Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 13Art 130§ 9§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1031-27 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, alsGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als 1.
- Spruchteil A (Wiederverleihung)/VI. Nebenbestimmungen/A) Wasserbautechnische Auflagen insofern abgeändert wird, als ein Auflagenpunkt
- eingefügt und folgende Auflage ergänzend vorgeschrieben wird: „
- Für den Betrieb der Beschneiungsanlage gilt die in Kapitel II/C dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift vom 03.03.2015, in der im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015 modifizierten Form.“ und 1.
- Spruchteil B (wasserrechtliche Bewilligung Erweiterungen 2 und 3) insofern abgeändert wird, als 1.2.
- die in Spruchpunkt VI. Nebenbestimmungen/A. Wasserbautechnische Auflagen/
- vorgeschriebene Auflage („Für den Betrieb der Beschneiungsanlage ist vom Wasserberechtigten eine Betriebsvorschrift zu erlassen, in welcher die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage näher geregelt sind. Eine Ablichtung dieser Betriebsvorschrift ist der Fertigstellungsanzeige anzuschließen.“) aufgehoben wird unddie in Spruchpunkt römisch sechs. Nebenbestimmungen/A. Wasserbautechnische Auflagen/
- vorgeschriebene Auflage („Für den Betrieb der Beschneiungsanlage ist vom Wasserberechtigten eine Betriebsvorschrift zu erlassen, in welcher die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage näher geregelt sind. Eine Ablichtung dieser Betriebsvorschrift ist der Fertigstellungsanzeige anzuschließen.“) aufgehoben wird und 1.2.
- die Bewilligung unter Zugrundelegung der in Kapitel II/C dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebenen Betriebsvorschrift vom 03.03.2015, in der im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015 modifizierten Form, erteilt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Verfahren betreffend die Wasserkraftanlage des AA: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, wurde AA die wasserrechtliche Bewilligung (das Wasserbenutzungsrecht) zur Entnahme von max 120 l/s Wasser aus dem Zer Bach ca 25 m oberhalb der oberen U-Brücke in Z zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung des Wohnhauses auf Gst Nr ***1/2 GB **** Z einschließlich der hiezu dienenden Wasserkraftanlage im Gemeindegebiet Z befristet bis zum 31.10.2017 erteilt. In Spruchpunkt A („Nebenbestimmungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbau/Kraftwerksbau“) wurde insbesondere Folgendes vorgeschrieben: 1. Das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) wird mit höchstens 120 l/s festgesetzt und zwar ausschließlich aus dem Einzug des Zer Baches. 2. Die am Entsander in die Entnahmestrecke des Zer Baches abzugebende Pflichtwassermenge wird jahresdurchgängig mit 60 l/s bestimmt. B. Verfahren betreffend die Beschneiungsanlage Schigebiet Z: Mit Spruchteil A des Bescheides vom 30.06.1997, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Beschneiungsanlage, Bauentwurf DI BB in der geänderten Fassung vom 25.04.1997 und hinsichtlich des Speicherteiches in der Fassung vom 22.05.1997, in der Fassung der Antragsänderung – Verkleinerung des Speicherteiches durch Rückversetzung der Sperrmauer um 8 m (- 10 % Speichervolumen) – laut mündlicher Verhandlung vom 21.05.1997, Zl ****, für die Errichtung und den Betrieb der Beschneiungsanlage Schigebiet Z. Diese Bewilligung beinhaltet das Wasserbenutzungsrecht der Entnahme von Wasser aus dem Zer Bach zur Befüllung des Speichers im Ausmaß von:
- a)15 l/s im Zeitraum 15.10. bis 20.12. eines jeden Jahres und
- b)5 l/s im Zeitraum 21.12. eines jeden Jahres bis 10.03. eines jeden Folgejahres mit einer Gesamtbegrenzung der Entnahmemenge während des Speicherbefüllungszeitraumes 15.10. eines jeden Jahres bis 10.03. eines jeden Folgejahres von 60.000 m³ zur nachfolgenden künstlichen Herstellung von Schnee zwecks Beschneiung von Schipistenflächen im Schigebiet Z (Spruchteil A/II). Die Bewilligung wurde befristet bis 10.03.2005 verliehen (Spruchteil A/III). Mit Spruchteil A des Bescheides vom 22.09.1999, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlagenerweiterung, nämlich die als Strang E bezeichnete Erweiterung der Beschneiungsanlage im Bereich der „R-Abfahrt“ bis auf ca 2.100 m Seehöhe, und das damit zusammenhängende Wasserbenutzungsrecht. Der mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, eingeräumte wasserrechtliche Konsens erfuhr dadurch keine Abänderung (vgl den Hinweis in Spruchteil A/I). Der mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, eingeräumte wasserrechtliche Konsens erfuhr dadurch keine Abänderung vergleiche den Hinweis in Spruchteil A/I). Die Bewilligung wurde befristet bis 10.03.2005 verliehen (Spruchteil A/II). Mit Spruchteil A des Bescheides vom 24.05.2000, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für die dort näher beschriebene Gestaltung des Speicherteiches. Mit Schreiben vom 22.05.2002, eingelangt beim Landeshauptmann von Tirol am selben Tag, suchte die Schigebiet Z AG unter Einreichung des Projekts „Beschneiungsanlage Schigebiet Z Erweiterung 2 und Erweiterung 3“, vom 10.05.2002, Projektnummer: 2002-**, erstellt von DI CC, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z an. Mit Spruchteil A des Bescheides vom 10.03.2003, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z durch Erhöhung der aus dem Zer Bach zu entnehmenden Konsenswassermenge sowie durch die Erweiterung der Beschneiung im Bereich des oberen Teiles der R-Abfahrt und im Bereich der L-Abfahrt. In Spruchteil A/II („Maß und Art der Wasserbenutzung
§ 13
WRG 1959“) wurde Folgendes festgelegt:In Spruchteil A/II („Maß und Art der Wasserbenutzung
Paragraph 13, WRG 1959“) wurde Folgendes festgelegt: 1. Das Maß und die Art der Wasserbenutzung erstreckt sich
- a)auf die Entnahme von maximal 60 l/s Wasser aus dem Zer Bach über die bestehende Wasserfassung unterhalb des Parkplatzes jeweils im Zeitraum zwischen dem 01.11. und dem 15.03. des Folgejahres ausschließlich für Zwecke der Schneeerzeugung und
- b)auf die Entnahme von maximal 30 l/s Wasser aus dem Zer Bach über die bestehende Wasserfassung unterhalb des Parkplatzes im Zeitraum zwischen dem 16.03. und dem 31.10. jeden Jahres ausschließlich für Zwecke der Wassererneuerung im Speicherteich sowie zur Erstbefüllung des Speicherteiches für Zwecke der Schneeerzeugung. 2. Das Maß für die maximale jährliche Wasserentnahme aus dem Zer Bach (Jahreskonsensmenge) für Zwecke der Beschneiung wird mit insgesamt (einschließlich Stammanlage und Erweiterung 1) maximal 170.000 m³/Jahr festgesetzt. 3. Der unmittelbar unter der Wasserfassung einmündende H-Bach darf nicht genutzt werden und ist zur Gänze als Pflichtwasser im Zer Bach zu belassen. In Spruchteil A/VII/2 wurden die Einwendungen des AA als unzulässig zurückgewiesen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gab der gegen Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2003, Zl ****, erhobenen Berufung des AA mit Bescheid vom 14.05.2004, Zl ****, Folge, behob Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2003, Zl ****, und hielt fest, dass die von AA vor der Behörde I Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Projekt meritorisch zu erledigen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gab der gegen Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2003, Zl ****, erhobenen Berufung des AA mit Bescheid vom 14.05.2004, Zl ****, Folge, behob Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2003, Zl ****, und hielt fest, dass die von AA vor der Behörde römisch eins Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Projekt meritorisch zu erledigen sind. Zur Fortführung des Verfahrens betreffend die Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z fand am 28.09.2004 eine Verhandlung statt. Ziel war es insbesondere, zwischen der Schigebiet Z AG und AA eine gütliche Übereinkunft zu treffen. Mit Eingabe vom 29.09.2004 beantragte die Schigebiet Z AG die Wiederverleihung der mit den Spruchteilen A der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, vom 22.09.1999, Zl ****, und vom 24.05.2000, Zl ****, verliehenen Wasserbenutzungsrechte. Infolgedessen, dass die Wasserbenutzungsrechte mit 10.03.2005 befristet erteilt