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{'item': 'LVwG-2015/25/0911-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0911-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 01.04.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.03.2015, Zl ****, betreffend Straßenbaubewilligung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Umfahrung X; Grundbeanspruchung AA“ gemäß dem vorliegenden Projekt. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Umfahrung römisch zehn; Grundbeanspruchung AA“ gemäß dem vorliegenden Projekt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringt, dass die Grundstücke ***1/27 und ***1/2, KG Y, nach dem gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet sind und landwirtschaftlich genutzt werden. Die beiden betroffenen Grundstücke seien auch nicht teilweise für Straßenzwecke gewidmet. Die gegenständliche Inanspruchnahme stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser beiden Grundstücke dar. Es sei nicht zwingend erforderlich, die im gegenständlichen Einreichprojekt 2014 angeführten Teilflächen zu beanspruchen. Die Ausgestaltung könnte auch anders erfolgen, sodass die bauliche Herstellung ohne die gegenständliche Grundbeanspruchung möglich sei. Gegenständliches Straßenbauprojekt sei bereits Gegenstand der Straßenbaubewilligung vom 13.01.2012 gewesen. Bereits damals sei die Errichtung der Lärmschutzwand und die Anbindung des neuen Begleitwegs an den Querweg bekannt und verfügt gewesen. Wenn damals gegenständliche Grundinanspruchnahme nicht für erforderlich erachtet worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige beim gleichen Straßenbauprojekt die weitere Grundinanspruchnahme von 6 m² und 14 m² als erforderlich erachte. Die Inanspruchnahme sei tatsächlich im Hinblick auf die Erfordernisse der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erforderlich, weshalb gegenständliches Projekt nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 TStG erfülle. Gegenständliche Begleitstraße sei bereits seit zwei Jahren fertiggestellt. Bei dieser handle es sich um eine Gemeindestraße, was sich aus der Vereinbarung zwischen Land Tirol und Gemeinde Z vom 26.11.2013 ergebe sowie aus dem Schreiben der Gemeinde Z vom 23.10.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Somit wäre für gegenständliches Straßenbauprojekt die Gemeinde Z und nicht das Land Tirol antragslegitimiert und die Landesregierung damit auch nicht zuständige Behörde, weshalb richtigerweise dieser Antrag zurückgewiesen werden hätte müssen. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Ansuchen des Landes Tirol zurückzuweisen, in eventu den Antrag abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringt, dass die Grundstücke ***1/27 und ***1/2, KG Y, nach dem gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet sind und landwirtschaftlich genutzt werden. Die beiden betroffenen Grundstücke seien auch nicht teilweise für Straßenzwecke gewidmet. Die gegenständliche Inanspruchnahme stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dieser beiden Grundstücke dar. Es sei nicht zwingend erforderlich, die im gegenständlichen Einreichprojekt 2014 angeführten Teilflächen zu beanspruchen. Die Ausgestaltung könnte auch anders erfolgen, sodass die bauliche Herstellung ohne die gegenständliche Grundbeanspruchung möglich sei. Gegenständliches Straßenbauprojekt sei bereits Gegenstand der Straßenbaubewilligung vom 13.01.2012 gewesen. Bereits damals sei die Errichtung der Lärmschutzwand und die Anbindung des neuen Begleitwegs an den Querweg bekannt und verfügt gewesen. Wenn damals gegenständliche Grundinanspruchnahme nicht für erforderlich erachtet worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Amtssachverständige beim gleichen Straßenbauprojekt die weitere Grundinanspruchnahme von 6 m² und 14 m² als erforderlich erachte. Die Inanspruchnahme sei tatsächlich im Hinblick auf die Erfordernisse der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erforderlich, weshalb gegenständliches Projekt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG erfülle. Gegenständliche Begleitstraße sei bereits seit zwei Jahren fertiggestellt. Bei dieser handle es sich um eine Gemeindestraße, was sich aus der Vereinbarung zwischen Land Tirol und Gemeinde Z vom 26.11.2013 ergebe sowie aus dem Schreiben der Gemeinde Z vom 23.10.