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{'item': 'LVwG-2014/19/1911-2'}

Obsah (5)§ 28§ 52§ 25a§ 9§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1911-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 38,00, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 38,00, zu leisten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr B A, haben es als seitens der XY GmbH

§ 9Abs.

2 und 4 für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG in deren Betrieb in T, Adresse, bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die XY GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in S, Adresse, als Lebensmittelunternehmerin am 16.05.2013 um 10.59 Uhr in deren Betrieb (Lebensmittelgeschäft) in T, Adresse, in einer Kühlvitrine im Selbstbedienungsbereich in 2 Packungen, nämlich mit farbloser durchsichtiger Kunststofffolie verschweißten Kunststoffbehältern (Vakuumverpackungen), jeweils mehrere Scheiben Brühwurst verpackt (Bruttogewicht 195 bzw. 192 Gramm) unter Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (§ 4 Abs. 1 Z 5 LMKV) mit 06.06.2013 zufolge nachangeführter Umstände entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 2 LMSVG mit zur Irreführung geeigneten Angaben durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat:„Sie, Herr B A, haben es als seitens der XY GmbH

Paragraph 9, Absatz 2 und 4 für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG in deren Betrieb in T, Adresse, bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass die XY GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in S, Adresse, als Lebensmittelunternehmerin am 16.05.2013 um 10.59 Uhr in deren Betrieb (Lebensmittelgeschäft) in T, Adresse, in einer Kühlvitrine im Selbstbedienungsbereich in 2 Packungen, nämlich mit farbloser durchsichtiger Kunststofffolie verschweißten Kunststoffbehältern (Vakuumverpackungen), jeweils mehrere Scheiben Brühwurst verpackt (Bruttogewicht 195 bzw. 192 Gramm) unter Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, LMKV) mit 06.06.2013 zufolge nachangeführter Umstände entgegen dem Verbot des Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG mit zur Irreführung geeigneten Angaben durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat: Dieses Lebensmittel hat bei sachgemäßer Lagerung am Ende der deklarierten Haltbarkeitsfrist eine mesophile aerobe Gesamtkeimzahl von 17.000.000 koloniebildenden Einheiten pro Gramm und leicht abwegige Geruchs- und Geschmackseigenschaften aufgewiesen und war daher am Ende der deklarierten Haltbarkeitsfrist als wertgemindert zu beurteilen. Dieses Lebensmittel hat daher nicht die

der Deklaration zu erwartende Haltbarkeit erreicht und ist somit entgegen § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG mit einer unzutreffenden bzw. zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist und sohin mit einer, zur Täuschung geeigneten Angabe über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht worden.“Dieses Lebensmittel hat bei sachgemäßer Lagerung am Ende der deklarierten Haltbarkeitsfrist eine mesophile aerobe Gesamtkeimzahl von 17.000.000 koloniebildenden Einheiten pro Gramm und leicht abwegige Geruchs- und Geschmackseigenschaften aufgewiesen und war daher am Ende der deklarierten Haltbarkeitsfrist als wertgemindert zu beurteilen. Dieses Lebensmittel hat daher nicht die