worden waren, brachte die Schigebiet Z AG gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Am 23.08.2005 fand eine weitere Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung erstatteten Amtssachverständige aus den Fachbereichen Siedlungswasserwirtschaft, Wasserbau- und Elektrotechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung und Gewässerökologie und AA eine Stellungnahme. Nach der mündlichen Verhandlung äußerte sich AA zusätzlich mit Schreiben vom 24.08.2005. In weiterer Folge erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik mit Schreiben vom 25.08.2005 und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 30.08.2005 eine ergänzende Stellungnahme. AA äußerte sich mit Schreiben vom 15.09.2005 nochmalig zur Verhandlungsniederschrift vom 23.08.2005. Die rechtsfreundlich vertretene Schigebiet Z AG erstattete mit Schriftsatz vom 15.09.2005 eine Stellungnahme zur Eingabe des AA und teilte gleichzeitig mit, dass sie AA im Hinblick auf die geplanten Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z auf Erteilung der Zustimmung geklagt habe. Aufgrund dieses bei Gericht anhängigen Verfahrens wurde das wasserrechtliche Verfahren betreffend die geplanten Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z ausgesetzt. In Spruchteil A/I des Bescheides vom 05.10.2006, Zl ****, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung der Stammanlage der Beschneiungsanlage Schigebiet Z, der Erweiterung 1 dieser Beschneiungsanlage und des Speicherteiches gegenüber den mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.09.1999, Zl ***, und mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.05.2000, Zl ****, bewilligten Vorhaben erfolgten Änderungen nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Ausführungsplanunterlagen vom 06.11.2003, Projekt Nr 2003-**, verfasst von DI CC. In Spruchteil A/IV dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Vorhaben – Stammanlage für die Beschneiungsanlage Schigebiet Z, Erweiterung 1 dieser Beschneiungsanlage und Errichtung des Speicherteiches – im Wesentlichen mit den im Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, im Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.09.1999, Zl ****, und im Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.05.2000, Zl ****, erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen übereinstimmen. Die ausgeführten Anlagenteile der Beschneiungsanlage Schigebiet Z – Stammanlage, Erweiterung 1 Stammanlage und Speicherteich – wurden daher wasserrechtlich für überprüft erklärt. In Spruchteil B/I dieses Bescheides wurde die von der Schigebiet Z AG mit Eingabe vom 29.09.2004 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit dem Ansuchen auf Wiederverleihung der mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.06.1997, Zl ****, und des mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 22.09.1999, Zl ****, eingeräumten Wasserbenutzungsrechte bewilligt. In Spruchteil B/II dieses Bescheides wurden der Schigebiet Z AG die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.06.1997, Zl ****, und mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 22.09.1999, Zl ****, erteilten Wasserbenutzungsrechte für die Beschneiungsanlage im Schigebiet Z im Gebiet der Gemeinde Z nach Maßgabe des näher beschriebenen Projektsumfanges, der vorgelegten und signierten Bestandspläne sowie des Spruchteiles A und der Spruchpunkte II bis IX des Spruchteiles B dieses Bescheides wiederverliehen. In Spruchteil B/II dieses Bescheides wurden der Schigebiet Z AG die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 30.06.1997, Zl ****, und mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 22.09.1999, Zl ****, erteilten Wasserbenutzungsrechte für die Beschneiungsanlage im Schigebiet Z im Gebiet der Gemeinde Z nach Maßgabe des näher beschriebenen Projektsumfanges, der vorgelegten und signierten Bestandspläne sowie des Spruchteiles A und der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch neun des Spruchteiles B dieses Bescheides wiederverliehen. Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 27.03.2008, Zl ****, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der dagegen von AA erhobenen Berufung insofern Folge, als die Spruchpunkte B/II-IX behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheidabspruchs an den Landeshauptmann von Tirol zurückverwiesen wurden. Auf Seite 20 dieses Bescheides hielt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die erstinstanzlichen (Teil-)Bescheidabsprüche „A) Wasserrechtliche Überprüfung“ und „B) I.) Wiedereinsetzungsantrag“ in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 27.03.2008, Zl ****, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der dagegen von AA erhobenen Berufung insofern Folge, als die Spruchpunkte B/II-IX behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheidabspruchs an den Landeshauptmann von Tirol zurückverwiesen wurden. Auf Seite 20 dieses Bescheides hielt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die erstinstanzlichen (Teil-)Bescheidabsprüche „A) Wasserrechtliche Überprüfung“ und „B) römisch eins.) Wiedereinsetzungsantrag“ in Rechtskraft erwachsen sind. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erstattete DI FF das Gutachten vom 30.05.2011. Der Gutachtensauftrag des Gerichtes lautete folgendermaßen: „[…] zum Umfang der im Zer Bach verbleibenden jahreszeitlich bedingt schwankenden Restwassermenge unter Bedachtnahme auf das behördlich genehmigte Ausmaß der zum ordentlichen Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes notwendigen Wassermenge und ob und gegebenenfalls wann eine zusätzliche Wasserentnahme möglich ist, bzw die dem Beklagten behördlich genehmigte Wassermenge (120 l/
- s)verringert und damit den Betrieb des Kraftwerkes beeinträchtigt oder ganz unmöglich macht und ob das Kleinwasserkraftwerk des Beklagten ohne konsenswidrige Wasserentnahme durch die Klägerin betrieben werden kann und wenn ja zu welchen Jahreszeiten“. Mit Eingabe vom 21.10.2011 ersuchte die Schigebiet Z AG um Fortführung des ausgesetzten Verfahrens betreffend die geplanten Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 informierte die rechtsfreundlich vertretene Schigebiet Z AG den Landeshauptmann von Tirol über den zwischen ihr und AA vor dem Landesgericht Y zu **** abgeschlossenen Vergleich: „[…] 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen gegenüber der Wasserrechtsbehörde im Verfahren **** des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ihre Zustimmung zur Errichtung, dem Bestand und Betrieb der Erweiterung 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z durch Erhöhung der aus dem Zer Bach zu entnehmenden Konsenswassermenge von maximal 15 Litern pro Sekunde auf maximal 60 Liter pro Sekunde und maximal 170.000 m³ pro Jahr und zwar 60 Liter pro Sekunde im Zeitraum zwischen 1. November und dem 15. März und von 30 Litern pro Sekunde im Zeitraum zwischen dem 16. März und dem 31. Oktober sowie durch Erweiterung der Beschneiung im Bereich des oberen Teils der R-Abfahrt und im Bereich der L-Abfahrt nach Maßgabe der eingereichten und signierten Planunterlagen vom 10.05.2002 bzw 25.09.2002 und der Ergänzung 2011, verfasst von DI CC, zu erteilen. Die Ergänzung 2011, das heißt eine dynamische Wasserentnahme, die wird so programmiert, dass dieser Absenkschütz Wasser für die Beschneiungsanlage nur dann freigibt, wenn am Messwehr eine Wassermenge von mehr als 125 Liter pro Sekunde gemessen wird. Auch während der Wasserentnahme wird selbstverständlich die Schüttung am Messwehr laufend überwacht, sodass bei einem Sinken der Schüttung des Zer Baches am Messwehr unter 125 Liter pro Sekunde die Entnahme für die Beschneiung – automatisch gesteuert – entsprechend gedrosselt bzw eben eingestellt wird. Im Sommer gilt diese Regelung analog hinsichtlich einer entnommenen Wassermenge von 185 Liter pro Sekunde. […].