RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2857-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1, vertreten durch Rae Dr. B, Dr. C, Mag. D, Adresse2, Ort1 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 17.09.2014, Zl. ***-*/***-2014-*** wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1, vertreten durch Rae Dr. B, Dr. C, Mag. D, Adresse2, Ort1 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 17.09.2014, Zl. ***-*/***-2014-*** wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 18.6.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Ort2 am 23.6.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Ort2 gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 19**, GB ***** Ort
- Gegenstand dieser EZ sei das Gst 29**. Auf Gst 29**/2 (neu) sei die ehemalige Hofstelle (Bauernhaus) „XY“ mit der Adresse Adresse2, Ort2 errichtet. Auf Gst 29**/3 (neu) sei das Zuhaus „XY“ mit der Adresse Adresse3, Ort2 errichtet. Der Antragsteller sei Landwirt und bewirtschafte den geschlossenen Hof „Zr“ in Ort
- Im Jahr 1986 habe der Antragsteller den ehemaligen geschlossenen Hof „XY“ (EZ 90***, GB Ort1) gekauft, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 29** gehört habe. Seither habe der Antragsteller das Bauernhaus „XY“ sowie das Zuhaus nie selbst bewohnt, sondern lediglich die umliegenden Felder gemäht und die Ernte zum Zhof gebracht. Bauernhaus und Zuhaus seien zu touristischen Zwecken vermietet worden. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Antragsteller sei die Hofbewirtschaftung eingestellt und der landwirtschaftliche Betrieb aufgelassen gewesen. Das Bauernhaus solle auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Das Bauernhaus bestehe aus Erd-, Ober- und Dachgeschoß mit einer Nutzfläche von 502,7 m². Die Widmungskategorie laute Freiland. Zum Nachweis der rechtmäßigen Nutzung des Bauernhauses am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz lege der Antragsteller eine Bestätigung der Mieter E, F, G sowie H im Zeitraum 1.9.1989 bis 1.9.1994 vor. Sämtliche Mieter hätten ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt, sodass das von ihnen gemietete Bauernhaus nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diente, sondern lediglich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet worden sei. Dass der Antragsteller das Bauernhaus „XY“ nie selbst bewohnt habe, dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass das Bauernhaus im Sinne des § 17 Abs 1 lit a TROG am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, zumal die nach diesen Vorschriften einer Nutzung als Freizeitwohnsitz entgegenstehende Widmung „W2“ nie bestanden hätte.Mit Eingabe vom 18.6.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Ort2 am 23.6.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Ort2 gemäß Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 19**, GB ***** Ort
- Gegenstand dieser EZ sei das Gst 29**. Auf Gst 29**/2 (neu) sei die ehemalige Hofstelle (Bauernhaus) „XY“ mit der Adresse Adresse2, Ort2 errichtet. Auf Gst 29**/3 (neu) sei das Zuhaus „XY“ mit der Adresse Adresse3, Ort2 errichtet. Der Antragsteller sei Landwirt und bewirtschafte den geschlossenen Hof „Zr“ in Ort
- Im Jahr 1986 habe der Antragsteller den ehemaligen geschlossenen Hof „XY“ (EZ 90***, GB Ort1) gekauft, zu dessen Gutsbestand das Grundstück 29** gehört habe. Seither habe der Antragsteller das Bauernhaus „XY“ sowie das Zuhaus nie selbst bewohnt, sondern lediglich die umliegenden Felder gemäht und die Ernte zum Zhof gebracht. Bauernhaus und Zuhaus seien zu touristischen Zwecken vermietet worden. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Antragsteller sei die Hofbewirtschaftung eingestellt und der landwirtschaftliche Betrieb aufgelassen gewesen. Das Bauernhaus solle auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Das Bauernhaus bestehe aus Erd-, Ober- und Dachgeschoß mit einer Nutzfläche von 502,7 m². Die Widmungskategorie laute Freiland. Zum Nachweis der rechtmäßigen Nutzung des Bauernhauses am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz lege der Antragsteller eine Bestätigung der Mieter E, F, G sowie H im Zeitraum 1.9.1989 bis 1.9.1994 vor. Sämtliche Mieter hätten ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt, sodass das von ihnen gemietete Bauernhaus nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diente, sondern lediglich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet worden sei. Dass der Antragsteller das Bauernhaus „XY“ nie selbst bewohnt habe, dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass das Bauernhaus im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, zumal die nach diesen Vorschriften einer Nutzung als Freizeitwohnsitz entgegenstehende Widmung „W2“ nie bestanden hätte. Zum Beweis wurde eine Bescheinigung der Gemeinde Ort2 betreffend die Grundteilung, ein Grundbuchsauszug, ein Ausdruck aus dem tiris mit aktueller Widmung, eine Nutzflächenaufstellung