Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, Herrn BB eine Rodungsbewilligung zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, Herrn BB eine Rodungsbewilligung zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. B) zu Recht erkannt:
GVG wird der Beschwerde im Übrigen Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde im Übrigen Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber Herrn AA in Spruchpunkt I. ein forstrechtlicher Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 erteilt sowie in Spruchpunkt II. eine einstweilige Verfügung
Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber Herrn AA in Spruchpunkt römisch eins. ein forstrechtlicher Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 erteilt sowie in Spruchpunkt römisch zwei. eine einstweilige Verfügung
Paragraph 122, Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen. Festgehalten wird, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Erlassung des forstrechtlichen Auftrags in Spruchpunkt I. ist. Das Verfahren betreffend der einstweiligen Verfügung
Wasserrechtsgesetz 1959 wird beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl 2014/15/3046 geführt.Festgehalten wird, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Erlassung des forstrechtlichen Auftrags in Spruchpunkt römisch eins. ist. Das Verfahren betreffend der einstweiligen Verfügung
Paragraph 122, Wasserrechtsgesetz 1959 wird beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl 2014/15/3046 geführt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang spruchgemäß Folgendes verfügt: „Beschreibung des Vorhabens: Herr BB „R“, Adresse, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft X die Rodung eines Teiles der Gp. ***1 im Ausmaß von 1.900 m² zum Zwecke der Erstellung eines Erschließungsweges für Bauflächen, sowie zur Schaffung von Bauflächen. Ein forstrechtlicher Bewilligungsbescheid wurde von Seiten der Behörde nie erlassen, dennoch wurde die gegenständliche Erschließungsstraße von Seiten Herrn AA, Adresse errichtet.Herr BB „R“, Adresse, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Rodung eines Teiles der Gp. ***1 im Ausmaß von 1.900 m² zum Zwecke der Erstellung eines Erschließungsweges für Bauflächen, sowie zur Schaffung von Bauflächen. Ein forstrechtlicher Bewilligungsbescheid wurde von Seiten der Behörde nie erlassen, dennoch wurde die gegenständliche Erschließungsstraße von Seiten Herrn AA, Adresse errichtet. Spruch I. Die Bezirkshauptmannschaft X als Forstbehörde
1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I. Nr. 104/2013 (kurz: FG 1975) trägt Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, in Anwendung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 17 FG 1975, hinsichtlich der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf Gp. ***1, KG Y, zu umgehenden Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, folgende Maßnahmen auf.römisch eins. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Forstbehörde
Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 104 aus 2013, (kurz: FG 1975) trägt Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, in Anwendung des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, FG 1975, hinsichtlich der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf Gp. ***1, KG Y, zu umgehenden Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, folgende Maßnahmen auf.
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages stützt, darzulegen.Mit Verbesserungsauftrag vom 17.12.2014, Zahl LVwG-2014/44/3045-1, hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert,
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages stützt, darzulegen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2015 ergänzend vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid zwar gegen den Beschwerdeführer richte, dass der Eigentümer des Gst Nr ***1 aber Herr BB sei, der grundsätzlich mit der Rodung einverstanden gewesen sei. Eigentümerin der östlich angrenzenden Liegenschaft sei aber nicht Herr AA, sondern seine Mutter CA. Diese habe die Rodungsarbeiten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe ihren Auftrag lediglich dem ausführenden Erdbauunternehmen mitgeteilt und ein anderer Arbeiter sei beauftragt worden, die insgesamt 7 Bäume zu fällen. Der Beschwerdeführer selbst habe weder bei der Errichtung des Weges, noch bei der Fällung der Bäume Hand angelegt. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich dieses hier verfahrensgegenständlichen behördlichen Auftrages nicht passiv legitimiert, der angefochtene Bescheid sei somit gegen eine falsche Person gerichtet worden. Aufgrund dieses Vorbringens wurde für den 10.02.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen wurde. Zumal diese allerdings zu diesem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, wurde für den 11.03.2015 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei konnte auch die namhaft gemachte Zeugin einvernommen werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 war festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen des forstrechtlichen Auftrages