“ Mit E-Mail vom 24.07.2012 wurde das Projekt „Beschneiungsanlage Schigebiet Z Erweiterung 2 und 3 Ergänzung“, Projektnummer: 2011-**, vom 20.10.2011, verfasst von DI CC, vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.11.2012 setzte der Landeshauptmann von Tirol AA unter Übermittlung des vorgenannten Vergleichs darüber in Kenntnis, dass davon ausgegangen werde, dass AA der Errichtung, dem Bestand und dem Betrieb der Beschneiungsanlage Schigebiet Z „Erweiterung 2 und 3“ zustimme und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme ein. AA, vertreten durch Rechtsanwalt, erstattete sodann die Stellungnahme vom 10.12.2012 und bestätigte ausdrücklich, dass sich die Antragstellerin und er entsprechend dem schriftlichen Vergleichstext vereinbart hätten. Die Schigebiet Z AG erstattete sodann die Stellungnahme vom 04.03.2013 und legte schließlich zwei Bestandspläne, beide erstellt von DI CC und datiert mit 18.06.2013, vor. Der kulturbautechnische Amtssachverständige führte am 12.09.2013 eine Überprüfung der Beschneiungsanlage Schigebiet Z durch und bestätigte mit Schreiben vom 14.10.2013, dass die Ausführungsunterlagen richtig seien. In weiterer Folge erstattete der durch seinen Rechtsanwalt vertretene AA die Stellungnahme vom 20.12.2013. In Spruchteil A des Bescheides vom 13.02.2014, Zl ****, verlieh der Landeshauptmann von Tirol die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, und die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.09.1999, Zl ****, erteilten Wasserbenutzungsrechte für die Beschneiungsanlage Schigebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projekte sowie der Spruchpunkte II bis VI des Spruchteiles A dieses Bescheides der Schigebiet Z AG wieder. In Spruchteil A des Bescheides vom 13.02.2014, Zl ****, verlieh der Landeshauptmann von Tirol die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, und die mit Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.09.1999, Zl ****, erteilten Wasserbenutzungsrechte für die Beschneiungsanlage Schigebiet Z nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projekte sowie der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des Spruchteiles A dieses Bescheides der Schigebiet Z AG wieder. In Spruchteil B dieses Bescheides erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Projektes unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten Ergänzungsunterlagen sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte II bis VI des Spruchteiles B dieses Bescheides. Ergänzungsunterlagen: In Spruchteil B dieses Bescheides erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Schigebiet Z AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Projektes unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten Ergänzungsunterlagen sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des Spruchteiles B dieses Bescheides. Ergänzungsunterlagen: - Technischer Bericht vom 20.10.2011, ProjektsNr 2011-**-01 - Übersichtslageplan vom 20.10.2011, ProjektsNr 2011-**-02 - Lage- und Katasterplan Skizze Messwehr vom 20.10.2011, ProjektsNr 2011-**-03 - Vorpumpwerk Detail Lageplan vom 20.10.2011, ProjektsNr 2011-**-04 - Lageplan Tirolerwehr, Vorpumpwerk, Quellstube vom 18.06.2013, PlanNr 2003-** - Detailplan Vorpumpwerk, Sandfang vom 18.06.2013, PlanNr 2003-** In Spruchteil B/II („Maß und Art der Wasserbenutzung
§ 13
WRG 1959“) wurde Folgendes festgelegt:In Spruchteil B/II („Maß und Art der Wasserbenutzung
Paragraph 13, WRG 1959“) wurde Folgendes festgelegt: 1. Das Maß und die Art der Wasserbenutzung erstreckt sich
- a)auf die Entnahme von maximal 60 l/s Wasser aus dem Zer Bach über die bestehende Wasserfassung unterhalb des Parkplatzes jeweils im Zeitraum zwischen dem 01.11. und dem 15.03. des Folgejahres ausschließlich für Zwecke der Schneeerzeugung und
- b)auf die Entnahme von maximal 30 l/s Wasser aus dem Zer Bach über die bestehende Wasserfassung unterhalb des Parkplatzes im Zeitraum zwischen dem 16.03. und dem 31.10. jeden Jahres ausschließlich für Zwecke der Wassererneuerung im Speicherteich sowie zur Erstbefüllung des Speicherteiches für Zwecke der Schneeerzeugung. 2. Das Maß für die maximale jährliche Wasserentnahme aus dem Zer Bach (Jahreskonsensmenge) für Zwecke der Beschneiung wird mit insgesamt (einschließlich Stammanlage und Erweiterung 1: bisher 60.000 m³/Jahr) maximal 170.000 m³/Jahr festgesetzt. 3. Der unmittelbar unter der Wasserfassung einmündende H-Bach darf nicht genutzt werden und ist zur Gänze als Pflichtwasser im Zer Bach zu belassen. Dieser Bescheid wurde AA, zH Rechtsanwalt, am 14.02.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2014, eingelangt am 14.03.2014, erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG, führte aus, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.02.2014, Zl ****, zur Gänze angefochten werde, legte dar, dass das im angefochtenen Bescheid bewilligte Wasserbenutzungsrecht in der vorliegenden Form in das Wasserrecht des Beschwerdeführers als Unterlieger eingreife und stellte folgende Anträge:Mit Schriftsatz vom 12.03.2014, eingelangt am 14.03.2014, erhob AA, vertreten durch Rechtsanwalt, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, führte aus, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.02.2014, Zl ****, zur Gänze angefochten werde, legte dar, dass das im angefochtenen Bescheid bewilligte Wasserbenutzungsrecht in der vorliegenden Form in das Wasserrecht des Beschwerdeführers als Unterlieger eingreife und stellte folgende Anträge: 1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumen. 2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass
- a)der Antrag der Schigebiet Z AG um Wiederverleihung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, und vom 22.09.1999, Zl ****, erteilten Wasserbenutzungsrechte sowie
- b)der Antrag der Schigebiet Z AG um wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z vollumfänglich abgewiesen werden. In eventu zum Antrag 2: 2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Ergänzung der Verfahrensgrundlage den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchteil B (wasserrechtliche Bewilligung Erweiterungen 2 und 3) in Punkt VI „Nebenbestimmungen“ des Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung an folgende weitere Nebenbestimmungen gebunden wird: A. Wasserbautechnische Auflagen, Neue Z 22: „Die Konsenswerberin hat eine Messwehr zu errichten und zu betreiben, welche eine dynamische Wasserentnahme gewährleistet, die so programmiert ist, dass alle Wasserentnahmevorrichtungen der Konsenswerberin mit einem automatisch gesteuerten Absenkschütz versehen werden, welche Wasser für die Beschneiungsanlage nur dann freigeben, wenn am Messwehr eine Wassermenge von mehr als 125 l/sec gemessen wird. Die Absenkschütze bei allen Wasserzuläufen und die Messeinrichtung am Messwehr sind so zu koordinieren und zu steuern, dass die Schüttung am Messwehr laufend überwacht und angepasst an die Schüttung am Messwehr der Absenkschütz so gesteuert wird, dass bei einem Sinken der Schüttung des Zer Baches am Messwehr unter 125 l/sec die Entnahme für die Beschneiung – automatisch gesteuert – entsprechend gedrosselt bzw eingestellt wird.“.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Ergänzung der Verfahrensgrundlage den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchteil B (wasserrechtliche Bewilligung Erweiterungen 2 und 3) in Punkt römisch sechs „Nebenbestimmungen“ des Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung an folgende weitere Nebenbestimmungen gebunden wird: A. Wasserbautechnische Auflagen, Neue Ziffer 22 :, „Die Konsenswerberin hat eine Messwehr zu errichten und zu betreiben, welche eine dynamische Wasserentnahme gewährleistet, die so programmiert ist, dass alle Wasserentnahmevorrichtungen der Konsenswerberin mit einem automatisch gesteuerten Absenkschütz versehen werden, welche Wasser für die Beschneiungsanlage nur dann freigeben, wenn am Messwehr eine Wassermenge von mehr als 125 l/sec gemessen wird. Die Absenkschütze bei allen Wasserzuläufen und die Messeinrichtung am Messwehr sind so zu koordinieren und zu steuern, dass die Schüttung am Messwehr laufend überwacht und angepasst an die Schüttung am Messwehr der Absenkschütz so gesteuert wird, dass bei einem Sinken der Schüttung des Zer Baches am Messwehr unter 125 l/sec die Entnahme für die Beschneiung – automatisch gesteuert – entsprechend gedrosselt bzw eingestellt wird.“. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht: „[…] A) Zur Parteistellung: Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Projekt der Konsenswerberin die Zustimmung nicht erteilt, sondern sich vielmehr in seiner Äußerung auf den am 29.02.2012 zu **** des Landesgerichts Y zwischen dem Beschwerdeführer und der Konsenswerberin abgeschlossenen Vergleich berufen. Damit macht der Beschwerdeführer – entsprechend dem geschlossenen Gerichtsvergleich – seine Zustimmung zum Projekt davon abhängig, dass bei der Projektumsetzung der abgeschlossene gerichtliche Vergleich eingehalten wird. Die Äußerungen des Beschwerdeführers im Verfahren sind daher auch als Einwendungen gegen das Projekt zu verstehen, weil im Projekt und im nun beschwerdegegenständlichen Bescheid der errichtete Vergleich vom 29.02.2012 und die darin definierten Anforderungen an das Projekt der Konsenswerberin nicht eingehalten sind. Der Beschwerdeführer und die Konsenswerberin haben im gerichtlichen Vergleich vom 29.02.2012, ****, des Landesgerichts Y exakt diejenigen Voraussetzungen definiert, welche vorliegen müssen, damit das Projekt der Konsenswerberin nicht zu einem Eingriff in das Wasserrecht des Beschwerdeführers führt. Im Detail wurde Folgendes vereinbart und gerichtlich festgelegt: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen gegenüber der Wasserrechtsbehörde im Verfahren **** des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ihre Zustimmung zur Errichtung, dem Bestand und Betrieb der Erweiterung 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z durch Erhöhung der aus dem Zer Bach zu entnehmenden Konsenswassermenge von maximal 15 l/sec auf maximal 60 l/sec und maximal 170.000 m³/Jahr und zwar 60 l/sec im Zeitraum zwischen 1. November und dem 15. März und von 30 l/sec im Zeitraum zwischen dem 16. März und dem 31. Oktober sowie durch Erweiterung der Beschneiung im Bereich des oberen Teiles der R-Abfahrt und im Bereich der L-Abfahrt nach Maßgabe der eingereichten und signierten Planunterlagen vom 10.05.2002 bzw 25.09.2002 und der Ergänzung 2011, verfasst von DI CC, zu erteilen. Die Ergänzung 2011, das heißt eine dynamische Wasserentnahme, die wird so programmiert, dass dieser Absenkschütz Wasser für die Beschneiungsanlage nur dann freigibt, wenn am Messwehr eine Wassermenge von mehr als 120 l/sec gemessen wird. Auch während der Wasserentnahme wird selbstverständlich die Schüttung am Messwehr laufend überwacht, sodass bei einem Sinken der Schüttung des Zer Baches am Messwehr unter 120 l/sec die Entnahme für die Beschneiung – automatisch gesteuert – entsprechend gedrosselt bzw eben eingestellt wird. Im Sommer gilt diese Regelung analog hinsichtlich einer entnommenen Wassermenge von 185 l/sec. Dieser Vergleichsinhalt ist Inhalt und Grundlage der Äußerung des Beschwerdeführers; weil dieser Vergleichsinhalt im Projekt offenkundig nicht umgesetzt ist, greift der angefochtene Bescheid in das Wasserrecht und die vereinbarten Regelungen zum Schutz desselben ein. B) Zu den inhaltlichen Einwendungen (unrichtige rechtliche Beurteilung):
- a)Zum Fehlen von Steuer- und Messeinrichtungen:
gerichtlichem Vergleich vom 29.02.2012, ****, wurde unter anderem folgende Eigenschaft der zu errichtenden Wasserentnahmeanlage verbindlich vereinbart; es ist eine dynamische Wasserentnahme vorzusehen, die so programmiert wird, dass ein Absenkschütz Wasser für die Beschneiungsanlage nur dann freigibt, wenn am Messwehr eine Wassermenge von mehr als 125 l/sec gemessen wird. Nirgendwo im Bewilligungsbescheid ist davon die Rede, dass die Konsenswerberin, Schigebiet Z AG, ein Messwehr installiert; nirgendwo im Bescheid ist davon die Rede, dass an diesem Messwehr fortlaufend Wassermessungen vorgenommen werden, welche eine „dynamische Wasserentnahme“, das heißt, eine automatische Steuerung eines „Absenk-Schützes“ steuern. Die Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers als Unterlieger, welche die angefochtene Wasserrechtsbewilligung als rechtswidrig erweist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das vereinbarte Messwehr samt Messeinrichtung und dynamischer Steuerung eines Absenkschützes (der Absenkschütze) bei allen Wasserzuläufen „nirgendwo vorgeschrieben oder vorgesehen ist“. b) Fehlen einer Steuerungsvorrichtung zur Gewährleistung einer Mindestabflussmenge von 125 l/sec (elektronisch gesteuerter Absenkschütz):
gerichtlichem Vergleich vom 29.02.2012, ****, des Landesgerichtes Y wurden die Voraussetzungen dafür, dass die Konsenswerberin nicht in das Wasserrecht des Unterliegers, des Beschwerdeführers, eingreift, dahingehend definiert, dass eine Mindestschüttung an einem zu errichtenden Messwehr von 125 l/sec dadurch gewährleistet ist, dass eine laufende Wassermessung an einem solchen Messwehr kombiniert wird, mit einem automatischen, elektronisch gesteuerten „Absenkschütz“, welcher für den Fall, dass am Messwehr die Zuflussmenge zum Kraftwerk des Beschwerdeführers auf unter 125 l/s absinkt, automatisch der Zufluss zum Speicherteich bzw zur Beschneiungsanlage soweit reduziert wird, dass die Mindestmenge von 125 l/sec am Messwehr gewährleistet ist. Nur unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser Bedingungen hat der Beschwerdeführer zum Projekt der Konsenswerberin die Zustimmung erteilt; diese Bedingungen sind damit zum Inhalt der Zustimmung des Beschwerdeführers geworden; der in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Konsens
angefochtenem Bescheid missachtet diese Bedingungen und verletzt damit die Rechte des Beschwerdeführers als Unterlieger. Die Behörde hat im Wasserrechtsverfahren zu prüfen, ob ein Ansuchen auf Wasserentnahme mit der jeweils geltenden Rechtslage vereinbar ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob fremde Wasserrechte Dritter dem beantragten Konsens entgegenstehen. Insoweit eine Vereinbarkeit nicht gegeben ist, ist das Ansuchen abzuweisen. Gem Seite 20 Mitte des angefochtenen Bescheides hat sich die Behörde I Instanz auf den Standpunkt gestellt, dass „Aufgrund der Projektergänzung 2011“ eine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers „sehr unwahrscheinlich“ sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde keine Kontrolleinrichtungen für den betroffenen Unterlieger und nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeschrieben. Gem Seite 20 Mitte des angefochtenen Bescheides hat sich die Behörde römisch eins Instanz auf den Standpunkt gestellt, dass „Aufgrund der Projektergänzung 2011“ eine Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers „sehr unwahrscheinlich“ sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde keine Kontrolleinrichtungen für den betroffenen Unterlieger und nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeschrieben. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer nachgewiesen hat und sich aus den neuen Plänen mit Datum 18.06.2013, Bearbeiter „PP“, Plan Nr 2003-**, Ausfertigung D, ergibt, sind die Projektsunterlagen zur „Projektsergänzung 2011“ schlicht falsch. Ein elektronisch gesteuerter Absenkschütz ist für eine Wasserentnahmevorrichtung vorgesehen; tatsächlich werden jedoch drei Vorrichtungen genutzt. In den neuen Planunterlagen (Datum 18.06.2013, Bearbeiter „PP“, Plan Nr 2003-**) werden zwar drei Zulaufvorrichtungen ausgewiesen; es fehlen jedoch alle Vorrichtungen zur Gewährleistung des Wasserrechts des Beschwerdeführers in Form von Steuer- und Messeinrichtungen (auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.12.2012 wird verwiesen).
- c)Notwendigkeit zur Errichtung eines Speicherteiches mit einem Fassungsvolumen von 60.000 m³ Bei der Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung wurde entsprechend der Zusicherung des anwesenden Projektanten DI CC vorausgesetzt, dass die Konsenswerberin einen Speicherteich umfassend mindestens 60.000 m³ errichtet. Nur auf der Grundlage eines solchen Speicherteiches kann im Blick auf die Wasserarmut im Zer Bach während der Wintermonate die Beschneiungsanlage der Konsenswerberin sinnvoll ohne Eingriff in das Wasserrecht des Beschwerdeführers während der Wintermonate betrieben werden. Ohne einen solchen Speicherteich kann die Beschneiungsanlage für das Schigebiet Z nicht zweckentsprechend betrieben werden. Im Ansuchen der Konsenswerberin ist ein solcher Speicherteich jedoch nicht umfasst, sondern lediglich für die Zukunft angekündigt. Um die praktische Machbarkeit der Beschneiung zu gewährleisten, ist die Errichtung eines solchen Speicherteiches vorzuschreiben.
