Obsah (12)
Art 132§ 25a§ 27§ 28Art 130§ 31§ 42a§ 38§ 41§ 43§ 29Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0218-9; LVwG-2015/15/0219-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
Art 132Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Vw
GVG mangels Parteistellung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wird
Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Vw
GVG mangels Parteistellung durch Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird
den §§ 27, 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligungsinhaberin mit „Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Bundeswasserbauverwaltung“ richtiggestellt wird.Die Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wird
den Paragraphen 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligungsinhaberin mit „Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Bundeswasserbauverwaltung“ richtiggestellt wird. 3. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Bundeswasserbauverwaltung für das Projekt „Aufweitung Isel X in S, Flkm yy,yyy bis Flkm yy,yyy“ unter Erteilung von Nebenbestimmungen die wasser- als auch naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Bundeswasserbauverwaltung für das Projekt „Aufweitung Isel römisch zehn in S, Flkm yy,yyy bis Flkm yy,yyy“ unter Erteilung von Nebenbestimmungen die wasser- als auch naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. In der Kundmachung vom 10.11.2014 wird das Vorhaben wie folgt beschrieben: „Allgemeines Der Iselabschnitt zwischen der Örtlichkeit A und der Örtlichkeit B in S ist ein monoton verbauter Flusslauf mit einem Trapezprofil und beidseitigen Steinschlichtungen mit einem rechtsufrig schmalen, teilweise lückigen Gehölzsaum. Rechtsufrig münden bei Flkm yy,yy das Gerinne G (2-374-64-51b) und bei Flkm yy,yy der Bach F (2-374-64-52) ein. Über beide Gerinne ist derzeit ein Fischaufstieg aus der Isel nicht möglich. Die ursprüngliche Verbauung stammt aus den 50-er Jahren und wurde zwischenzeitlich nur durch kleine Instandhaltungsarbeiten ergänzt bzw. saniert. Der Projektabschnitt liegt im Ortsgebiet von L der Gemeinde S auf ca. 925 m ü. A.. Beide Uferseiten sind durch bestehende geschotterte Betreuungswege LKW-befahrbar erschlossen. Geplante Maßnahmen Aufweitung rechtes Ufer Flkm yy,yy bis Flkm yy,yy Unter Ausnutzung der Flächen des Öffentlichen Wassergutes soll das rechte, derzeit punktuell mit Steinrippen versehene Ufer der Isel, auf einer Länge von 150 m so rückgebaut werden, dass die Flussbettbreite um 9 m verbreitert wird und ein Flachufer mit unregelmäßiger Wasseranschlaglinie entsteht. Der Rückbauabschnitt wird im oberen Anschlussbereich auf ca. 40 m Länge mit einer Längsverbauung aus Wasserbausteinen (HMB 1000/3000) versehen und zusätzlich mit 2 auf die Flachufer aufgelegten Steinrippen aus Steinbruchabraum gesichert. Die Verbauungen werden mit kiesigem Material überschüttet. Das einmündende Kleingerinne wird naturnah und fischpassierbar an die Isel angebunden. Bei der neuen Wegquerung wird ein Stahlrohrdurchlass (Wellstahl-Maulprofilrohr HCPA-06) DN 1200 mit offener Sohle eingebaut. Der Uferbetreuungsweg (Schotterweg) wird an die südseitige Grenze verlegt. Im Nahbereich des für Besucher zugänglichen Flachufers ist eine Platzgestaltung mit einem Holzpodium mit Informationen zu den Themen „Gewässerökologie, Fischerei, Biotopvernetzung“ geplant. Zudem soll eine Skulptur mit dem Leitfisch der Isel (Äsche) auf die ökologische Bedeutung der Isel hinweisen (Detailplanung). Nebenarm rechtes Ufer Flkm yy,yy bis Flkm yy,yy Unter Ausnutzung der Flächen des Öffentlichen Wassergutes wird der Uferweg auf einer Länge von 115 m an die westseitige Grundgrenze verlegt und der dadurch gewonnene Raum für die Gestaltung eines ca. 150 m langen Nebenarmes der Isel genutzt. Zwischen dem Hauptgerinne und dem Nebenarm bleibt im Gleituferabschnitt der Isel eine ca. 115 m lange zungenförmige, bei Hochwasser überströmte, Insel erhalten. Der Zuströmbereich des neuen Nebenarms wird mit einer inklinanten Buhne (oberhalb) und einer Verschwenkung des Inselkopfes (kurze Schöpfbuhne) mit der Oberkante der Maßnahmen auf MQ (924,10 m ü. A. ausgebildet, um eine optimale Anströmung zu erreichen. Der Inselkopf und das Inselende werden auf einer Länge von 12 m bzw. 15 m mit Wasserbausteinen gesichert. Das rechte Ufer wird mit 4 aufgelegten Steinrippen aus Abraum punktuell gesichert. Mit Ausnahme der aufgelegten Rippen werden die sonstigen Verbauungen aus Wasserbausteinen (HMB 1000/3000) aufgebaut. Die Hohlräume werden mit kiesig-steinigem Material (CP 63/180) bzw. mit geeignetem Aushubmaterial verfüllt. Die Fundierungstiefe der Verbauungen unter Bachsohle beträgt 1,20 m. Im oberen Drittel des neuen Nebenarmes werden 3 Sohlgurten mit Längen zwischen 10 m und 13 m und Breiten von 2 m aus Wasserbausteinen (HMB 1000/3000) eingebaut. Die Zwischenräume und ein 15 m langer Bereich unterhalb der letzten Sohlgurte werden mit Abraummaterial aufgefüllt. Die 2 Längsverbauungen am oberen und unteren Ende des Nebenarmes mit einer Länge von insgesamt 120 m (70 m + 50
