RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2520-15 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Ausführung einer Einfriedung entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr ***1/2 und ***1/27, beide KG X, untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dieses Vorhaben laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.08.2014 an eben jenen Tag begonnen worden war, ohne dass eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingebracht worden wäre. Gemäß § 21 Abs 3 lit c TBO 2011 sei das Vorhaben jedoch, da es sich um eine Einfriedung gegenüber Verkehrsflächen handle, jedenfalls anzeigepflichtig.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 07.08.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Ausführung einer Einfriedung entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr ***1/2 und ***1/27, beide KG römisch zehn, untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dieses Vorhaben laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.08.2014 an eben jenen Tag begonnen worden war, ohne dass eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingebracht worden wäre. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 sei das Vorhaben jedoch, da es sich um eine Einfriedung gegenüber Verkehrsflächen handle, jedenfalls anzeigepflichtig. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, da auf dem gegenständlichen Sachverhalt die Tiroler Bauordnung nicht angewandt werden dürfe. Es handle sich nämlich um die Errichtung eines Weidezauns im Freiland und damit um eine Ausnahme vom Geltungsbereich der TBO (§ 1 Abs 3 lit k).In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, da auf dem gegenständlichen Sachverhalt die Tiroler Bauordnung nicht angewandt werden dürfe. Es handle sich nämlich um die Errichtung eines Weidezauns im Freiland und damit um eine Ausnahme vom Geltungsbereich der TBO , (Paragraph eins, Absatz 3, Litera k,). Mit dem Akt legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. BB vom 10.09.2014, Zahl ****, vor, wonach der Beschwerdeführer wegen des Fehlens von Wohn- und Wirtschaftsgebäude über keinen landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch über einen landwirtschaftlichen Besitz verfüge. Ein Weidezaun diene der Abgrenzung und dem sicheren Verfahren des Weideviehs auf einem landwirtschaftlichen Feldstück - letzteres könne auch Teil eines landwirtschaftlichen Besitzes sein. Des Weiteren führte die belangte Behörde in ihrem Anschreiben aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 gegenständlichen nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Errichtung des gegenständlichen Zauns durch den Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge. Die gegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers wiesen zwar eine Freilandwidmung auf, könnten nach derzeit geltendem örtlichem Raumordnungskonzept jedoch bei Bedarf in Bauland umgewidmet werden. Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes V-Z vom 16.02.2001, Zahl ****, seien die Liegenschaften als „Grundbesitz (unbebautes Grundstück)“ mit einem erhöhten Einheitswert von ATS 373.000 und einem Grundsteuermessbetrag von ATS 696, also als Grundsteuer B (Grundvermögen) erfasst. Auch im finanzamtlichen Feststellungsbescheid vom 01.01.1989 sei diese Liegenschaft als „unbebautes Grundstück“ und somit nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Die Liegenschaft Einlagezahl **1 sei vom Beschwerdeführer im Jahr 1988 käuflich aus dem Betrieb des Viehhändlers CC erworben worden. In der Abgabenerklärung vom 05.05.1988 habe der Beschwerdeführer als Grundstücksart „gemischtgenütztes Grundstück“ angegeben. Der Gemeinde sei nicht bekannt, dass eine Hofstelle mit einem Stall und Gerätschaften zur Bewirtschaftung der Flächen existiere und