Obsah (7)
§ 279§ 25a§ 4§ 1§ 30§ 184§ 212aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0005-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, mit dem der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2011 vorgeschrieben wurde, insofern Folge gegeben, als dass der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Unternehmen von Herrn A A mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2011 wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben werden: 1.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, mit dem der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2011 vorgeschrieben wurde, insofern Folge gegeben, als dass der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Unternehmen von Herrn A A mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2011 wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben werden: Berufsgruppe E = Einzelhandel, G = Großhandel Beitragspflichtiger Umsatz in Euro Prozentsatz Grundzahl 036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-Händler - E 124.710,- 40 49.884 170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler, Händler mit totem Vieh - E170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler,, Händler mit totem Vieh - E 124.710,- 20 24.942 220 Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungs mittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot und Teigwaren führen - E220 Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungs , mittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot, und Teigwaren führen - E 57.830,- 10 5.783 229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder, alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E 164.380,- 40 65.752 265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und Haushaltsgerätehändler - E265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und, Haushaltsgerätehändler - E 45.350,- 40 18.140 344 Kosmetische Warenhändler - E 27.210,- 40 10.884 389 Lebensmittelhändler, Genußmittelhändler - E 170.050,- 10 17.005 424 Milch- und Molkereiproduktehändler - E 147.380,- 10 14.738 455 Obst-, Südfrüchte- und Gemüsehändler - E 113.370,- 10 11.337 567 Süßwarenhändler - E 90.700,- 20 18.140 723 Zeitungs- und Zeitschriftenhändler - E 22.680,- 20 4.536 760 Tiefkühlkosthändler - E 45.350,- 40 18.140 Gesamtgrundzahl 259.281 Promillesatz Beitrag in Euro Tourismusförderungsfonds 1,2 311,14 Tourismusverband 14,0 3.629,93 Gesamt: 15,2 3.941,10 Bereits geleisteter Betrag - 2.887,40 Offener Betrag 1.053,70 2.
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, mit dem der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 vorgeschrieben wurde, insofern Folge gegeben, als dass der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Unternehmen von Herrn A A mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2012 wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben werden: 2.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, mit dem der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 vorgeschrieben wurde, insofern Folge gegeben, als dass der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Unternehmen von Herrn A A mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2012 wie folgt neu festgesetzt und vorgeschrieben werden: Berufsgruppe E = Einzelhandel, G = Großhandel Beitragspflichtiger Umsatz in Euro Prozentsatz Grundzahl 036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-Händler - E 122.630,- 40 49.052 170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler, Händler mit totem Vieh - E170 Fleischhändler, Fleisch- und Wurstwarenhändler,, Händler mit totem Vieh - E 122.630,- 20 24.526 220 Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungs mittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot und Teigwaren führen - E220 Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungs , mittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot, und Teigwaren führen - E 56.870,- 10 5.687 229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E229 Getränkehändler (Händler mit alkoholischen und/oder, alkoholfreien Getränken, Brauereiniederlagen) - E 161.640,- 40 64.656 265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und Haushaltsgerätehändler - E265 Haushaltsartikelhändler, Haushaltsmaschinen- und, Haushaltsgerätehändler - E 44.590,- 40 17.836 344 Kosmetische Warenhändler - E 26.760,- 40 10.704 389 Lebensmittelhändler, Genußmittelhändler - E 167.220,- 10 16.722 424 Milch- und Molkereiproduktehändler - E 144.920,- 10 14.492 455 Obst-, Südfrüchte- und Gemüsehändler - E 111.480,- 10 11.148 567 Süßwarenhändler - E 89.180,- 20 17.836 723 Zeitungs- und Zeitschriftenhändler - E 22.300,- 20 4.460 760 Tiefkühlkosthändler - E 44.590,- 40 17.836 Gesamtgrundzahl 254.955 Promillesatz Beitrag in Euro Tourismusförderungsfonds 1,2 305,95 Tourismusverband 14,0 3.569,37 Gesamt: 15,2 3.875,32 Bereits geleisteter Betrag - 1.672,00 Offener Betrag 2.203,32 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 19.04.2012, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer betreffend die Vorschreibung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds das Erklärungsformular für das Jahr 2011 übermittelt, wobei im Betreff angeführt wird „Aufgliederung nach Berufssparten“ und sich in diesem Erklärungsformular der ausdrücklich Hinweis findet „Die Aufgliederung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Berufsgruppen erfolgt auf Seite
