RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1358-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der A GesmbH, Adresse, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Z vom 24.04.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben wird auf den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz (des Bürgermeisters der Gemeinde Z) vom 22.10.2013, Aktenzeichen ****, Steuernummer **—**/**, verwiesen.Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben wird auf den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz (des Bürgermeisters der Gemeinde Z) vom 22.10.2013, Aktenzeichen ****, Steuernummer **—**/**, verwiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Bei der Beschwerdeführerin wurden unter anderem die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Mit einem Bescheid vom 22.10.2013 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z die Kommunalsteuer für die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt fest: Die Kommunalsteuer wird wie folgt festgesetzt Zeitraum Bemessungsgrundlage lt. Selbstbemessung (Erklärung) Nachversteuerung laut Prüfung Richtig gestellte KommSt-Bemessungsgrundlage 2012 EUR 0,-- EUR 45.512,97 EUR 45.512,97 2011 EUR 0,-- EUR 43.897,-- EUR 43.897,19 2010 EUR 0,-- EUR 37.224,61 EUR 37.224,61 Summe KommSt-Bemessungsgrundlage EUR 126.634,77 davon 3 % Kommunalsteuer EUR 3.799,04 Aus der Festsetzung der Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 3.799,04 und den bisher geleisteten Kommunalsteuerzahlungen in Höhe von EUR 0,-- ergibt sich eine Abgabennachforderung in Höhe von EUR 3.799,04 In der Begründung wurde auf die gemäß § 14 Kommunalsteuergesetz durchgeführte Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben verwiesen. Die Prüfungsfeststellungen seien bereits zum Abschluss der Prüfung bekannt gegeben worden und sei bislang noch keine entsprechende (vollständige) berichtigte Abgabenerklärung eingereicht worden, weshalb eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz vorzunehmen gewesen sei.In der Begründung wurde auf die gemäß Paragraph 14, Kommunalsteuergesetz durchgeführte Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben verwiesen. Die Prüfungsfeststellungen seien bereits zum Abschluss der Prüfung bekannt gegeben worden und sei bislang noch keine entsprechende (vollständige) berichtigte Abgabenerklärung eingereicht worden, weshalb eine bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz vorzunehmen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 wurde von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die bereits eingereichten Erklärungen richtig seien. Die Annahme der Prüfer, dass Teile von Zuwendungen an „Unternehmer nicht den eigentlichen, und so im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Unternehmergewinnen zuzurechnen wären“, sei falsch. Ergänzend wurde vorgebracht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung mehrere Verstöße der Prüforgane („Fakten und Malversationen“) festgestellt worden seien. In der Folge ersuchte die Finanzverwaltung der Gemeinde Z die Tiroler Gebietskrankenkasse, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.11.2013 wurde von der Prüferin der Tiroler Gebietskrankenkasse UU diesem Ersuchen entsprochen. Mit Berufungsentscheidung vom 24.04.2014 wurde die Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Z als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass keine gesonderte Erklärung der Kommunalsteuer betreffend die A GmbH eingereicht worden sei. Es sei lediglich einen gemeinsame Erklärung und Entrichtung von Abgabenbeträgen durch die A GmbH & Co KG erfolgt. Bei der GmbH & Co KG sei es aufgrund der Berechnung der Lohnkonten zu einer Gutschrift von Euro 1.828,85 gekommen. Die Nachforderung bei der GmbH ergäbe sich auf Grund der Lohnkonten zuzüglich der Nachverrechnung von GSVG-Beiträgen der Geschäftsführer, welche durch die GmbH getragen worden seien. