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{'item': 'LVwG-2015/35/0624-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0624-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs.

1 berührt werden, (…)1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, (…) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“ „§ 10 Landschaftsschutzgebiete

(1)Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
(2)In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
(2)In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 berührt werden;a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;

  1. b)der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
  2. c)die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
  3. d)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
  4. e)die Vornahme von Neuaufforstungen;
  5. f)die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
  6. g)jede erhebliche Lärmentwicklung;
  7. h)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
  2. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
  3. b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…)
  4. b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)“2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)“ Nach § 3 lit c der Verordnung der Landesregierung vom

  1. April 1983 über die Erklärung des Gebietes um die W und um den Ver See im Gebiet der Gemeinde Z zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 32/1983, bedarf im Landschaftsschutzgebiet, sofern im – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - § 4 nicht anderes bestimmt ist, der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Nach Paragraph 3, Litera c, der Verordnung der Landesregierung vom
  2. April 1983 über die Erklärung des Gebietes um die W und um den Ver See im Gebiet der Gemeinde Z zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt 32 aus 1983,, bedarf im Landschaftsschutzgebiet, sofern im – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Paragraph 4, nicht anderes bestimmt ist, der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des geplanten Forstweges – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Keinesfalls handelt es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Forstweges um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des § 2 Abs 2 TNSchG 2005, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfte. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2010, 2009/10/0051, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis und dem Vorerkenntnis VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, fallen nämlich nur solche Maßnahmen unter den genannten Begriff, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, nicht etwa ein Wegebau oder die Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Schon dies zeigt deutlich auf, dass das gegenständliche Vorhaben nicht als solche Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden kann. Außerdem ergibt sich dies aus § 3 Abs 1 TNSchG 2005, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“ Der geplante Forstweg mag zwar der Forstwirtschaft dienen, dieses Vorhaben dient aber keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, weil es nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden kann. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim geplanten Forstweg um keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt und für dieses Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht.Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung des geplanten Forstweges – wie von der belangten Behörde angenommen - aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Keinesfalls handelt es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Forstweges um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005, die nur in Ausnahmefällen einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfte. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.2010, 2009/10/0051, verwiesen. Nach diesem Erkenntnis und dem Vorerkenntnis VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, fallen nämlich nur solche Maßnahmen unter den genannten Begriff, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, nicht etwa ein Wegebau oder die Entfernung einer Gesteinsanhäufung an der Grenze einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Schon dies zeigt deutlich auf, dass das gegenständliche Vorhaben nicht als solche Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden kann. Außerdem ergibt sich dies aus Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005, wonach Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren [ist]. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.“ Der geplante Forstweg mag zwar der Forstwirtschaft dienen, dieses Vorhaben dient aber keinesfalls selbst unmittelbar land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, weil es nicht als Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewertet werden kann. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim geplanten Forstweg um keine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt und für dieses Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht. Im gegenständlichen Verfahren spielt weiters die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme eine Rolle, dass durch das gegenständliche Vorhaben

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes:Im gegenständlichen Verfahren spielt weiters die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme eine Rolle, dass durch das gegenständliche Vorhaben

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung regelt Folgendes: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch das geplante Vorhaben keine Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, so ist sie damit nicht im Recht. So führt der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2014 schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass durch den geplanten Forstweg starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sind. Diese Aussage wurde auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung bekräftigt, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen – wie entsprechend dem oben unter lit a genannten VwGH-Erkenntnis vom 11.10.2007, 2006/04/0250, gefordert - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Insbesondere wird nachvollziehbar erläutert, dass allein aus der Lage des geplanten Forstweges im Randbereich des vorhandenen Landschaftsschutzgebietes nicht auf eine fehlende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen geschlossen werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch das geplante Vorhaben keine Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, so ist sie damit nicht im Recht. So führt der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2014 schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass durch den geplanten Forstweg starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sind. Diese Aussage wurde auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung bekräftigt, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen – wie entsprechend dem oben unter Litera a, genannten VwGH-Erkenntnis vom 11.10.2007, 2006/04/0250, gefordert - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Insbesondere wird nachvollziehbar erläutert, dass allein aus der Lage des geplanten Forstweges im Randbereich des vorhandenen Landschaftsschutzgebietes nicht auf eine fehlende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen geschlossen werden kann. Im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zweifellos feststehende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer deshalb erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen.Im Hinblick auf die für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zweifellos feststehende Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer deshalb erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen. Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 29 Abs 2 lit a und b Z 2 TNSchG 2005 iVm § 7 Abs 1 und § 10 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b Ziffer 2, TNSch