- Hinsichtlich der Berufssparte findet sich auf Seite zwei dieses Erklärungsformulars ausschließlich die Anführung der Beitragsgruppe Nr 220 Gemischtwarenhandel und die Angabe „E“ für Einzelhandel. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde von der C GmbH mit Schreiben vom 01.12.2014, eine Kopie dieses ausgefüllten und mit Datum 12.06.2012 unterfertigen Exemplars übermittelt. Im Schreiben vom 01.12.2014 wurde dazu ausgeführt, dass die Erklärung am 12.06.2012 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die belangte Behörde übermittelte dazu ebenfalls auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 18.11.2014 mit Schreiben vom 24.11.2014, Zl ***, das Schreiben vom 23.09.2013, Zl ***, „Zweite Erklärung“. Dieses Erklärungsformular enthält auf der zweiten Seite eine Anführung von mehreren Berufsgruppen. Dazu wurde weiters mitgeteilt, dass dies an den Beschwerdeführer übermittelt wurde und laut Aufzeichnung der belangten Behörde die Erklärungsformulare für das Jahr 2011 weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter an die Abgabenbehörde retourniert wurden. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 wurde mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 23.07.2013, Zl ***, dem Beschwerdeführer die Erklärung für das Jahr 2012 übermittelt, wobei im Betreff wiederum angeführt wird „Aufgliederung nach Berufssparten“ und sich in diesem Erklärungsformular ebenfalls der ausdrücklich Hinweis findet „Die Aufgliederung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Berufsgruppen erfolgt auf Seite
- Auch hier findet sich hinsichtlich der Berufssparte auf Seite zwei ausschließlich die Anführung der Beitragsgruppe Nr 220 Gemischtwarenhandel und die Angabe „E“ für Einzelhandel. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2014 wurde von der C GmbH mit Schreiben vom 01.12.2014 eine Kopie dieses ausgefüllten und mit Datum 28.08.2013 vom Beschwerdeführer unterfertigen Exemplars übermittelt. Im Schreiben vom 01.12.2014 wurde dazu ausgeführt, dass diese Erklärung am 28.08.2013 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die belangte Behörde übermittelte auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts vom 18.11.2014 dazu mit Schreiben vom 24.11.2014, Zl ***, das Schreiben vom 23.09.2013, Zl ***, „Zweite Erklärung“. Dieses Erklärungsformular enthält auf der zweiten Seite eine Anführung von mehreren Berufsgruppen. Dazu wurde weiters mitgeteilt, dass laut Aufzeichnung der belangten Behörde auch die Erklärungsformulare für das Jahr 2012 weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter retourniert wurden. Wie sich aus den mit Schreiben vom 24.11.2014, Zl ***, von der belangten Behörde ergänzend übermittelten Unterlagen ergibt, wurde mit dem Beschwerdeführer am 16.10.2013 telefonisch die Aufteilung des Gesamtumsatzes der Jahre 2011 und 2012 in die einzelnen Beitragsgruppen im Wege der Schätzung mit dem Beschwerdeführer besprochen. In weiterer Folge wurde dann dem Beschwerdeführer mit endgültigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, der nach damaliger Rechtlage zuständigen Abgabenbehörde, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2011 in der Höhe von insgesamt Euro 4.103,10 vorgeschrieben. Abzüglich der bereits geleitsteten Summe von Euro 2.887,40 ergibt dies für das Jahr 2011 einen noch offenen Betrag in der Höhe von Euro 1.215,
- Weiters wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mit endgültigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.2013, Zl ***, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2012 in der Höhe von insgesamt Euro 4.034,60 vorgeschrieben. Abzüglich der bereits geleitsteten Summe von Euro 1.672,- ergibt dies für das Jahr 2012 einen noch offenen Betrag in der Höhe von Euro 2.362,
- Gegen diese beiden Bescheide hat Herr A A, vertreten durch die C GmbH, fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde nach § 243 BAO zu qualifizieren ist. Darin wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Vorschreibung der Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 bzw gegen die Aufgliederung nach Berufssparten. Es wurde beantragt, die beiden bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Pflichtbeiträge für die genannten Zeiträume neu vorzuschreiben. In diesen Bescheiden seien die Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen aufgeteilt und nicht wie bisher der Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ zugeordnet worden. Die Firma A A sei im Gewerberegister als Gemischtwarenhändler eingetragen. Nach § 1 Abs 3 der Beitragsgruppenverordnung 1991 seien die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen. In diesem Fall sei die Berufsgruppe Nr 220 - Gemischtwarenhändler die einzige Gruppe, der die