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{'item': 'LVwG-2015/23/0849-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0849-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. GA, Adresse, betreffend die Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 24.02.2015, durch Organe der Polizeiinspektion C. den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Schriftsatz vom 06.04.2015, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 08.04.2015, erhob Herr BF eine Maßnahmenbeschwerde, betreffend die Abnahme seines Führerscheines durch Polizeibeamte der PI C. am 24.02.
  5. Bereits am 03.03.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y. jedoch einen Bescheid, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, dokumentiert durch den abgenommenen slowenischen Führerschein, entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde die Rechtssache am 10.04.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die relevante Bestimmung des Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 52/2014 lautet:Die relevante Bestimmung des Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, lautet: § 39Paragraph 39 Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(2)Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
(3)Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
(3)Die im Absatz 2, angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
(4)Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.
(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.
(6)Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.
(6)Die in den in Absatz eins bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Abnahme des slowenischen Führerscheines erfolgte am 24.02.2015, die Beschwerde wurde am 08.04.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per Fax übermittelt und ist daher rechtzeitig.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Abnahme des slowenischen Führerscheines erfolgte am 24.02.2015, die Beschwerde wurde am 08.04.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG per Fax übermittelt und ist daher rechtzeitig. In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß § 39 Abs 3 FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung:In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß Paragraph 39, Absatz 3, FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung: Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 39 FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 39, FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen. Die Bestimmung des § 39 FSG ist der Bestimmung des § 360 GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist daher auch auf die Judikatur zu § 360 GewO zu verweisen.Die Bestimmung des Paragraph 39, FSG ist der Bestimmung des Paragraph 360, GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist daher auch auf die Judikatur zu Paragraph 360, GewO zu verweisen. Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005). Der Judikatur folgend wird mit der Erlassung des die faktische Amtshandlung bestätigenden Bescheides eine allfällige Beschwerde gegen die Gewaltausübung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur gegenstandslos (VwGH vom 22.04.1987, Zl 86/10/0186 und vom 18.05.1987, Zl 86/10/0157). Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde nicht zu folgen und diese zurückzuweisen und ein Zuspruch der begehrten Verfahrenskosten hatte nicht zu erfolgen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0849.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.