- d)Notwendigkeit eines technischen Berichts zum endgültigen Projekt: Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer mit der Konsenswerberin die gerichtliche Vereinbarung vom 29.02.2012 errichtet hat, lag dem die Projektsunterlage Plan Nr 2011-**-04 (ohne Ausfertigungsdatum), „Vorpumpwerk Detail Lageplan“, der DI CC *-KG zugrunde. In diesem „Grundriss“ ist ein Zulauf zum Vorpumpwerk vorgesehen, welcher laut Planskizze mit folgender Vorrichtung versehen ist: „Einmal-Absenkschütz mit E-Antrieb; Ansteuerung mit Niveausonde beim Messwehr 400 x 400 mm (bauseits)“. Als der Beschwerdeführer im Verfahren geltend machte, dass weitere Zuläufe bestünden, hat die Konsenswerberin mit Datum 18. Juni 2013, Bearbeiter „PP“, Plan Nr 2003-**, Ausfertigung D, einen neuen Projektplan vorgelegt. In diesem Projektplan fehlen nun alle Hinweise auf die zwingend erforderlichen Absenkschützeinrichtungen (einschließlich der vereinbarten Anbindung an ein Messwehr und die elektronische Ansteuerung dieser Einrichtungen). Offensichtlich beabsichtigt die Konsenswerberin, diese Kontrolleinrichtungen nicht auszuführen. Weil der technische Bericht vom 20.10.2011, Projekt Nr 2011-**-01, sich auf die Plan Nr 2011-**-04 bezieht und dieser technische Bericht den neuen Plänen mit Datum 18.06.2013, Bearbeiter „PP“, Plan Nr 2003-**, Ausfertigung D, nicht gerecht wird, fehlt es an einer technischen Beschreibung der Anlage und damit an einer notwendigen Voraussetzung für die beantragten Bewilligungen. C) Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Mangelhaftigkeit der Antragsunterlagen) Die Konsenswerberin hat abgesehen von den Übersichtsplänen einen technischen Bericht vorgelegt, der den Ablauf der Wasserentnahme, eine Ablaufplanung für die Kontrollvorrichtungen zur Gewährleistung der behördlichen Auflagen sowie die Details der gesamten Anlage beschreibt. Im gegenständlichen Fall gründet der Antrag der Konsenswerberin auf den technischen Bericht vom 20.10.2011, Projekt Nr 2011-**-10. Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.12.2012, eingelangt bei der Behörde am 10.12.2012, aufgezeigt hat, stellt sich die gesamte Anlage in der Natur und in den technischen Einrichtungen jedoch völlig anders dar, als im Übersichtslageplan vom 20.10.2011, Projekt Nr 2011-**-02, sowie dem technischen Bericht dazu vom selben Tag, Projekt Nr 2011-**-01, dargestellt. Die Konsenswerberin hat in der Folge, den Darstellungen des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen technischen Verhältnissen vor Ort Rechnung tragend, einen neuen „Lageplan Tiroler Wehr, Vorpumpwerk, Quellstube“ vom 18.06.2013, Plan Nr 2003-**, eingereicht sowie einen „Detailplan Vorpumpwerk, Sandfang vom 18.06.2013“ Plan Nr 2003-**. Diese neuen Plandarstellungen enthalten die konsenswidrig von der Konsenswerberin seit jeher eingebauten und benützten zwei weiteren Zuläufe, für welche ein elektronisch gesteuertes Absenkschütz offensichtlich weder vorgesehen ist noch planlich dargestellt wurde. Offensichtlich ist damit gleichzeitig, dass der technische Bericht vom 20.10.2011, Projekt Nr 2011-**-01, auf einer anderen, sohin im Ergebnis falschen, technischen Grundlage beruht. Es fehlt sohin ein technischer Bericht, der den wahren Verhältnissen vor Ort gerecht wird. Die Verfahrensunterlagen sind damit mangelhaft; eine Beurteilung der Anlage auf ihre Bewilligungsfähigkeit ist nicht möglich. Im Blick auf diese mangelhaften Verfahrensgrundlagen sind alle Anträge zur Gänze abzuweisen.“. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete zunächst die rechtsfreundlich vertretene Schigebiet Z AG die Stellungnahmen vom 02.07.2014. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte bei der Bezirkshauptmannschaft Y den zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl **** gehörenden Akt ein. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.07.2014 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik das Gutachten vom 24.09.2014, eingelangt am 15.12.2014. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte schließlich den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.08.1988, Zl ****, ein. Infolge des Ersuchens vom 06.02.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik das ergänzende Gutachten vom 02.03.2015. Mit E-Mail vom 03.03.2015 wurde dieses an die Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Am 05.03.2015 übermittelte die Schigebiet Z AG die mit 03.03.2015 datierte Betriebsvorschrift. Diese wurde AA am 05.03.2015 zu Handen seines Rechtsanwaltes zur Kenntnis gebracht. Infolge des Ersuchens vom 05.03.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik mit Schreiben vom 10.03.2015 eine Stellungnahme zur Betriebsvorschrift, datiert mit 03.03.2015. Diese Stellungnahme wurde AA per E-Mail vom 13.03.2015 zu Handen seines Rechtsanwaltes zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 16.03.2015 erstattete der wasserfachliche Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme. Am 17.03.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des AA, seines Rechtsvertreters, der Schigebiet Z AG, deren Rechtsvertreter, des DI CC als Projektersteller und des DI NN als Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik durch. Im Rahmen der Verhandlung erklärte die Schigebiet Z AG die Betriebsvorschrift vom 03.03.2015 zum Projektsbestandteil und modifizierte insofern den Antrag betreffend die Erweiterungen 2 und 3. Die Betriebsvorschrift wurde gemeinsam diskutiert und schließlich in der Verhandlung modifiziert. Im Rahmen der Verhandlung teilte AA mit, dass er bis zum 20.04.2015 eine zusammenfassende dokumentarische Darstellung von Nachweisen und Beweisen über die mangelnde Eignung des Standortes des Messwehres an der großen Staumauer und über konsenswidrige Wasserentnahmen in den Schnei-Saisonen von 2010/2011 bis 2014/2015 vorlegen werde. Erklärend führte AA aus, dass sich dadurch ergebe, dass die gewünschten Überwachungsauflagen äußerst notwendig und keinesfalls überschießend oder überzogen seien. Die Verhandlung wurde am 17.03.2015 geschlossen und nicht etwa zur Beibringung der in Aussicht gestellten Dokumentation vertagt. Am 17.03.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des AA, seines Rechtsvertreters, der Schigebiet Z AG, deren Rechtsvertreter, des DI CC als Projektersteller und des DI NN als Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserbautechnik durch. Im Rahmen der Verhandlung erklärte die Schigebiet Z AG die Betriebsvorschrift vom 03.03.2015 zum Projektsbestandteil und modifizierte insofern den Antrag betreffend die Erweiterungen 2 und 3. Die Betriebsvorschrift wurde gemeinsam diskutiert und schließlich in der Verhandlung modifiziert. Im Rahmen der Verhandlung teilte AA mit, dass er bis zum 20.04.2015 eine zusammenfassende dokumentarische Darstellung von Nachweisen und Beweisen über die mangelnde Eignung des Standortes des Messwehres an der großen Staumauer und über konsenswidrige Wasserentnahmen in den Schnei-Saisonen von 2010 aus 2011, bis 2014 aus 2015, vorlegen werde. Erklärend führte AA aus, dass sich dadurch ergebe, dass die gewünschten Überwachungsauflagen äußerst notwendig und keinesfalls überschießend oder überzogen seien. Die Verhandlung wurde am 17.03.2015 geschlossen und nicht etwa zur Beibringung der in Aussicht gestellten Dokumentation vertagt. Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 17.03.2015 mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 19.04.2015 ersuchte AA um Verlängerung der Frist zur Vorlage der von ihm angekündigten Dokumentation bis zum 20.05.2015. II.römisch zwei. Feststellungen: A. Kurzbeschreibung der bestehenden Anlage: Die Einrichtung zur Wasserentnahme aus dem Zer Bach zu Beschneiungszwecken besteht aus folgenden Anlagenteilen: - Tiroler Wehr unmittelbar am Ende der Verrohrungsstrecke des Zer Baches im Bereich Schigebiet Z; - Transportleitung GGG DN 200 vom Tiroler Wehr bis zum Sandfang; - Sandfang; - Vorpumpwerk; - Zuleitung Überwasser aus der Wasserversorgung in das Vorpumpwerk; - 6 Ableitungen in den Zer Bach; - eine Pumpleitung zum Speicherteich. Das Tiroler Wehr wurde in Stahlbeton, unmittelbar nach Ende der Verrohrungsstrecke Schigebiet Z, im Zer Bach errichtet. Das über den schräg angeordneten Einlaufrechen eingezogene Wasser gelangt über eine Überlaufwand in die Entnahmekammer, von welcher aus die Entnahmeleitung zum Sandfang führt. Ein Keilschieber in der Entnahmekammer ermöglicht das Öffnen und Schließen der Ablaufleitung. Das Wehr verfügt über Dotationsöffnungen sowie über eine Spülmöglichkeit. Der Sandfang wurde ebenfalls in Stahlbeton errichtet. Dieser dient zur Entfernung von absetzbaren Stoffen sowie von Schwimmstoffen (Tauchwand). Das Becken liegt auf der orographisch rechten Seite des Zer Baches, ist geländegleich eingebunden und mit Holzbohlen abgedeckt. Die absetzbaren Stoffe werden je nach Anfall über eine Entleerungsleitung (GGG DN 150) in den Zer Bach zurückgeführt. Die Schwimmstoffe gelangen mit dem Überwasser über eine Rohrleitung DN 300 zurück in den Zer Bach. Über eine Rohrleitung DN 200 gelangt das entnommene Wasser in das Vorpumpwerk. Das Vorpumpwerk dient dazu, das aus dem Zer Bach entnommene Wasser in den Speicherteich hochzuheben. Dazu dient ein Pumpschacht aus Stahlbeton mit den Abmessungen 3,90 m x 3,40 m x 3,65 m. Im Vorpumpschacht befinden sich zwei Tauchpumpen mit einer Motorleistung von je 60 kW, einer maximalen Förderleistung von 60 l/s bei einer Förderhöhe von 80 m WS. Die Steuerung der Tauchmotorpumpen erfolgt über die Hauptpumpstation bzw den Beschneiungscomputer. Die Pumpen werden über eine Wasserstandmessung ein- bzw ausgeschaltet und bei Teichvollfüllung außer Betrieb gesetzt. Des Weiteren verfügt das Vorpumpwerk über eine kombinierte Entleer- und Überlaufleitung (DN 150) sowie über einen Überlauf DN 400 Das Vorpumpwerk ist mit Lärchenbohlen abgedeckt. Das Überwasser aus der Brunnenstube * Schigebiet Z wird über eine Rohrleitung DN 200 in den Vorpumpschacht eingeleitet. Mittels Absenkschieber ist die Leitung verschließbar. In diesem Fall fließt das Wasser nicht mehr in das Vorpumpwerk, sondern gelangt über eine Überlaufleitung DN 200 in den Zer Bach. Das Wasser der Parkplatzquelle 3 gelangt über eine Rohrleitung DN 150 direkt in den Zer Bach. B. Erweiterungen 2 und 3: Die beantragten Erweiterungen 2 und 3 sehen im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Erhöhung der Konsenswassermenge für die Wasserentnahme aus dem Zer Bach über das bestehende Entnahmebauwerk von derzeit 15 l/s auf künftig 60 l/s sowie von derzeit 60.000 m³/Jahr auf künftig 170.000 m³/Jahr; 2. Erweiterung der Beschneiung im Bereich der R-Abfahrt vom derzeitigen Bestandsende auf ca 2.100 m Seehöhe bis zum J-Gipfel und darüber hinaus weiter nach Norden bis in den Bereich der Bergstation der 4-er Sesselbahn M. Am höchsten Punkt der Schneileitung ist die Installation eines zweistufigen Be- und Entlüftungsventils vorgesehen. Durch diese Erweiterung werden zusätzlich 12,3 ha Schipiste beschneit. 3. Erweiterung der Beschneiung im Bereich der L-Abfahrt vom derzeitigen Bestandsende bergwärts bis in den Bereich der Bergstation der 4-er Sesselbahn M und Zusammenschluss der Leitungen mit der unter Punkt 2. beschriebenen Beschneiung, sodass ein Ringschluss entsteht. Ebenso ist im untersten Bereich dieser Abfahrt eine Erweiterung der Beschneiung geplant. Durch diese Erweiterung werden zusätzlich 12,2 ha Schipiste beschneit. 4. Errichtung einer weiteren Hochdruckpumpe im Bereich der Pumpstation in der Garage der J 1 Bahn. Durch die Erweiterungen 2 und 3 erhöht sich die gesamte beschneite Fläche somit von derzeit ca 30,7 ha auf künftig insgesamt ca 55,2 ha. C. Betriebsvorschrift betreffend die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterungen 2 und 3 der Beschneiungsanlage Schigebiet Z legte die Konsenswerberin folgende Betriebsvorschrift, datiert mit 03.03.2015 und modifiziert anlässlich der Verhandlung am 17.03.2015, vor: „BETRIEBSVORSCHRIFT für die Beschneiungsanlage Schigebiet Z 1. Allgemeines: Der Betrieb, die Wartung und die Überwachung der Beschneiungsanlage Schigebiet Z werden der Betriebsleitung übertragen. Die Betriebsleitung macht den jeweiligen Schneimeister als Verantwortlichen für die Belange der Beschneiungsanlage namhaft. Der Schneimeister hat die Beschneiungsanlage Schigebiet Z laut den bei der Betriebsleitung aufliegenden und einsehbaren behördlich genehmigten Vorschreibungen und Projektenunterlagen zu betreiben. 2. Anlagenbeschreibung: Wasserfassung: Die Wasserentnahme aus dem Zer Bach erfolgt über ein Tiroler Wehr. Von dort wird das Wasser über den Sandfang in das Vorpumpwerk eingeleitet. Zusätzlich wird auch das Überwasser aus der Wasserversorgung in das Vorpumpwerk geleitet. Mittels zweier Tauchmotorpumpen wird das Beschneiungswasser über die Pumpstation in den Speicherteich gehoben. Da sich unterhalb der Wasserentnahme für die Beschneiung Schigebiet Z auch eine Entnahme für ein Wasserkraftwerk befindet, welches durch die Entnahme des Beschneiungswassers in seinem Betrieb nicht beeinflusst werden darf, wurden Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen für die Wasserentnahme bzw. für die Gewährleistung der vorgeschriebenen Restwassermenge angeordnet. Dies sind ein Messwehr am Zer Bach sowie ein gesteuertes Absenkschütz im Zulauf des Vorpumpwerkes. Messwehr am Zer Bach: Das Messwehr in Form einer Schützentafel aus Stahl, befindet sich im Durchflussquerschnitt der Geschiebesperre, oberhalb des Ortsrandes von Z. Zur Erfassung der Wasserstände wurde im Staubereich ein Pegel mit Druckgeber installiert. Die Abflussdaten werden online zu einer unabhängigen Betreuerfirma (z.B. Fa. V GMBH) übertragen, welche auch zur Betreuung des Messpegels (wöchentliche Kontrolle und Reinigung) beauftragt wird. Verklausungen und Vereisungen werden im Bedarfsfall entfernt werden. Zur Erfassung der Wasserstände wurde im Staubereich ein Pegel mit Druckgeber installiert. Die Abflussdaten werden online zu einer unabhängigen Betreuerfirma (z.B. Fa. römisch fünf GMBH) übertragen, welche auch zur Betreuung des Messpegels (wöchentliche Kontrolle und Reinigung) beauftragt wird. Verklausungen und Vereisungen werden im Bedarfsfall entfernt werden. An Daten wird über den Druckpegel der Wasserstand erfasst und automatisch über eine Schlüsselkurvenfunktion in die jeweils entsprechende Wassermenge umgerechnet. Über einen freigeschalteten Internetzugriff können die Daten abgerufen und zur Steuerung des Absenkschützes im Vorpumpwerk weiterverwendet werden. Absenkschütz im Vorpumpwerk: Beim Zulauf in das Vorpumpwerk wird ein Absenkschütz mit E-Antrieb zur Dotation der Wasserentnahme zu Beschneiungszwecken eingebaut. Das Öffnen des Schützes wird über die Schneizentrale in 5,0 l/s-Schritten gesteuert. Dazu wird vor dem Pumpbetrieb die Wassermenge am Messwehr abgefragt und die mögliche Entnahmemenge mit 5,0 l/s Toleranz eingestellt. Während des Pumpvorganges wird die Wassermenge am Messwehr weiter beobachtet. Im Bedarfsfall wird die Stellung des Absenkschützes korrigiert. Nach Beendigung des Pumpvorganges wird der Absenkschütz wieder geschlossen. Das Kraftwerk im Unterlauf des Zer Baches wurde mit einer Ausbauleistung von 120 l/s bewilligt. Die zu nutzende Betriebswassermenge wurde jahreszeitlich angepasst (1.10. – 1.4. 60 l/s, 2.4. – 30.09. 120 l/s). Des Weiteren ist eine Pflichtwassermenge von mindestens 60 l/s abzugeben. Dies bedeutet, dass erst bei einem Abflusswert von > 125 l/s am Messwehr die Entnahme für die Beschneiungsanlage gestartet werden kann. Speicherteich: Der in einer natürlichen Geländemulde errichtete Speicherteich mit einem nutzbaren Speichervolumen von ca. 15.000 m³ wurde gegen Norden hin mittels eines geschütteten Erddammes mit Überlauf und einer Folienabdichtung versehen. Vom Speicherteich führt eine Entnahmeleitung zur Pumpstation. Pumpstation: Die Pumpstation für die Beschneiungsanlage Schigebiet Z beinhaltet einen selbstreinigenden Filter, eine UV-Anlage, 2 Vordruckpumpen sowie 3 Hochdruckpumpen, die 3 Feldleitungen A,B, D mit Wasser versorgen. Feldleitungen: Feldleitung A führt von der Pumpstation über die L- und G-Abfahrt zum J und versorgt die Zapfstellen 1 bis 43 mit Wasser. Feldleitung B versorgt die Stichleitung M Bahn – L-Abfahrt mit den Zapfstellen 51 bis 58. Feldleitung D führt vom Q-Lift über die R-Abfahrt bis zum J. Diese Zapfstellen sind mit den Nummern 101 bis 145 versehen. Die Feldleitungen A und D wurden am J zu einer Ringleitung verbunden. 3. Steuerung und Überwachung: Es darf nur in der Zeit zwischen 10.11. und 10.03. des Folgejahres beschneit werden. Wasserfassung: o Vor jeder Inbetriebnahme und mindestens einmal wöchentlich ist die Funktionsweise des Tiroler Wehrs, des Sandfangs, des Vorpumpwerkes und der Überläufe mit den zugehörigen Steuerungen für die Abflussmengen im Zer Bach zu überprüfen. o Die Steuer- und Bedienungseinrichtungen sind