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Es seien für jeden Monat in den geprüften Abgabenzeiträumen separate Kommunalsteuerzahlungen mit entsprechenden Erläuterungen für die KG, GmbH und Schischule entrichtet worden. Die am Ende des Jahres gemeinsam „erklärte“ Abgabe sei bei der Gemeinde Z jedes Jahr aufgeschlüsselt worden, da kein separater Online-Zugang für die GmbH bestanden habe. Für LL, SS und GG hätten keinerlei Lohnkonten bestanden. Diese Personen seien als weisungsungebundene, ergebnisverantwortliche Unternehmer tätig gewesen und nicht, wie im angefochtenen Bescheid fälschlich vermutet, als angestellte Geschäftsführer. Die Unternehmergewinne würden keiner Kommunalsteuerpflicht unterliegen. Es existiere keiner der im Bescheid erwähnten Belege tatsächlich. Ergänzend wurde neuerlich darauf verwiesen, dass es im Zuge der Prüfung zu mehreren Verstößen der Prüfer gekommen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass in dieser Causa jegliche Nachforderung aufgrund von Fristversäumnis nichtig sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 14.01.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden AA, GG, LL, SS und die Abgabenprüferin UU einvernommen. Noch am Tag der Verhandlung übermittelte UU in Ergänzung zu ihrer Zeugenaussage eine Ablichtung der Excel-Datei mit den Lohnkonten der Dienstnehmer für 2010-
- Mit Schriftsatz von 15.01.2015 erstattete AA noch ein ergänzendes Vorbringen. Demnach seien nie gemeinsame Zahlungen der Kommunalsteuer vorgenommen worden. Es würden getrennte Einzahlungsbelege vorliegen und sei die Gemeinde stets über den Zahlungszweck informiert gewesen. Die Versicherungsbeiträge an die SVA für die drei Unternehmer seien auf einem Konto der KG verbucht worden. Das Finanzamt hätte die vorerst verlangten DB- und DZ-Nachzahlungen zurückgezahlt und auch nicht wieder vorgeschrieben. Bei den vorgelegten von der Prüferin vorgelegten Konten handle es sich um solche der GmbH. Deren Geschäftsführer sei ganz normal ASVG-versichert und seien alle zugeflossenen Löhne bzw Gehälter der Kommunalsteuer unterzogen worden. Seitens des Gemeindevorstandes Z sei die Zusage gemacht worden, dass das Verfahren betreffend die Kommunalsteuer eingestellt werde, wenn die Forderung des Finanzamtes betreffend DB- und DZ-Beiträge nicht mehr bestehe. Diese Einwendungen wurden der Abgabenprüferin UU zur Kenntnis gebracht und wurde sie um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Diesem Ersuchen kam sie am 23.01.2015 nach. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurde von Herrn AA mit Schreiben vom 05.02.2015 noch einmal eine Stellungnahme abgegeben. Schließlich übermittelte er noch ein weiteres Schreiben vom 14.04.2015, dem ein Email-Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeiter der Bundesfinanzverwaltung angeschlossen war. In diesen Schreiben ging es um die Höhe des offenen Abgabenrückstandes. So ist im E-Mail des Finanzbediensteten ua davon die Rede, dass eine Gutschrift betreffend („DZ“) doppelt in Abzug gebracht worden sei und sich die Restschuld aus einer Fehlbuchung einer Umsatzsteuerzahlung ergebe. Die Zusammensetzung des restlichen Rückstandes sei nicht mehr nachvollziehbar und sei aus der Gebarung entfernt worden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der A GmbH handelt es sich um die Komplementärin der A GmbH & Co KG. Bei den beiden Gesellschaften wurden unter anderem die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben unterzogen. Anteilseigner der GmbH sind Herr GG, Frau SS, Herr AA und Frau LL. Diese Personen sind auch jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer. Gegenüber der Gemeinde Z wurde die Kommunalsteuer unter anderem für die hier maßgeblichen Abgabenzeiträume 2010, 2011 und 2012 bezüglich beider Gesellschaften gemeinsam erklärt. Dies gründet sich darauf, dass lediglich hinsichtlich der KG, nicht jedoch hinsichtlich der GmbH ein Online-Zugang bei der Gemeinde bestand. Vor Durchführung der gegenständlichen Prüfung rechnete die Gemeinde Z die Kommunalsteuerzahlungen – auch wenn Einzahlungen getrennt erfolgt sein mögen - lediglich der KG zu. Hinsichtlich der GmbH schienen bei der Gemeinde keinerlei Kommunalsteuerzahlungen auf. Auf der Grundlage der für die GmbH maßgeblichen Lohnkonten und unter Berücksichtigung von Freigrenzen, welche bei der Lohnverrechnung teilweise nicht berücksichtigt wurden, ergaben sich nachfolgende Arbeitslöhne: 2010: EUR 29.590,08 2011: EUR 33.316,12 2012: EUR 30.226,50 Diese Lohnzahlungen betreffen in erster Linie Herrn GG und in einem geringen Ausmaß Frau SS. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass für Geschäftstätigkeiten Beiträge an die gewerbliche Sozialversicherung geleistet wurden und diese von der GmbH getragen wurden. Dabei handelt es sich um folgende Beträge: 2010: EUR 4.771,35 2011: EUR 10.589,07 2012: EUR 15.286,47 Weiters wurden in Bezug auf das Jahr 2010 Vergütungen an Herrn GG auf der Grundlage von Werkverträgen als Geschäftsführerbezüge gewertet. Aufgrund dessen ergaben sich für die maßgeblichen Abgabenzeiträume folgende Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer: 2010: EUR 37.224,43 2011: EUR 43.897,19 2012: EUR 45.512,97 III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere auf der Grundlage der Angaben der einvernommenen Zeugin UU in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen. Die Zeugin machte einen kompetenten und verlässlichen Eindruck. Sie versicherte etwa, dass bei der GmbH die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung für die Gesellschafter GG, SS und LL angefallen und diese der Besteuerung unterzogen worden seien. Im Zuge des Beweisverfahrens ergab sich, dass ein Teil der Nachforderung bei der GmbH darauf zurück zu führen ist, dass hinsichtlich GmbH und GmbH & Co KG eine kumulierte Erklärung gegenüber der Gemeinde abgegeben wurde. Dies wurde von GG gegenüber dem erkennenden Gericht bestätigt. Die Zeugin UU sprach glaubhaft davon, dass die Daten für die GmbH jedenfalls nicht gespeichert gewesen seien. Das von der Prüferin vorgenommene Splitting brachte für die KG eine Gutschrift (in Höhe von Euro 1.828,85). Die Erfassung von Löhnen bei der GmbH, welche dort zu einer Abgabenforderung in ähnlicher Höhe führten, geht daher auf die von der Beschwerdeführerin selbst zugrunde gelegten Aufzeichnungen zurück. Die Lohnsummen sind der von der Prüferin vorgelegten Aufzeichnungen (Beilage B) zu entnehmen. Aus dem am 14.01.2014 übermittelten Lohnkonto ergibt sich etwa auch, dass SS bis April 2010 geringfügig beschäftigt war. In Bezug auf die darüber hinaus gehenden Beträge, welche als Besteuerungsgrundlage herangezogen wurden, verwies die Abgabenprüferin glaubwürdig auf von ihr eingesehene Buchhaltungsunterlagen, wonach für die Geschäftsführer Beiträge an die gewerbliche Sozialversicherung geleistet wurden und diese von der GmbH getragen wurden. Weiters wurde von der Prüferin glaubhaft auf Vergütungen an Herrn GG im Jahre 2010 auf der Grundlage von „Werkvertragsrechnungen“ in Höhe von Euro 1.694,-- und Euro 1.240,-- verwiesen. IV.römisch vier. Rechtslage: Das Kommunalsteuergesetz BGBl Nr 819/1993 in der hier gültigen Fassung BGBl I Nr 52/2009 lautet auszugsweise wie folgt:Das Kommunalsteuergesetz Bundesgesetzblatt Nr 819 aus 1993, in der hier gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009, lautet auszugsweise wie folgt: „Steuergegenstand § 1.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer §
- Paragraph 2, Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
- a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes
- b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden. c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. Bemessungsgrundlage § 5.Paragraph 5,
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, ...“ § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) BGBL. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 8/2005 lautet auszugsweise wie folgtParagraph 22, Einkommensteuergesetz (EStG) BGBL. Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, lautet auszugsweise wie folgt „2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur: - Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied). - Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.“Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.“ Verjährung § 4 Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft." Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruch aus der oben zit. Bestimmung des § 4 BAO ergibt (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 208 Anm 2).Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend das Recht eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, wobei sich die Entstehung des Abgabenanspruch aus der oben zit. Bestimmung des Paragraph 4, BAO ergibt (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] Paragraph 208, Anmerkung 2). V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgaben jenem Steuerrechtssubjekt vorzuschreiben sind, bei dem der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abgabenprüfung war daher ein Splitting der Besteuerungsgrundlagen zwischen der GmbH und der KG vorzunehmen. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen der Kommunalsteuerpflicht. Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält. Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge (zB Auslagenersätze für freie Dienstnehmer oder Reisekostenersätze) zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260).Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen der Kommunalsteuerpflicht. Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält. Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge (zB Auslagenersätze für freie Dienstnehmer oder Reisekostenersätze) zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260). Die Kommunalsteuerpflicht bei einer GmbH bezieht sich auch auf die Bezüge ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer. Auch wenn Aufgaben in operativen Bereich ausgeübt werden, so hindert dies nicht, die Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu unterziehen. Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG stellt im nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab (vgl VwGH 07.07.2011, 2010/15/0048).Die Kommunalsteuerpflicht bei einer GmbH bezieht sich auch auf die Bezüge ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer. Auch wenn Aufgaben in operativen Bereich ausgeübt werden, so hindert dies nicht, die Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG zu unterziehen. Die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG stellt im nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab vergleiche VwGH 07.07.2011, 2010/15/0048). In der Tragung der auf Geschäftsführerbezügen lastenden Sozialversicherungsbeiträgen ist nach ständiger Judikatur kein relevantes Unternehmerrisiko zu sehen und unterliegen daher diese Beträge der Kommunalsteuerpflicht (vgl VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Im Hinblick darauf, dass sich die Tätigkeit der GmbH im Wesentlichen auf die Geschäftsführertätigkeit für die A GmbH Co KG beschränkt, ist die Art der Verbuchung der für die Geschäftsführer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht entscheidend.In der Tragung der auf Geschäftsführerbezügen lastenden Sozialversicherungsbeiträgen ist nach ständiger Judikatur kein relevantes Unternehmerrisiko zu sehen und unterliegen daher diese Beträge der Kommunalsteuerpflicht vergleiche VwGH 30.10.2003, 2003/15/0089). Im Hinblick darauf, dass sich die Tätigkeit der GmbH im Wesentlichen auf die Geschäftsführertätigkeit für die A GmbH Co KG beschränkt, ist die Art der Verbuchung der für die Geschäftsführer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht entscheidend. Die von der Prüferin ermittelten Beträge aufgrund der Lohnkonten bzw der getragenen Sozialversicherungsbeiträge sowie der Vergütungen auf Basis von „Werkvertragsrechnungen“ wurden daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Kommunalsteuerpflicht im Sinne des § 5 Kommunalsteuergesetz einbezogen.Die von der Prüferin ermittelten Beträge aufgrund der Lohnkonten bzw der getragenen Sozialversicherungsbeiträge sowie der Vergütungen auf Basis von „Werkvertragsrechnungen“ wurden daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Kommunalsteuerpflicht im Sinne des Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz einbezogen. Die vom Finanzamt vorzunehmende Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag kann nicht für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Kommunalsteuer herangezogen werden. Es liegen nämlich etwa unterschiedliche Abgaben- bzw Befreiungstatbestände vor. Auf der Grundlage eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstückes waren die diesbezüglichen Beiträge laut Bescheid des Finanzamtes H vom 05.11.2013 überdies ausgesetzt. Auch wenn diese Beträge auf einer Buchungsmitteilung nicht mehr aufscheinen bzw aus der Gebarung eliminiert wurden, erweist sich die gegenständliche Abgabenfestsetzung nicht als rechtswidrig. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, dass eine Abgabenfestsetzung wegen Fristversäumnis unzulässig sei, sei festgehalten, dass eine Verjährung jedenfalls nicht vorliegt. Eine allfällige Missachtung einer Entscheidungsfrist (eine Säumnis der Behörde) führt nicht zu einem Verlust des Rechts der Abgabenbehörde, Abgaben festzusetzen oder über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit dem Abgaben festgesetzt wurden, entscheiden zu dürfen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.1358.9