gewerbsmäßige Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht. Außerdem seien diese Beiträge nachtäglich für die Jahre 2011 und 2012 berechnet worden und habe so für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, diese auf den Kunden zu übertragen. Abschließend wurde noch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt.Gegen diese beiden Bescheide hat Herr A A, vertreten durch die C GmbH, fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde nach Paragraph 243, BAO zu qualifizieren ist. Darin wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Vorschreibung der Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 bzw gegen die Aufgliederung nach Berufssparten. Es wurde beantragt, die beiden bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Pflichtbeiträge für die genannten Zeiträume neu vorzuschreiben. In diesen Bescheiden seien die Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen aufgeteilt und nicht wie bisher der Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ zugeordnet worden. Die Firma A A sei im Gewerberegister als Gemischtwarenhändler eingetragen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, der Beitragsgruppenverordnung 1991 seien die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit zuzuordnen. In diesem Fall sei die Berufsgruppe Nr 220 - Gemischtwarenhändler die einzige Gruppe, der die gewerbsmäßige Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht. Außerdem seien diese Beiträge nachtäglich für die Jahre 2011 und 2012 berechnet worden und habe so für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, diese auf den Kunden zu übertragen. Abschließend wurde noch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO gestellt. Mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.10.2013, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung diese Entscheidung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung
- In Bezug auf das Beschwerdevorbringen erfolgten keine Ausführungen. Mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.10.2013, , Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung diese Entscheidung erschöpft sich in der Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung
- In Bezug auf das Beschwerdevorbringen erfolgten keine Ausführungen. Dagegen brachte Herr A A, wiederum vertreten durch die C GmbH, fristgerecht einen Vorlageantrag ein, und wiederholte seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Weiters wurde im Wesentlichen neuerlich ausgeführt, dass in den bekämpften Entscheidungen die Umsätze nach einzelnen Berufsgruppen aufgeteilt und nicht wie bisher der Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ zugeordnet worden seien. Die Firma des Beschwerdeführers sei im Gewerberegister als Gemischtwarenhändler eingetragen. Nach § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung seien die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 leg cit zuzuordnen. In diesem Fall sei die Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ die einzige Gruppe, die der gewerbsmäßigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht. Eine Aufteilung der Umsätze auf verschiedene Beitragsgruppen nach § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung würde heißen, dass man auch die Umsätze in der Gastronomie entsprechend aufteilen müsse. Weiters wurde neuerliche vorgebracht, dass diese Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 nachtäglich berechnet wurden, und so keine Möglichkeit bestanden habe, diese auf den Kunden zu übertragen. Dagegen brachte Herr A A, wiederum vertreten durch die C GmbH, fristgerecht einen Vorlageantrag ein, und wiederholte seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO. Weiters wurde im Wesentlichen neuerlich ausgeführt, dass in den bekämpften Entscheidungen die Umsätze nach einzelnen Berufsgruppen aufgeteilt und nicht wie bisher der Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ zugeordnet worden seien. Die Firma des Beschwerdeführers sei im Gewerberegister als Gemischtwarenhändler eingetragen. Nach Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung seien die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Absatz eins, leg cit zuzuordnen. In diesem Fall sei die Berufsgruppe Nr 220 „Gemischtwarenhändler“ die einzige Gruppe, die der gewerbsmäßigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht. Eine Aufteilung der Umsätze auf verschiedene Beitragsgruppen nach Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung würde heißen, dass man auch die Umsätze in der Gastronomie entsprechend aufteilen müsse. Weiters wurde neuerliche vorgebracht, dass diese Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 nachtäglich berechnet wurden, und so keine Möglichkeit bestanden habe, diese auf den Kunden zu übertragen. Am 13.