- m)und Breite von 5,0 m werden aus Wasserbausteinen (HMB 1000/3000) mit Fundierungstiefen von 1,20 m unter die Sohle ausgeführt. Die Böschungen sind 1:2 bis 1:3 geneigt. Die Verbauungen werden am Beginn und Ende sorgfältig in das Gelände eingebunden, um ein Hinterspülen zu vermeiden. Die Längsverbauungen werden mit kiesigem Material überschüttet. Der im Bereich des Nebenarmes einmündende „Bach F“ wird fischpassierbar an den Nebenarm angebunden. Im Bereich der Querung des Uferweges wird ein Stahlrohrdurchlass (Wellstahl-Maulprofilrohr HCPA-02) DN 1200 mit offener Sohle eingebaut. Linkes Ufer Die bestehende glatte Ufersicherung am linken Außenbogen der Isel wird im Projektabschnitt durch unregelmäßig angeordnete Wasserbausteine (Kleinstrukturen) in Abständen von ca. 30 m strukturiert. Strukturierungsarbeiten, Bepflanzungen Bei den Bauarbeiten werden die zuvor auf Stock gesetzten Bäume und Sträucher wiederum in die neu gestalteten Uferböschungen eingebaut und durch Steckholzbesatz ergänzt. Weitere intensive Bepflanzungen an den Ufern sind im Bereich der Bucht und des Nebenarmes nicht vorgesehen. Diese Flächen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Nur im Bereich des geplanten Podiums mit Informationstafel ist für die Platzgestaltung eine Baumbepflanzung (außerhalb des Abflussprofiles) vorgesehen. Steg mit Aussichtsplattform Die zungenförmige Insel im Bereich des neuen Nebenarms wird fallweise bei Hochwässern überströmt und ist für Naherholungssuchende nicht zugänglich. Hier ist ein 1,50 m breiter und ca. 24 m langer Steg, bestehend aus einer Stahlkonstruktion (Corten-Stahl), mit einem Freibord von 1,0 m über HQ100 vorgesehen. Das Ende des Steges mit einer kleinen Aussichtsplattform ragt in das Flussprofil der Isel und bietet einen Überblick über das Projektgebiet. Hier ist eine Information über die Dynamik der Isel einerseits und eine Information über den Rundwanderweg mit dem überregional bedeutenden „Feuchtgebiet H“ vorgesehen (Detailplanung). Der Stahlsteg ist ein Einfeldträger auf 2 Stützen, welcher uferseitig und im Bereich der Insel auf Betonscheiben aufliegt. Die Betonstützen werden 1,50 m unter der Flusssohle fundiert und gegen Auskolken mit einer Steinpackung versehen. Für den Steg ist eine Detailplanung samt Statik vorgesehen. Bemessungswassermenge, Verbauungszustand Die Abflusswerte für HQ1 (132m³/s), HQ30 (330m3(
- s)und HQ100 (450m³/
- s)wurden vom Hydrographischen Dienst des Landes Tirol vorgegeben. Aus den vorliegenden Vermessungs-daten (Laserscan, Flussquerprofile) wurde vom Büro Firma CC ein Bestandmodell der Gewässerstrecke erstellt und wurden die relevanten Wasserspiegellagen ermittelt. Dabei wurde der vom BBA-T erstellte Entwurf der Umgestaltungsmaßnahmen in das Modell eingearbeitet. Berührte Grundstücke Durch die Baumaßnahmen werden die Grundstücke KG S-I, ***3 und ***4/3 je KG S-J (alle Öffentliches Wassergut) berührt Fischerei Die Baumaßnahmen liegen im Fischereirevier 9*3*. Fischereiberechtigt ist Herr B A, Adresse. Zielsetzung des Projektes Laut Projektbeschreibung gibt es bereits seit Jahren Bestrebungen seitens der Wasserbauverwaltung, des Naturschutzes und der Fischerei, den Flussabschnitt gestalterisch und ökologisch aufzuwerten. Mit dem Projekt soll der Iselabschnitt unter Ausnutzung der Grundflächen des öffentlichen Wassergutes am rechten Ufer ökologisch, landschafts-ästhetisch und erholungsfunktionell aufgewertet werden. Zusätzlich sollen außerhalb des Abflussprofiles Stillwasserflächen angelegt werden, welche von einer Laue gespeist werden.“ Ziel des Projektes ist laut einer Mitteilung des Leiters des Baubezirksamtes T vom 17.11.2014, welcher auch auf dem Einreichprojekt als Bearbeiter aufscheint, die Vergrößerung des Abflussprofils, die gestalterische und fischpassierbare Anbindung der 2 Nebengewässer, die Schaffung eines Naherholungsraumes mit Zugängen zum Wasser, der Bau einer Aussichtsplattform, die Verbreiterung des Gehölzsaumes sowie die Ausnutzung des ÖWG im Sinne des § 4 WRG 1959.Ziel des Projektes ist laut einer Mitteilung des Leiters des Baubezirksamtes T vom 17.11.2014, welcher auch auf dem Einreichprojekt als Bearbeiter aufscheint, die Vergrößerung des Abflussprofils, die gestalterische und fischpassierbare Anbindung der 2 Nebengewässer, die Schaffung eines Naherholungsraumes mit Zugängen zum Wasser, der Bau einer Aussichtsplattform, die Verbreiterung des Gehölzsaumes sowie die Ausnutzung des ÖWG im Sinne des Paragraph 4, WRG 1959. Auf Grund der Einräumung von Parteiengehör hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.12.2014 zum Vorhaben Stellung genommen. In dieser Äußerung wird zunächst die dafür von der belangten Behörde vorgesehene Frist als unzureichend kritisiert. In der Sache selbst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Projektgebiet möglicherweise durch Leitungen der XY AG belastet sei, auch wenn entsprechende Leitungsrechte unter Umständen nicht im Grundbuch einverleibt sein sollten, die aber zu berücksichtigen seien. Es könne außerdem noch nicht ausreichend sicher gesagt werden, ob die projektierten Begleitmaßnahmen ausreichen, sodass auch weiterhin das Gefahrenpotential durch das Wasser (insbesondere Hochwasser) möglichst gering gehalten werde (dies betreffe insbesondere die Verbauungen am linken Ufer). Weiters wurde auf die geplante Errichtung eines Steges samt Aussichtsplattform Bezug genommen. Die Durchführung dieses Vorhabens sei insbesondere dann sinnvoll, wenn Zugang/Zufahrt auch über das öffentliche Wegenetz ausreichend geplant sei, weshalb die Einbindung der Marktgemeinde S als Verwalterin der öffentlichen Wege/Plätze sinnvoll sei, um die Zielsetzung des Projektes ökologisch, landschafts-ästhetisch und erholungsfunktionell zu gewährleisten. Eine Einzelbetrachtung ohne Einbeziehung der Standortgemeinde entspreche nicht der durch die entscheidende Behörde schließlich vorzunehmenden Gesamtschau. Wenn das Gebiet zukünftig für Naherholungssuchende zugänglich sein solle, seien weitergehende Kriterien zu klären, weshalb die Einbindung der Standortgemeinde unerlässlich sei. Nach Ansicht der Einschreiterin sei es nicht sinnvoll, nur kleine Einzelprojekte an der Isel zu planen und zu genehmigen, ohne ein entsprechendes Gesamtkonzept in Verbindung mit der geplanten Ausweisung der Natura-2000-Gebiete vorzunehmen. Es werde daher grundsätzlich angeregt, zunächst die Natura-2000-Ausweisung abzuwarten. Weiters wurde auf ein weiteres Vorhaben am Bach O repliziert, auf welches allerdings hier mangels Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht eingegangen wird. Somit bringt die Beschwerdeführerin dazu vor, dass es nicht den Planungsvorgaben des Staates/des Landes entspreche, wenn durch mehrere kleine Einzelmaßnahmen, die zudem nicht abgestimmt und nicht koordiniert seien, ein planmäßiges Vorgehen im Sinne der Raumordnung, der