RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/0412-2 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2014 auf Bewilligung einer landwirtschaftlichen Rekultivierung auf den Grundstücken Nr ***1 und ***2/4, KG X, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass trotz Verbesserungsauftrag keinerlei Projektsunterlagen vorgelegt worden seien und dem Antrag auch nicht entnommen werden könne, nach welcher gesetzlichen Grundlage die Bewilligung beantragt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2014 auf Bewilligung einer landwirtschaftlichen Rekultivierung auf den Grundstücken Nr ***1 und ***2/4, KG römisch zehn, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass trotz Verbesserungsauftrag keinerlei Projektsunterlagen vorgelegt worden seien und dem Antrag auch nicht entnommen werden könne, nach welcher gesetzlichen Grundlage die Bewilligung beantragt werde. Gegen diesen am 15.01.2015 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde; in eventu möge der Bescheid behoben und die Verwaltungssache an die Behörde zurückverwiesen werden. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
- Trotz des abweisenden Bescheides vom 12.01.2015 habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.01.2015 den Antrag vom 04.09.2014 nochmals (anders) behandelt und den Verbesserungsauftrag erteilt, die geforderten Unterlagen bis 30.01.2015 nachzureichen. Diesem Antrag habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2015 entsprochen. Der Antrag vom 04.09.2014 sei somit doppelt und zwar unterschiedlich behandelt worden. Es liege somit am Verwaltungsgericht festzustellen, in welchem Stadium sich das Verfahren auf Bewilligung der landwirtschaftlichen Rekultivierung befindet. Rechtlich folge daraus jedenfalls, dass der Bescheid vom 12.01.2015 gegenstandslos geworden sei und amtswegig zurückgenommen werden sollte.
- Abgesehen vom Schreiben des 15.01.2015 habe die Behörde keinen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erteilt. Insbesondere sei das behördliche Schreiben vom 06.10.2014 kein Verbesserungsauftrag in diesem Sinn, da die Behörde hier nur die genaue Benennung von gesetzlichen Materialien und Projektsunterlagen fordere.
- Abgesehen vom Schreiben des 15.01.2015 habe die Behörde keinen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Insbesondere sei das behördliche Schreiben vom 06.10.2014 kein Verbesserungsauftrag in diesem Sinn, da die Behörde hier nur die genaue Benennung von gesetzlichen Materialien und Projektsunterlagen fordere.
- Die Behörde gehe fälschlich davon aus, dass das Vorhaben abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig sei. Dazu habe die Behörde aber weder Feststellungen getroffen noch eine Begründung in ihren Bescheid aufgenommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedenfalls nur eine Anzeigepflicht entsprechend der Erlässe des Landeshauptmannes zur landwirtschaftlichen Rekultivierung vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unbestritten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2014 bei der belangten Behörde folgenden Antrag gestellt: „Sehr geehrter Herr Mag. (…), mit diesem Schreiben beantrage ich eine landwirtschaftliche Rekultivierung auf Gst.Nr. ***1 und ***2/4 KG X.“ Dieses Schreiben enthielt keine weiteren Angaben und keine Beilagen.Unbestritten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2014 bei der belangten Behörde folgenden Antrag gestellt: „Sehr geehrter Herr Mag. (…), mit diesem Schreiben beantrage ich eine landwirtschaftliche Rekultivierung auf Gst.Nr. ***1 und ***2/4 KG römisch zehn.“ Dieses Schreiben enthielt keine weiteren Angaben und keine Beilagen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2014 aufgefordert, bekannt zu geben, nach welchen gesetzlichen Materien er seinen Antrag stellt und die entsprechenden Projektsunterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen. In diesem Schreiben hat die Behörde zudem den § 13 Abs 3 AVG als gesetzliche Grundlage des Verbesserungsauftrages angeführt und darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 04.09.2014 zurückgewiesen werden müsste, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2014 aufgefordert, bekannt zu geben, nach welchen gesetzlichen Materien er seinen Antrag stellt und die entsprechenden Projektsunterlagen binnen 14 Tagen nachzureichen. In diesem Schreiben hat die Behörde zudem den Paragraph 13, Absatz 3, AVG als gesetzliche Grundlage des Verbesserungsauftrages angeführt und darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 04.09.2014 