den Angaben der Herstellerfirmen instand zu halten und regelmäßig zu kontrollieren. Speicherteich: o Der Speicherteich ist wöchentlich optisch auf Veränderungen zu kontrollieren. o Der Wasserspiegel des Speicherteiches ist ab
- März bis
- Mai eines jeden Jahres auf mindestens 2 m unter Vollstauhöhe abzusenken. Bei Hochwassergefahr ist die Absenkung auch außerhalb des festgesetzten Zeitraumes durchzuführen, um Retentionsraum zu schaffen. o Bei Lawinengefahr für den Speicherteich ist durch die Lawinenkommission eine gänzliche Entleerung des Speicherteiches anzuordnen. Dieser Anordnung ist umgehend Folge zu leisten. Pumpstation: o Durch eine jährliche Untersuchung des aufgebrachten Wassers ist die Trinkwasserqualität, und damit die Leistungsfähigkeit der UV-Anlage nachzuweisen. Dieser Nachweis ist der Behörde jährlich vorzulegen. o Die Strahler der UV-Anlage sind ständig auf ihre Funktion hin zu kontrollieren. Die Wartungsintervalle sowie der Austausch der Strahler haben nach den von der Herstellerfirma angegebenen Betriebsstunden zu erfolgen. o Bei selbsttätiger Abschaltung der UV-Anlage darf das Wasser nicht mehr für die Beschneiung verwendet werden. Vor Wiederinbetriebnahme ist die Ursache für die Abschaltung (zB zu große Wassermenge, Strahlerausfall, ...) zu eruieren. o Sämtliche Pumpen, Antriebsmotore und Stellmotore sind
den Herstellervorschriften zu warten und zu kontrollieren (sh Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen). o Vor Beginn der Schneisaison sind die Feldleitungen mit dem maximalen Betriebsdruck zu beaufschlagen und über mindestens sechs Stunden zu beobachten. Bei eventuellem Druckabfall ist die Ursache zu erforschen und der Schaden zu beheben. Ein Schneibetrieb mit auch nur geringen Leckagen ist unzulässig. o Die Rohrleitungen und deren Verbindungen in der Pumpstation sind bei jeder Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit optisch und akustisch zu überprüfen. Ein Umschalten von einer Feldleitung auf eine andere darf nur von hierzu geschulten Personen durchgeführt werden. o Bei längeren Betriebsunterbrechungen sind die Schneileitungen zu entleeren. Feldleitungen, Beschneiung: o Die Feldleitungstrassen sind vor Beginn der Schneisaison zu inspizieren und auf eventuelle Schäden (Hangrutsche, Setzungen, ...) zu untersuchen. Ebenfalls sind die Elektranten – Hydranten auf ihren Zustand zu überprüfen. Insbesondere ist auf den Betriebszustand der Hydromaten und der Verschlussorgane zu achten. o Die Schneekanonen sind
Bedienungsanleitung der Herstellerfirmen jährlich zu warten und auf ihren Betriebszustand zu überprüfen. o Das Schneipersonal ist vor Beginn der Schneisaison durch den Schneimeister mit dem Umgang und der Bedienung der Schneekanonen sowie der Pumpstation einzuschulen. o Das Schneipersonal ist mit einer für die Arbeitsbedingungen entsprechenden Arbeitskleidung auszurüsten. Des Weiteren sollten immer mindestens zwei Personen gleichzeitig mit dem Schneibetrieb beschäftigt sein, um sich bei einem Unfall gegenseitig helfen zu können. Des Weiteren sind tragbare Funkausrüstungen und Mobiltelefone für jeden Beschneier notwendig. o Vom verantwortlichen Beschneier ist ein Betriebstagebuch zu führen, in welchem die benötigte sekündliche Wassermenge, die Dauer der Entnahme und der Jahresverbrauch einzutragen ist. o Der Schneimeister und die Beschneier sind jährlich vor Schneibeginn von der Betriebsleitung in Bezug auf den bei Punkt 3 der Betriebsvorschrift – Steuerung und Überwachung – angeführten Vorschreibungen und über die bei der Betriebsleitung aufliegenden und einsehbaren behördlich genehmigten Vorschreibungen und Projektenunterlagen nachweislich zu schulen. o Über die durchgeführten Schulungen sind schriftliche Aufzeichnungen mit der Unterschrift der geschulten Personen zu führen. o Der wasserberechtigte Unterlieger wird zwei Tage vor einer Stauraumspülung über deren geplante Durchführung informiert.“. D. Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, wurde AA die wasserrechtliche Bewilligung (das Wasserbenutzungsrecht) zur Entnahme von max 120 l/s Wasser aus dem Zer Bach ca 25 m oberhalb der oberen U-Brücke in Z zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung des Wohnhauses auf Gst Nr ***1/2 GB **** Z einschließlich der hiezu dienenden Wasserkraftanlage im Gemeindegebiet Z befristet bis zum 31.10.2017 erteilt. In Spruchpunkt A („Nebenbestimmungen auf Grund der Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbau/Kraftwerksbau“) wurde insbesondere Folgendes vorgeschrieben: 1. Das Maß der Wasserbenutzung (Ausbauwassermenge) wird mit höchstens 120 l/s festgesetzt und zwar ausschließlich aus dem Einzug des Zer Baches. 2. Die am Entsander in die Entnahmestrecke des Zer Baches abzugebende Pflichtwassermenge wird jahresdurchgängig mit 60 l/s bestimmt. Eine Wasserentnahme zu Beschneiungszwecken in der Niederwasserperiode auch nur von 15 l/s bzw 5 l/s hat zumindest zeitweise eine – wenn auch äußerst geringe – Minderung der nutzbaren Wassermenge bei der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers zur Folge (1,25 kW verminderte Generatorleistung bei einer Entnahme von 5 l/s zu Beschneiungszwecken). Wird die Beschneiungsanlage Schigebiet Z (Stammanlage samt Speicherteich und Erweiterung 1 sowie die beantragten Erweiterungen 2 und 3) aber
der in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebenen Betriebsvorschrift betrieben, ist eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers gänzlich auszuschließen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Kurzbeschreibung der Anlage und der Gegenstand der beantragten Erweiterungen 2 und 3 (vgl Kapitel II/A und B) ergeben sich aus den vorliegenden Projektunterlagen und den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 24.09.
- Die Kurzbeschreibung der Anlage und der Gegenstand der beantragten Erweiterungen 2 und 3 vergleiche Kapitel II/A und B) ergeben sich aus den vorliegenden Projektunterlagen und den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 24.09.
- Die in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift legte die Konsenswerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. Im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015 wurde die Betriebsvorschrift gemeinsam erörtert und schließlich modifiziert. Die Feststellungen in Kapitel II/D zu einer möglichen Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers stützen sich auf die Stellungnahme des Wasserbautechnikers vom 02.03.
- Die Tatsache, dass eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers bei Betrieb der Beschneiungsanlage
der in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebenen Betriebsvorschrift, welche die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage regelt, auszuschließen ist, ergibt sich aus den Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 02.03.2015 und im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 17.03.2015 mitgeteilt, dass er dem Vorhaben zustimme, wenn alles umgesetzt werde, was gefordert war.
der wasserbautechnischen Stellungnahme in der Verhandlung am 17.03.2015 ist dies der Fall. Im Übrigen hat sich der Wasserbautechniker in der Verhandlung mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob das Messwehr auch richtig situiert ist, intensiv auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht zutreffen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13. (…)Paragraph 13, (…)
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 98/2013 und 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013, und 54/2014: „Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern § 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. (…) Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12. (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 21Paragraph 21 Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung § 21. (…)Paragraph 21, (…)
(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, … Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sindParagraph 102,
(1)Parteien sind (…)
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; (…)“ D. Maßgebliche Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, in der Fassung BGBl I Nr 69/2014:Maßgebliche Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 69/2014: „Executionstitel § 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden: Paragraph eins, Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden: (…) 5. Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden; (…) Abgabe eine Willenserklärung § 367.