dass Vieh gehalten werde. Auch im Zuge der Agrarstrukturerhebung der Statistik Austria sei in der Gemeinde nie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des Beschwerdeführers zur Erhebung ausgeschrieben worden. Dazu legte die belangte Behörde die beiden genannten finanzamtlichen Bescheide vor.Mit dem Akt legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. BB vom 10.09.2014, Zahl ****, vor, wonach der Beschwerdeführer wegen des Fehlens von Wohn- und Wirtschaftsgebäude über keinen landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch über einen landwirtschaftlichen Besitz verfüge. Ein Weidezaun diene der Abgrenzung und dem sicheren Verfahren des Weideviehs auf einem landwirtschaftlichen Feldstück - letzteres könne auch Teil eines landwirtschaftlichen Besitzes sein. Des Weiteren führte die belangte Behörde in ihrem Anschreiben aus, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 gegenständlichen nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Errichtung des gegenständlichen Zauns durch den Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge. Die gegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers wiesen zwar eine Freilandwidmung auf, könnten nach derzeit geltendem örtlichem Raumordnungskonzept jedoch bei Bedarf in Bauland umgewidmet werden. Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes V-Z vom 16.02.2001, Zahl ****, seien die Liegenschaften als „Grundbesitz (unbebautes Grundstück)“ mit einem erhöhten Einheitswert von ATS 373.000 und einem Grundsteuermessbetrag von ATS 696, also als Grundsteuer B (Grundvermögen) erfasst. Auch im finanzamtlichen Feststellungsbescheid vom 01.01.1989 sei diese Liegenschaft als „unbebautes Grundstück“ und somit nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Die Liegenschaft Einlagezahl **1 sei vom Beschwerdeführer im Jahr 1988 käuflich aus dem Betrieb des Viehhändlers CC erworben worden. In der Abgabenerklärung vom 05.05.1988 habe der Beschwerdeführer als Grundstücksart „gemischtgenütztes Grundstück“ angegeben. Der Gemeinde sei nicht bekannt, dass eine Hofstelle mit einem Stall und Gerätschaften zur Bewirtschaftung der Flächen existiere und dass Vieh gehalten werde. Auch im Zuge der Agrarstrukturerhebung der Statistik Austria sei in der Gemeinde nie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des Beschwerdeführers zur Erhebung ausgeschrieben worden. Dazu legte die belangte Behörde die beiden genannten finanzamtlichen Bescheide vor. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.10.1914 eine nicht unterfertige Absteckskizze des DI DD vom 01.08.
- Laut den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich dabei um eine Teilvermessung des im Zuge der Umfahrung W neugeschaffenen, in der Natur bereits bestehenden asphaltierten Gemeindewegs unmittelbar anschließend an die südlichen Grenzen der Grundstücke Nr ***1/27 und ***1/2, beide KG X. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die Einfriedung entlang der Vermessungspunkte von ** ***.60 in Richtung Osten bis **.***.24 zu errichten gewesen wäre, wobei ein Betonpfeiler auf dem erstgenannten Vermessungspunkt und somit innerhalb des dortigen Kurvenradius der Gemeindestraße versenkt werden sollte. Da der dortige Kurvenradius als Straßenasphalt und Bankett bestehe, würde nur ein geringer Teil landwirtschaftlicher Fläche eingezäunt. Das Grundstück Nr ***1/27 bestehe straßenseitig in einer asphaltierten und geschotterten Fläche, sodass diesbezüglich keine ortsübliche Einzäunung einer Weidefläche hergestellt werden könne. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Straßenprojekts „Umfahrung W“ im gegenständlichen Bereich enteignet worden sei.Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.10.1914 eine nicht unterfertige Absteckskizze des DI DD vom 01.08.