zurückgewiesen werden müsste, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird. Zu diesem Verbesserungsauftrag hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2014 geantwortet, dass er eine landwirtschaftliche Rekultivierung/Kleinschüttung beantrage, für die keine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erforderlich sei. Er ersuchte auch um Mitteilung, welche Unterlagen dazu erforderlich sind. Daraufhin hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2014 mitgeteilt, dass das gegenständliche Vorhaben abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtig sei. Es handle sich um keine Kleinschüttung. Hinsichtlich der notwendigen Projektsunterlagen wurde ein Leitfaden übermittelt. Aufgrund des Schreibens vom 04.12.2014 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 lediglich erklärt, die Behörde möge „die Ablehnung in bescheidmäßiger Form vornehmen.“ Daraufhin hat die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 den Antrag vom 04.09.2014 gemäß § 13 Abs 3 AVG als unvollständig zurückgewiesen.Aufgrund des Schreibens vom 04.12.2014 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 lediglich erklärt, die Behörde möge „die Ablehnung in bescheidmäßiger Form vornehmen.“ Daraufhin hat die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 den Antrag vom 04.09.2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unvollständig zurückgewiesen. Nachdem der angefochtene Bescheid vom 12.01.2015 dem Beschwerdeführer am 15.01.2015 zugestellt wurde, hat die Behörde dem Beschwerdeführer mit dem am 16.01.2015 abgefertigten Schreiben vom 15.01.2015 erneut einen Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch mitgeteilt, dass die gegenständliche Schüttung zum Großteil bereits existent und der Behörde bekannt sei – diese Schüttung benötige eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung. Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 15.01.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2015 erklärt, dass eine landwirtschaftliche Rekultivierung gemäß der Erlässe des Landeshauptmannes beantragt werde. Es liege keine abfallwirtschaftsrechtlich bewilligungspflichtige Deponie vor. Wiederum wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Projektsunterlagen vorgelegt. Dieser festgestellte Sachverhalt kann den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden. Er deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Vorliegend kann dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.09.2014 nicht ansatzweise entnommen werden, für welches konkrete Vorhaben überhaupt eine Bewilligung beantragt wird. Es bleibt völlig unklar, was im Rahmen der beantragten „landwirtschaftlichen Rekultivierung“ beabsichtigt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Rekultivierung“ weder vom Bundes- noch vom Landesgesetzgeber verwendet wird. Laut dem Duden ist unter einer Rekultivierung jedenfalls zu verstehen, dass unfruchtbar gewordener Boden wieder urbar gemacht wird. Unklar ist auch, ob die Grundstücke Nr ***1 und ***2/4 auf ihrer gesamten Fläche von immerhin ca 3 ha „landwirtschaftlich rekultiviert“ werden sollen oder nur auf Teilbereichen davon. Unabhängig davon, wo bzw welche „landwirtschaftliche Rekultivierung“ der Antragsteller plant, hat er im Antrag vom 04.09.2014 auch völlig offen gelassen, nach welcher gesetzlichen Materie er überhaupt eine Bewilligung beantragt. Auch aus der Bezeichnung der Behörde im Antrag (Bezirkshauptmannschaft / Umwelt – Wasser, Forst, Naturschutz) kann lediglich geschlossen werden, dass offenbar eine nicht näher definierte umweltrechtliche Bewilligung begehrt wird. Aus dem nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Wortlaut des Antrages vom 04.09.2014 ergibt sich zunächst also nur das Vorliegen eines an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichteten, nicht näher spezifizierten Genehmigungsantrages aus dem Bereich des Umweltrechtes. Diesem Antrag ist weder ein eindeutiges Vorbringen über die örtliche Situierung des Vorhabens und über dessen Umfang noch eine mögliche Bewilligungspflicht zu entnehmen. Wenn aber der Inhalt und Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (VwGH vom 26.02.1991, 90/04/0277). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 06.10.2014 zu Recht zu einer entsprechenden Präzisierung seines Begehrens aufgefordert. Binnen der gesetzten Frist hat dieser jedoch mit Schreiben vom 22.10.2014 lediglich erklärt, dass er eine landwirtschaftliche Rekultivierung/Kleinschüttung beantrage, für die keine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erforderlich sei. Er hat aber weder die Örtlichkeit der Schüttung noch den Umfang und die Art Schüttung angegeben. Es bleibt somit nach wie vor offen, wo welches Material in welchem Ausmaß geschüttet werden soll. Er hat nur klargestellt, dass sein Vorhaben abfallwirtschaftsrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei. Das lässt darauf schließen, dass er offenbar keinen Genehmigungsantrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz stellen wollte. Der Beschwerdeführer ist somit der aufgetragenen Präzisierung seines Antrages binnen der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Obwohl der verfahrenseinleitende Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt zurückgewiesen werden hätte können, hat die belangte Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom 04.12.2014 darüber belehrt, dass offenbar eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Gleichzeitig hat sie ihn über die notwendigen Projektsunterlagen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungsverfahrens informiert. Aufgrund der Anleitung durch die Behörde hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 aber nicht etwa klargestellt, dass er eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung begehrt. Er hat auch nicht die erforderliche Präzisierung des Vorhabens vorgenommen, sondern lapidar erklärt, die Behörde möge „die Ablehnung in bescheidmäßiger Form vornehmen.“ Somit ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Eingabe vom 09.12.2014 dem Verbesserungsauftrag vom 06.10.2014 nicht nachgekommen. Weiterhin war der Inhalt und Umfang seines Begehrens unklar. Da dem Antrag vom 04.09.2014 der Inhalt und der Umfang des Begehrens nicht zu entnehmen ist, dem Antragsteller ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, der Antragsteller auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen wurde, die gesetzte (angemessene) Frist ergebnislos verstrichen ist und bis zur Bescheiderlassung keine erforderliche Konkretisierung des Begehrens erfolgt ist, hat die belangte Behörde den Antrag vom 04.09.2014 zu Recht mit Bescheid vom 12.01.2015 zurückgewiesen.Da dem Antrag vom 04.09.2014 der Inhalt und der Umfang des Begehrens nicht zu entnehmen ist, dem Antragsteller ein förmlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, der Antragsteller auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen wurde, die gesetzte (angemessene) Frist ergebnislos verstrichen ist und bis zur Bescheiderlassung keine erforderliche Konkretisierung des Begehrens erfolgt ist, hat die belangte Behörde den Antrag vom 04.09.2014 zu Recht mit Bescheid vom 12.01.2015 zurückgewiesen. Mit diesem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 04.09.2014 abschließend erledigt. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur dieser angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Wenn also die Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.01.2015) in der gegenständlichen Verwaltungssache mit Schreiben vom 15.01.2015, abgefertigt am 16.01.2015, einen weiteren Verbesserungsauftrag erteilt hat, ist dieser nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Insbesondere ist ein derartiger nachträglicher Verbesserungsauftrag auch nicht geeignet, eine bereits durch Zurückweisung erledigte Verwaltungssache wieder aufleben zu lassen.Mit diesem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 04.09.2014 abschließend erledigt. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist nur dieser angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049). Wenn also die Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.01.2015) in der gegenständlichen Verwaltungssache mit Schreiben vom 15.01.2015, abgefertigt am 16.01.2015, einen weiteren Verbesserungsauftrag erteilt hat, ist dieser nicht vom Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Insbesondere ist ein derartiger nachträglicher Verbesserungsauftrag auch nicht geeignet, eine bereits durch Zurückweisung erledigte Verwaltungssache wieder aufleben zu lassen. Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten, dass eine solche gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte, da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten, dass eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte, da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. IV. Hinweis:römisch vier. Hinweis: Durch die gegenständliche Zurückweisung wurde nur formal über den Antrag vom 04.09.2014, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0412.2