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{'item': 'LVwG-2015/29/0608-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0608-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache des DI A, Ort1, vertreten durch B C & Partner Rechtsanwälte OG, Adresse1, Ort2, über die Beschwerde des DI A vom 04.03.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 23.02.2015, Zl ***/*******, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  5. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 23.02.2015, Zl ***/*******, wurde dem Beschwerdeführer die Kanalgebühr für das Jahr 2014 in Höhe von € 64,80, die Wassergebühr 2014 in Höhe von € 17,70 sowie die Wasserzählergebühr in Höhe von € 10,--, sämtliche Beträge zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, gesamt sohin € 101,75 vorgeschrieben. Einlangend mit 06.03.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen den vorgenannten Bescheid, mit welchem die Kanalgebühr 2014 in einem vorgeschrieben wurde, Beschwerde und führte dazu aus, dass die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ort1 in § 6 Abs 2 vorsehe, dass die laufende Kanalgebühr gem § 5 in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben und innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig werde. Diese Kanalgebührenordnung sei dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde Ort1 mit Schreiben vom 28.03.2014 übermittelt worden und sei in dieser Fassung seit 01.01.2014 in Kraft. Demnach sei der bekämpfte Bescheid nicht rechtmäßig, da darin die Kanalgebühr für das Jahr 2014 in einem vorgeschrieben werde. Richtigerweise sei diese in zwei Jahresraten vorzuschreiben.Einlangend mit 06.03.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen den vorgenannten Bescheid, mit welchem die Kanalgebühr 2014 in einem vorgeschrieben wurde, Beschwerde und führte dazu aus, dass die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ort1 in Paragraph 6, Absatz 2, vorsehe, dass die laufende Kanalgebühr gem Paragraph 5, in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben und innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig werde. Diese Kanalgebührenordnung sei dem Beschwerdeführer seitens der Gemeinde Ort1 mit Schreiben vom 28.03.2014 übermittelt worden und sei in dieser Fassung seit 01.01.2014 in Kraft. Demnach sei der bekämpfte Bescheid nicht rechtmäßig, da darin die Kanalgebühr für das Jahr 2014 in einem vorgeschrieben werde. Richtigerweise sei diese in zwei Jahresraten vorzuschreiben. Soweit sich die Gemeinde Ort1 auf eine Fassung ihrer Kanalgebührenordnung berufe, in welcher § 6 Abs 2 laute: „Die laufende Kanalgebühr gem § 5 wird in einer Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben und ist innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig“, werde darauf hingewiesen, dass eine derartige Fassung nie kundgemacht worden sei und keine Gültigkeit habe.Soweit sich die Gemeinde Ort1 auf eine Fassung ihrer Kanalgebührenordnung berufe, in welcher Paragraph 6, Absatz 2, laute: „Die laufende Kanalgebühr gem Paragraph 5, wird in einer Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben und ist innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig“, werde darauf hingewiesen, dass eine derartige Fassung nie kundgemacht worden sei und keine Gültigkeit habe. Es wurde beantragt, die Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlagen vorzulegen und den bekämpften Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit aufheben. Der Beschwerde wurde das Schreiben der Gemeinde Ort1 vom 28.03.2014 sowie die übermittelte Kanalgebührenordnung beigelegt. In der Folge wurde der Akt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.03.2015 in Ergänzung mit dem Vorlagebericht vom 25.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebericht erging auch in Kopie an den Beschwerdeführer. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Im vorliegenden Fall hatte die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Gemeinde Ort1 zu unterbleiben, zumal von Seiten des Beschwerdeführers gem § 262 Abs 2 BAO bereits in der Bescheidbeschwerde beantragt wurde, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat und hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde auch innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.Im vorliegenden Fall hatte die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Gemeinde Ort1 zu unterbleiben, zumal von Seiten des Beschwerdeführers gem Paragraph 262, Absatz 2, BAO bereits in der Bescheidbeschwerde beantragt wurde, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat und hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde auch innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in seiner Beschwerde vom 04.03.2015 ausschließlich bemängelt, dass die Kanalgebühr für das Jahr 2014 nicht in zwei Jahresraten vorgeschrieben wurde. Andere Beschwerdepunkte wurden nicht ausgeführt, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich der festgesetzten Wassergebühr und der Gebühr für den Wasserzähler in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Abgabenakt ist ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 06.11.2013 der Gemeinde Ort1 zu entnehmen, in welchem festgehalten ist, dass der Gemeinderat in dieser Sitzung unter anderem die Kanalbenützungsgebühr für das gesamte Gemeindegebiet mit € 2,38/m³ Wasserverbrauch inklusive 10 % Mehrwertsteuer einstimmig festgesetzt hat, ebenso erfolgte eine Änderung der Kanalgebührenordnung dahingehend, dass die Kanalbenützungsgebühr mit der Wasserbenützungsgebühr einmal jährlich zur Vorschreibung gebracht wird. Dem Abgabenakt ist weiters zu entnehmen, dass dieser Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.2013 (gemeinsam mit anderen Gebührenänderungen) kund gemacht wurde, insbesondere auch, dass die Kanalbenützungsgebühr mit der Wasserbenützungsgebühr einmal jährlich zur Vorschreibung gebracht wird. Die öffentliche Kundmachung der geänderten Kanalgebührenordnung erfolgte durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel am 07.11.2013, abgenommen wurde der Anschlag am 22.11.