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Somit wäre für gegenständliches Straßenbauprojekt die Gemeinde Z und nicht das Land Tirol antragslegitimiert und die Landesregierung damit auch nicht zuständige Behörde, weshalb richtigerweise dieser Antrag zurückgewiesen werden hätte müssen. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Ansuchen des Landes Tirol zurückzuweisen, in eventu den Antrag abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Auch wenn die Grundparzellen ***1/2 und ***1/27 als Freiland gewidmet sind und landwirtschaftlich genutzt werden, so ist Grundstücknummer ***2/1 im Eigentum des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, auf der angrenzend an die beiden Parzellen des Beschwerdeführers die Landesstraße **01 verläuft, im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen. Da der schmale Grundstreifen entlang der Grundstücke ***1/2 und ***1/27 für die Landesstraße auf Grundstück Nr ***2/1 benötigt wird, steht das angesuchte Projekt mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang. § 37 Abs 1 lit d TStG ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass für ein Straßenbauprojekt kein noch so kleiner Teil einer Parzelle herangezogen werden dürfte, die nicht selbst (zum Teil) als Verkehrsfläche gewidmet ist. Unter dieser Prämisse ließen sich Straßenausbauten so gut wie nie realisieren, was keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers gestanden sein konnte. Das Gesetz stellt vielmehr auf den Einklang mit den Raumordnungszielen ab. Da diese Begleitstraße der Erschließung der Objekte in diesem Bereich nördlich der **01 mit einer Sammelzufahrt inklusive Linksabbieger auf Höhe *** dient, kann an diesem Einklang nicht der geringste Zweifel bestehen. Dies hat auch der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 ausdrücklich festgehalten. Auch wenn die Grundparzellen ***1/2 und ***1/27 als Freiland gewidmet sind und landwirtschaftlich genutzt werden, so ist Grundstücknummer ***2/1 im Eigentum des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, auf der angrenzend an die beiden Parzellen des Beschwerdeführers die Landesstraße **01 verläuft, im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen. Da der schmale Grundstreifen entlang der Grundstücke ***1/2 und ***1/27 für die Landesstraße auf Grundstück Nr ***2/1 benötigt wird, steht das angesuchte Projekt mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang. Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass für ein Straßenbauprojekt kein noch so kleiner Teil einer Parzelle herangezogen werden dürfte, die nicht selbst (zum Teil) als Verkehrsfläche gewidmet ist. Unter dieser Prämisse ließen sich Straßenausbauten so gut wie nie realisieren, was keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers gestanden sein konnte. Das Gesetz stellt vielmehr auf den Einklang mit den Raumordnungszielen ab. Da diese Begleitstraße der Erschließung der Objekte in diesem Bereich nördlich der **01 mit einer Sammelzufahrt inklusive Linksabbieger auf Höhe *** dient, kann an diesem Einklang nicht der geringste Zweifel bestehen. Dies hat auch der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 ausdrücklich festgehalten. Herr AA fühlt seine Parzellen durch die projektgemäße Grundinanspruchnahme unzumutbar beeinträchtigt. Dazu ergibt sich aus dem straßenbautechnischen Gutachten, dass die beantragte Bauausführung mit einer Bankettbreite von 40 cm im Hinblick auf Schneeräumung, Entwässerung und Straßenausrüstungen das Mindestmaß darstellt. Damit ist auch die dafür erforderliche Grundinanspruchnahme jedenfalls verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, durch welche konkrete andere Gestaltung die Grundinanspruchnahme vermieden werden könnte und das Projekt trotzdem den einschlägigen straßenbautechnischen Erfordernissen entsprechen würde. Er hat keine Alternativplanung vorgelegt, weshalb eine solche auch nicht beurteilt werden kann. Ebenso hat er kein straßenbautechnisches Gutachten vorgelegt, welches seinen Standpunkt bestätigen würde. Nicht zutreffend ist, dass im Zuge der Erteilung der Straßenbaubewilligung vom 13.01.2012 die gegenständliche Grundinanspruchnahme für nicht erforderlich erachtet wurde. Tatsache ist, dass im Zuge der Straßenbauverhandlung zwei Anrainern die Errichtung einer auf einer Betonleitwand aufgesetzten Lärmschutzwand auf Kosten der Landesstraßenverwaltung zugesagt wurde. Dadurch ist ein um 20 cm breiteres Bankett erforderlich. Da diese Projektänderung