der Deklaration zu erwartende Haltbarkeit erreicht und ist somit entgegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG mit einer unzutreffenden bzw. zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist und sohin mit einer, zur Täuschung geeigneten Angabe über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht worden.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 LMSVG begangen.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 190,00 verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Ersatz für Untersuchungskosten verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: „Der Beschuldigte hat Rechtsanwälte in T, Vollmacht erteilt und erstattet durch diesen in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Stadt T, GZ ll-STR-10**/2013 binnen offener Frist folgende BESCHWERDE und bringt vor wie folgt: I.) Anfechtungserklärungrömisch eins.) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtungsgründerömisch zwei.) Anfechtungsgründe Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Beschwerderömisch drei.) Ausführung der Beschwerde Es wird auf die Rechtfertigung verwiesen, welche im Straferkenntnis nur ungenügend behandelt worden ist. Darüber hinaus wird vorgebracht wie folgt: 1.) Den Beschuldigten trifft an gegenständlichem Verstoß, welche bestritten bleibt, keinerlei Verschulden. Er hat sich durch wiederholte Gutachtensbeauftragungen davon überzeugt, dass das Haltbarkeitsdatum richtig gewählt worden ist. Vorgelegt wird der Prüfbericht des akkreditierten Prüflabors Food Hygiene Controll vom 18.03.2013 und vom 02.09.2012, welche belegen, dass die Haltbarkeitsfrist prinzipiell richtig gewählt worden ist. Warum die gegenständliche Probe im Einzelfall die Haltbarkeitsfrist nicht erreicht hat, wobei dies bestritten bleibt, entzieht sich der Kenntnis und auch dem Einflussbereich des verantwortlichen Beauftragten. Beweis: Prüfbericht vom 18.03.2013 Prüfbericht vom 02.09.2012 2.) Dem Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist zu entnehmen, dass die Keimzahlen weit unterhalb der Beanstandungsgrenze von 100 Millionen KBE/g gelegen waren. Diese stellen daher keinerlei Ansatzpunkt für eine Beanstandung dar. Diesbezüglich werden die Seiten 2 und 3 eines anderen Gutachtens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorgelegt. Sollte daher die Beanstandung aufrecht bleiben - der Rechtsvertreter des Beschuldigten verfügt nicht über die Kostennote der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – sind jedenfalls die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung nicht zuzusprechen, zumal die Beanstandung wegen der abwegigen Geruchs- und Geschmackseigenschaften erfolgt ist. Beweis: Seite 2 und 3 Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH 3.) Wie sich aus dem Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ergibt, hat bei der kommissioneilen sensorischen Untersuchung ein von drei Verkostern den Geruch und den Geschmack als leicht alt dargestellt, sodass die Schlussfolgerung, dass die kommissioneile Untersuchung generell einen leicht alten Geschmack und Geruch ergeben hätte, nicht nachvollziehbar und auch nicht haltbar ist. Beweis: Vorliegendes Gutachten der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH 4.) Sollten im Gutachten die Verkoster 1 bis 3, sohin alle gemeint sein, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies in sämtlichen Gutachten stets anders dargestellt wird, wird gestellt der ANTRAG der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH aufzutragen die Begutachtungsunterlagen der Verkoster vorzulegen, sodass objektiv nachvollzogen werden kann, wer von den Verkostern die Ware beanstandet hat und wer nicht. Das vorliegende Gutachten ist jedenfalls missverständlich, nicht eindeutig und deutet eher darauf hin, dass einer von drei Verkostern die Ware beanstandet hat. Dies ist bei einer kommissioneilen Verkostung für eine Beanstandung jedenfalls nicht ausreichend. IV) Beschwerdeanträgerömisch vier) Beschwerdeanträge Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 16.05.2013 in der Filiale der XY GmbH in T, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nummer ANJO00**/** und der Bezeichnung „Produktbezeichung“ entnommen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "Produktbezeichung" ist nach Lagerung bis zum Ende der deklarierten Aufbrauchfrist mikrobiell verunreinigt (mesophile aerobe Gesamtkeimzahl: 17 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g) und weist deswegen leicht abwegige Geruchs- und Geschmackseigenschaften (leicht alt) auf. Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Mindesthaltbarkeit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Die Aufbrauchfrist ist demnach zu lange bemessen und stellt somit eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Haltbarkeit der Ware dar.Die Probe hat eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Mindesthaltbarkeit nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Die Aufbrauchfrist ist demnach zu lange bemessen und stellt somit eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Haltbarkeit der Ware dar. Die Probe ist nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr.“Die Probe ist nach den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe in Verkehr.“ Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer für die gegenständliche Filiale als verantwortlicher Beauftragter unter anderem auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für die Stadt T vom 19.09.2013 sowie dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 39/2013:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 39/2013: „Lebensmittel Allgemeine Anforderungen §5 (…)

