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{'item': 'LVwG-2015/25/0914-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0914-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des D L, geb am xx.xx.xxxx, „Adresse“, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, vom 07.04.2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2015, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn L folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Die X Gastro GmbH ist Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe, in der Betriebsart Cafe“ im Standort „Adresse“. Herr D L, geb. am xx.xx.xxxx, whft. „Adresse“, ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der „X Gastro GmbH“ o. a. Gewerbeberechtigung im Standort „Adresse“. D L, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in „Adresse“, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „X Gastro GmbH“ (Gastgewerbe, in der Betriebsart Cafe) im Standort „Adresse“, zu verantworten, dass die genannte genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw. nach der Änderung betrieben worden ist, indem zumindest bei einer Überprüfung der Polizeiinspektion Z am 06.02.2015 in der Zeit von ca. rr:rr Uhr bis hh:hh Uhr die Musikgruppe S an diesem genannten Abend Livemusik dargeboten hat, obwohl laut den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2000, Zahl ****, 21.05.2001, Zahl ****, 19.07.2001, Zahl ****, 08.08.2008, Zahl ****, keine Livemusikveranstaltungen genehmigt wurden und bis zum 13.02.2015 (Überprüfung des Akteneinlaufes) nicht um gewerbebehördliche Genehmigung dieser Änderung bei der Bezirkshauptmannschaft Z angesucht wurde.„Die römisch zehn Gastro GmbH ist Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe, in der Betriebsart Cafe“ im Standort „Adresse“. Herr D L, geb. am xx.xx.xxxx, whft. „Adresse“, ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der „X Gastro GmbH“ o. a. Gewerbeberechtigung im Standort „Adresse“. D L, geb. am xx.xx.xxxx, whft. in „Adresse“, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „X Gastro GmbH“ (Gastgewerbe, in der Betriebsart Cafe) im Standort „Adresse“, zu verantworten, dass die genannte genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw. nach der Änderung betrieben worden ist, indem zumindest bei einer Überprüfung der Polizeiinspektion Z am 06.02.2015 in der Zeit von ca. rr:rr Uhr bis hh:hh Uhr die Musikgruppe S an diesem genannten Abend Livemusik dargeboten hat, obwohl laut den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2000, Zahl ****, 21.05.2001, Zahl ****, 19.07.2001, Zahl ****, 08.08.2008, Zahl ****, keine Livemusikveranstaltungen genehmigt wurden und bis zum 13.02.2015 (Überprüfung des Akteneinlaufes) nicht um gewerbebehördliche Genehmigung dieser Änderung bei der Bezirkshauptmannschaft Z angesucht wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2000, Zahl ****, 21.05.2001, Zahl ****, 19.07.2001, Zahl ****, 08.08.2008, Zahl ****.Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.12.2000, Zahl ****, 21.05.2001, Zahl ****, 19.07.2001, Zahl ****, 08.08.2008, Zahl ****. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 366 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unter Bedachtnahme des § 370 Abs. 1 GewO 1994 sowie in Anwendung des § 47 VStG 1991 eine Geldstraße in der Höhe von Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung unter Bedachtnahme des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 sowie in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 eine Geldstraße in der Höhe von € 600,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sindDer Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 60,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 660,—.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr L durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der angelastete Tatvorwurf unrichtig sei. Die X Gastro GmbH habe die Betriebsanlage in jenem Zustand übernommen, in dem auch schon davor Livemusik regelmäßig veranstaltet worden sei. Somit seien an der Betriebsanlage keine Änderungen vorgenommen worden. Die gegenständliche Betriebsanlage werde vielmehr im Rahmen des Genehmigungskonsenses betrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.07.2001 sei es bei der genehmigten Beschallungsanlage zu einer Anhebung auf einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von maximal 85 dB gekommen. Der Genehmigungsbescheid führe aus, dass die Beschallung im Wesentlichen über auf Festplatte gespeicherte Titel erfolgt. Damit sei auch Raum für gelegentliche Musikdarbietungen über Mikrofone gegeben. Vor der Betriebsübernahme durch die X Gastro GmbH sei es zu keiner Zeit zu einer behördlichen Beanstandung wegen diverser derartiger Veranstaltungen im Cafe B gekommen. Zudem sei gegenständliche Tatanlastung zur Gänze durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.03.2015, Zl ****, betreffend den gleichen Tatvorwurf am 05.02.2015, konsumiert. Schließlich sei die verhängte Strafe überhöht und hätte auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr L durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der angelastete Tatvorwurf unrichtig sei. Die römisch zehn Gastro GmbH habe die Betriebsanlage in jenem Zustand übernommen, in dem auch schon davor Livemusik regelmäßig veranstaltet worden sei. Somit seien an der Betriebsanlage keine Änderungen vorgenommen worden. Die gegenständliche Betriebsanlage werde vielmehr im Rahmen des Genehmigungskonsenses betrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.07.2001 sei es bei der genehmigten Beschallungsanlage zu einer Anhebung auf einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von maximal 85 dB gekommen. Der Genehmigungsbescheid führe aus, dass die Beschallung im Wesentlichen über auf Festplatte gespeicherte Titel erfolgt. Damit sei auch Raum für gelegentliche Musikdarbietungen über Mikrofone gegeben. Vor der Betriebsübernahme durch die römisch zehn Gastro GmbH sei es zu keiner Zeit zu einer behördlichen Beanstandung wegen diverser derartiger Veranstaltungen im Cafe B gekommen. Zudem sei gegenständliche Tatanlastung zur Gänze durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.03.2015, Zl ****, betreffend den gleichen Tatvorwurf am 05.02.2015, konsumiert. Schließlich sei die verhängte Strafe überhöht und hätte auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Es werde ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2015, ****, wurde dem Beschuldigten eine gleichartige Übertretung vorgehalten im Hinblick auf die Tatzeit 05.02.2015, nn:nn Uhr bis tt:tt Uhr. Dort wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 12.03.2015 zugestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt etwa die unbefugte Gewerbeausübung oder die Fortführung der Betriebsanlage in geändertem Umfang trotz Aufhebung der Betriebsanlagenbewilligung ein einheitliches Tatvorgehen und damit fortgesetztes Delikt dar. Damit ist die Anwendung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt etwa die unbefugte Gewerbeausübung oder die Fortführung der Betriebsanlage in geändertem Umfang trotz Aufhebung der Betriebsanlagenbewilligung ein einheitliches Tatvorgehen und damit fortgesetztes Delikt dar. Damit ist die Anwendung des in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Dies bedeutet, dass ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfasst sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden darf (VwGH 02.07.1982, 3445, 3446/80, 14.10.1983, 83/04/0090). Da das Straferkenntnis zu Zl ****, welches die Tatzeit 05.02.2015, nn:nn Uhr bis tt:tt Uhr, sanktioniert, am 12.03.2015 zugestellt wurde, ist damit auch die gegenständliche in vorliegendem Verfahren angelastete Tatzeit am 06.02.2015 mitumfasst. Die kumulative Aufrechterhaltung des Straferkenntnisses betreffend den 06.02.2015 würde damit der Judikatur zur sogenannten Erfassungswirkung widersprechen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0914.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.