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{'item': 'LVwG-2015/23/0004-5'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 38§ 64§ 35§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0004-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind € 236,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, das sind € 236,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen:

  1. Herr H R hat es als Tierhalter zu verantworten, dass seit längerer Zeit jedenfalls aber am xx.xx.xxxx von yy:yy bis ww:ww Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. L T) in C, „Adresse“, die Unterbringung und Betreuung der von Ihnen gehaltenen Katzen derart vernachlässigt wurde, dass dies insbesondere für die 6 Katzenwelpen mit ungerechtfertigten Leiden und Schäden verbunden war. Die Leiden und Schäden ergeben sich durch die fehlende fachgerechte Behandlung von bestehenden Augenerkrankungen über einen längeren Zeitraum, die dazu geführt hat, dass bei mindestens drei Katzenwelpen irreversible Augenschäden entstanden sind. Bei einer Katze war das rechte Auge aufgrund einer Virusinfektion pathologisch verändert (starre Pupille) und funktionsunfähig. Eine weitere Katze wies am linken Auge eine Verklebung des dritten Augenlides mit der Hornhaut auf, was dazu führt, dass dieses Auge nicht mehr funktionsfähig ist. Eine dritte Katze wies am linken Auge eine hochgradige Lidbindehautentzündung mit hochgradig vorgewölbter Hornhaut auf (kurz vor Durchbruch), dieses Auge ist daher ebenfalls funktionsunfähig; das rechte Auge dieses Tieres weist eine helle narbige Eintrübung an der Hornhaut auf. Bei den restlichen drei Katzenwelpen wurde eine geringgradige Lidbindehautentzündung festgestellt. Die Entstehung der festgestellten Schäden wurde durch die vorgefunden hygienischen Missstände begünstigt. Auch der Ernährungszustand bei den 6 Katzenwelpen war mindergut bis schlecht, der Pflegezustand war verwahrlost.
  2. Herr H R hat es als Tierhalter zu verantworten, dass seit längerer Zeit jedenfalls aber am xx.xx.xxxx von yy:yy bis ww:ww Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. L T) in C, „Adresse“ den vier in einem Plastikkäfig gehaltenen Kaninchen dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden sind, da bei sommerlichen Temperaturen kein ständiger Zugang zu Wasser gegeben war. Die im Käfig angebrachte Wasserflasche war leer (ausgetrocknet).
  3. Herr H R hat es als Tierhalter zu verantworten, dass seit längerer Zeit jedenfalls aber am xx.xx.xxxx von yy:yy bis ww:ww Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. L T) in C, „Adresse“ die beiden Käfige für die gehaltenen Kaninchen nicht den Mindestanforderungen der Anlage 9 der
  4. Tierhaltungsverordnung entsprechen. Die beiden Käfige weisen eine zu geringe Höhe (Mindesthöhe 50 cm) auf. Der Holzkäfig, in dem 1 Kaninchen untergebracht ist hat folgende Abmessungen: 90 cm x 35 cm x 30 cm Höhe. Der Plastikkäfig, in dem 4 Kaninchen untergebracht sind hat folgende Abmessungen: 59 cm x 118 cm x 45 cm Höhe. Weiters fehlten in beiden Käfigen die erhöhten Flächen (mindestens 25% der Mindestbodenfläche von 1000 cm2 pro Tier) sowie Nagematerial und Stroh bzw. Heu in einer Raufe. Außerdem wurde ein Kaninchen im Holzkäfig ohne Sichtkontakt zu den übrigen Kaninchen gehalten.
  5. Herr H R hat es als Tierhalter zu verantworten, dass seit längerer Zeit jedenfalls aber am xx.xx.xxxx von yy:yy bis ww:ww Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch den Amtstierarzt Dr. L T) in C, „Adresse“ der Reinigungszustand des Hühnerstalles nicht den Mindestanforderungen der Anlage 6 der
  6. Tierhaltungsverordnung entsprochen hat, da Anhäufungen von Kot vorhanden waren. Herr H R hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: zu 1.: § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 iVm § 15 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF zu 2.: § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 IVm § 24 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF iVm der
  7. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Z 2.1.5, BGBl. II Nr. 485/2004 idgF Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, römisch vier m Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit der
  8. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF zu 3.: § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF iVm der
  9. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Z 2.1.5, BGBl. II Nr. 485/2004 idgF iVm der
  10. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Z 2.3., BGBl. II Nr. 485/2004 idgF iVm der
  11. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Z 2.1.4., BGBl. II Nr. 485/2004 idgF Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit der
  12. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF in Verbindung mit der
  13. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Ziffer 2 Punkt 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF in Verbindung mit der
  14. Tierhaltungsverordnung Anlage 9 Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF zu 4.: § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF iVm der 1.Tierhaltungsverordnung Anlage 6 Z 2.6., BGBl. II Nr. 485/2004 idgFParagraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF in Verbindung mit der 1.Tierhaltungsverordnung Anlage 6 Ziffer 2 Punkt 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, idgF Über den Beschuldigten werden folgende Geldstrafen verhängt: zu 1.)