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer samt Rechtsbeistand und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Seitens des Beschwerdeführers wurden dabei die Bescheide betreffend die Vorschreibungen für die Jahre 2009 und 2010 übergeben, die als Beilagen ./1 und ./2 zum Akt genommen wurden. Daraus ergibt sich, dass in diesen Vorschreibungen der gesamte Umsatz des Unternehmens des Beschwerdeführers jeweils ausschließlich der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zugeordnet wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde nochmals auch unter Verweis auf eine Information auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich, die als Ausdruck als Beilage ./3 zum Akt genommen wurde, ausführlich vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers (B-Markt) eindeutig als Gemischtwarenhandel zu qualifizieren sei, auch wenn der Begriff Gemischtwarenhändler in der Gewerbeordnung nicht mehr vorkommt. Es sei daher der gesamt Umsatz aus diesem Betrieb ausschließlich der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zuzuordnen und könne eine Aufschlüsselung in die einzelnen Berufsgruppen nicht erfolgen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die in der Vergangenheit erfolgten Vorschreibungen für den Betrieb des Beschwerdeführers, in denen der Gesamtumsatz ausschließlich der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zugeordnet wurde, irrtümlich erfolgt seien, und grundsätzlich alle Vorschreibungen für Gemischtwarenhändler in Berufsgruppen ausgeschlüsselt werden. Lediglich bei Teilumsätzen von weniger als Euro 20.000,- erfolgt eine Zurechnung dieser Teilumsätze zur Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…). Weiters gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die einzelnen Teilumsätze nach § 184 BAO jeweils geschätzt wurden, da seitens des Beschwerdeführers keine Abgabenerklärung erfolgte. Diese Schätzwerte ergeben sich aufgrund von Erfahrungswerten anhand anderer entsprechend vergleichbarer Betriebe.Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die in der Vergangenheit erfolgten Vorschreibungen für den Betrieb des Beschwerdeführers, in denen der Gesamtumsatz ausschließlich der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zugeordnet wurde, irrtümlich erfolgt seien, und grundsätzlich alle Vorschreibungen für Gemischtwarenhändler in Berufsgruppen ausgeschlüsselt werden. Lediglich bei Teilumsätzen von weniger als Euro 20.000,- erfolgt eine Zurechnung dieser Teilumsätze zur Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…). Weiters gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die einzelnen Teilumsätze nach Paragraph 184, BAO jeweils geschätzt wurden, da seitens des Beschwerdeführers keine Abgabenerklärung erfolgte. Diese Schätzwerte ergeben sich aufgrund von Erfahrungswerten anhand anderer entsprechend vergleichbarer Betriebe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.
- III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
§ 4
Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 4
Abs 3 BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, Zl 2005/17/0055; VwGH 27.05.2008, Zl 2005/17/0206, mwN).Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war.
Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz 3, BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Daher ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat vergleiche VwGH 10.12.2008, Zl 2005/17/0055; VwGH 27.05.2008, Zl 2005/17/0206, mwN). Gegenständlich sind daher insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 28/2007, idF LGBl Nr 29/2010 und LGBl Nr 150/2012:Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2010, und LGBl Nr 150/2012: „§ 30 Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. (…) § 31Paragraph 31Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls: (...)
(3)Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4)Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel. § 35Paragraph 35Beitragshöhe
(1)Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2)Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
- a)Beitragsgruppe I 100 v. H.Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
- b)Beitragsgruppe II 80 v. H.Beitragsgruppe römisch zwei 80 v. H.
- c)Beitragsgruppe III 60 v. H.
- d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.
- e)Beitragsgruppe V 20 v. H.
- f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.
- g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(3)Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(3)Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4)Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(4)Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden.
(5)Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(5)Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(6)Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(6)Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach Paragraph 45, Absatz eins, unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7)Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden. (…) § 45Paragraph 45Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1)Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(1)Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach Paragraph 35, Absatz 2,, der Mindestgrundzahl nach Paragraph 35, Absatz 6, oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Paragraph 35, Absatz 8, entspricht, zu leisten.
