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{'item': 'LVwG-2014/13/0832-4'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13§ 2§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/0832-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wirdGemäß Paragraph 50, VwGVG wird

  1. a)der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 4. sowie 2. und 3. insoferne Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1. und 4. begangenen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie die zu den Spruchpunkten 2. und 3. begangenen Verwaltungsübertretungen ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird.
  2. b)der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 5. und 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt undder Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 5. und 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt und c) die Beschwerde zu Spruchpunkt 7. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu Spruchpunkt

  1. zu leisten. Zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. sowie
  4. und
  5. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit jeweils Euro 11,-- neu festgesetzt. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu Spruchpunkt

  1. zu leisten. Zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. sowie
  4. und
  5. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit jeweils Euro 11,-- neu festgesetzt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 10.07.2013 um 14:15 Uhr Tatort: U, auf der B XXX, bei km yy,y, Höhe Bushaltestelle Örtlichkeit, in Richtung VU, auf der B römisch 30 , bei km yy,y, Höhe Bushaltestelle Örtlichkeit, in Richtung römisch fünf Fahrzeug(e): LKW, KENNZEICHEN

  1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz obwohl Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken angebracht haben. Für die 11 Batterien im Palettenkasten aus Holz konnte die Sondervorschrift 598 nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht gegen Rutschen und Umfallen gesichert waren, weshalb auf den Batterien die Gefahrzettel Kl 8 fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.obwohl Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken angebracht haben. Für die 11 Batterien im Palettenkasten aus Holz konnte die Sondervorschrift 598 nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht gegen Rutschen und Umfallen gesichert waren, weshalb auf den Batterien die Gefahrzettel Kl 8 fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.2.2.1.1 ADR
  2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz obwohl Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7 ADR geladen hatten, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können./ Die 11 Stück Batterien standen zwar in einem Palettenkasten aus Holz, darin waren sie jedoch nicht gegen Verrutschen und Umfallen gesichert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. obwohl Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7 ADR geladen hatten, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können./ Die 11 Stück Batterien standen zwar in einem Palettenkasten aus Holz, darin waren sie jedoch nicht gegen Verrutschen und Umfallen gesichert. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR
  3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Paletten kästen aus Holz Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben. Die Batterien waren nicht nach der Verpackungsanweisung 801a verpackt, weil sie entgegen Punkt 3 über die Höhe der Wände hinaus mit Batterien beladen waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie l einzustufen. Unterabschnitt 4.1.3.2 ADR
  4. Sie haben die Beförderungseinheit-gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Für die 11 Batterien im Palettenkasten aus Holz konnte die Sondervorschrift 598 nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht gegen Rutschen und Umfallen gesichert waren. Auf dem Palettenkasten selber war ebenfalls keine UN Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Für die 11 Batterien im Palettenkasten aus Holz konnte die Sondervorschrift 598 nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht gegen Rutschen und Umfallen gesichert waren. Auf dem Palettenkasten selber war ebenfalls keine UN Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR
  5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Wenn Abfälle die gefährliche Güter enthalten befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ vorauszustellen. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Es wurde zwar ein Begleitschein für gefährlichen Abfall mitgeführt, der Ausdruck „Abfall! Fehlte aber im Beförderungspapier. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.3 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR
  6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Wenn ein Stoff den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe auf dem Akkukasten war vorhanden, die Zusatzeintragung im Beförderungspapier fehlte jedoch. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen. befördert, obwohl Sie kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt haben. Wenn ein Stoff den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe auf dem Akkukasten war vorhanden, die Zusatzeintragung im Beförderungspapier fehlte jedoch. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.18 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR
  7. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz obwohl für die 11 Stück Batterien im Palettenkasten kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.obwohl für die 11 Stück Batterien im Palettenkasten kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADRUnterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  8. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG
  9. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG
  10. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG
  11. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG
  12. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG
  13. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG
  14. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG
  15. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG
  16. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG
  17. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG
  18. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG
  19. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG
  20. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG
  21. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 110,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 36 Stunden
  2. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 36 Stunden
  3. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden
  4. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden
  5. 150,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 36 Stunden
  6. 150,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 36 Stunden
  7. 150,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 36 Stunden
  8. 150,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 36 Stunden
  9. 80,00 § 37 Abs. 2 lit c GGBG 24 Stunden
  10. 80,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 24 Stunden
  11. 80,00 § 37 Abs. 2 lit c GGBG 24 Stunden
  12. 80,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 24 Stunden
  13. 150,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 36 Stunden“
  14. 150,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 36 Stunden“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 bis 4 GGBG betreffend die Pflichten eines Lenkers nur zwei wesentliche Pflichten ergeben würden, nämlich die Überzeugungspflicht und Mitführpflicht. In dem gegen ihn erlassenen Straferkenntnis würden ihm in den Ziffern 1 bis 4 verschiedene technische Mängel vorgeworfen werden, welche eindeutig unter die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG zu subsumieren seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im GGBG nur verlangt werde, dass sich der Lenker vor Antritt der Fahrt von der Einhaltung der zitierten Themen überzeugen müssen, also nur eine einmalige Überzeugungspflicht bestehe. Wie aus dem Erkenntnis des UVS Oberösterreich, Verwaltungssenat 7-165737/2 vom 24.03.2011 hervorgehe, sei die Unterlassung der „Überzeugungspflicht“ des Lenkers im Sinn des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG nur eine einzige Übertretung und daher bezüglich dieser Verpflichtung nicht mehrere und gesonderte Verstöße gegen die Überzeugungspflicht vorliegen, selbst wenn mehrere Mängel bei der Kontrolle festgestellt werden würden. Weiters verweise er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis Beförderer/Sichtprüfung (2005/03/0010 vom 03.09.2008; 2009/03/0022 vom 29.05.2009, oder 2004/03/0164 vom 23.09.2009 oder UVS Tirol 2008/17/1872-5 vom 02.07.2009 ua). Da ihm aber nicht die Unterlassung der Überzeugungspflicht, sondern jeder einzelne Mangel als Übertretung vorgeworfen worden sei, liege eine rechtswidrige Entscheidung vor. Zu Z 5 und 6 werde ihm vorgeworfen, kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt zu haben. Nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 GGBG bestehe für den Lenker diesbezüglich nur eine Mitführpflicht. Überdies sei ihm unverständlich, warum in Z 2 vorgeworfen werde, dass kein Beförderungspapier mitgeführt worden sei, wenn in den Z 5 und 6 ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier beanstandet werde. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, werde festgestellt, dass der Lenker für den mangelhaften Inhalt der schriftlichen Weisung nicht verantwortlich sei. Dieses Erkenntnis sei auch vom UVS Niederösterreich (Senat-PL-06-0357 vom 29.01.2008) dahingehend erweitert worden, dass dieses Erkenntnis auch für das Beförderungspapier anzuwenden sei, weil der Lenker