- Laut den Ausführungen der belangten Behörde handle es sich dabei um eine Teilvermessung des im Zuge der Umfahrung W neugeschaffenen, in der Natur bereits bestehenden asphaltierten Gemeindewegs unmittelbar anschließend an die südlichen Grenzen der Grundstücke Nr ***1/27 und ***1/2, beide KG römisch zehn. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die Einfriedung entlang der Vermessungspunkte von ** ***.60 in Richtung Osten bis **.***.24 zu errichten gewesen wäre, wobei ein Betonpfeiler auf dem erstgenannten Vermessungspunkt und somit innerhalb des dortigen Kurvenradius der Gemeindestraße versenkt werden sollte. Da der dortige Kurvenradius als Straßenasphalt und Bankett bestehe, würde nur ein geringer Teil landwirtschaftlicher Fläche eingezäunt. Das Grundstück Nr ***1/27 bestehe straßenseitig in einer asphaltierten und geschotterten Fläche, sodass diesbezüglich keine ortsübliche Einzäunung einer Weidefläche hergestellt werden könne. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Straßenprojekts „Umfahrung W“ im gegenständlichen Bereich enteignet worden sei. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2014 mit, das gegenständliche, durch den angefochtenen Bescheid eingestellte Bauvorhaben habe in der Umzäunung der Grundstücke Nr ***1/27, ***1/25 und ***1/2, KG X, bestanden. Diese Grundstücke seien an den Landwirt Herrn EE verpachtet. Die Einzäunung solle zum Zwecke der Schafhaltung erfolgen.Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2014 mit, das gegenständliche, durch den angefochtenen Bescheid eingestellte Bauvorhaben habe in der Umzäunung der Grundstücke Nr ***1/27, ***1/25 und ***1/2, KG römisch zehn, bestanden. Diese Grundstücke seien an den Landwirt Herrn EE verpachtet. Die Einzäunung solle zum Zwecke der Schafhaltung erfolgen. Mit Email vom 19.11.2014 übermittelte die Abteilung Verkehr und Straße dem Landesverwaltungsgericht unter anderem einen Plan „Gegenüberstellung Asphaltrand-Grundgrenze“ aus dem Projekt Umfahrung „W“ vom 12.11.
- Dieser beruhe auf einer Schlussvermessung aus dem Oktober
- Mit Eingabe vom 09.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Planauszug aus dem TIRIS-Maps, in welchem der geplante Verlauf des Zauns – durch diesen sollte eine südliche Abgrenzung des Grundstücks ***1/2 und eines Großteils des Grundstücks ***1/27, beide KG X, gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt werden – eingezeichnet ist sowie ein Plan des DI FF, welcher die Ausführung des geplanten Zaunes darstellt. Des Weiteren beschrieb er sein Vorhaben Folgendermaßen:Mit Eingabe vom 09.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Planauszug aus dem TIRIS-Maps, in welchem der geplante Verlauf des Zauns – durch diesen sollte eine südliche Abgrenzung des Grundstücks ***1/2 und eines Großteils des Grundstücks ***1/27, beide KG römisch zehn, gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt werden – eingezeichnet ist sowie ein Plan des DI FF, welcher die Ausführung des geplanten Zaunes darstellt. Des Weiteren beschrieb er sein Vorhaben Folgendermaßen: „Bei dem geplanten Zaun handelt es sich um einen Bretterzaun mit Zaunsäulen 10 x 10, an welchen drei Holzlatten befestigt sind. Die Höhe des geplanten Zaunes ist 1,20 m (Zaunsäulen bzw 1,10 m Lattenhöhe). Es handelt sich um einen Holzzaun. Das Holz bleibt naturbelassen und wird nicht gefärbt.“ Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2015 zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens Stellung und führte insbesondere aus, dass die gegenständliche geplante Einfriedung ausschließlich auf seinem eigenem Grund errichtet werden hätte sollen. Die Gemeinde gebe an, dass er geplant hätte, im Kurvenradius der Gemeindestraße einen Betonpfeiler zu versenken. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Im Übrigen sollten überhaupt keine Betonpfeiler sondern Holzsäulen verwendet werden. Die belangte Behörde wiederum führte in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2015 aus, dass eine Urkunde, welche das Pachtverhältnis bescheinige, vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem TIRIS-Auszug, in welchem der geplante Zaun ersichtlich gemacht worden sei, könne entnommen werden, dass der Zaun auch in der Natur auf der bestehenden Gemeindestraße auf Grundstück Nr ***1/5 und zwar bis zur Mitte der Gemeindestraße aufgestellte hätte werden sollen. Das gegenständliche Grundstück weise eine Grünfläche von ca 10 % der Gesamtfläche auf, das Weidezwecke dienende Grünland befinde sich erst im nördlichen Anschluss. Die Errichtung eines Weidezauns im Sinne des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 setze schon begrifflich das Vorhandensein einer Weidefläche voraus, welche mit einem Weidezaun umschlossen werden solle. Nachdem jedoch das Grundstück Nr ***1/27, KG X, entlang der südlich anschließenden Verkehrsfläche als Weidefläche nicht nutzbar sei und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids nicht nutzbar war, handle es sich beim beabsichtigten Vorhaben des Beschwerdeführers nicht um die Errichtung eines Weidezaunes, sondern objektiv betrachtet um das Abzäunen eines an eine Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücks. Die Errichtung einer solchen Grundstückseinfriedung sei aber unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 nicht subsumierbar. Somit könnte lediglich ein Zaun in einer Länge von 10 m entlang der südlichen Grenze des Grundstücks ***1/2, KG X, mit einem nach Norden weiterführenden Zaun zur Umschließung der nördlich der Grundparzelle ***1/2, KG X, befindlichen Grünlands als Weidezäunung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden. Auf diese Art, welche der Behörde bekannt sei, sei von Herrn EE, welcher auf der Grundparzelle ***2/6 KG X, ein Wirtschaftsgebäude besitze, stets eine Hütebubzäunung für seine Schafe errichtet worden. Die Ausnahmeregelung des § 1 TBO 2011 betreffend Weidezäune sei jedenfalls restriktiv auszulegen, bzw bliebe für eine extensive Auslegung kein Spielraum.Die belangte Behörde wiederum führte in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2015 aus, dass eine Urkunde, welche das Pachtverhältnis bescheinige, vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem TIRIS-Auszug, in welchem der geplante Zaun ersichtlich gemacht worden sei, könne entnommen werden, dass der Zaun auch in der Natur auf der bestehenden Gemeindestraße auf Grundstück Nr ***1/5 und zwar bis zur Mitte der Gemeindestraße aufgestellte hätte werden sollen. Das gegenständliche Grundstück weise eine Grünfläche von ca 10 % der Gesamtfläche auf, das Weidezwecke dienende Grünland befinde sich erst im nördlichen Anschluss. Die Errichtung eines Weidezauns im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 setze schon begrifflich das Vorhandensein einer Weidefläche voraus, welche mit einem Weidezaun umschlossen werden solle. Nachdem jedoch das Grundstück Nr ***1/27, KG römisch zehn, entlang der südlich anschließenden Verkehrsfläche als Weidefläche nicht nutzbar sei und auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids nicht nutzbar war, handle es sich beim beabsichtigten Vorhaben des Beschwerdeführers nicht um die Errichtung eines Weidezaunes, sondern objektiv betrachtet um das Abzäunen eines an eine Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücks. Die Errichtung einer solchen Grundstückseinfriedung sei aber unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 nicht subsumierbar. Somit könnte lediglich ein Zaun in einer Länge von 10 m entlang der südlichen Grenze des Grundstücks ***1/2, KG römisch zehn, mit einem nach Norden weiterführenden Zaun zur Umschließung der nördlich der Grundparzelle ***1/2, KG römisch zehn, befindlichen Grünlands als Weidezäunung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden. Auf diese Art, welche der Behörde bekannt sei, sei von Herrn EE, welcher auf der Grundparzelle ***2/6 KG römisch zehn, ein Wirtschaftsgebäude besitze, stets eine Hütebubzäunung für seine Schafe errichtet worden. Die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, TBO 2011 betreffend Weidezäune sei jedenfalls restriktiv auszulegen, bzw bliebe für eine extensive Auslegung kein Spielraum. Mit Eingabe vom 23.03.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit dem Landwirt EE lediglich ein mündlicher Pachtvertrag bestehe. Am 07.04.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige Herr Ing. BB erschienen. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 23.03.2015 mit, dass aus Kostengründen weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen rechtsfreundliche Vertreterin an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Sie führte außerdem aus, dass aufgrund der bereits mehreren vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen und Eingaben der Sachverhalt von seiner Seite ausreichend geklärt sein sollte. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Gst Nr ***1/2, ***1/25, ***3, ***1/4, sowie eine Teilfläche des Gst Nr ***4, alle KG X, welche ein geschlossenes Feldstück darstellten, nicht jedoch das Gst Nr ***1/27, laut Hofkarte der Agrarmarkt Austria, welche er vorlegte, im Jahr 2014 durch Herrn EE im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt worden seien. Die Grundstücke, die der Beschwerdeführer laut seiner Mitteilung vom 10.11.2014 einzuzäunen gedenke (***1/27, ***1/25 und ***1/2, alle KG X) könnten in ihrer Gesamtheit theoretisch als Weide genutzt werden, wobei die auf Gst Nr ***1/27 befindlichen geschotterten Teilflächen nicht direkt beweidbar und somit landwirtschaftlich nicht nutzbar seien. Der auf dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 übermittelten Tiris-Auszug dargestellte Zaun könne eine Funktion als Weidezaun nicht erfüllen, da er – auch nicht in Zusammenhang mit dem an der Westseite des oe geschlossenen Feldstücks bereits vorhandenen Bretterzaun – die gesamte Weidefläche nicht umschließe und somit Teile der fraglichen Fläche uneingefriedet blieben. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in Bezug auf ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen iSd § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 auf die von ihm im Vorfeld angefertigte Fotodokumentation (siehe unten). Abbildung 1 stelle eine im Bereich von S Tal und R ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen dar. Die Ausführung einer massiveren Einfriedung, wie auf den Abbildungen 2 und 3 gezeigt, finde sich ortsüblicherweise nur im unmittelbaren Hofstellenbereich. Die belangte Behörde erklärte zum gegenständlichen Vorhaben, dass zum Zeitpunkt der Baueinstellung bereits ein Betonpfeiler im östlichen Bereich des Gst Nr ***1/27, KG X, versenkt gewesen sei.Am 07.04.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige Herr Ing. BB erschienen. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 23.03.2015 mit, dass aus Kostengründen weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen rechtsfreundliche Vertreterin an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Sie führte außerdem aus, dass aufgrund der bereits mehreren vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen und Eingaben der Sachverhalt von seiner Seite ausreichend geklärt sein sollte. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Gst Nr ***1/2, ***1/25, ***3, ***1/4, sowie eine Teilfläche des Gst Nr ***4, alle KG römisch zehn, welche ein geschlossenes Feldstück darstellten, nicht jedoch das Gst Nr ***1/27, laut Hofkarte der Agrarmarkt Austria, welche er vorlegte, im Jahr 2014 durch Herrn EE im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt worden seien. Die Grundstücke, die der Beschwerdeführer laut seiner Mitteilung vom 10.11.2014 einzuzäunen gedenke (***1/27, ***1/25 und ***1/2, alle KG römisch zehn) könnten in ihrer Gesamtheit theoretisch als Weide genutzt werden, wobei die auf Gst Nr ***1/27 befindlichen geschotterten Teilflächen nicht direkt beweidbar und somit landwirtschaftlich nicht nutzbar seien. Der auf dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2014 übermittelten Tiris-Auszug dargestellte Zaun könne eine Funktion als Weidezaun nicht erfüllen, da er – auch nicht in Zusammenhang mit dem an der Westseite des oe geschlossenen Feldstücks bereits vorhandenen Bretterzaun – die gesamte Weidefläche nicht umschließe und somit Teile der fraglichen Fläche uneingefriedet blieben. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in Bezug auf ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 auf die von ihm im Vorfeld angefertigte Fotodokumentation (siehe unten). Abbildung 1 stelle eine im Bereich von S Tal und R ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen dar. Die Ausführung einer massiveren Einfriedung, wie auf den Abbildungen 2 und 3 gezeigt, finde sich ortsüblicherweise nur im unmittelbaren Hofstellenbereich. Die belangte Behörde erklärte zum gegenständlichen Vorhaben, dass zum Zeitpunkt der Baueinstellung bereits ein Betonpfeiler im östlichen Bereich des Gst Nr ***1/27, KG römisch zehn, versenkt gewesen sei. Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. […]