Raumentwicklung und insbesondere der Entwicklung von Siedlungs- und Wirtschaftsräumen unmöglich gemacht werde. Darüber hinaus wurde auch vorgebracht, dass nicht Bedacht darauf genommen worden sei, dass sich im unmittelbaren Bereich das regionale Gewerbe- und Industriegebiet „L“ befinde. Es sei unerlässlich, bei der Beurteilung alle raumordnungsrechtlichen Grundlagen zu prüfen, weil nur eine gesamtheitliche Betrachtungsweise und Beurteilung zum Nutzen der hier wohnenden, lebenden und wirtschaftenden Menschen führen könne. Auch könne nicht beurteilt werden, inwiefern die herkömmliche Landwirtschaft vom Vorhaben betroffen sei. Außerdem seien konkrete Einreichunterlagen für die Verlegung von Betreuungswegen nicht bekannt. Ungeachtet dieses Vorbringens und des mit dem Schriftsatz gleichzeitig gestellten Antrages auf Erstreckung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.01.2015 hat die belangte Behörde am 23.12.2014 den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird zunächst auf den Schriftsatz vom 22.12.2014 verwiesen. Ergänzend wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den Äußerungen der Beschwerdeführerin inhaltlich gar nicht auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht mängelfrei zustande gekommen. So sei das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei außerdem mit Feststellungsmängeln behaftet. Die belangte Behörde werte das beantragte Projekt als eindeutige und schlüssige Verbesserung der momentanen Situation, ohne Feststellungen zur momentanen Situation zu treffen und festzustellen, was sich verbessert habe. Ohne entsprechende Feststellungen auf Sachverhaltsebene sei die vorgenommene Wertung aber unzulässig und nicht objektiv. Die belangte Behörde habe zudem nicht geprüft, ob die mit dem Projekt verfolgten Ziele verwirklichbar seien. Insbesondere in Bezug auf die Hochwassergefahren sei keine Einschätzung erfolgt, obwohl nachweisbar kein Gefahrenzonenplan für den verfahrens-gegenständlichen Flussabschnitt existiere und damit eine Gefahrenlage für das angrenzende öffentliche Gut unter der Verwaltung der Markgemeinde S evident sei. Die fachliche Ausarbeitung und Verordnung eines Gefahrenzonenplanes stehe noch zur Gänze aus. Unter Berücksichtigung aller dabei zu beachtenden Interessen könnten sich naturgemäß auch wesentliche Änderungen für die verfahrensgegenständliche Flussaufweitung am orografisch rechten Ufer ergeben. Außerdem wurde den dokumentierten Intentionen des Vorhabens entgegengetreten. So wurde der touristische Zweck für Naherholungssuchende in Frage gestellt. Auch sei der Planungsverband 34 nicht angehört bzw zur Stellungnahme aufgefordert worden. Überörtliche Planungen würden zur Gänze fehlen bzw seien diese offenbar nicht gewollt. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass wenige hundert Meter flussabwärts sich eine kritische Engstelle befinde, bei der schon bei normalen Gewitterereignissen und entsprechender Wasserführung der Isel Schäden am öffentlichen Gut nicht ausgeschlossen werden könnten. Darauf sei in der Planung nicht Rücksicht genommen worden. In weiterer Folge repliziert die Beschwerdeführerin auf § 4 WRG sowie auf § 104a WRG.In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird zunächst auf den Schriftsatz vom 22.12.2014 verwiesen. Ergänzend wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den Äußerungen der Beschwerdeführerin inhaltlich gar nicht auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht mängelfrei zustande gekommen. So sei das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei außerdem mit Feststellungsmängeln behaftet. Die belangte Behörde werte das beantragte Projekt als eindeutige und schlüssige Verbesserung der momentanen Situation, ohne Feststellungen zur momentanen Situation zu treffen und festzustellen, was sich verbessert habe. Ohne entsprechende Feststellungen auf Sachverhaltsebene sei die vorgenommene Wertung aber unzulässig und nicht objektiv. Die belangte Behörde habe zudem nicht geprüft, ob die mit dem Projekt verfolgten Ziele verwirklichbar seien. Insbesondere in Bezug auf die Hochwassergefahren sei keine Einschätzung erfolgt, obwohl nachweisbar kein Gefahrenzonenplan für den verfahrens-gegenständlichen Flussabschnitt existiere und damit eine Gefahrenlage für das angrenzende öffentliche Gut unter der Verwaltung der Markgemeinde S evident sei. Die fachliche Ausarbeitung und Verordnung eines Gefahrenzonenplanes stehe noch zur Gänze aus. Unter Berücksichtigung aller dabei zu beachtenden Interessen könnten sich naturgemäß auch wesentliche Änderungen für die verfahrensgegenständliche Flussaufweitung am orografisch rechten Ufer ergeben. Außerdem wurde den dokumentierten Intentionen des Vorhabens entgegengetreten. So wurde der touristische Zweck für Naherholungssuchende in Frage gestellt. Auch sei der Planungsverband 34 nicht angehört bzw zur Stellungnahme aufgefordert worden. Überörtliche Planungen würden zur Gänze fehlen bzw seien diese offenbar nicht gewollt. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass wenige hundert Meter flussabwärts sich eine kritische Engstelle befinde, bei der schon bei normalen Gewitterereignissen und entsprechender Wasserführung der Isel Schäden am öffentlichen Gut nicht ausgeschlossen werden könnten. Darauf sei in der Planung nicht Rücksicht genommen worden. In weiterer Folge repliziert die Beschwerdeführerin auf Paragraph 4, WRG sowie auf Paragraph 104 a, WRG. Ausdrücklich führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass gutachterlich eindeutig belegt sei, dass derartige – sowie geplante – künstliche Flussaufweitungen an der Isel in Osttirol stets zu einer unmittelbar darauffolgenden Ansiedlung der „Deutschen Tamariske“ führen würde bzw geführt hätte, auch wenn dort zuvor dafür kein Nährboden vorhanden gewesen sei. Dazu wurde auf die „Erhebung und Bewertung der Deutschen Tamariske (FFH Lebensraumtyp 3230 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria Germanica)“ repliziert. Zusammenfassend kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Auswirkungen auf das unmittelbar benachbarte regionale Gewerbe- und Industriegebiet „L“ und der hier situierten Unternehmen in einem ohnedies wirtschaftlich schwachen Randgebiet mit einer sehr hohen Arbeitslosenrate nicht absehbar seien, wenn zukünftig auf Grund der nun provozierten Ansiedlung der „Deutschen Tamariske“ besondere Naturschutzverfahren und Mehrkosten notwendig werden würden. Aus den im Amtsgutachten angeführten Zielsetzungen (Anmerkung: offensichtlich jenes des Amtssachverständigen für Naturschutz) könne man darauf hindeuten, dass hier ein zukünftiges Naturschutzgebiet und potentielles Natura-2000-Gebiet künstlich geschaffen werden solle. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie auch in Bezug auf den Schutz von gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen beeinträchtigt sei, ebenso auf Grund der räumlichen Nähe in die Substanz des öffentlichen Gutes unter der Verwaltung der Marktgemeinde S. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es der Bundeswasserbauverwaltung an der erforderlichen Rechtssubjektivität mangle. Nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dieses mit Schriftsatz vom 27.01.2015 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht ersichtlich sei, dass dieser betreffend das wasserrechtliche Verfahren eine Parteistellung zukomme. Betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren wurde sie dazu aufgefordert, bekanntzugeben, welche von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben durch die Flussaufweitung konkret beeinträchtigt würden. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.02.2015 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung nochmals bestätigt, dass ihr nach ihrer Ansicht in diesem Verfahren sehr wohl eine Parteistellung zukomme. So habe die Beschwerdeführerin das subjektive Recht, dass keine dem WRG widersprechende wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiere. Abermals wurde dabei auch die Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes ins Treffen geführt. Außerdem wurde festgehalten, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, ob mit der projektierten Iselaufweitung nicht zwangsläufig auch entsprechende Sand- und Kiesentnahmen einhergehen müssten. Weiters wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nach § 13 Abs 3 WRG zu prüfen sei. Allerdings wird dabei nicht vorgebracht, mit welchen Gefahren bei der Versorgung mit Wasser sowie Nutzwasser zu rechnen sei. Abermals wird in der Stellungnahme sodann auf die Aspekte des Hochwasserschutzes repliziert, wenngleich die Beschwerdeführerin unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2000, 99/07/0072, selbst davon ausgeht, dass ihr diesbezüglich ein Mitspracherecht nicht eingeräumt sei.Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.02.2015 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung nochmals bestätigt, dass ihr nach ihrer Ansicht in diesem Verfahren sehr wohl eine Parteistellung zukomme. So habe die Beschwerdeführerin das subjektive Recht, dass keine dem WRG widersprechende wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiere. Abermals wurde dabei auch die Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes ins Treffen geführt. Außerdem wurde festgehalten, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, ob mit der projektierten Iselaufweitung nicht zwangsläufig auch entsprechende Sand- und Kiesentnahmen einhergehen müssten. Weiters wurde vorgebracht, dass die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG zu prüfen sei. Allerdings wird dabei nicht vorgebracht, mit welchen Gefahren bei der Versorgung mit Wasser sowie Nutzwasser zu rechnen sei. Abermals wird in der Stellungnahme sodann auf die Aspekte des Hochwasserschutzes repliziert, wenngleich die Beschwerdeführerin unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2000, 99/07/0072, selbst davon ausgeht, dass ihr diesbezüglich ein Mitspracherecht nicht eingeräumt sei. Im naturschutzrechtlichen Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin auf raumordnungs-rechtliche Interessen. So sei das gegenständliche Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht in Einklang zu bringen. Dazu bringt sie unter anderem weiters vor, dass die belangte Behörde keine Interessensabwägung durchgeführt und keine geeigneten Fachgutachten eingeholt habe. Die Fragen des öffentlichen Interesses seien nicht ermittelt worden. Dabei sei insbesondere das gegenteilige öffentliche Interesse der Gemeinde zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei darauf Bedacht zu nehmen, ob etwa die Gefahr eines Hochwassers intensiviert werde, weil auch diesbezüglich dann raumordnerische Maßnahmen von der Gemeinde zu erlassen bzw umzusetzen seien, die nicht nur finanzielle Ressourcen in Anspruch nehmen würden, sondern auch Einfluss auf die Flächenwidmung hätten. Ausgeführt wird ausdrücklich, dass unter Umständen ein Eingriff in die Widmung als Gewerbegebiet erfolge, da schon die theoretische Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit der Flussaufweitung zukünftig die „Deutsche Tamariske“ angesiedelt werde, ein Gewerbegebiet beeinträchtige und auch weitere örtliche Raumplanungen beeinträchtigt würden. Folglich sei die Erhaltung und Erweiterung des Gewerbegebietes „L“ beeinträchtigt bzw nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen sei zwingend eine Interessensabwägung vorzunehmen. Außerdem wurde die Sinnhaftigkeit des im Freiland gelegenen Vorhabens in Frage gestellt. Weiters untermauert die Beschwerdeführerin die Berührung des Raumordnungsinteresses mit weiteren Argumenten, von deren Wiedergabe hier abgesehen wird. Schließlich bringt sie vor, dass nicht geprüft worden sei, inwieweit die geplanten Errichtungen „Erholungsplattform, Aussichtsturm, etc“ einer baubehördlichen Bewilligung bedürften und ob dafür überhaupt entsprechende Widmungsvoraussetzungen