1 berührt werden, (…)1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, (…) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ „§ 10 Landschaftsschutzgebiete
1 berührt werden;a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)“2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)“ Nach § 3 lit c der Verordnung der Landesregierung vom
G 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes:Im gegenständlichen Verfahren spielt weiters die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme eine Rolle, dass durch das gegenständliche Vorhaben
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes: „
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang wie bereits dargelegt zum Ergebnis, dass „durch die zu erwartende Überformung des Projektsgeländes starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sein werden. (…) Das Landschaftsschutzgebiet ‚W - Ver See‘ weist als ein wesentliches Element neben dem Ver See und den Wn den Blockwald auf, welcher im Nachhang eines gewaltigen, nacheiszeitlichen Felssturzes entstanden ist. Diese drei Elemente - der Ver See, die W und der Blockwald - sind die zentralen Einheiten des Landschaftsschutzgebietes. Sie gehören sowohl entwicklungsgeschichtlich als auch optisch klar zusammen und stellen eine Einheit dar. Bei Realisierung des Vorhabens würde eines der drei Elemente - der Blockwald - randlich beeinträchtigt und entsprechend der beanspruchten Fläche irreversibel beeinträchtigt bzw. zerstört.“ Diese Ausführungen wurden anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aufrecht erhalten und konnten von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, weshalb das Landesverwaltungsgericht bei der durchzuführenden Interessensabwägung von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse und insofern von starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen auszugehen hatte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein diese Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse - aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht - verneint. Im vorliegenden Fall könnte in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“Im vorliegenden Fall könnte in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes vergleiche die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“ Im Hinblick auf die schon unter lit a thematisierten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Forstweg sinnvoll und wünschenswert ist, es sich dabei also um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und deren Ermöglichung dienende Maßnahme handelt, kann dem geplanten Forstweg im Sinn der genannten Rechtsprechung durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse zugestanden werden. Dessen Gewicht wird allerdings dadurch gemindert, dass alternative Bewirtschaftungsmethoden bestehen und der geplante Forstweg daher zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die schon unter Litera a, thematisierten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Forstweg sinnvoll und wünschenswert ist, es sich dabei also um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und deren Ermöglichung dienende Maßnahme handelt, kann dem geplanten Forstweg im Sinn der genannten Rechtsprechung durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse zugestanden werden. Dessen Gewicht wird allerdings dadurch gemindert, dass alternative Bewirtschaftungsmethoden bestehen und der geplante Forstweg daher zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich ist. Neben dem langfristigen öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall noch weitere öffentliche Interessen geltend gemacht. Diesbezüglich ist zunächst zu bedenken, dass allein die Befürwortung eines beantragten Forstweges durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 darstellt (siehe hierzu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256). Insofern war konkret zu untersuchen, ob der geplante Forstweg in den von der Beschwerdeführerin behaupten langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass ohne den geplanten Weg Besucher des Landschaftsschutzgebietes sich einen Weg quer durch den gegenständlichen Wald zum bereits angelegten Fußweg bahnen würden und dadurch mit einer weitaus größeren Belastung für die Tier- und Pflanzenwelt zu rechnen sei. Da dieses Vorbringen vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung klar widerlegt wurde, scheidet diesbezüglich ein langfristiges öffentliches Interesse aus. Weiters wird in der Beschwerde behauptet, dass der geplante Weg dem Tourismus und der Wirtschaft diene, nämlich durch die Ermöglichung einer besseren und barrierefreien Erschließung des Waldwegenetzes und durch die Ermöglichung eines Ausbaus des Hotels „E“. Dass Letzteres im vorliegenden Fall nicht als langfristiges öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann, wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung insofern selbst zugestanden, als ausdrücklich erklärt wurde, dass die geplante Hotelerweiterung unabhängig von der Verwirklichung des gegenständlich geplanten Forstweges realisiert werden könne, und dass das hierfür erforderliche Tauschgeschäft bereits abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon konnten die behaupteten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Forstweges von der Beschwerdeführerin auch nicht näher konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, zu verweisen, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen. Zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Im genannten Erkenntnis erachtet es der VwGH als nachvollziehbar, dass angesichts „des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde,“ die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz der sie gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht - legt die behaupteten öffentlichen Tourismus- und Wirtschaftsinteressen an der Verwirklichung des Projektes in der vom eben zitierten VwGH-Erkenntnis geforderten ausreichend konkreten und präzisen Weise dar. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz der sie gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht - legt die behaupteten öffentlichen Tourismus- und Wirtschaftsinteressen an der Verwirklichung des Projektes in der vom eben zitierten VwGH-Erkenntnis geforderten ausreichend konkreten und präzisen Weise dar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht insgesamt also davon aus, dass die geplante Forststraße zwar im langfristigen öffentlichen Interesse einer zeitgemäßen Waldbewirtschaftung gelegen ist. Im Hinblick auf das Vorhandensein alternativer Bewirtschaftungsmethoden, das Fehlen hinreichend konkreter weiterer langfristiger öffentlicher Interessen und aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen kann der belangten Behörde entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 8.10.2014 im Ergebnis allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Überwiegen der (grundsätzlich anerkannten) langfristigen öffentlichen Interessen über die Naturschutzinteressen nicht erkannt hat. Auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen des Naturschutzes. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a und b Z 2 iVm § 7 Abs 1 und § 10 Abs 1 TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde somit auch insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht zu erteilen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde somit auch insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht zu erteilen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird nicht bekämpft und war dessen Richtigkeit vom Landesverwaltungsgericht daher im Hinblick auf dessen gemäß § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nicht zu beurteilen.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird nicht bekämpft und war dessen Richtigkeit vom Landesverwaltungsgericht daher im Hinblick auf dessen gemäß Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nicht zu beurteilen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach dem TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0624.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.