(2)Es ist verboten, Lebensmittel mit zu Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere 1. zur Täuschung geeigneter Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, die Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; (…) Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90
(1)Wer 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die gegenständliche Ware „Produktbezeichung“ wies am Tag der deklarierten Verbrauchsfrist 06.06.2013 leicht abwegige Geruchs- und Geschmackseigenschaften (leicht alt) auf. Damit hat diese Probe am Tag des deklarierten Mindesthaltbarkeitsdatums eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft „Frische“ erfahren. Die deklarierte Mindesthaltbarkeitsfrist war somit zu lang bemessen, sodass eine zur Täuschung geeignete Angabe über die Verbrauchfrist und damit über die Haltbarkeit vorliegt. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die übertretene Verhaltensnorm dient erkennbar dem öffentlichen Interesse, dass ausschließlich für den menschlichen Verzehr tatsächlich geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer, obwohl für ihn dazu mehrfach Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe haben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wendet sich schließlich auch noch gegen die Auferlegung der Untersuchungskosten. Damit ist er nicht im Recht. Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Nach der Aktenlage ist in dem den Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses bildenden Fall eine Probenziehung im Sinne des § 36 Abs 1 LMSVG erfolgt. Die Übermittlung der Probe an die Untersuchungsanstalt erfolgte entsprechend der Anordnung des § 36 Abs 9 leg cit.

§ 69

LMSVG ist die AGES verpflichtet, die von ihr festgestellte Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und der Behörde mitzuteilen. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach (nur) in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben. Wird - wie im vorliegenden Fall - einem Beschuldigten vorgeworfen, ein Produkt in Verkehr gebracht zu haben, welches mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit versehen war, zumal es einen leichten Geruchs- und Geschmacksfehler, im konkreten Fall objektiviert durch die deutlich überhöhte Zahl an mesophilen aeroben Gesamtkeimen sowie Milchsäurebakterien, aufgewiesen hat, so sind dem Beschuldigten dann, wenn für diese Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben sind, (nur) diese Beträge aufzuerlegen (vgl VwGH 09.11.1992, Zl 92/10/0045; 29.03.1995, Zl 92/10/00463). Die Gebührentarifverordnung sieht Tarife (Punkte, wobei ein Punkt € 1,50 beträgt) vor. Tarifmäßig sind eigene Beträge vorgesehen für die mikrobiologischen Untersuchungen, die organoleptische Prüfung, die Beschreibung von Lebensmitteln sowie den Lagerversuch. Nachdem die mikrobiologische Untersuchung der Objektivierung des Ergebnisses der organoleptischen Prüfung dient, wurden diese Untersuchungskosten auch zu Recht geltend gemacht.Die Auferlegung der Kosten hat (nur) stattzufinden, wenn es zu einer Bestrafung kommt. Nach der Aktenlage ist in dem den Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses bildenden Fall eine Probenziehung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, LMSVG erfolgt. Die Übermittlung der Probe an die Untersuchungsanstalt erfolgte entsprechend der Anordnung des Paragraph 36, Absatz 9, leg cit.

Paragraph 69, LMSVG ist die AGES verpflichtet, die von ihr festgestellte Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und der Behörde mitzuteilen. Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach (nur) in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben. Wird - wie im vorliegenden Fall - einem Beschuldigten vorgeworfen, ein Produkt in Verkehr gebracht zu haben, welches mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit versehen war, zumal es einen leichten Geruchs- und Geschmacksfehler, im konkreten Fall objektiviert durch die deutlich überhöhte Zahl an mesophilen aeroben Gesamtkeimen sowie Milchsäurebakterien, aufgewiesen hat, so sind dem Beschuldigten dann, wenn für diese Untersuchungen tarifmäßig eigene Beträge vorgeschrieben sind, (nur) diese Beträge aufzuerlegen vergleiche VwGH 09.11.1992, Zl 92/10/0045; 29.03.1995, Zl 92/10/00463). Die Gebührentarifverordnung sieht Tarife (Punkte, wobei ein Punkt € 1,50 beträgt) vor. Tarifmäßig sind eigene Beträge vorgesehen für die mikrobiologischen Untersuchungen, die organoleptische Prüfung, die Beschreibung von Lebensmitteln sowie den Lagerversuch. Nachdem die mikrobiologische Untersuchung der Objektivierung des Ergebnisses der organoleptischen Prüfung dient, wurden diese Untersuchungskosten auch zu Recht geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.1911.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.