RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0007-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, derzeit wohnhaft in der Justizanstalt Z, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.11.2014, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.11.2014, ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B/C1/C/E/F für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 1.12.2014), wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 7.8.2013, Zl ****, für schuldig befunden worden sei, dass er am 25.8.2012 in Y einer Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt habe, indem dieser mit einem Messer einmal in den vorderen Bereich und ein weiteres Mal in den hinteren Bereich des Brustkorbes des Opfers stach. Bei der Strafbemessung seien sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen. Laut Auszug aus dem Strafregister sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Vergehen nach §§ 83, 84 StGB rechtskräftig verurteilt worden, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2011 stamme.Bei der Strafbemessung seien sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen. Laut Auszug aus dem Strafregister sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Vergehen nach Paragraphen 83, 84, StGB rechtskräftig verurteilt worden, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2011 stamme. Die Behörde habe eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen gehabt. Bei dem gegenwärtigen Verbrechen gegen Leib und Leben handle es sich um eine äußerst verwerfliche Tat. Auch habe der Täter ein Kfz zum Erreichen des Tatortes benutzt. Die seit der letzten Tat verstrichene Zeit habe nur bedingt in die Wertung einfließen können, da sich der Täter seit dem 25.8.2012 in der Justizanstalt Z befinde und daher sein Handlungsspielraum sehr eingeschränkt sei. Aufgrund des abgeurteilten Tat stehe es für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig sei und sehe diese eine Entziehung der Lenkberechtigung von zwölf Monaten als unbedingt notwendig an, um von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sprechen zu können.Die Behörde habe eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen gehabt. Bei dem gegenwärtigen Verbrechen gegen Leib und Leben handle es sich um eine äußerst verwerfliche Tat. Auch habe der Täter ein Kfz zum Erreichen des Tatortes benutzt. Die seit der letzten Tat verstrichene Zeit habe nur bedingt in die Wertung einfließen können, da sich der Täter seit dem 25.8.2012 in der Justizanstalt Z befinde und daher sein Handlungsspielraum sehr eingeschränkt sei. Aufgrund des abgeurteilten Tat stehe es für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht verkehrszuverlässig sei und sehe diese eine Entziehung der Lenkberechtigung von zwölf Monaten als unbedingt notwendig an, um von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sprechen zu können. Gemäß § 24 Abs 3 FSG könne die Behörde zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Aus dem fachärztlichen psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und antisozialen Zügen mit einer Tendenz zu einer depressiven Grundhaltung leide. Der Beschwerdeführer nehme das Medikament Trittico in therapeutischer Dosierung und das Medikament Lyrica in missbräuchlicher Form ein. Auch konsumiere er häufig verschiedene Drogen und Alkohol. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG könne die Behörde zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Aus dem fachärztlichen psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und antisozialen Zügen mit einer Tendenz zu einer depressiven Grundhaltung leide. Der Beschwerdeführer nehme das Medikament Trittico in therapeutischer Dosierung und das Medikament Lyrica in missbräuchlicher Form ein. Auch konsumiere er häufig verschiedene Drogen und Alkohol. Somit bestehe im Sinne des § 14 Abs 1 FSG-GV der begründete Tatbestand des zumindest gehäuften Missbrauchs von Alkohol, Suchtmittel oder Tabletten in unterschiedlichen Kombinationen. Somit bestehe im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV der begründete Tatbestand des zumindest gehäuften Missbrauchs von Alkohol, Suchtmittel oder Tabletten in unterschiedlichen Kombinationen. Da der Beschwerdeführer im Besitze einer Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 sei, sei auf die psychische Eignung des Beschwerdeführers ein besonderes Augenmerk zu legen. So sei die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung unbedingt anzuordnen gewesen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens könne die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme eingefordert werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin aus wie folgt: Er habe niemanden mit dem Auto geschädigt. Der Beschwerdeführer könne überdies mittlerweile als „Freigänger“ die Justizanstalt Z untertags verlassen, um zu arbeiten. Von Beruf sei er LKW-Fahrer, deshalb brauche er seinen Führerschein, ohne diesen könne er nicht arbeiten. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Verfahren einzustellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall * (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2014 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014, lauten wie folgt: Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
- eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. … Dauer der Entziehung § 25Paragraph 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB begangen hat. Dabei stach der Beschwerdeführer mit einem ca. 15 cm langen Messer dem Opfer zweimal in den Brustkorbbereich, wodurch dieses einerseits oberflächliche Verletzungen am unteren Rand des linken Schulterblattes und andererseits eine Brusthöhlenöffnung verbunden mit einer sogenannten Gasbrust und einer Lungeneinblutung erlitt. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen hat. Dabei stach der Beschwerdeführer mit einem ca. 15 cm langen Messer dem Opfer zweimal in den Brustkorbbereich, wodurch dieses einerseits oberflächliche Verletzungen am unteren Rand des linken Schulterblattes und andererseits eine Brusthöhlenöffnung verbunden mit einer sogenannten Gasbrust und einer Lungeneinblutung erlitt. Abgesehen davon ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (siehe OLG Z, Zl ****) gebunden. In diesem Urteil wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (die Höchststrafe beträgt fünf Jahre) verhängt, wobei zunächst sogar der Verdacht des versuchten Mordes im Raum stand. Bei der Strafbemessung durch das Oberlandesgericht Z wurden sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend und kein Umstand als mildernd gewertet. Die leichte Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Täters wurde nicht als strafmildernd berücksichtigt, weil dem Angeklagten seine Aggressionsneigung nach Alkoholgenuss schon vor dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung bekannt war. Erschwerend wurde auch gewertet, dass die Tat vom 25.8.2012 mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Es liegt damit eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben sei, da er den Führerschein unbedingt benötige, um seinen Beruf als LKW-Fahrer ausüben zu können und die abgeurteilte Tat nicht in Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden sei. Zunächst muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung aufgrund der damit verbundenen konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben eines anderen Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen ist und die Verkehrsunzuverlässigkeit per se indiziert. Es liegt auf der Hand, dass derartige Delikte für sich (ohne dass die Tatbestände im Straßenverkehr verwirklicht worden wären) zu einer Entziehung führen, zeigen sie doch ein Verhalten auf, das von einer besonderen Aggressivität und Gewaltbereitschaft gekennzeichnet ist. Ein angepasstes Verhalten muss vom Täter auch im Straßenverkehr erwartet werden. Bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen“ werden (vgl VwGH vom 27.5.1999, 89/11/0198). Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379).Bei Gewaltdelikten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG kommt es nicht darauf an, dass sie „im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen“ werden vergleiche VwGH vom 27.5.1999, 89/11/0198). Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden vergleiche VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379). Vor diesem Hintergrund ist die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers - zumindest für einen gewissen Zeitraum – als nicht gegeben zu erachten. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, eben diese Verhaltensmuster auch im Straßenverkehr fortsetzt. Auch ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass sich dieser seit dem 25.8.2012 in Haft befindet (und dieser erst seit kurzem „Freigänger“ ist), nur geringes Gewicht beizumessen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen. Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können (VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0195). Es mag zwar zutreffen, dass zwischen dem Ausspruch der Entziehung vom 27.11.2014 und der Tat (am 25.8.2012) gut zwei Jahre und drei Monate verstrichen sind, es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch am Tattag festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde und von diesem Tag an bis zur Urteilsverkündung des Landesgerichtes Z am 26.4.2013 nur ca. 20 Tage nicht in Haft war. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung, der einschlägigen Vorstrafen, sowie aufgrund der in Verbindung mit Alkohol gesteigerten Aggressionsneigung, mit Recht eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten, in der sich der Beschwerdeführer als Freigänger beweisen muss, angenommen. Im Rahmen der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung hat die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung, der einschlägigen Vorstrafen, sowie aufgrund der in Verbindung mit Alkohol gesteigerten Aggressionsneigung, mit Recht eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten, in der sich der Beschwerdeführer als Freigänger beweisen muss, angenommen. Die Bemessung einer solchen Entziehungsdauer lässt sich auch mit vergleichbaren Fallkonstellationen in Einklang bringen (vgl VwGH 22.1.2002, 2001/11/0916, 23.4.2002, 2001/11/0346).Die Bemessung einer solchen Entziehungsdauer lässt sich auch mit vergleichbaren Fallkonstellationen in Einklang bringen vergleiche VwGH 22.1.2002, 2001/11/0916, 23.4.2002, 2001/11/0346). Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Notwendigkeit zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 Z 2 iVm 24 Abs 3 und Abs 4 FSG sowie § 14 Abs 1 FSG-GV.Die Notwendigkeit zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergibt sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 24 Absatz 3 und Absatz 4, FSG sowie Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0007.1