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{'item': 'LVwG-2014/21/1252-2'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/21/1252-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses die dort mit Euro 90,-- (41 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängte Geldstrafe auf Euro 36,-- (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses die dort mit Euro 90,-- (41 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängte Geldstrafe auf Euro 36,-- (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  2. und
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,-- zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 30,-- zu bezahlen. 3.

§ 64VSt

G wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 10,-- bestimmt.

Paragraph 64, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 10,-- bestimmt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2014, GZ ****, wurde ausgeführt wie folgt: „

§ 49Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wird dem Einspruch des AA, gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****, verhängten Strafe Folge gegeben und die Strafe auf„

Paragraph 49, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird dem Einspruch des AA, gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****, verhängten Strafe Folge gegeben und die Strafe auf Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 15,00 3 Stunden
  2. 10,00 2 Stunden
  3. 15,00 3 Stunden
  4. 90,00 41 Stunden herabgesetzt. Nach § 64 Abs.1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind, das sind € 40,00 zu bezahlen.“Nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind, das sind € 40,00 zu bezahlen.“ Dagegen wurde rechtzeitig die Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Ich AA geb. am xx.xx.1999, erhebe neuerlich Einspruch aufgrund der herabgesetzten Strafhöhe von 170 €. Da ich ja noch kein Einkommen beziehe und mein Taschengeld von 10 € im Monat wie schon erwähnt nicht ausreicht, bitte ich sie nochmals höflichst die Strafe zu reduzieren. Ich sehe die Tat ein und mein Moped befindet sich wieder im Originalzustand, daher hoffe ich auf einen fairen Betrag den ich auch bezahlen kann.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ ****. I.römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Vorauszuschicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2014 dem Grunde nach bereits in Rechtskraft erwachsen ist, da sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er lediglich ein Taschengeld von Euro 10,-- im Monat beziehe. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer, geb am xx.xx.1999, gerade einmal 15 Jahre alt. Die Angaben, wonach er lediglich Euro 10,-- Taschengeld im Monat hat, sind somit nachvollziehbar und lebensnah. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich gegenständlich auf die Lösung der Rechtsfrage, ob die von der Behörde gewählten Strafhöhen schuld- und tatangemessen sind. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen Verhandlung. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Wie bereits oben festgestellt, richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafhöhe ist anzumerken, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1.,
  5. und
  6. in § 134 KFG eine Höchststrafe bis zu Euro 5.000,-- vorgesehen ist. Dennoch hat die Behörde Strafen im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens in Höhe von zweimal Euro 15,-- und einmal Euro 10,-- verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  7. ist auszuführen, dass im § 37 Führerscheingesetz ein Strafrahmen in der Höhe von Euro 36,-- bis zu Euro 2.180,-- vorgesehen ist. Der Strafrahmen zu Spruchpunkt
  8. beträgt somit weniger als die Hälfte des Strafrahmens zu Spruchpunkt 1.,
  9. und 3.. Allerdings ist im § 37 Abs 1 Führerscheingesetz eine Mindeststrafe von Euro 36,-- vorgesehen. Für die erkennende Behörde ist kein Grund hervorgekommen, von besonderen Erschwerungsgründen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist bisher unbescholten. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Der Beschwerdeführer hat an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Im Verhältnis zu den Strafhöhen zu Spruchpunkt 1.,
  10. und
  11. erscheint daher mit der Verhängung einer Strafe in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe von Euro 36,-- durchaus das Auslangen gefunden zu werden. Auch die reduzierte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zur Strafhöhe ist anzumerken, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1.,
  12. und
  13. in Paragraph 134, KFG eine Höchststrafe bis zu Euro 5.000,-- vorgesehen ist. Dennoch hat die Behörde Strafen im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens in Höhe von zweimal Euro 15,-- und einmal Euro 10,-- verhängt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  14. ist auszuführen, dass im Paragraph 37, Führerscheingesetz ein Strafrahmen in der Höhe von Euro 36,-- bis zu Euro 2.180,-- vorgesehen ist. Der Strafrahmen zu Spruchpunkt
  15. beträgt somit weniger als die Hälfte des Strafrahmens zu Spruchpunkt 1.,
  16. und 3.. Allerdings ist im Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz eine Mindeststrafe von Euro 36,-- vorgesehen. Für die erkennende Behörde ist kein Grund hervorgekommen, von besonderen Erschwerungsgründen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist bisher unbescholten. Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Der Beschwerdeführer hat an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Im Verhältnis zu den Strafhöhen zu Spruchpunkt 1.,
  17. und
  18. erscheint daher mit der Verhängung einer Strafe in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Mindesthöhe von Euro 36,-- durchaus das Auslangen gefunden zu werden. Auch die reduzierte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.,
  19. und
  20. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass sich die Strafen wirklich im alleruntersten möglichen Bereich bewegen, weshalb eine weitere Strafherabsetzung auch unter Berücksichtigung der bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr herabgesetzt werden können. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Im Gesetz ist ein Kostenersatz von mindestens Euro 10,-- pro Übertretung vorgesehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.21.1252.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.