vom 9.8.2013 sowie eine Bestätigung der Mieter vom 24.3.2014 vorgelegt. Mit E-Mail vom 10.7.2014 forderte die Behörde den Antragsteller auf, den Mietvertrag für den Zeitraum 1.9.1989 bis 1.9.1994 vorzulegen. Mit E-Mail vom 8.9.2014 teilte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller mit, dass er nicht in der Lage sei, die damaligen Mietverträge vorzulegen. Die Liegenschaft sei stets als Freizeitwohnsitz vermietet gewesen, wobei die Tatsache, dass die Liegenschaft als Freizeitwohnsitz vermietet worden sei ohnehin als amtsbekannt vorausgesetzt werden könne. Weitere Urkunden wie etwa Meldebestätigungen, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise, die für die Nutzung als Freizeitwohnsitz sprechen liegen nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs 1 und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass für das gegenständliche Wohnobjekt auf Adresse1 der Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 iSd § 17 Abs 2 TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, nicht erbracht werden konnte. Es wurde lediglich ein Schriftstück vorgelegt, der die Mieter des Objektes Adresse1, welche das Wohnobjekt in der Zeit von 1.9.1989 bis 1.9.1994 gemietet haben sollten, nenne. Die darin erwähnten Bestandsnehmer seien zum oben genannten Zeitraum im Zentralen Melderegister nicht registriert gewesen. In einem Gästeprospekt des Tourismusverbandes Ort2 sei der „XYhof“ mit der Adresse Adresse1 zur Vermietung auf Anfrage für die Saison 1991/1992 angeboten worden, was auf eine kurzfristige Vermietung schließen lasse.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass für das gegenständliche Wohnobjekt auf Adresse1 der Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 iSd Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei, nicht erbracht werden konnte. Es wurde lediglich ein Schriftstück vorgelegt, der die Mieter des Objektes Adresse1, welche das Wohnobjekt in der Zeit von 1.9.1989 bis 1.9.1994 gemietet haben sollten, nenne. Die darin erwähnten Bestandsnehmer seien zum oben genannten Zeitraum im Zentralen Melderegister nicht registriert gewesen. In einem Gästeprospekt des Tourismusverbandes Ort2 sei der „XYhof“ mit der Adresse Adresse1 zur Vermietung auf Anfrage für die Saison 1991 aus 1992, angeboten worden, was auf eine kurzfristige Vermietung schließen lasse. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bestätigung vom 24.03.2014 zum Beweis für die Nutzung als Freizeitwohnsitz vorgelegt habe und die Mieter ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt hätten. Aus der unterlassenen Meldung der Mieter könne neicht auf deren Nutzung des Objektes geschlossen werden. Die belangte Behörde hätte die Mieter als Zeugen einvernehmen müssen. Die Behörde sei ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Sie habe weiters die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Frage der Nutzung als Freizeitwohnsitz einvernehmen müssen. Der Umstand, dass der gesamte XYhof einer kurzfristigen Vermietung zugänglich gewesen sei, lasse nur den Schluss zu, dass es sich um einen Freizeitwohnsitz gehandelt habe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den Bauakt zum Anwesen Adresse1 (Hof XY), betreffend die Gp. 29** KG Ort2 sowie in den Akt der belangten Behörde zu Zl. ***-*/***-2013-FZW. Am 24.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, zu der die angebotenen Zeugen E, F,G und H geladen wurden, jedoch nicht erschienen sind und der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 16.4.2015 wurde eine eidesstattliche Erklärung der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach die Liegenschaft „XY“ von ihnen nie bewohnt worden sei, vielmehr sei es in den 1990er Jahren ständig als Freizeitwohnsitz vermietet worden, teils kurzfristig, teils längerfristig. II.römisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt, und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua). Sowohl die belangte Behörde als auch der Antragsteller gehen übereinstimmend davon aus, dass für das gegenständliche Objekt „Adresse1“ ein Baukonsens zu vermuten ist, da das Gebäude noch vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung, LGBl 1/1901 errichtet wurde. Unstrittig lag und liegt die gegenständliche Grundparzelle im Freiland. Beim angemeldeten Objekt handelt es sich um den bis 04.02.2013 bestehenden geschlossenen landwirtschaftlichen Hof „XY“ in EZ 90*** Grundbuch 82*** Ort
- Die Auflösung des geschlossenen Hofes „XY“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 04.02.2013, Zl. **-*-*-*****-**-*-2013 bewilligt. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin geben an, dass der Hof selbst nie von ihnen bewohnt worden ist sondern dass dieser seit dem Kauf im Jahr 1986 zu touristischen Zwecken vermietet worden sei.Sowohl die belangte Behörde als auch der Antragsteller gehen übereinstimmend davon aus, dass für das gegenständliche Objekt „Adresse1“ ein Baukonsens zu vermuten ist, da das Gebäude noch vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 1901, errichtet wurde. Unstrittig lag und liegt die gegenständliche Grundparzelle im Freiland. Beim angemeldeten Objekt handelt es sich um den bis 04.02.2013 bestehenden geschlossenen landwirtschaftlichen Hof „XY“ in EZ 90*** Grundbuch 82*** Ort