  6. Die Änderung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ort1 dahingehend, dass die Kanalbenützungsgebühr nicht mehr in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben, sondern einmal jährlich zur Vorschreibung gebracht wird, erfolgte sohin gemäß den Vorgaben des § 60 Abs 1 TGO, wonach Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Miteilungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst üblicher Weise kund zu machen sind. Die Änderung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ort1 dahingehend, dass die Kanalbenützungsgebühr nicht mehr in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben, sondern einmal jährlich zur Vorschreibung gebracht wird, erfolgte sohin gemäß den Vorgaben des Paragraph 60, Absatz eins, TGO, wonach Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Miteilungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst üblicher Weise kund zu machen sind. Richtigerweise wurde sohin die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2014 dem Beschwerdeführer in einer Jahresrate zur Zahlung vorgeschrieben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Ergänzend ist festzuhalten, dass der der Beschwerde beigelegten Kanalgebührenordnung zwar zu § 6 Punkt 2 zu entnehmen ist, dass die laufende Kanalgebühr gem § 5 in zwei Jahresraten mit Bescheid vorzuschreiben und innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig ist, diese Ausfertigung entfaltet jedoch keine Rechtswirkung, zumal die Änderung der Kanalgebührenordnung übereinstimmend mit dem am 06.11.2013 vom Gemeinderat der Gemeinde Ort1 gefassten Beschluss ordnungsgemäß kund gemacht wurde. Dass in der übermittelten Kanalgebührenordnung unter § 6 Punkt 2., welche dem Beschwerdeführer am 28.03.2014 von Seiten der Gemeinde Ort1 übermittelt wurde, noch angeführt ist, dass die Kanalgebühr in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben wird ist rechtlich ohne Belang, offensichtlich wurde übersehen, die Änderung der kundgemachten Verordnung in die Ausfertigungen der Kanalgebührenordnung vollständig zu übernehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der der Beschwerde beigelegten Kanalgebührenordnung zwar zu Paragraph 6, Punkt 2 zu entnehmen ist, dass die laufende Kanalgebühr gem Paragraph 5, in zwei Jahresraten mit Bescheid vorzuschreiben und innerhalb von einem Monat zur Zahlung fällig ist, diese Ausfertigung entfaltet jedoch keine Rechtswirkung, zumal die Änderung der Kanalgebührenordnung übereinstimmend mit dem am 06.11.2013 vom Gemeinderat der Gemeinde Ort1 gefassten Beschluss ordnungsgemäß kund gemacht wurde. Dass in der übermittelten Kanalgebührenordnung unter Paragraph 6, Punkt 2., welche dem Beschwerdeführer am 28.03.2014 von Seiten der Gemeinde Ort1 übermittelt wurde, noch angeführt ist, dass die Kanalgebühr in zwei Jahresraten mit Bescheid vorgeschrieben wird ist rechtlich ohne Belang, offensichtlich wurde übersehen, die Änderung der kundgemachten Verordnung in die Ausfertigungen der Kanalgebührenordnung vollständig zu übernehmen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0608.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.