt und damit nachgewiesen wurde, ist dem Erfordernis des § 137c GewO 1994 entsprochen und war somit der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zumal der Beschwerdeführer die Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 und vom 16.12.2014, dieser umgehend eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, bei gleichzeitiger Ankündigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Nichtvorlage einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung, innerhalb einer ihm gesetzten Frist von drei Wochen unbeachtet ließ bzw die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ, wurde diesem gegenüber der Entzug der Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung

Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort Ort1, Adresse1, vollkommen rechtskonform ausgesprochen und ist es im ausschließlichen Bereich bzw Verschulden des Beschwerdeführers gelegen, dass die von der Z Versicherungen Österreich AG an ihn bereits am 19.12.2014 übermittelte Versicherungsbestätigung

Paragraphen 137 c, GewO 1994 zur Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, obwohl ihm dies fristgerecht möglich gewesen wäre, der belangten Behörde erst mit Einbringen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt wurde. Nachdem die von der belangten Behörde eingeforderte Berufshaftpflichtversicherungspolizze nunmehr vorgelegt und damit nachgewiesen wurde, ist dem Erfordernis des Paragraph 137 c, GewO 1994 entsprochen und war somit der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Abschließend ist vom erkennenden Gericht darauf zu verweisen, dass im Falle der Vorlage der Versicherungsbestätigung im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung keine aufschiebende Wirkung besteht (vgl § 137c Abs 5 GewO 1994) und daher in diesem Zeitraum auch keine Ausübungsberechtigung des Gewerbes besteht. Der Grund für diese Regelung liegt bei Versicherungsvermittlern darin, dass Art 3 Abs 4 der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Eintragung der Berechtigung zum Tätigwerden als Versicherungsvermittler zwingend den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorsieht.

§ 137c

Abs 5 korrespondiert daher die Zweimonatsfrist für das Entziehungsverfahren mit der durch § 137c Abs 4 festgelegten Weiterwirkung des Versicherungsschutzes während zweier Monate. Abschließend ist vom erkennenden Gericht darauf zu verweisen, dass im Falle der Vorlage der Versicherungsbestätigung im Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerdeentscheidung keine aufschiebende Wirkung besteht vergleiche Paragraph 137 c, Absatz 5, GewO 1994) und daher in diesem Zeitraum auch keine Ausübungsberechtigung des Gewerbes besteht. Der Grund für diese Regelung liegt bei Versicherungsvermittlern darin, dass Artikel 3, Absatz 4, der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Eintragung der Berechtigung zum Tätigwerden als Versicherungsvermittler zwingend den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorsieht.

Paragraph 137 c, Absatz 5, korrespondiert daher die Zweimonatsfrist für das Entziehungsverfahren mit der durch Paragraph 137 c, Absatz 4, festgelegten Weiterwirkung des Versicherungsschutzes während zweier Monate. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. III. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0851.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.