- Die Auflösung des geschlossenen Hofes „XY“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 04.02.2013, Zl. **-*-*-*****-**-*-2013 bewilligt. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin geben an, dass der Hof selbst nie von ihnen bewohnt worden ist sondern dass dieser seit dem Kauf im Jahr 1986 zu touristischen Zwecken vermietet worden sei. Gemäß dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 idF LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren gemäß § 15 TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).Gemäß dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 in der Fassung LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren gemäß Paragraph 15, TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort § 15 „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig (vgl. etwa den mit der
- Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70 eingeführten § 16a „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort Paragraph 15, „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig vergleiche etwa den mit der
- Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70 eingeführten Paragraph 16 a, „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068). Angewandt auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines geschlossenen Hofes, der evidentermaßen rein landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken, konkret zu Freizeitwohnsitzzwecken, raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Eine Feststellung gemäß § 17 Abs 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt - den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669). Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Eine Feststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt - den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669). Als „Beweis" des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes legt der Beschwerdeführer lediglich eine völlig vage Bestätigung von 4 Personen vom 24.03.2014 vor, in der diese nur bestätigen, dass sie den Hof XY in Adresse1 in der Zeit vom 01.09.1989 bis 01.09.1994 fix gemietet hätten. Über die tatsächliche Nutzung gibt die Bestätigung keine weitere Auskunft. Diese 4 Personen wurden zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen, sind jedoch ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Auf die Einvernahme der Zeugen wurde vom Beschwerdeführer verzichtet. Allein in zeitlicher Hinsicht („fix gemietet“) ist schon dieses Vorbringen derart vage, dass kaum beurteilt werden kann, ob damit definitionsgemäß überhaupt ein Freizeitwohnsitz vorliegt. Hier hätte der Beschwerdeführer detailliert darlegen müssen, in welcher Art und Weise, v.a. auch in zeitlicher Hinsicht, die Hofstelle tatsächlich genutzt wurde. Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 13 Abs 1 TROG 2011).Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011). Nun ist aber, wie die belangte Behörde richtig dargelegt hat, dem ZMR zu entnehmen, dass die 4 Mieter in der Zeit von 01.09.1989 bis 01.09.1994 dort nicht gemeldet waren. Zudem wurde in einem Gästeprospekt des Tourismusverbandes Ort2 der „XYhof“ zur Vermietung auf Anfrage für die Saison 1991/1992 angeboten. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Umstand durch entsprechende Urkunden, v.a. Meldebescheinigungen im Hinblick auf die Verwendung der Hofstelle als Freizeitwohnsitz, zu belegen bzw. diesen Widerspruch auszuräumen. Nun ist aber, wie die belangte Behörde richtig dargelegt hat, dem ZMR zu entnehmen, dass die 4 Mieter in der Zeit von 01.09.1989 bis 01.09.1994 dort nicht gemeldet waren. Zudem wurde in einem Gästeprospekt des Tourismusverbandes Ort2 der „XYhof“ zur Vermietung auf Anfrage für die Saison 1991 aus 1992, angeboten. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Umstand durch entsprechende Urkunden, v.a. Meldebescheinigungen im Hinblick auf die Verwendung der Hofstelle als Freizeitwohnsitz, zu belegen bzw. diesen Widerspruch auszuräumen. Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 1991 vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen. Weiters legt der Beschwerdeführer nicht einmal dar, warum die Freizeitwohnsitzpauschale nicht bezahlt wurde. Gerade die Leistung dieser Abgabe würde jedoch für eine tatsächliche Nutzung als Freizeitwohnsitz sprechen. Da der gegenständliche Wohnsitz zum 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden durfte und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die tatsächliche Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht nachweisen konnte, war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2857.4