RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2210-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der Frau A A, wohnhaft in Adresse 1, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2014, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe auf Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben als die Geldstrafe auf Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, herabgesetzt wird.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG bleibt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gleich.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG bleibt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gleich.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau A A folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.02.2014 Tatort: Ort Z, Adresse 1 Sie haben am 10.01.2014 aus X folgenden Hund in das Gebiet der Europäischen Union importiert (*** Nr: ***, Identifikation ***, männlich, 6 Jahre).Sie haben am 10.01.2014 aus römisch zehn folgenden Hund in das Gebiet der Europäischen Union importiert (*** Nr: ***, Identifikation ***, männlich, 6 Jahre). Bis zum heutigen Tag haben Sie es als Halter bzw. derjenige, der die Obhut ausübt, unterlassenden, genannten Hund auf Ihren Namen in der Heimtierdatenbank zu registrieren.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 24a Abs 4 TierschutzgesetzParagraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht Halter dieses Hundes sei. Sie habe für die C C diesen Rüden nur bei sich wohnen lassen, bis die neue Besitzerin alle Vorkehrungen zur Sicherheit des Hundes getroffen hätte. Die neue Besitzerin hätte den Hund auch gleich gemeldet. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A A hat den verfahrensgegenständlichen Hund am 11.01.2014 übernommen und am 01.02.2014 an B B weitergegeben. In diesem Zeitraum war sie somit Halterin des verfahrensgegenständlichen Hundes. Eine Meldung dieser Tierhaltung in der vom Bundesminister für Gesundheit geführten Heimtierdatenbank ist unterblieben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Hund am 11.01.2014 übernommen hat. Aus der von B B veranlassten Meldung des Hundes in der vom Bundesminister für Gesundheit geführten Heimtierdatenbank ergibt sich, dass diese den Hund am 01.02.2014 übernommen hat. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 80/2013: „Kennzeichnung und Registrierung von Hunden § 24a.Paragraph 24 a,
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. (…)
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1.Ziffer eins vom Halter selbst oder 2.Ziffer 2 nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3.Ziffer 3 im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (…) Strafbestimmungen § 38Paragraph 38 (…)
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Indem sie es als Halterin des Hundes unterlassen hat, diesen vor der Weitergabe auf ihren Namen in der Heimtierdatenbank zu registrieren bzw registrieren zu lassen, hat sie tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten oder entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Als Tierhalterin wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, und damit auch mit jener betreffend die Registrierung von Hunden, vertraut zu machen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung kann nicht als unerheblich angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca € 800,00 zu verfügen und sorgepflichtig für einen Sohn zu sein. An Vermögen ist ein Haus vorhanden. Im Hinblick auf die Einkommenssituation und Vermögensausstattung der Beschwerdeführerin sowie auch auf den Umstand, dass sie offenkundig über die von ihr eingegangene Verpflichtung vom Verein C C in keinster Weise aufgeklärt worden ist, wird die nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2210.3