§ 13

Abs 2 letzter Satz GGBG auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen könne und es sich bei den Mängeln im Beförderungspapier größtenteils um chemische und technische Informationen handle, deren Überprüfung dem Lenker nicht zumutbar sei. Es ergebe sich daraus, dass ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier kein dem Lenker zuzuordnender Verstoß sei (vgl dazu LVwG Salzburg, LVwG-4/425/2-2014 vom 29.01.2014). Weiters sei die Mängeleinstufung durch die Erstbehörde nicht richtig erfolgt. So sei zB die Zuordnung beim Mangeln nach Z 1 in eine Übertretung der Gefahrgutvorschriften nicht zutreffend, weil hier, auch wenn eine Bedingung Sondervorschrift 598 nicht eingehalten worden sei, diese trotzdem zur Anwendung komme, somit also das ADR nicht anzuwenden sei, daher auch keine Übertretung des ADR vorliege. Im Tatvorwurf in Z 2 werde als rechtliche Grundlage der Übertretung ein Gesetzestext zitiert, der im ADR 2013 gar nicht existiere. Eine Übertretung des GGBG scheine also nicht zutreffend zu sein. Nach Z 3 sei der Akkukasten über die Höhe der Wände hinaus beladen gewesen. Es werde aber keine Aussage getroffen, wie weit dieser Überstand gewesen sei, ob vielleicht nur ein Batteriepool über die Wände geragt habe usw. Da die Behörde dazu keine Aussage treffe, sei anzunehmen, dass kein entsprechendes Ermittlungsverfahren diesbezüglich erfolgt sei. Ein allenfalls vorhandener Überstand eines Batterieteils sei aber keinesfalls als Mangel nach Kategorie I einzustufen, sondern wäre als Formalmangel in Kategorie III einzustufen. Da ihn Z 5 bis 8 nicht betreffen würden, weil er für den Inhalt des mitgeführten Beförderungspapieres nicht verantwortlich sei, seien entsprechende Feststellungen nicht erforderlich. Trotzdem möge er darauf hinweisen, dass ein fehlendes Beförderungspapier für Jedermann erkennbare Autobatterien keinesfalls eine Einstufung nach § 15a Abs 2, sondern allenfalls eine solche nach Abs 4 bedeuten könne. Da die Behörde bei keiner Zuordnung der Mängel in eine Gefahrenkategorie eine Begründung angegeben habe, sogar Strafnormen aus anderen Gesetzen zugrunde gelegt habe, seien die Bestimmungen des § 15a Abs 1 GGBG nicht eingehalten und somit eine durch die Behörde eigenständige Zuordnung der Verstöße vorgenommen worden (vgl VwGH vom 23.11.2009, Zl 2008/03/0115). Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 GGBG betreffend die Pflichten eines Lenkers nur zwei wesentliche Pflichten ergeben würden, nämlich die Überzeugungspflicht und Mitführpflicht. In dem gegen ihn erlassenen Straferkenntnis würden ihm in den Ziffern 1 bis 4 verschiedene technische Mängel vorgeworfen werden, welche eindeutig unter die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG zu subsumieren seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im GGBG nur verlangt werde, dass sich der Lenker vor Antritt der Fahrt von der Einhaltung der zitierten Themen überzeugen müssen, also nur eine einmalige Überzeugungspflicht bestehe. Wie aus dem Erkenntnis des UVS Oberösterreich, Verwaltungssenat 7-165737/2 vom 24.03.2011 hervorgehe, sei die Unterlassung der „Überzeugungspflicht“ des Lenkers im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG nur eine einzige Übertretung und daher bezüglich dieser Verpflichtung nicht mehrere und gesonderte Verstöße gegen die Überzeugungspflicht vorliegen, selbst wenn mehrere Mängel bei der Kontrolle festgestellt werden würden. Weiters verweise er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis Beförderer/Sichtprüfung (2005/03/0010 vom 03.09.2008; 2009/03/0022 vom 29.05.2009, oder 2004/03/0164 vom 23.09.2009 oder UVS Tirol 2008/17/1872-5 vom 02.07.2009 ua). Da ihm aber nicht die Unterlassung der Überzeugungspflicht, sondern jeder einzelne Mangel als Übertretung vorgeworfen worden sei, liege eine rechtswidrige Entscheidung vor. Zu Ziffer 5 und 6 werde ihm vorgeworfen, kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt zu haben. Nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, GGBG bestehe für den Lenker diesbezüglich nur eine Mitführpflicht. Überdies sei ihm unverständlich, warum in Ziffer 2, vorgeworfen werde, dass kein Beförderungspapier mitgeführt worden sei, wenn in den Ziffer 5 und 6 ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier beanstandet werde. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, werde festgestellt, dass der Lenker für den mangelhaften Inhalt der schriftlichen Weisung nicht verantwortlich sei. Dieses Erkenntnis sei auch vom UVS Niederösterreich (Senat-PL-06-0357 vom 29.01.2008) dahingehend erweitert worden, dass dieses Erkenntnis auch für das Beförderungspapier anzuwenden sei, weil der Lenker

Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz GGBG auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen könne und es sich bei den Mängeln im Beförderungspapier größtenteils um chemische und technische Informationen handle, deren Überprüfung dem Lenker nicht zumutbar sei. Es ergebe sich daraus, dass ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier kein dem Lenker zuzuordnender Verstoß sei vergleiche dazu LVwG Salzburg, LVwG-4/425/2-2014 vom 29.01.2014). Weiters sei die Mängeleinstufung durch die Erstbehörde nicht richtig erfolgt. So sei zB die Zuordnung beim Mangeln nach Ziffer eins, in eine Übertretung der Gefahrgutvorschriften nicht zutreffend, weil hier, auch wenn eine Bedingung Sondervorschrift 598 nicht eingehalten worden sei, diese trotzdem zur Anwendung komme, somit also das ADR nicht anzuwenden sei, daher auch keine Übertretung des ADR vorliege. Im Tatvorwurf in Ziffer 2, werde als rechtliche Grundlage der Übertretung ein Gesetzestext zitiert, der im ADR 2013 gar nicht existiere. Eine Übertretung des GGBG scheine also nicht zutreffend zu sein. Nach Ziffer 3, sei der Akkukasten über die Höhe der Wände hinaus beladen gewesen. Es werde aber keine Aussage getroffen, wie weit dieser Überstand gewesen sei, ob vielleicht nur ein Batteriepool über die Wände geragt habe usw. Da die Behörde dazu keine Aussage treffe, sei anzunehmen, dass kein entsprechendes Ermittlungsverfahren diesbezüglich erfolgt sei. Ein allenfalls vorhandener Überstand eines Batterieteils sei aber keinesfalls als Mangel nach Kategorie römisch eins einzustufen, sondern wäre als Formalmangel in Kategorie römisch drei einzustufen. Da ihn Ziffer 5 bis 8 nicht betreffen würden, weil er für den Inhalt des mitgeführten Beförderungspapieres nicht verantwortlich sei, seien entsprechende Feststellungen nicht erforderlich. Trotzdem möge er darauf hinweisen, dass ein fehlendes Beförderungspapier für Jedermann erkennbare Autobatterien keinesfalls eine Einstufung nach Paragraph 15 a, Absatz 2,, sondern allenfalls eine solche nach Absatz 4, bedeuten könne. Da die Behörde bei keiner Zuordnung der Mängel in eine Gefahrenkategorie eine Begründung angegeben habe, sogar Strafnormen aus anderen Gesetzen zugrunde gelegt habe, seien die Bestimmungen des Paragraph 15 a, Absatz eins, GGBG nicht eingehalten und somit eine durch die Behörde eigenständige Zuordnung der Verstöße vorgenommen worden vergleiche VwGH vom 23.11.2009, Zl 2008/03/0115). Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 21.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen CI C D sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Es wurde ihm das Verhandlungsprotokoll vom 21.10.2014 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf seine Ausführungen in der Beschwerde verweise. Zusätzlich verwies er noch auf das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 08.07.2014, Zl KLVwG-1412-1413/7/014, welches die vom Lenker gesetzten Übertretungen im Sinne des § 13 Abs 2 GGBG ebenfalls klar so erkenne, dass bei mehreren Mängeln jeweils nur eine Übertretung vorliege. Er ersuche daher, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf seine Ausführungen in der Beschwerde verweise. Zusätzlich verwies er noch auf das Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 08.07.2014, Zl KLVwG-1412-1413/7/014, welches die vom Lenker gesetzten Übertretungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, GGBG ebenfalls klar so erkenne, dass bei mehreren Mängeln jeweils nur eine Übertretung vorliege. Er ersuche daher, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer A B transportierte am 10.07.2013 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von U auf der B XXX bei Strkm yy,y auf Höhe der Bushaltestelle Örtlichkeit in Fahrtrichtung V als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg, und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz.Der Beschwerdeführer A B transportierte am 10.07.2013 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von U auf der B römisch 30 bei Strkm yy,y auf Höhe der Bushaltestelle Örtlichkeit in Fahrtrichtung römisch fünf als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 2794 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, (E) 1 Akkukasten, 620 kg, und 11 Batterien in Palettenkasten aus Holz. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war die Firma Z in Adresse. Der in Rede stehende Lkw wurde von CI C D einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten sieben Beanstandungen festgestellt. Anlässlich dieser Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Batterien übernommen und auch geladen hat. Vom Beschwerdeführer wurde ein als Beförderungspapier bezeichnetes Dokument mitgeführt. Es befindet sich im erstinstanzlichen Behördenakt. Auf diesem ist ua ausgeführt: UN 2794 AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8 (Beförderung nach Verpackungsanweisung P 801 a ADR: (Gebrauchte Batterien in Akkukästen) Betreffend den transportieren Akkukasten ist ausgeführt, Anzahl Akkukästen 1, Menge 1, Gewicht in kg pro Absender 620, Menge 2, Gesamtgewicht in kg Stand der Gesamtladung 620, an den Absender Firma LL GesmbH, Filiale W, Adresse. Auf dem Beförderungspapiere fehlte der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ im Sinn des Abs 2.2.9.1.10 ADR sowie weiters der Ausdruck „Abfall“, wenn Abfälle gefährliche Güter enthalten (Spruchpunkt 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses). Betreffend die transportierten elf Batterien führte der Beschwerdeführer kein Beförderungspapier mit (Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses). Auf dem Beförderungspapiere fehlte der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ im Sinn des Absatz 2 Punkt 2 Punkt 9 Punkt eins Punkt 10, ADR sowie weiters der Ausdruck „Abfall“, wenn Abfälle gefährliche Güter enthalten (Spruchpunkt 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses). Betreffend die transportierten elf Batterien führte der Beschwerdeführer kein Beförderungspapier mit (Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses). Auf den Versandstücken der elf Batterien waren keine Gefahrzettel angebracht, ebenso waren die Versandstücke der elf Batterien nicht mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet (Spruchpunkt 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses). Im erstinstanzlichen Behördenakt finden sich sieben Lichtbilder der transportierten Versandstücke. Insbesondere auf Lichtbild Nr 5 und 6 ist ersichtlich, dass die elf Batterien zwar in einem Palettenkasten aus Holz gestanden haben, darin jedoch nicht gegen Verrutschen und Umfallen gesichert waren (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses). Schließlich waren die Batterien im Akkukasten nicht nach der Verpackungsanweisung 801A verpackt, weil sie entgegen Punkt 3 dieser Verpackungsanweisung (die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien [Akkumulatoren] beladen werden) über die Höhe der Wände hinaus mit Batterien beladen waren. Insbesondere auf Lichtbild Nr 2 ist der blaue Akkukasten und die Batterie ersichtlich, die über dem Kasten hochsteht (Spruchpunkt 3.). Diese Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt bzw aus den bezuggenommenen Unterlagen, wie die angesprochenen acht Lichtbilder vom transportierten Gefahrgut und dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung mitgeführten Beförderungspapier. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen der festgestellten Mängel nicht. In seinen Schriftsätzen verweist er auf den Gesetzestext, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der Unabhängigen Verwaltungssenate sowie Landesverwaltungsgerichte. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4.:

