RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0832-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 13Abs.1a Ziffer 3 GGBG1.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.1a Ziffer 3 GGBG2.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.1a Ziffer 3 GGBG3.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG 4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.1a Ziffer 2 GGBG4.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG 5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.1a Ziffer 2 GGBG5.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG 6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs.
§ 13Abs.1a Ziffer 2 GGBG6.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstraße (€) Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 80,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 24 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 750,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 180 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe“Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Entscheidung gänzlich angefochten werde. Die Strafe sei überhöht, der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der bekämpfte Bescheid führe in den Spruchpunkten 1.,
- und
- aus, dass ein Verantwortlicher der Firma A GmbH Sichtprüfungen unterlassen hätte. In den Spruchpunkten 4.,
- und
- werde erwähnt, dass der Verantwortliche der Beschuldigte sein solle. In allen Spruchpunkten werde zur Last gelegt, dass der „Verantwortliche“ der Firma A GmbH das GGBG übertreten habe. Abgesehen davon, dass bezüglich einzelner Vorwürfe nicht einmal behauptet werde, dass der Beschuldigte der Verantwortliche der erwähnten Firma sein solle, sei generell auszuführen, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen, die Art der Organfunktion des Beschuldigten anzuführen. Ferner wäre im Spruch des bekämpften Bescheides zu konkretisieren gewesen, warum dem Beschuldigten die Eigenschaft als Verantwortlicher dieses Betriebes zukommt. Schon deswegen liege Rechtswidrigkeit vor und sei der Bescheid zu beheben, wobei auch noch darauf hinzuweisen sei, dass sich die Behörde auch mit den weiteren Argumenten und Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe (VwGH vom 24.05.2013, Zl ***, VwGH vom 23.10.2013, Zl ***). Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den bezughabenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Akten LVwG-Tirol ***, LVwG-Tirol *** und in den Akt UVS-Tirol *** betreffend den Beschwerdeführer A A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, als auch in den Akt UVS-Tirol *** betreffend D D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer A A ist Geschäftsführer der A GmbH in Ort Z, Adresse
- Dieser hat D D mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG im Betrieb der A GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt. Der Beschwerdeführer A A ist Geschäftsführer der A GmbH in Ort Z, Adresse
- Dieser hat D D mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG im Betrieb der A GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt. Eben diese Bestellung war bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens UVS-Tirol *** und in weiterer Folge des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, Zahl ***. In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ***, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A A und D D, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass D D mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist D D mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich § 9 VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung. In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ***, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A A und D D, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass D D mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist D D mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich Paragraph 9, VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung. Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nachgewiesen. Die Bestellung von D D zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des § 9 Abs 6 VStG verantwortlich, das hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise. Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachgewiesen. Die Bestellung von D D zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG verantwortlich, das hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise. Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl ***, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an D D festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl ***, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an D D festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0832.1