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: […]
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;
- k)Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen; […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: […] c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; […] § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtete – dem Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreterinnen vom 23.03.2015 ist zu entnehmen, dass dies aus Kostengründen erfolgte. Das vorliegende Erkenntnis konnte deshalb ohne weitere Einbeziehung des Beschwerdeführers ergehen, vgl hierzu auch die Belehrung im Ladungsbeschluss vom 17.03.2005.Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtete – dem Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreterinnen vom 23.03.2015 ist zu entnehmen, dass dies aus Kostengründen erfolgte. Das vorliegende Erkenntnis konnte deshalb ohne weitere Einbeziehung des Beschwerdeführers ergehen, vergleiche hierzu auch die Belehrung im Ladungsbeschluss vom 17.03.
- Maßgebliche Sach- und Rechtslage In Bezug auf die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Baueinstellungsauftrags maßgebliche Sach- und Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids abzustellen ist (vgl zB VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011). Das erkennende Gericht hat daher bei der Beurteilung des relevanten Sachverhalts auf die Verhältnisse am 07.08.2014 abzustellen.In Bezug auf die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Baueinstellungsauftrags maßgebliche Sach- und Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids abzustellen ist vergleiche zB VwGH 2009/06/0208 vom 08.06.2011). Das erkennende Gericht hat daher bei der Beurteilung des relevanten Sachverhalts auf die Verhältnisse am 07.08.2014 abzustellen. Zur Qualifikation als bauliche Anlage Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Eingabe vom 09.12.2014) bestand das gegenständliche Vorhaben in der Errichtung eines Holz-Bretterzauns mit Zaunsäulen 10 x 10 cm in der Höhe von 1,20 m, an welchen drei Holzlatten waagrecht zu befestigen gewesen wären. Der Zaun hätte eine Länge von zumindest 55 m aufgewiesen. Dass es sich bei einem derartigen Vorhaben um eine bauliche Anlage iSd Tiroler Bauordnung handelt (§ 2 Abs 1 TBO 2011) – mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind – kann aufgrund der obigen Beschreibung zweifelsfrei festgestellt werden. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Als bauliche Anlage fiel die gegenständliche Einfriedung gemäß dem oben zitierten § 1 Abs 1 TBO 2011 grundsätzlich in deren Anwendungsbereich, außer einer der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 3 TBO 2011 hätte vorgelegen.Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Eingabe vom 09.12.2014) bestand das gegenständliche Vorhaben in der Errichtung eines Holz-Bretterzauns mit Zaunsäulen 10 x 10 cm in der Höhe von 1,20 m, an welchen drei Holzlatten waagrecht zu befestigen gewesen wären. Der Zaun hätte eine Länge von zumindest 55 m aufgewiesen. Dass es sich bei einem derartigen Vorhaben um eine bauliche Anlage iSd Tiroler Bauordnung handelt (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) – mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind – kann aufgrund der obigen Beschreibung zweifelsfrei festgestellt werden. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Als bauliche Anlage fiel die gegenständliche Einfriedung gemäß dem oben zitierten Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011 grundsätzlich in deren Anwendungsbereich, außer einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, TBO 2011 hätte vorgelegen. Zu den Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011Zu den Ausnahmetatbeständen des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob es sich gegenständlich allenfalls um eine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen oder einen Weidezaun iSd § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 handelte, wobei diese Vorschrift als zusätzliche Kriterien jeweils verlangt, dass die Baulichkeiten im Freiland oder auf im einzelnen genannte Sonderflächen situiert sein müssen und es sich um bauliche Anlagen „im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ handeln muss. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde setzt § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer selbst über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfügt. Vielmehr unterliegt auch die Errichtung eines Weidezauns bzw einer ortsüblichen Umzäunung durch einen Landwirt auf Fremdgrund (beispielsweise im Rahmen eines Pachtverhältnisses) der gegenständlichen Ausnahmebestimmung.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob es sich gegenständlich allenfalls um eine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen oder einen Weidezaun iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 handelte, wobei diese Vorschrift als zusätzliche Kriterien jeweils verlangt, dass die Baulichkeiten im Freiland oder auf im einzelnen genannte Sonderflächen situiert sein müssen und es sich um bauliche Anlagen „im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ handeln muss. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde setzt Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 schon seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer selbst über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verfügt. Vielmehr unterliegt auch die Errichtung eines Weidezauns bzw einer ortsüblichen Umzäunung durch einen Landwirt auf Fremdgrund (beispielsweise im Rahmen eines Pachtverhältnisses) der gegenständlichen Ausnahmebestimmung. Das erstgenannte Kriterium, eine Freilandwidmung, lag gegenständlich vor. Zum zweitgenannten Kriterium führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gst Nr ***1/2,***1/25 und ***1/27, alle KG X, an den Landwirt EE verpachtet seien, ein Pachtvertrag könne diesbezüglich jedoch nicht vorgelegt werden, da ein solcher nur mündlich abgeschlossen worden sei. Die Hofkarte der Agrarmarkt Austria zeigt, dass der Landwirt EE bei dieser lediglich die beiden erstgenannten Grundstücke (und darüber hinaus weitere, hier nicht relevante Grundstücke) beantragt hat und nicht das Gst Nr ***1/27, KG X, welches zum relevanten Zeitpunkt zum allergrößten Teil geschottert war (wie auch noch heute) und daher, wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, landwirtschaftlich ohnehin nicht nutzbar war. Die Agrarmarkt Austria verlangt, dass ein Landwirt bei der Antragstellung seine gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausweist, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Gst Nr ***1/27, KG X, vom Landwirt EE – auch wenn er dessen Pächter gewesen sein sollte – nicht im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt wurde. Eine Einfriedung dieses Grundstücks konnte daher nicht seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, weshalb die hier relevanten Ausnahmetatbestände schon aus diesem Grund nicht vorlagen.Zum zweitgenannten Kriterium führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gst Nr ***1/2,***1/25 und ***1/27, alle KG römisch zehn, an den Landwirt EE verpachtet seien, ein Pachtvertrag könne diesbezüglich jedoch nicht vorgelegt werden, da ein solcher nur mündlich abgeschlossen worden sei. Die Hofkarte der Agrarmarkt Austria zeigt, dass der Landwirt EE bei dieser lediglich die beiden erstgenannten Grundstücke (und darüber hinaus weitere, hier nicht relevante Grundstücke) beantragt hat und nicht das Gst Nr ***1/27, KG römisch zehn, welches zum relevanten Zeitpunkt zum allergrößten Teil geschottert war (wie auch noch heute) und daher, wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, landwirtschaftlich ohnehin nicht nutzbar war. Die Agrarmarkt Austria verlangt, dass ein Landwirt bei der Antragstellung seine gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen ausweist, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Gst Nr ***1/27, KG römisch zehn, vom Landwirt EE – auch wenn er dessen Pächter gewesen sein sollte – nicht im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt wurde. Eine Einfriedung dieses Grundstücks konnte daher nicht seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, weshalb die hier relevanten Ausnahmetatbestände schon aus diesem Grund nicht vorlagen. Selbst wenn das Grundstück Nummer ***1/27, KG X, entgegen den obigen Ausführungen doch land- und forstwirtschaftlich genutzt worden wäre, lagen die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 „ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen“ bzw „Weidezaun“ gegenständlich nicht vor. Dies ergibt sich aufgrund des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zufolge kann nämlich ein Zaun die Funktion eines Weidezauns nur dann erfüllen, wenn durch ihn eine umschlossene eingefriedete Fläche hergestellt wird, was gegenständlich nicht der Fall war. Die vom Beschwerdeführer laut dessen eigenen Ausführungen beabsichtigte Ausführung der Einfriedung wiederum entsprach, wie vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar veranschaulicht, nicht dem Ortsüblichen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Vorhaben tatsächlich unter Einsatz von Betonpfeilern begonnen wurde und ob dessen Ausführung das Versenken eines Pfeilers im Kurvenradius der bestehenden Straße umfasst hätte.Selbst wenn das Grundstück Nummer ***1/27, KG römisch zehn, entgegen den obigen Ausführungen doch land- und forstwirtschaftlich genutzt worden wäre, lagen die Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 „ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen“ bzw „Weidezaun“ gegenständlich nicht vor. Dies ergibt sich aufgrund des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zufolge kann nämlich ein Zaun die Funktion eines Weidezauns nur dann erfüllen, wenn durch ihn eine umschlossene eingefriedete Fläche hergestellt wird, was gegenständlich nicht der Fall war. Die vom Beschwerdeführer laut dessen eigenen Ausführungen beabsichtigte Ausführung der Einfriedung wiederum entsprach, wie vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar veranschaulicht, nicht dem Ortsüblichen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Vorhaben tatsächlich unter Einsatz von Betonpfeilern begonnen wurde und ob dessen Ausführung das Versenken eines Pfeilers im Kurvenradius der bestehenden Straße umfasst hätte. Zur Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2011, weil die gegenständliche Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet hätte werden sollen (vgl den oben zitierten § 21 Abs 3 lit c TBO 2011). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2011, weil die gegenständliche Einfriedung gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet hätte werden sollen vergleiche den oben zitierten Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, TBO 2011). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Baueinstellungsauftrag nach § 35 TBO 2011Zum Baueinstellungsauftrag nach Paragraph 35, TBO 2011 Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs 3
- Satz TBO 2011 vorlagen – bei der Errichtung des gegenständlichen Zauns handelte es sich um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd TBO 2011, mit dessen Ausführung der Beschwerdeführer bereits begonnen hatte.Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 3,
- Satz TBO 2011 vorlagen – bei der Errichtung des gegenständlichen Zauns handelte es sich um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd TBO 2011, mit dessen Ausführung der Beschwerdeführer bereits begonnen hatte. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Wie unter Punkt III. gezeigt, unterlag die gegenständliche Einfriedung zum relevanten Zeitpunkt (wie auch noch heute) der Tiroler Bauordnung, da es sich um eine bauliche Anlage handelte, auf welche die einschlägigen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 nicht zur Anwendung gebracht werden konnten und können. Aus § 21 TBO 2011 ergibt sich, dass die Errichtung der Einfriedung jedenfalls anzeige- oder bewilligungspflichtig gewesen wäre, weshalb die Baueinstellung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.Wie unter Punkt römisch drei. gezeigt, unterlag die gegenständliche Einfriedung zum relevanten Zeitpunkt (wie auch noch heute) der Tiroler Bauordnung, da es sich um eine bauliche Anlage handelte, auf welche die einschlägigen Ausnahmetatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 nicht zur Anwendung gebracht werden konnten und können. Aus Paragraph 21, TBO 2011 ergibt sich, dass die Errichtung der Einfriedung jedenfalls anzeige- oder bewilligungspflichtig gewesen wäre, weshalb die Baueinstellung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Geltungsbereich der TBO 2011) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Geltungsbereich der TBO 2011) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2520.15