§ 13

Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den „

§ 2

Z 1“ in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährliche Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den „

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährliche Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Zu den Spruchpunkten 5., 6. und 7.:

§ 13

Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Jeder Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter transportiert werden, muss schon aufgrund der besonderen Ausbildung (vgl § 14 GGBG, GGBV sowie Abschnitt 8.2 ADR) jedenfalls darüber in Kenntnis sein, dass im Fall der Nichtübereinstimmung der – für ihn im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung erkennbaren – Versandstücke mit den zu diesen Versandstücken übergebenen Beförderungspapieren eine vorschriftsgemäße Beförderung nicht möglich ist. Jeder Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter transportiert werden, muss schon aufgrund der besonderen Ausbildung vergleiche Paragraph 14, GGBG, GGBV sowie Abschnitt 8.2 ADR) jedenfalls darüber in Kenntnis sein, dass im Fall der Nichtübereinstimmung der – für ihn im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung erkennbaren – Versandstücke mit den zu diesen Versandstücken übergebenen Beförderungspapieren eine vorschriftsgemäße Beförderung nicht möglich ist. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – ein Beförderungspapier lediglich betreffend den Akkukasten mitgeführt, nicht jedoch eines betreffend die elf Batterien. Insofern wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, darauf zu achten, dass zwischen der Ladung und den Begleitpapieren keine Diskrepanz besteht. Die Ausstellung eines korrekten Beförderungspapiers steht nicht zum Pflichtenkreis eines Lenkers, weil diesem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine, jedenfalls nicht auszuschließende, materienbezogene schwierige inhaltliche (Fach-)Prüfung eines Beförderungspapiers unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion nicht auferlegt werden kann. Das vom Beschwerdeführer mitgeführte Beförderungspapier betreffend den Akkukasten war insofern nicht korrekt ausgefüllt, als der Ausdruck „umweltgefährdend“ sowie der Ausdruck „Abfall“ fehlte. Im Sinne obiger Ausführungen war daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Lenker des in Rede stehenden Gefahrguttransportes zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. zur Einstellung zu bringen. Zu Spruchpunkt
  3. hat der Beschwerdeführer jedoch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. betreffen die Versandstücke der elf Batterien an sich. Es waren an ihnen keine Gefahrzettel angebracht und waren die Versandstücke nicht mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten
  6. und
  7. betreffen die Ladung der Versandstücke. Im Gegenstandsfall standen die elf Stück Batterien zwar in einem Palettenkasten aus Holz, sie waren darin jedoch nicht gegen Verrutschen, Umfallen und Beschädigungen gesichert. Insofern waren die Batterien nicht nach der Verpackungsanweisung 801A verpackt, weil sie über die Höhe der Wände des Akkukastens hinaus ragten. , Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten
  8. und
  9. betreffen die Ladung der Versandstücke. Im Gegenstandsfall standen die elf Stück Batterien zwar in einem Palettenkasten aus Holz, sie waren darin jedoch nicht gegen Verrutschen, Umfallen und Beschädigungen gesichert. Insofern waren die Batterien nicht nach der Verpackungsanweisung 801A verpackt, weil sie über die Höhe der Wände des Akkukastens hinaus ragten. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher das Fehlen der Gefahrzettel und der UN-Nummer einerseits, sowie die nicht vorschriftsmäßige Ladungssicherung und Nichtüberprüfung der Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung andererseits, jeweils nicht als eine, sondern als jeweils zwei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten
  10. und
  11. bzw
  12. und
  13. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG nicht als jeweils zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen, so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich vorgeworfenen, jeweils zwei Verwaltungsübertretungen werden daher zu jeweils einer zusammengefasst und werden über den Beschwerdeführer – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten
  14. und
  15. bzw
  16. und
  17. vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG nicht als jeweils zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen, so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich vorgeworfenen, jeweils zwei Verwaltungsübertretungen werden daher zu jeweils einer zusammengefasst und werden über den Beschwerdeführer – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielen das Mitführen eines Beförderungspapieres, die richtige Kennzeichnung der Versandstücke, ebenso wie die ordnungsgemäße Ladungssicherung eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens

§ 37Abs 2 Z 9 lit a GGBG zu Spruchpunkt 7.

von Euro 150,-- bis Euro 6.000,--, ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer zu diesem Spruchpunkt jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. bzw
  3. und
  4. wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- verhängt, welches Strafausmaß ebenso die Mindeststrafe darstellt. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, GGBG zu Spruchpunkt

  1. von Euro 150,-- bis Euro 6.000,--, ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer zu diesem Spruchpunkt jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. bzw
  4. und
  5. wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- verhängt, welches Strafausmaß ebenso die Mindeststrafe darstellt. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.0832.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.