erst in der mündlichen Verhandlung stattfand, war diese in den Einreichplänen nicht enthalten. Deshalb wurde in der mündlichen Verhandlung übersehen, dass mit dieser Maßnahme auch eine Erhöhung der Grundinanspruchnahme beim Beschwerdeführer verbunden ist. Wenn der straßenbautechnische Amtssachverständige nun die weitere Inanspruchnahme von 6 m² und 14 m² als erforderlich erachtet, ist dies sehr wohl nachvollziehbar. Der Rechtsmittelwerber argumentiert damit, dass es sich bei gegenständlicher Begleitstraße um eine Gemeindestraße und keine Landesstraße handle und damit nicht das Land Tirol sondern die Gemeinde Z antragslegitimiert sei. Der eingebrachte Antrag des Landes wäre damit zurückzuweisen gewesen. Begründet wird dies mit einer Vereinbarung vom 26.11.2013 des Landes Tirol mit der Gemeinde Z. Deren Vertragsgegenstand bildet die Übergabe der entbehrlich gewordenen Teile der **01 in das öffentliche Gut der Gemeinde K von Strkm **3,000 bis **3,
  5. Damit wird das gegenständliche Projekt im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht berührt, welches von km **4,220 bis **4,300 verläuft (siehe Einreichprojekt). Weiters begründet wird dieser Rechtsstandpunkt mit dem Schreiben der Gemeinde Z vom 23.10.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wo von einem „in der Natur bereits bestehenden asphaltierten Gemeindeweg“ unmittelbar anschließend an die südlichen Grenzen der Grundstücke ***1/27 und ***1/2 die Rede ist. Dem gegenüber steht das E-Mail des Amtsleiters der Gemeinde Z vom 27.01.2015 an die Landesregierung, wonach der im Bereich des Bahnhofes nördlich der **01 im Zuge des Projekts Umfahrung X errichtete Begleitweg noch nicht als Gemeindestraße verordnet wurde. Übereinstimmend damit erklärte der Vertreter der Landesstraßenverwaltung in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, dass es sich bei dieser Straße um eine zukünftige Gemeindestraße handelt, deren Übergabe an die Gemeinde im Zuge einer Begehung und anschließenden Niederschrift durchgeführt werden wird. Dem gegenüber steht das E-Mail des Amtsleiters der Gemeinde Z vom 27.01.2015 an die Landesregierung, wonach der im Bereich des Bahnhofes nördlich der **01 im Zuge des Projekts Umfahrung römisch zehn errichtete Begleitweg noch nicht als Gemeindestraße verordnet wurde. Übereinstimmend damit erklärte der Vertreter der Landesstraßenverwaltung in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, dass es sich bei dieser Straße um eine zukünftige Gemeindestraße handelt, deren Übergabe an die Gemeinde im Zuge einer Begehung und anschließenden Niederschrift durchgeführt werden wird. Damit steht unzweifelhaft fest, dass es sich bei der von der Straßenbaubewilligung betroffenen Begleitstraße um eine Landesstraße handelt. Ein Vergreifen im Begriff in einem E-Mail der Gemeinde kann jedenfalls keinen Eigentumsübergang bzw keine straßenrechtliche Widmung als Rechtsfolge nach sich ziehen. Der Begriff „Gemeindeweg“ ist nicht nur in dieser Hinsicht falsch gewählt, sondern auch im Hinblick auf § 2 Abs 1 und 2 TStG. Demnach hätte – im Fall des Zutreffens – diese Verkehrsanlage als „Gemeindestraße“ bezeichnet werden müssen.Ein Vergreifen im Begriff in einem E-Mail der Gemeinde kann jedenfalls keinen Eigentumsübergang bzw keine straßenrechtliche Widmung als Rechtsfolge nach sich ziehen. Der Begriff „Gemeindeweg“ ist nicht nur in dieser Hinsicht falsch gewählt, sondern auch im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins und 2 TStG. Demnach hätte – im Fall des Zutreffens – diese Verkehrsanlage als „Gemeindestraße“ bezeichnet werden müssen. Nachdem es sich bei projektgegenständlichem Straßenabschnitt um eine Landesstraße handelt, war das Land Tirol gemäß § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 41 Abs 1 TStG antragslegitimiert und die Tiroler Landesregierung Behörde nach § 75 Abs 1 lit a TStG. Nachdem es sich bei projektgegenständlichem Straßenabschnitt um eine Landesstraße handelt, war das Land Tirol gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, TStG antragslegitimiert und die Tiroler Landesregierung Behörde nach Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, TStG. Da die in der Beschwerde gerügten Rechtswidrigkeiten nicht gegeben sind und die bekämpfte Straßenbaubewilligung rechtmäßig erging, war das dagegen erhobene Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0911.1

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