vorliegen würden. Jedenfalls sei die Aussichtsplattform Projektbestandteil. Weiters sei auch auf die notwendigen Versorgungswege nicht Bedacht genommen worden. Auch dabei würden Raumordnungs-interessen berührt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 20.03.2015 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde die öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung durchgeführt. Daran teilgenommen haben ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger des Baubezirksamtes U, ein Vertreter der Antragstellerin, der Amtssachverständige für Naturschutz, die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Landesumweltanwalt wurden zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, haben an dieser allerdings nicht teilgenommen. Der Landesumweltanwalt hat vielmehr mit Schriftsatz vom 02.02.2015 die Umsetzung des Vorhabens ausdrücklich begrüßt. So würden die geplanten Maßnahmen mehrere wichtige Anforderungen hinsichtlich des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zur Erreichung unterschiedlicher Umweltziele erfüllen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die „Bundeswasserbauverwaltung“ hat mit Einreichunterlagen vom Oktober 2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein Flussaufweitungsprojekt an der Isel eingebracht. Dazu hat die belangte Behörde einerseits ein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt, andererseits ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz. Zum wasserrechtlichen Verfahren wird einerseits auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführerin dazu ein Mitspracherecht gesetzlich nicht eingeräumt ist. Dennoch wurde auf das Vorbringen insofern eingegangen, als dass im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens auch der wasserbautechnische Amtssachverständige zu Fragen des Hochwasserschutzes befragt wurde. Aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 ergibt sich, dass die Hochwassergefährdung durch das vorliegende Projekt jedenfalls nicht erhöht wird. Unter Hinweis auf die Einreichunterlagen, insbesondere auf die Untersuchungen des Zivilingenieurbüros Firma CC, kommt der Amtssachverständige zum fachlich unwidersprochenen Schluss, dass es durch die beiden lokalen Aufweitungen bei einem hundertjährigen Bemessungsereignis zu keiner Erhöhung des Wasserspiegels kommt. Ausdrücklich hat der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Rückfrage bestätigt, dass es zu keiner Erhöhung, aber auch zu keiner nennenswerten Verbesserung in Bezug auf die Hochwassersituation kommt. Zu einer Verbesserung würde es dann kommen, wenn weitere Maßnahmen folgen würden. Die vorliegenden Maßnahmen stünden aber diesen weiteren Maßnahmen inhaltlich nicht entgegen. Diese weiteren Maßnahmen müssten auf einem Gefahrenzonenplan aufgebaut werden. Dies ergibt sich aus der Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015. Den Aussagen des Amtssachverständigen in Bezug auf den Hochwasserschutz wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch vermochte sie nicht, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieser Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass bei Umsetzung des Vorhabens eine Erhöhung der Hochwassergefahr jedenfalls nicht zu erwarten ist; weitere Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden durch das vorliegende Vorhaben nicht beeinträchtigt. Weiters wurde bei der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgelegt, wonach Bereiche des Vorhabens in der roten Zone zu liegen kommen würden, insbesondere liege die geplante Iselaufweitung zur Gänze in der roten Gefahrenzone der „Bach F Lawine“ und des „Baches F“. Dies bedeute, dass touristische Einrichtungen Lawinenkräften ausgeliefert seien und auch durch Muren bedroht würden. Dazu hat der wasserbautechnische Amtssachverständige festgehalten, dass auch bei Lawinen- oder Murenereignissen durch das vorliegende Projekt eine Gefahrenerhöhung in Bezug auf den Hochwasserschutz nicht zu erwarten sei. Außerdem hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bekanntgegeben, dass auch die Trinkwassernutzung und Abwasserentsorgung der Gemeinde S durch die Umsetzung des Vorhabens nicht gefährdet seien. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung wird festgehalten, dass der Amtssachverständige für Naturschutz zum Ist-Zustand der Isel im Vorhabensgebiet ausdrücklich ausgeführt hat, dass es sich dabei um den naturkundefachlich schlechtesten Bereich an der Isel handle, insbesondere der rechte Uferverlauf sei nur spärlich ausgebildet, da entlang des Uferweges der Fluss hier zu wenig Platz habe. In den beabsichtigten kleinräumigen Aufweitungen werde hier den Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben entsprochen und dieser Bereich der Isel strukturell verbessert. Es sei zu berücksichtigen, dass im Vorhabensgebiet weitere Einmündungsbereiche anderer Flüsse liegen würden, weshalb das Vorhaben auch insbesondere in Bezug auf die Fischerei und den Naturschutz insgesamt sehr interessant sei. Bei den vorliegenden Einmündungsbereichen handelt es sich nach dieser Aussage um naturkundefachlich sehr interessante Bereiche. Es entstehen neue Lebensräume, die für andere Tierarten eine Rolle spielen können. Der Beitrag für den Naturschutz ist deshalb relevant, weil je breiter die Uferräume sind, desto wertvoller dies für den Naturschutz ist. Auch wird ein Pufferstreifen gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche geschaffen. Es handelt sich hier auch um eine Wanderachse für viele verschiedene Tierarten. Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige für Naturschutz zum Schluss, dass das vorliegende Vorhaben mit einer Vielzahl positiver Auswirkungen im Sinne des Naturschutzes verbunden sei. Auch diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie vermochte die Beurteilung betreffend den Nutzen für den Naturschutz weder als unschlüssig, noch als unvollständig darzulegen. Soweit sie in der Beschwerde und dann auch in der mündlichen Verhandlung zum touristischen Nutzen der Aussichtsplattform vorgebracht hat, dass dieser insbesondere deshalb in Frage zu stellen sei, weil über diese lediglich eine Sicht auf das Gewerbegebiet ermöglicht werde, was keinen hohen touristischen Nutzen darstelle, so wird festgehalten, dass sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz schon alleine im Hinblick auf die Schutzinteressen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zahlreiche positive Folgen für den Naturschutz ergeben, ohne dass eine negative Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes erkennbar wäre. Soweit daher das Vorhaben nicht auch im Hinblick auf den Fremdenverkehr von Interesse sein sollte, so spielt dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die weitere Beurteilung des Vorhabens keine Rolle (vgl auch dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten).Auch diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie vermochte die Beurteilung betreffend den Nutzen für den Naturschutz weder als unschlüssig, noch als unvollständig darzulegen. Soweit sie in der Beschwerde und dann auch in der mündlichen Verhandlung zum touristischen Nutzen der Aussichtsplattform vorgebracht hat, dass dieser insbesondere deshalb in Frage zu stellen sei, weil über diese lediglich eine Sicht auf das Gewerbegebiet ermöglicht werde, was keinen hohen touristischen Nutzen darstelle, so wird festgehalten, dass sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz schon alleine im Hinblick auf die Schutzinteressen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zahlreiche positive Folgen für den Naturschutz ergeben, ohne dass eine negative Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes erkennbar wäre. Soweit daher das Vorhaben nicht auch im Hinblick auf den Fremdenverkehr von Interesse sein sollte, so spielt dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die weitere Beurteilung des Vorhabens keine Rolle vergleiche auch dazu die rechtlichen Ausführungen weiter unten). In Summe hat der Amtssachverständige für Naturschutz seine Bewertungen im Gutachten vom 31.10.2014 auch bei der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhalten. Darin hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass das Vorhaben in einem vergleichsweise strukturarmen, monoton verbauten Iselabschnitt zwischen Örtlichkeit A und H mit nur sehr schmalen und zum Teil lückigen Ufergehölzstreifen zu liegen kommt und daher in sehr hohem naturkundlichem Interesse liege. Bei Umsetzung des Projektes werde eine Vielzahl von Aufwertungen durch eine bessere Uferstrukturierung, Erweiterung von Auwald, Errichtung von fischpassierbaren Anbindungen, Biotopvernetzungen uva erreicht. Der Rundwanderweg zwischen Brücke C und Örtlichkeit B, welcher derzeit schon zur Naherholung von zahlreichen Wanderern und Radfahrern frequentiert werde, könne durch die projektgegenständliche Schaffung des Zuganges zum Wasser noch deutlich erholungs-funktionell aufgewertet werden. Zu Biotopverlusten an naturkundlich wertvollen Lebensräumen komme es durch die Umsetzung des Projektes nicht, es würden lediglich naturkundlich weniger wertvolle Lebensräume (Weideflächen) durch höherwertige Lebensräume (Auwald, Uferbereiche) ersetzt. Allfällige Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter im Sinne des § 1 TNSchG würden durch den naturkundlichen Nutzen des Projektes bei weitem überwogen. Auch diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar.In Summe hat der Amtssachverständige für Naturschutz seine Bewertungen im Gutachten vom 31.10.2014 auch bei der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhalten. Darin hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass das Vorhaben in einem vergleichsweise strukturarmen, monoton verbauten Iselabschnitt zwischen Örtlichkeit A und H mit nur sehr schmalen und zum Teil lückigen Ufergehölzstreifen zu liegen kommt und daher in sehr hohem naturkundlichem Interesse liege. Bei Umsetzung des Projektes werde eine Vielzahl von Aufwertungen durch eine bessere Uferstrukturierung, Erweiterung von Auwald, Errichtung von fischpassierbaren Anbindungen, Biotopvernetzungen uva erreicht. Der Rundwanderweg zwischen Brücke C und Örtlichkeit B, welcher derzeit schon zur Naherholung von zahlreichen Wanderern und Radfahrern frequentiert werde, könne durch die projektgegenständliche Schaffung des Zuganges zum Wasser noch deutlich erholungs-funktionell aufgewertet werden. Zu Biotopverlusten an naturkundlich wertvollen Lebensräumen komme es durch die Umsetzung des Projektes nicht, es würden lediglich naturkundlich weniger wertvolle Lebensräume (Weideflächen) durch höherwertige Lebensräume (Auwald, Uferbereiche) ersetzt. Allfällige Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter im Sinne des Paragraph eins, TNSchG würden durch den naturkundlichen Nutzen des Projektes bei weitem überwogen. Auch diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. In Summe hat sich daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass das Vorhaben zu keinen negativen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes führt. Vielmehr ergeben sich eine Vielzahl positiver Folgen für den Naturschutz. Nochmals wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Feststellungen weder entgegengetreten ist, noch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit derselben glaubhaft machen konnte. Rechtliche Erwägungen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 2 Vw
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs 1 Vw
GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zum Verfahren nach dem WRG 1959: Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42a
Abs 2 Z 2 WRG 1959 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs 1 Z 1 WRG 1959) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, ist
§ 38
Abs 1 WRG 1959 nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 WRG 1959 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen, ist
Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, WRG 1959 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss
§ 41
WRG 1959, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss
Paragraph 41, WRG 1959, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind
Abs 4 leg cit so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs 3 und 4 WRG 1959 finden sinngemäß Anwendung.Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind
Absatz 4, leg cit so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 WRG 1959 finden sinngemäß Anwendung. Nach der klaren Anweisung in § 38 WRG 1959 ist der vorliegende Antrag nach § 41 WRG 1959 und den dazu anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 zu beurteilen.Nach der klaren Anweisung in Paragraph 38, WRG 1959 ist der vorliegende Antrag nach Paragraph 41, WRG 1959 und den dazu anzuwendenden Bestimmungen des WRG 1959 zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Parteistellung vorgebracht, dass sie das subjektive Recht habe, dass keine dem WRG widersprechende Genehmigung erteilt werde, wenn eine solche mit den Bestimmungen des WRG nicht übereistimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiere (vgl Ausführungen im Schriftsatz vom 11.02.2015). Damit ist sie allerdings nicht im Recht:Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Parteistellung vorgebracht, dass sie das subjektive Recht habe, dass keine dem WRG widersprechende Genehmigung erteilt werde, wenn eine solche mit den Bestimmungen des WRG nicht übereistimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiere vergleiche Ausführungen im Schriftsatz vom 11.02.2015). Damit ist sie allerdings nicht im Recht: Ein Verfahren nach § 111a WRG 1959 wurde im vorliegenden Fall ebenso wenig durchgeführt wie eines nach § 31c WRG
- Von der Beschwerdeführerin wird dazu zusammenfassend vorgebracht, dass nicht überprüft worden sei, ob mit dem Projekt nicht zwangsläufig auch entsprechende Sand- und Kiesentnahmen einhergehen müssten, weshalb zu prüfen sei, ob nicht auch ein Verfahren nach § 31c WRG 1959 zwingend erforderlich sei. Ein Verfahren nach Paragraph 111 a, WRG 1959 wurde im vorliegenden Fall ebenso wenig durchgeführt wie eines nach Paragraph 31 c, WRG
- Von der Beschwerdeführerin wird dazu zusammenfassend vorgebracht, dass nicht überprüft worden sei, ob mit dem Projekt nicht zwangsläufig auch entsprechende Sand- und Kiesentnahmen einhergehen müssten, weshalb zu prüfen sei, ob nicht auch ein Verfahren nach Paragraph 31 c, WRG 1959 zwingend erforderlich sei. Dazu wird zunächst festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und ein Antrag auf Gewinnung von Sand und Kies nicht gestellt wurde. Beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren – handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Dass mit einer Flussaufweitung zwangsläufig Bewegungen von Sand- und Kiesmaterial verbunden sind, führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenso noch nicht dazu, dass dadurch eine gesonderte Genehmigungspflicht nach § 31c WRG 1959 ausgelöst würde. Auch aus den in den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1969 angeführten Intentionen des Gesetzgebers (abgebildet bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K2 zu § 31c WRG 1959) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass von diesem Genehmigungstatbestand Abbauvorhaben, insbesondere Trockenbaggerungen (vgl bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 zu § 31c WRG 1959) erfasst werden sollen. Dass mit einer Flussaufweitung zwangsläufig Bewegungen von Sand- und Kiesmaterial verbunden sind, führt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenso noch nicht dazu, dass dadurch eine gesonderte Genehmigungspflicht nach Paragraph 31 c, WRG 1959 ausgelöst würde. Auch aus den in den Erläuterungen zur WRG-Novelle 1969 angeführten Intentionen des Gesetzgebers (abgebildet bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K2 zu Paragraph 31 c, WRG 1959) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass von diesem Genehmigungstatbestand Abbauvorhaben, insbesondere Trockenbaggerungen vergleiche bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K3 zu Paragraph 31 c, WRG 1959) erfasst werden sollen. Zumal aber de facto jede flussbautechnische Maßnahme auch mit entsprechenden erdbautechnischen Maßnahmen verbunden ist, bedürfen derartige Maßnahmen nicht auch zusätzlich einer Genehmigung nach § 31c WRG 1959, sondern richtet sich das Verfahren in diesen Fällen ausschließlich nach dem
- Abschnitt des WRG 1959, ergänzt kraft ausdrücklicher Anordnung in § 41 Abs 4 WRG 1959 um die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs 3 und 4 WRG
- Zumal aber de facto jede flussbautechnische Maßnahme auch mit entsprechenden erdbautechnischen Maßnahmen verbunden ist, bedürfen derartige Maßnahmen nicht auch zusätzlich einer Genehmigung nach Paragraph 31 c, WRG 1959, sondern richtet sich das Verfahren in diesen Fällen ausschließlich nach dem
- Abschnitt des WRG 1959, ergänzt kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 um die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 WRG