§ 38Abs. 1 Z 1 TSch

G € 700,--zu 1.)

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG € 700,-- zu 2.)

§ 38Abs. 1 Z 1 TSch

G € 300,--zu 2.)

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG € 300,-- zu 3.)

§ 38Abs. 3 TSch

G €100,--zu 3.)

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG €100,-- zu 4.)

§ 38Abs. 3 TSch

G € 80,--zu 4.)

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG € 80,-- lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 60 Stunden, zu 2.) 25 Stunden, zu 3.) 10 Stunden, zu 4.) 8 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64Abs. 2 VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = € 15,--), mindestens jedoch € 10,--, ds. zu 1.) € 70,--, zu 2. € 30,--, zu 3.) € 10,--, zu 4.) € 10,--,zu bezahlen.lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 60 Stunden, zu 2.) 25 Stunden, zu 3.) 10 Stunden, zu 4.) 8 Stunden. Der Bestrafte hat

Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = € 15,--), mindestens jedoch € 10,--, ds. zu 1.) € 70,--, zu

  1. € 30,--, zu 3.) € 10,--, zu 4.) € 10,--,zu bezahlen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.300,--. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschuldigte nicht Halter der abgenommenen und erkrankten Tiere sei und sich diese nicht ständig in seiner Obhut befinden würden. Weiters habe der Beschwerdeführer am Tattag, bevor er auf die Alm gefahren sei, die Wasserflasche im Kaninchenkäfig aufgefüllt und vermute der Beschwerdeführer, dass sein Nachbar mit welchem er in Feindschaft lebe, das Wasser weggegeben habe. Weiters habe er seinen Hühnerstall täglich gereinigt und sei das Straferkenntnis daher unzutreffend. Zur Unterschreitung der Mindestanforderung für die beiden Käfige, in welche die Kaninchen des Beschwerdeführers gehalten worden waren, sei von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen und diesbezüglich jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Im Übrigen sei die Bemessung der Strafe falsch erfolgt und hätte, falls überhaupt ein Schuldspruch möglich wäre, eine wesentlich geringere Strafe ausgesprochen werden müssen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 18.02.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sich wie folgt verantwortete: „Ich bin Pensionist und habe eine Pension von ca. 800,00 € im Monat. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. Ich kann mich am
  2. August erinnern, ich war damals mit meinem Bruder auf der Alm. Mein Grundstück hat einen 2 Meter hohen Zaun und war mit einer Kette gesichert. Es war auch das Haus an diesem Tag versperrt. Zu den Katzen gebe ich an, dass diese nicht mir gehört haben. Die sind ein paar Tage vorher gebracht worden, von wem, kann ich nicht angeben. Mir bringen die Leute öfters Katzen. Zur Hasenhaltung gebe ich an, dass ich Futter hinein getan habe, bevor ich gefahren bin. Als ich zurückgekommen bin, war dann das Katzenfutter drinnen. Im Übrigen frage ich mich, warum solche Käfige verkauft werden. Wenn mir nochmals die Fotos in Erinnerung gerufen werden, so gebe ich an, es hat damals so ausgeschaut, allerdings war es so, das ich damals in der Früh weckgefahren bin und danach haben meine Nachbarn Schadentaten betrieben. Wenn mir der zustimmende Hühnerstall vorgehalten wird, aus dem Befund des Amtstierarztes, gebe ich lediglich an, ja passt. Auf Nachfrage der Vertretung des Tierschutzombusmannes gebe ich an, das jene 3 Katzen die auf dem der Beschwerde beiliegenden Fotos ersichtlich sind, mir gehört haben. Die anderen nicht. „ Weiters wurde der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z als Zeuge und auch als Sachverständiger hinsichtlich der Tierhaltung am Grundstück des Beschwerdeführers einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich kann mich noch an jene Amtshandlung erinnern. Ich bin damals zum Anwesen des Herrn R gekommen und es stimmt, dass das Tor verschlossen war und mit einer rot weiß roten Kette umwickelt war. Es war allerdings kein Schloss angebracht. Das Haus selbst war ebenfalls versperrt, allerdings war der Hintereingang offen. Nachdem ich den Herrn R nicht telefonisch erreichen konnte und ich aufgrund des äußeren Eindruckes der Liegenschaft davon ausging, dass hier ein Missstand vorliegt, habe ich diese Liegenschaft betreten. Ich habe dann die Katzen im Bereich des Hintereinganges zum Teil außerhalb und zum Teil innerhalb des Hauses vorgefunden. Wenn ich gefragt werde, wie die Katzenhaltung damals war, so verweis ich zuerst auf mein Gutachten und Sachverhalt vom 07.08.2014, sowie auf das darin angeschlossene Foto Nr