(2)Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
(2)Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben. Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 idF LGBl Nr 134/2001: Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990, in der Fassung LGBl Nr 134/2001: „§ 1Einreihung der Berufsgruppen
(1)Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
- a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
- b)den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
- c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
- d)im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Innsbruck und seine Feriendörfer (…) 220 Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungsmittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot und Teigwaren führen Vrömisch fünf VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…)“
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(2)Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Absatz eins, gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(3)Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(3)Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Absatz eins, zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4)Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
(4)Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Absatz eins, eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe römisch sechs eingereiht. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass die Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungsmittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot und Teigwaren führen, die einzige Beitragsgruppe sei, der seine gewerbsmäßige Tätigkeit entspreche, und daher – wie auch in den vorhergehenden Jahren so erfolgt – keine Aufschlüsselung des Umsatzes erfolgen könne, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua).Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht haben, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (vgl VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen vergleiche VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).
§ 1
Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach § 1 Abs 1 leg cit zuzuordnen.
Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit zuzuordnen. Diese grundsätzliche Festlegung des § 1 Abs 3 erster Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfährt insofern eine Konkretisierung als der zweite Satz dieser Bestimmung normiert, dass bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen ist, wenn im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt werden, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze). Dies gilt allerdings nicht für Teilumsätze von weniger als Euro 20.000,– und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.Diese grundsätzliche Festlegung des Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfährt insofern eine Konkretisierung als der zweite Satz dieser Bestimmung normiert, dass bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen ist, wenn im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt werden, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze). Dies gilt allerdings nicht für Teilumsätze von weniger als Euro 20.000,– und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, bedeutet die gesetzliche Anordnung in § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, dass der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt, noch nicht, dass sämtliche Umsätze eines Mitglieds des Tourismusverbandes jedenfalls in dieselbe Berufs- bzw Beitragsgruppe einzureihen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, bedeutet die gesetzliche Anordnung in Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006, dass der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 darstellt, noch nicht, dass sämtliche Umsätze eines Mitglieds des Tourismusverbandes jedenfalls in dieselbe Berufs- bzw Beitragsgruppe einzureihen sind. Wie insbesondere § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 zeigt, ging der Verordnungsgeber im Gegenteil davon aus, dass die Umsätze der Pflichtmitglieder je nach Tätigkeit in verschiedene Beitragsgruppen einordenbar sein können. Voraussetzung für eine solche getrennte Erfassung der Umsätze und Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen ist nämlich, dass sich die Tätigkeiten inhaltlich verschiedenen Beitragsgruppen zuordnen lassen (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Wie insbesondere Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 zeigt, ging der Verordnungsgeber im Gegenteil davon aus, dass die Umsätze der Pflichtmitglieder je nach Tätigkeit in verschiedene Beitragsgruppen einordenbar sein können. Voraussetzung für eine solche getrennte Erfassung der Umsätze und Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen ist nämlich, dass sich die Tätigkeiten inhaltlich verschiedenen Beitragsgruppen zuordnen lassen vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347; VwGH 28.08.2007, Zl 2004/17/0017). Im gegenständlichen Verfahren war daher die Frage zu klären, ob sämtliche Umsätze der beschwerdeführenden Partei aus seinem Unternehmen (B-Markt) – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - einer einzigen