(1)Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt. Paragraph 367,
(1)Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Wiederverleihung: Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (VwGH 25.04.2002, 98/07/0023; 24.05.2012, 2011/07/0239). Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (VwGH 25.04.2002, 98/07/0023; 24.05.2012, 2011/07/0239). Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 3 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 10.07.1997, 96/07/0136; 24.05.2012, 2011/07/0239). Aus der Sicht der Konsenswerberin hat diese dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt werden, das Ermittlungsverfahren somit diese Bewilligung – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – zulässt, und das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist (vgl VwGH 26.11.1991, 90/07/0115). Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 haben die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (VwGH 10.07.1997, 96/07/0136; 24.05.2012, 2011/07/0239). Aus der Sicht der Konsenswerberin hat diese dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt werden, das Ermittlungsverfahren somit diese Bewilligung – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – zulässt, und das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist vergleiche VwGH 26.11.1991, 90/07/0115). Bei dem hier gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht der Konsenswerberin (Stammanlage, Erweiterung 1 und Speicherteich) handelt es sich um ein ausgeübtes Wasserrecht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, welches daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden kann (vgl VwGH 24.04.2003, 2001/07/0181). Dementsprechend geht es konkret um die Wiederverleihung des folgenden, mit Spruchteil A/II des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, bewilligten Wasserbenutzungsrechts der Konsenswerberin: „Diese Bewilligung beinhaltet das Wasserbenutzungsrecht der Entnahme von Wasser aus dem Zer Bach zur Befüllung des Speichers im Ausmaß von:Bei dem hier gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht der Konsenswerberin (Stammanlage, Erweiterung 1 und Speicherteich) handelt es sich um ein ausgeübtes Wasserrecht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung, welches daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden kann vergleiche VwGH 24.04.2003, 2001/07/0181). Dementsprechend geht es konkret um die Wiederverleihung des folgenden, mit Spruchteil A/II des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.06.1997, Zl ****, bewilligten Wasserbenutzungsrechts der Konsenswerberin: „Diese Bewilligung beinhaltet das Wasserbenutzungsrecht der Entnahme von Wasser aus dem Zer Bach zur Befüllung des Speichers im Ausmaß von:
- e)15 l/s im Zeitraum 15.10. bis 20.12. eines jeden Jahres und
- f)5 l/s im Zeitraum 21.12. eines jeden Jahres bis 10.03. eines jeden Folgejahres mit einer Gesamtbegrenzung der Entnahmemenge während des Speicherbefüllungszeitraumes 15.10. eines jeden Jahres bis 10.03. eines jeden Folgejahres von 60.000 m³ zur nachfolgenden künstlichen Herstellung von Schnee zwecks Beschneiung von Schipistenflächen im Schigebiet Z.“. Dem Beschwerdeführer kommt im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren deshalb Parteistellung zu, weil ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, ein bestehendes und zu schützendes Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde (vgl § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959). Dem Beschwerdeführer kommt im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren deshalb Parteistellung zu, weil ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, ein bestehendes und zu schützendes Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde vergleiche , Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (§§ 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vgl VwGH 27.06.2002, 99/07/0092). In Bezug auf die Sicherstellung dieses geschützten Wasserbenutzungsrechts ist im gegenständlichen Wiederverleihungsverfahren daher Beweisthema (Paragraphen 39 und 45 AVG), ob es aufgrund der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die Konsenswerberin im zuvor beschriebenen Inhalt und Umfang projektsbedingt zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers kommt. Dabei kann eine Rechtsverletzung nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Verletzung (hervorgerufen durch das zur Wiederverleihung anstehende Vorhaben) einwandfrei hervorgekommen ist; die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus (erst wenn sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, rechtfertigt dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, vergleiche VwGH 27.06.2002, 99/07/0092).
den getroffenen Feststellungen in Kapitel II/D hat eine Wasserentnahme zu Beschneiungszwecken in der Niederwasserperiode zumindest zeitweise eine äußerst geringe Minderung der nutzbaren Wassermenge bei der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers zur Folge. Wird die Beschneiungsanlage aber
der in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebenen Betriebsvorschrift betreffend die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage betrieben, so wird ein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers gänzlich ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs 2 WRG 1959) entspricht (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (Paragraph 12 a, Absatz 2, WRG 1959) entspricht vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Insofern war dem Antrag der Konsenswerberin auf Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechts (Stammanlage, Erweiterung 1 und Speicherteich) statt zu geben und die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die in Spruchpunkt 1.1. dieses Erkenntnisses angeführte Nebenbestimmung vorzuschreiben war. B. Erweiterungen 2 und 3: Es steht außer Frage, dass die beantragten Erweiterungen 2 und 3 der gegenständlichen Beschneiungsanlage (vgl dazu die Feststellungen in Kapitel II/B)
§ 9
Abs 1 WRG 1959 genehmigungspflichtig sind.Es steht außer Frage, dass die beantragten Erweiterungen 2 und 3 der gegenständlichen Beschneiungsanlage vergleiche dazu die Feststellungen in Kapitel II/B)
Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 genehmigungspflichtig sind. Dem Beschwerdeführer kommt in diesem Bewilligungsverfahren deshalb Parteistellung zu, weil ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, ein bestehendes und zu schützendes Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde (vgl § 12 Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b WRG 1959). Dem Beschwerdeführer kommt in diesem Bewilligungsverfahren deshalb Parteistellung zu, weil ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.1986, Zl ****, ein bestehendes und zu schützendes Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Konsenswerberin die in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift zum Projektsbestandteil erklärt. Zumal hier
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 13 Abs 8 AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über das abgeänderte Projekt absprechen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Konsenswerberin die in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift zum Projektsbestandteil erklärt. Zumal hier
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Antragsänderung auszugehen war, darf das Landesverwaltungsgericht Tirol nur mehr über das abgeänderte Projekt absprechen. Wie festgestellt, ist ein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers gänzlich ausgeschlossen, wenn die Beschneiungsanlage
der in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebenen Betriebsvorschrift betrieben wird. Insofern werden durch das gegenständliche Projekt keine fremden Rechte verletzt, sodass
vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085) die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Bewilligung hat. Insofern werden durch das gegenständliche Projekt keine fremden Rechte verletzt, sodass
vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085) die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Bewilligung hat. Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist im Übrigen Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl 25.03.2004, 2003/07/0131). Die Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 ist im Übrigen Sache der Behörde. Interessen des Natur- und Landschaftsbildschutzes stellen Interessen dar, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.03.2005, 2005/07/0033). Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche 25.03.2004, 2003/07/0131). Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015 in Aussicht gestellte Dokumentation, welche insbesondere beweisen soll, dass sich die Konsenswerberin in der Vergangenheit konsenswidrig verhalten hat, betrifft, ist festzuhalten, dass die in Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen auszuführen sind (vgl VwGH 02.07.1998, 97/07/0226). Die in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift ist von der Konsenswerberin somit einzuhalten. Auf allfälliges konsenswidriges Verhalten in der Vergangenheit kommt es im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht an.Was die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2015 in Aussicht gestellte Dokumentation, welche insbesondere beweisen soll, dass sich die Konsenswerberin in der Vergangenheit konsenswidrig verhalten hat, betrifft, ist festzuhalten, dass die in Zusammenhang mit dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen auszuführen sind vergleiche VwGH 02.07.1998, 97/07/0226). Die in Kapitel II/C wörtlich wiedergegebene Betriebsvorschrift ist von der Konsenswerberin somit einzuhalten. Auf allfälliges konsenswidriges Verhalten in der Vergangenheit kommt es im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht an. Darüber hinaus darf der vom Beschwerdeführer mit der Konsenswerberin zu **** abgeschlossene Vergleich nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Vergleich ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO. § 367 Abs 1 EO stellt rechtskräftige Urteile ausdrücklich anderen Exekutionstiteln gleichen Inhaltes gleich. Zumal der Beschwerdeführer im gerichtlichen Vergleich (vgl Kapitel I/B) seine Zustimmung für das gegenständliche Projekt – unter bestimmten Voraussetzungen, die
den in Kapitel II/C und D getroffenen Feststellungen erfüllt sind – erteilt hat, kann er diese nunmehr auch nicht mehr widerrufen (vgl VwGH 29.01.2008, 2007/05/0146). Darüber hinaus darf der vom Beschwerdeführer mit der Konsenswerberin zu **** abgeschlossene Vergleich nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Vergleich ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, EO. Paragraph 367, Absatz eins, EO stellt rechtskräftige Urteile ausdrücklich anderen Exekutionstiteln gleichen Inhaltes gleich. Zumal der Beschwerdeführer im gerichtlichen Vergleich vergleiche Kapitel I/B) seine Zustimmung für das gegenständliche Projekt – unter bestimmten Voraussetzungen, die
den in Kapitel II/C und D getroffenen Feststellungen erfüllt sind – erteilt hat, kann er diese nunmehr auch nicht mehr widerrufen vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/05/0146). Die gegenständliche Beschwerde war folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Bewilligung unter Zugrundelegung der in Kapitel II/C angeführten Betriebsvorschrift erteilt wird (vgl Spruchpunkt 1.2.
- dieses Erkenntnisses). Die in Spruchteil B/VI/A/18 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Auflage konnte aus diesem Grund entfallen (vgl Spruchpunkt 1.2.
- dieses Erkenntnisses). Die gegenständliche Beschwerde war folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Bewilligung unter Zugrundelegung der in Kapitel II/C angeführten Betriebsvorschrift erteilt wird vergleiche Spruchpunkt 1.2.
- dieses Erkenntnisses). Die in Spruchteil B/VI/A/18 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Auflage konnte aus diesem Grund entfallen vergleiche Spruchpunkt 1.2.
- dieses Erkenntnisses). Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Als Inhaber eines bestehenden und zu schützenden Wasserbenutzungsrechts kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Wird die Beschneiungsanlage der Konsenswerberin
der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Betriebsvorschrift, in welcher die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage näher geregelt sind, betrieben, so ist ein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers ausgeschlossen. In einem solchen Fall kommt eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Frage (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Zumal sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Als Inhaber eines bestehenden und zu schützenden Wasserbenutzungsrechts kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Wiederverleihungs- und Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Wird die Beschneiungsanlage der Konsenswerberin
der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Betriebsvorschrift, in welcher die Wartung, die Steuerung und die Überwachung der Anlage näher geregelt sind, betrieben, so ist ein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers ausgeschlossen. In einem solchen Fall kommt eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Frage vergleiche VwGH 26.01.2012, 2010/07/0085). Zumal sich das Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.1031.27