  3. Darauf ist ersichtlich, das im Hintereingangsbereich im Hausgang, sowohl ein völlig verdrecktes Katzenklo, als auch eine Schüssel mit Wasser und Milch, sowie mit Katzentrockenfutter aufgestellt waren. Ich habe dann mit dem Nachbarn G gesprochen und dieser hat mir mitgeteilt, dass sich hier ca 14-16 Katzen auf dieser Liegenschaft befinden. Ich habe dann aufgrund dieser festgestellten Mängel, 6 Katzenwelpen an diesem Tag und eine Jungkatze am nächsten Tag abgenommen und dem Tierschutzverein übergeben. Ich habe damals nach der Abnahme der Tiere auch eine Verständigung auf der Haustüre hinterlassen und er ist dann auch noch von der Bezirkshauptmannschaft schriftlich verständigt worden. Zur Hühnerhaltung möchte ich auf Bild Nr 8 verweisen. Hier sieht man den Kot sowohl auf dem Trittbrett, als auch auf dem Ablagebrett unter den Stangen. Wenn man hier von 7 Hühnern ausgeht und die Kotmenge betrachtet, so ist hier mit Sicherheit 10-14 Tage nicht mehr ausgemistet worden. Wenn man eine Hühnerhaltung wie diese betrachtet, bei der es keine baulichen Vorkehrungen gibt, die den Kot von Hühnern trennen (Trittgitter) so ist wöchentlich auszumisten.“ Weiters wurde eine Nachbarin des Beschwerdeführers die die damalige Tierhaltung zur Anzeige brachte, als Zeugin vernommen und diese machte folgende Angaben: „Mein Lebensgefährte hat im Februar 2012 das Haus in der Nachbarschaft des Herrn R gekauft. Seit diesem Zeitpunkt war ich auch immer wieder am Grundstück des Herrn R. Ich habe auch immer wieder Katzenfutter gekauft wenn er kein Geld für ein Futter für seine Katzen hatte. Ich habe das dann immer wieder bereitgestellt und er hat es mir immer wieder zurückgezahlt. Ich habe auch bei meinem Tierarzt Medikamente für die Katzen geholt, die zum Teil sehr schlecht beisammen waren. Ich habe mehrfach mit dem Beschwerdeführer wegen seiner Katzen gestritten. Ich habe ihm mehrfach gesagt, er solle mit seine Katzen etwas tun. Die waren zum Teil in einen sehr schlechten Zustand. Aber da wollte er nichts hören. Wenn etwas war, hat er immer gesagt, dass andere Schuld seien.“ II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Aussagen der als Zeugin vernommenen Nachbarin, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel, dass die hier verfahrensgegenständlichen Katzen und Hasen im Besitz des Beschwerdeführers waren. Diesbezüglich ist auch an die Angaben des Amtstierarztes anzuknüpfen, der zufolge sich im Hausgang des Beschwerdeführers sowohl Futter als auch Tränkbehältnisse für die Katzen befanden. Hinsichtlich der Hühnerhaltung ist ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen Amtstierarztes zu verweisen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich zusammengefasst ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis richtig vorgeworfen worden ist. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Verantwortung weitgehend bestritten, ist dabei aber so oberflächlich und allgemein geblieben, dass diese Bestreitungen lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 80/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…)
  1. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; (…) §
  2. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.Paragraph 15, Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. § 24Paragraph 24
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1.von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2.anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen. § 38 Paragraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(4)Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

§ 35

von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). § 5 Abs 2 TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgen kranker Tiere. Der Beschwerdeführer hat diesen Tatbestand in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Amtstierarztes verwirklicht. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt. Paragraph 5, Absatz 2, TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgen kranker Tiere. Der Beschwerdeführer hat diesen Tatbestand in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Amtstierarztes verwirklicht. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend richtig vorgeworfen worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Strafbemessung: Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde bemessene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 7.500,-- beträgt und durch die Unterlassungen des Beschuldigten eine größere Anzahl von Tieren betroffen war die verhängte Strafe zu bestätigen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Auch im Hinblick auf das vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung dargelegte Einkommen, ergibt sich keine Veranlassung von den verhängten Strafen abzuweichen, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung derart erheblich sind und zumal ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt wurde. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0004.5

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