Abs 6 Forstgesetz 1975 zur Verantwortung gezogen wurde.Aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 war festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen des forstrechtlichen Auftrages
Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 zur Verantwortung gezogen wurde. Bei der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers am 11.03.2015 hat sich herausgestellt, dass diese ihrem Sohn den Auftrag erteilt hat, den hier fraglichen Weg im Wald zu errichten. Sie hat ihm jedoch nicht den Auftrag erteilt, die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Der Beschwerdeführer selbst ist weder Eigentümer des Grundstücks, auf welchem der Weg errichtet wurde, noch ist er Eigentümer der Grundstücke, die mit diesem Weg erschlossen werden sollen. Im Verfahren hat sich sohin zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch seiner Mutter dadurch umgesetzt hat, dass er diesen an ausführende Personen/Unternehmen herangetragen hat. Dabei wurde ihm von der Mutter kein Auftrag erteilt, allfällige erforderliche Bewilligungen einzuholen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt: „Forstaufsicht § 172.Paragraph 172, ( … )
Abs 6 Forstgesetzes 1975 von Amts wegen gegenüber Waldeigentümern, Einforstungsberechtigten oder andere Personen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn diese bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.Die Forstbehörde hat
Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetzes 1975 von Amts wegen gegenüber Waldeigentümern, Einforstungsberechtigten oder andere Personen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn diese bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Ein derartiger Wiederherstellungsauftrag ist also gegen denjenigen zu richten, der den forstrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt. In diesem Sinne handelt grundsätzlich nur derjenige widerrechtlich, der die unrechtmäßige Handlung entweder selbst ausführt oder diese veranlasst. Ein forstrechtlicher Wiederherstellungsauftrag ist also nur gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierte Handlung selbst gesetzt hat oder – beispielsweise durch ein ausführendes Unternehmen – umsetzen hat lassen. Es bleibt kein Raum dafür, dass eine Person, die zwischen den Auftraggeber und das ausführende Unternehmen tritt, mit einem Wiederherstellungsauftrag verpflichtet werden könnte. Derartige Aufträge sind vielmehr unmittelbar an den Veranlasser der konsenslosen Maßnahme zu richten. Weiters ist auf die vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen, wonach als strafbarer Täter
Vm § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 jede Person in Betracht kommt, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105).Weiters ist auf die vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen, wonach als strafbarer Täter
Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, Wasserrechtsgesetz 1959 jede Person in Betracht kommt, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105). Im vorliegenden Verfahren konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch der Mutter zur Wegerrichtung an die ausführenden Unternehmen weitergetragen hat. Der Beschwerdeführer hat selbst weder die Initiative dazu gesetzt, noch hat seine Mutter ihm den Auftrag erteilt, die nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht von der Errichtung des Weges profitiert, zumal er selbst weder der Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem der Weg errichtet wurde, noch Eigentümer jener Grundstücke ist, welche mit der Straße erschlossen werden sollen. Somit scheidet der Beschwerdeführer als Adressat des Wiederherstellungsauftrages nach § 172 Abs 6 Forstgesetzes 1975 aus. Schon alleine aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben.Im vorliegenden Verfahren konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch der Mutter zur Wegerrichtung an die ausführenden Unternehmen weitergetragen hat. Der Beschwerdeführer hat selbst weder die Initiative dazu gesetzt, noch hat seine Mutter ihm den Auftrag erteilt, die nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht von der Errichtung des Weges profitiert, zumal er selbst weder der Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem der Weg errichtet wurde, noch Eigentümer jener Grundstücke ist, welche mit der Straße erschlossen werden sollen. Somit scheidet der Beschwerdeführer als Adressat des Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetzes 1975 aus. Schon alleine aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.3045.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.