Berufsgruppe, nämlich der Berufsgruppe Nr 220 - Gemischtwarenhändler, die auch die Grundnahrungsmittel Mehl, Zucker, Speiseöle, Speisefette, Eier, Brot und Teigwaren führen - zuzuordnen ist, oder wie in den beiden gegenständlich bekämpften Bescheiden erfolgt, dieser aufzuschlüsseln und verschiedenen entsprechenden Berufsgruppen zuzuordnen ist. In der Begründung der bekämpften Entscheidungen sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung finden sich diesbezüglich keine Ausführungen und erschöpft sich diese in der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, ebenso wie im Vorlagebericht. Auch in den Materialien der geltenden Beitragsgruppenverordnung 1991 finden sich diesbezüglich keine näheren Ausführungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Betrieb entfalteten Tätigkeiten verschiedenen Beitragsgruppen zugeordnet werden können, muss daher – wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführte - primär der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik sein. Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich verschiedenster Produkte des Handels eine Differenzierung vorgenommen hat und diese insofern unterschiedlichen Berufsgruppen zugeordnet hat (vgl VwGH 18.06.2001, Zl 2000/17/0224, betreffend das Angebot von "Baumärkten" mit einem Warensortiment von Elektrowaren, Blumen, Haushaltsartikel, Möbel, Autozubehör etc).Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich verschiedenster Produkte des Handels eine Differenzierung vorgenommen hat und diese insofern unterschiedlichen Berufsgruppen zugeordnet hat vergleiche VwGH 18.06.2001, Zl 2000/17/0224, betreffend das Angebot von "Baumärkten" mit einem Warensortiment von Elektrowaren, Blumen, Haushaltsartikel, Möbel, Autozubehör etc). Aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung „Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze)“ ergibt sich deutlich, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ein Unternehmen und die daraus erzielten Umsätze keine untrennbare Einheit darstellen, sondern der Gesamtumsatz nach § 1 Abs 3 zweiter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 – sofern keine Ausnahme gegeben ist - in sogenannte Beitragsgruppenumsätze aufzuschlüsseln ist, die eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde.Aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung „Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze)“ ergibt sich deutlich, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ein Unternehmen und die daraus erzielten Umsätze keine untrennbare Einheit darstellen, sondern der Gesamtumsatz nach Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 – sofern keine Ausnahme gegeben ist - in sogenannte Beitragsgruppenumsätze aufzuschlüsseln ist, die eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde. Im Gegensatz zu Unternehmen mancher anderer Berufsgruppen hat der Verordnungsgeber den Handel sohin – wie der Beitragsgruppenverordnung 1991 eindeutig zu entnehmen ist - nach Produkten differenziert geregelt. Es geht daher auch das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch die in der Gastronomie erzielten Umsätze aufgeschlüsselt werden müssten, wenn man den Ausführungen der belangten Behörde folge, ins Leere (vgl VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347).Es geht daher auch das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch die in der Gastronomie erzielten Umsätze aufgeschlüsselt werden müssten, wenn man den Ausführungen der belangten Behörde folge, ins Leere vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl 2002/17/0347). Für die Einreihung in die einzelnen Beitragsgruppen ist dann das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen maßgebend. Es konnte sohin der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 in den beiden bekämpften Entscheidungen dahingehend auslegt, dass der Umsatz des gegenständlichen Unternehmens (B- Markt) in unterschiedliche Produktgruppen (Beitragsgruppenumsätze) zu erfolgen hat, da vom Verordnungsgeber in weiterer Folge der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zB je nach Dienstleistung aufgrund der konkret erbrachten Dienstleistung oder beim Handel nach den konkreten vertriebenen Produkten bzw Produktgruppe zT unterschiedlich beurteilt wurde und eine entsprechende Zuordnung erfolgte.Es konnte sohin der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie Paragraph eins, Absatz 3, Beitragsgruppenverordnung 1991 in den beiden bekämpften Entscheidungen dahingehend auslegt, dass der Umsatz des gegenständlichen Unternehmens (B- Markt) in unterschiedliche Produktgruppen (Beitragsgruppenumsätze) zu erfolgen hat, da vom Verordnungsgeber in weiterer Folge der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zB je nach Dienstleistung aufgrund der konkret erbrachten Dienstleistung oder beim Handel nach den konkreten vertriebenen Produkten bzw Produktgruppe zT unterschiedlich beurteilt wurde und eine entsprechende Zuordnung erfolgte. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in § 31 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006, ist – wie bereits vorstehend ausgeführt - für die Zuordnung der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg ausschlaggebend. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in Paragraph 31, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006, ist – wie bereits vorstehend ausgeführt - für die Zuordnung der aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielte Erfolg ausschlaggebend. Dabei ist beim Handel das jeweilige Produkt für die Zuordnung wesentlich, was sich auch in der differenzierten Festlegung des jeweiligen Handels in der Beitragsgruppenverodnung 1991 ganz deutlich zeigt. Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sohin die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik ganz deutlich, dass der Handel bezogen auf das jeweilige Produkt bzw die Produktgruppe jeweils separat erfasst und angeführt und auch unterschiedlich geregelt wurde. Wie sich ebenfalls aus der Systematik der Beitragsgruppenverordnung 1991 ganz deutlich ergibt, ist daher nicht entscheidend, ob ein konkretes Produkt in einem Handelsbetrieb mit einem breiter gefächerten Warenangebot (Gemischtwarenhandlung, Baumarkt, usw) oder in einem entsprechend nach Produkten eingeschränkten Fachgeschäft (wie zB Bäckerei, Metzgerei, Getränkemarkt, Gemüsehändler, Blumengeschäft usw) angeboten wird. Würde man daher den gesamten Umsatz der jeweils angebotenen Produktpalette zB der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zuordnen, so würden Unternehmen mit breiter gefächerten Warenangebot in vielen Bereichen aufgrund der festgelegten Berufs- und Beitragsgruppen zT wesentlich besser gestellt, als der auf einzelne Produktgruppen spezialisierte Fachhandel, was – im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht der der Verordnung zu Grunde liegenden Systematik und der gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Im Übrigen würde diese Betrachtungsweise nach Ansicht des erkennenden Gerichts wohl auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, da die Pflichtmitglieder
§ 30
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, und dabei das entsprechende Produkt und nicht die Vielfältigkeit des Warenangebots des Händlers entscheidend ist.Würde man daher den gesamten Umsatz der jeweils angebotenen Produktpalette zB der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zuordnen, so würden Unternehmen mit breiter gefächerten Warenangebot in vielen Bereichen aufgrund der festgelegten Berufs- und Beitragsgruppen zT wesentlich besser gestellt, als der auf einzelne Produktgruppen spezialisierte Fachhandel, was – im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht der der Verordnung zu Grunde liegenden Systematik und der gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Im Übrigen würde diese Betrachtungsweise nach Ansicht des erkennenden Gerichts wohl auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, da die Pflichtmitglieder
Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, und dabei das entsprechende Produkt und nicht die Vielfältigkeit des Warenangebots des Händlers entscheidend ist. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem Beschwerdevorbringen, nämlich, dass der gesamte Umsatz des Unternehmens des Beschwerdeführers (B-Markt) der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) zuordnen ist, keine Berechtigung zukommt.
§ 1
Abs 3 letzter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfolgt jedoch dann keine Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in Beitragsgruppenumsätze, wenn die Teilumsätze weniger als Euro 20.000,– betragen und bei solchen Teilumsätzen, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz Beitragsgruppenverordnung 1991 erfolgt jedoch dann keine Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in Beitragsgruppenumsätze, wenn die Teilumsätze weniger als Euro 20.000,– betragen und bei solchen Teilumsätzen, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind. Daraus ergibt sich für die Vorschreibung für das Jahr 2011, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Teilumsätze der Berufsgruppe Nr 078 (Blumenhändler und –binder) - Euro 11.340,-, der Berufsgruppe Nr 096 (Büroartikelverleiher und –händler) - ebenfalls Euro 11.340,-, der Berufsgruppe Nr 643 (Textilwarenhändler) Euro 2.270,-, der Berufsgruppe Nr 696 (Wasch- und Putzmittelhändler) - Euro 18.140,- und der Berufsgruppe Nr 734 (Zoologische Artikelhändler) – Euro 14.740,-, die alle jeweils weniger als Euro 20.000,– betragen, nicht aufzuschlüsseln, sondern alle diese Beitragsgruppenumsätze der Berufsgruppe Nr 220 Gemischtwarenhändler (…) zuzurechnen sind, was jedoch in der bekämpften Entscheidung nicht erfolgte. Für die Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) ergibt sich sohin ein Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 57.830,- und eine Grundzahl von 5.783 (Beitragsgruppe VI - 10%). Daraus ergibt sich eine nunmehrige Gesamtgrundzahl von 259.281 statt wie in der bekämpften Entscheidung angeführt, eine Gesamtgrundzahl von 269.940.Für die Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) ergibt sich sohin ein Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 57.830,- und eine Grundzahl von 5.783 (Beitragsgruppe römisch sechs - 10%). Daraus ergibt sich eine nunmehrige Gesamtgrundzahl von 259.281 statt wie in der bekämpften Entscheidung angeführt, eine Gesamtgrundzahl von 269.