G 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung nur dann möglich, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung könnte daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang wie bereits dargelegt zum Ergebnis, dass „durch die zu erwartende Überformung des Projektsgeländes starke Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu erwarten sein werden. (…) Das Landschaftsschutzgebiet ‚W - Ver See‘ weist als ein wesentliches Element neben dem Ver See und den Wn den Blockwald auf, welcher im Nachhang eines gewaltigen, nacheiszeitlichen Felssturzes entstanden ist. Diese drei Elemente - der Ver See, die W und der Blockwald - sind die zentralen Einheiten des Landschaftsschutzgebietes. Sie gehören sowohl entwicklungsgeschichtlich als auch optisch klar zusammen und stellen eine Einheit dar. Bei Realisierung des Vorhabens würde eines der drei Elemente - der Blockwald - randlich beeinträchtigt und entsprechend der beanspruchten Fläche irreversibel beeinträchtigt bzw. zerstört.“ Diese Ausführungen wurden anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung aufrecht erhalten und konnten von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, weshalb das Landesverwaltungsgericht bei der durchzuführenden Interessensabwägung von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse und insofern von starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen auszugehen hatte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein diese Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse - aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts zu Recht - verneint. Im vorliegenden Fall könnte in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“Im vorliegenden Fall könnte in der zukünftigen erleichterten Pflege des Schutzwaldes ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Erteilung der Bewilligung gesehen werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes vergleiche die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“ Im Hinblick auf die schon unter lit a thematisierten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Forstweg sinnvoll und wünschenswert ist, es sich dabei also um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und deren Ermöglichung dienende Maßnahme handelt, kann dem geplanten Forstweg im Sinn der genannten Rechtsprechung durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse zugestanden werden. Dessen Gewicht wird allerdings dadurch gemindert, dass alternative Bewirtschaftungsmethoden bestehen und der geplante Forstweg daher zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die schon unter Litera a, thematisierten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Forstweg sinnvoll und wünschenswert ist, es sich dabei also um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung und deren Ermöglichung dienende Maßnahme handelt, kann dem geplanten Forstweg im Sinn der genannten Rechtsprechung durchaus ein langfristiges öffentliches Interesse zugestanden werden. Dessen Gewicht wird allerdings dadurch gemindert, dass alternative Bewirtschaftungsmethoden bestehen und der geplante Forstweg daher zur Erschließung des Waldes nicht erforderlich ist. Neben dem langfristigen öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall noch weitere öffentliche Interessen geltend gemacht. Diesbezüglich ist zunächst zu bedenken, dass allein die Befürwortung eines beantragten Forstweges durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 darstellt (siehe hierzu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256). Insofern war konkret zu untersuchen, ob der geplante Forstweg in den von der Beschwerdeführerin behaupten langfristigen öffentlichen Interesse liegt. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass ohne den geplanten Weg Besucher des Landschaftsschutzgebietes sich einen Weg quer durch den gegenständlichen Wald zum bereits angelegten Fußweg bahnen würden und dadurch mit einer weitaus größeren Belastung für die Tier- und Pflanzenwelt zu rechnen sei. Da dieses Vorbringen vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung klar widerlegt wurde, scheidet diesbezüglich ein langfristiges öffentliches Interesse aus. Weiters wird in der Beschwerde behauptet, dass der geplante Weg dem Tourismus und der Wirtschaft diene, nämlich durch die Ermöglichung einer besseren und barrierefreien Erschließung des Waldwegenetzes und durch die Ermöglichung eines Ausbaus des Hotels „E“. Dass Letzteres im vorliegenden Fall nicht als langfristiges öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann, wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht am 21.4.2015 durchgeführten Verhandlung insofern selbst zugestanden, als ausdrücklich erklärt wurde, dass die geplante Hotelerweiterung unabhängig von der Verwirklichung des gegenständlich geplanten Forstweges realisiert werden könne, und dass das hierfür erforderliche Tauschgeschäft bereits abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon konnten die behaupteten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Forstweges von der Beschwerdeführerin auch nicht näher konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.2014, 2012/10/0208, zu verweisen, wonach zwar etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen. Zum Nachweis dieser Interessen würden aber bloße Vermutungen und Hoffnungen nicht ausreichen. Im genannten Erkenntnis erachtet es der VwGH als nachvollziehbar, dass angesichts „des Fehlens jeglicher konkreter Angaben etwa darüber, wie sich das vorgebrachte Investitionsvolumen von EUR 30 Mio. zusammensetzt, wieviele Arbeitsplätze während des Baues und beim Betriebe der Anlage bzw. durch die erwartete wirtschaftliche Belebung der Region erhalten und geschaffen werden könnten oder wie sich das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsberuhigung darstellen würde,“ die belangte Behörde sich nicht in der Lage gesehen hat, die für die gebotene Interessenabwägung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz der sie gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht - legt die behaupteten öffentlichen Tourismus- und Wirtschaftsinteressen an der Verwirklichung des Projektes in der vom eben zitierten VwGH-Erkenntnis geforderten ausreichend konkreten und präzisen Weise dar. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - trotz der sie gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht - legt die behaupteten öffentlichen Tourismus- und Wirtschaftsinteressen an der Verwirklichung des Projektes in der vom eben zitierten VwGH-Erkenntnis geforderten ausreichend konkreten und präzisen Weise dar. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht insgesamt also davon aus, dass die geplante Forststraße zwar im langfristigen öffentlichen Interesse einer zeitgemäßen Waldbewirtschaftung gelegen ist. Im Hinblick auf das Vorhandensein alternativer Bewirtschaftungsmethoden, das Fehlen hinreichend konkreter weiterer langfristiger öffentlicher Interessen und aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellten starken Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen kann der belangten Behörde entsprechend dem genannten VwGH-Erkenntnis vom 8.10.2014 im Ergebnis allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein Überwiegen der (grundsätzlich anerkannten) langfristigen öffentlichen Interessen über die Naturschutzinteressen nicht erkannt hat. Auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen des Naturschutzes. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a und b Z 2 iVm § 7 Abs 1 und § 10 Abs 1 TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde somit auch insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht zu erteilen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, TNSchG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben und war die gegenständliche Beschwerde somit auch insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet. Die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung war nicht zu erteilen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird nicht bekämpft und war dessen Richtigkeit vom Landesverwaltungsgericht daher im Hinblick auf dessen gemäß § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nicht zu beurteilen.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird nicht bekämpft und war dessen Richtigkeit vom Landesverwaltungsgericht daher im Hinblick auf dessen gemäß Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs nicht zu beurteilen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach dem TNSchG 2005 durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0624.3

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