- Aufgrund der gebotenen Neuberechnung ergibt sich sohin für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2011 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 3.629,90 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 311,
- Aufgrund des in der bekämpften Entscheidung angeführten bereits geleisteten Betrages von 2.887,40 – der im Verfahren von allen Parteien unwidersprochen blieb - ergibt sich nunmehr ein noch offener Betrag von Euro 1.053,60, statt wie in der bekämpften Entscheidung angeführt ein Betrag von Euro 1.215,
- Hinsichtlich der bekämpften Vorschreibung für das Jahr 2012 ergibt sich, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Teilumsätze der Berufsgruppe Nr 078 (Blumenhändler und –binder) - Euro 11.150,-, der Berufsgruppe Nr 096 (Büroartikelverleiher und –händler) - ebenfalls Euro 11.150,-, der Berufsgruppe Nr 643 (Textilwarenhändler) Euro 2.230,-, der Berufsgruppe Nr 696 (Wasch- und Putzmittelhändler) - Euro 17.840 und der Berufsgruppe Nr 734 (Zoologische Artikelhändler) – Euro 14.500,-, die alle jeweils weniger als Euro 20.000,– betragen, nicht aufzuschlüsseln, sondern der Beitragsgruppe Nr 220 –Gemischtwarenhändler (…) zu unterstellen waren. Für die der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) ergibt sich sohin ein Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 56.870 und eine Grundzahl von 5.687 (Beitragsgruppe VI - 10%).Für die der Berufsgruppe Nr 220 – Gemischtwarenhändler (…) ergibt sich sohin ein Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 56.870 und eine Grundzahl von 5.687 (Beitragsgruppe römisch sechs - 10%). Aufgrund der gebotenen Neuberechnung ergibt sich sohin für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit der Mitgliedsnummer *** - B-Markt, Adresse 1, Ort Z, für das Jahr 2012 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y in der Höhe von Euro 3.569,40 und an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 305,
- Aufgrund des in der bekämpften Entscheidung angeführten bereits geleitsteten Betrages von Euro 1.672,- – der im Verfahren ebenfalls von allen Parteien unwidersprochen blieb - ergibt sich ein nunmehr noch offener Betrag von Euro 2.203,30 statt wie in der bekämpften Entscheidung angeführt ein Betrag von Euro 2.362,
- Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass in den beiden bekämpften Bescheiden die Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Y und an den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2011 und 2012 nachtäglich berechnet worden seien, und für ihn daher keine Möglichkeit bestanden habe, diese auf seine Kunden zu übertragen, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach § 30 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Tourismusgesetz 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Paragraph 30, Absatz 4, leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, leg cit heranzuziehen. Bemessungszeitraum ist nach § 30 Abs 4 Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.Bemessungszeitraum ist nach Paragraph 30, Absatz 4, Tourismusgesetz 2006 das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet. Unbeschadet der geltenden Sonderbestimmung ist sohin Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds grundsätzlich der Umsatz eines Pflichtmitgliedes im Bemessungszeitraum, nämlich im Allgemeinen im Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Bemessung und endgültige Vorschreibung der Pflichtbeiträge an den jeweiligen Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nachträglich auf Basis des im Bemessungszeitraum konkret erzielten Umsatzes erfolgt. Der Vollständigkeit wird ergänzend angemerkt, dass - wie von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - die gegenständliche Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in die jeweiligen Berufsgruppen bzw Beitragsgruppen (Beitragsgruppenumsätze)
§ 184
BAO im Wege der Schätzung erfolgte, da eine Aufschlüsselung vom Beschwerdeführer selbst nicht erfolgte. Wie sich aus dem ergänzend übermittelten Aktenvermerk ergibt, wurde das Ergebnis der vorgenommen Schätzung mit dem Beschwerdeführer besprochen. Diese Schätzwerte ergeben sich – wie von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - aufgrund von Erfahrungswerten anhand anderer entsprechend vergleichbarer Betriebe. Im Übrigen wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet.Der Vollständigkeit wird ergänzend angemerkt, dass - wie von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - die gegenständliche Aufschlüsselung des Gesamtumsatzes in die jeweiligen Berufsgruppen bzw Beitragsgruppen (Beitragsgruppenumsätze)
Paragraph 184, BAO im Wege der Schätzung erfolgte, da eine Aufschlüsselung vom Beschwerdeführer selbst nicht erfolgte. Wie sich aus dem ergänzend übermittelten Aktenvermerk ergibt, wurde das Ergebnis der vorgenommen Schätzung mit dem Beschwerdeführer besprochen. Diese Schätzwerte ergeben sich – wie von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt - aufgrund von Erfahrungswerten anhand anderer entsprechend vergleichbarer Betriebe. Im Übrigen wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
§ 212a
BAO die Abgabenbehörde trifft.Abschließend wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben
Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde trifft. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.0005.7