- Schließlich wird dazu festgehalten, dass auch in einem Verfahren nach § 31c WRG 1959 von einer Gemeinde ausschließlich Fragen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser angesprochen werden können. Ein derartiges Vorbringen wurde von der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt erstattet; im Übrigen sind derartige Beeinträchtigungen auch nach den klaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auszuschließen.Schließlich wird dazu festgehalten, dass auch in einem Verfahren nach Paragraph 31 c, WRG 1959 von einer Gemeinde ausschließlich Fragen betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser angesprochen werden können. Ein derartiges Vorbringen wurde von der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt erstattet; im Übrigen sind derartige Beeinträchtigungen auch nach den klaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auszuschließen. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf eine Parteistellung zur Wahrung des ihr nach § 13 Abs 3 WRG 1959 zustehenden Anspruches berufen. Nach § 13 Abs 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf eine Parteistellung zur Wahrung des ihr nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 zustehenden Anspruches berufen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Diese Bestimmung bezieht sich unmissverständlich auf die Einräumung von Wasserbenutzungsrechten nach dem zweiten Abschnitt des WRG 1959 und nicht auch auf andere Verfahren nach dem WRG 1959, wie hier etwa auf ein solches nach dem vierten Abschnitt über die Abwehr und Pflege der Gewässer. Anders als bei § 32 Abs 5 WRG 1959 findet sich für Maßnahmen nach dem
- Abschnitt des WRG 1959 auch keine Bestimmung im Wasserrechtsgesetz, die die für Wasserbenutzungen geltenden Bestimmungen für diese Verfahren für anwendbar erklären würden (vgl dazu zB VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). Diese Bestimmung bezieht sich unmissverständlich auf die Einräumung von Wasserbenutzungsrechten nach dem zweiten Abschnitt des WRG 1959 und nicht auch auf andere Verfahren nach dem WRG 1959, wie hier etwa auf ein solches nach dem vierten Abschnitt über die Abwehr und Pflege der Gewässer. Anders als bei Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 findet sich für Maßnahmen nach dem
- Abschnitt des WRG 1959 auch keine Bestimmung im Wasserrechtsgesetz, die die für Wasserbenutzungen geltenden Bestimmungen für diese Verfahren für anwendbar erklären würden vergleiche dazu zB VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). Schließlich wird zu den im Zusammenhang mit den behaupteten negativen Folgen für den Hochwasserschutz und die Lawinengefährdung vorgebrachten Argumenten festgehalten, dass der beschwerdeführenden Gemeinde auch dazu gesetzlich ein Mitspracherecht nicht eingeräumt ist (vgl VwGH 14.12.2000, 98/07/0043).Schließlich wird zu den im Zusammenhang mit den behaupteten negativen Folgen für den Hochwasserschutz und die Lawinengefährdung vorgebrachten Argumenten festgehalten, dass der beschwerdeführenden Gemeinde auch dazu gesetzlich ein Mitspracherecht nicht eingeräumt ist vergleiche VwGH 14.12.2000, 98/07/0043). In Summe räumt das Wasserrechtgesetz der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren daher eine Parteistellung nicht ein. Die Gemeinde hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Trinkwasserversorgung der Gemeinde durch die Umsetzung des Vorhabens gefährdet wäre. Das im Rahmen des nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchgeführte Verfahren hat allerdings genauso ohne Zweifel ergeben, dass weder eine Gefährdung der Trink- oder Nutzwasserversorgung, noch der bestehenden Abwasserentsorgung der Gemeinde zu befürchten steht, noch eine Erhöhung der Hochwassergefährdung bzw der Gefährdung durch Lawinen oder Muren. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten; lediglich in Bezug auf die behauptete Gefährdung durch Muren und Lawinen hat sie die Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragt. Zumal der Gemeinde dazu aber in einem Verfahren nach dem WRG 1959 ein Mitspracherecht wie dargestellt nicht zukommt, war von der Einholung eines wildbachtechnischen Gutachtens abzusehen. In Summe war daher die Beschwerde der Marktgemeinde S betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zurückzuweisen. Zum Verfahren nach dem TNSchG 2005: In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden
§ 43Abs 4 TNSch
G 2005 zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden
Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Im Rahmen des TNSchG 2005 kommen den Gemeinden nach der Judikatur (VwGH 27.03.2014, 2011/10/0214) subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl E
- März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt (vgl E
- Oktober 2013, 2013/10/0152). Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Kann die angefochtene Entscheidung raumplanerische Interessen der Gemeinde berühren, ist die Beschwerde zulässig (siehe Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG; Erk des VwGH vom
- März 1998, 97/10/0145).Im Rahmen des TNSchG 2005 kommen den Gemeinden nach der Judikatur (VwGH 27.03.2014, 2011/10/0214) subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche E
- März 1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in jenem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt vergleiche E
- Oktober 2013, 2013/10/0152). Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Kann die angefochtene Entscheidung raumplanerische Interessen der Gemeinde berühren, ist die Beschwerde zulässig (siehe Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG; Erk des VwGH vom
- März 1998, 97/10/0145).
§ 29Abs 1 lit a TNSch
G 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs 2 und 3 leg cit nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt.
Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Absatz 2 und 3 leg cit nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz ergibt, werden durch das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt. Vielmehr ist das eingereichte Projekt nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz gleich wie nach jenen des Landesumweltanwalts mit einer Vielzahl positiver Folgen für den Naturschutz verbunden. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat dieser Feststellung auch eine Feststellung des Ist-Zustandes der Isel im relevanten Bereich zu Grunde gelegt, wonach es sich dabei um einen bis dato strukturarmen Abschnitt der Isel handelt, nach den Ausführungen des Amtssachverständigen um „den schlechtesten“ im Verlauf der gesamten Isel. Zumal durch die Verwirklichung des Vorhabens nach der fachlich unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz die Interessen des Naturschutzes nicht negativ berührt werden, sondern das Vorhaben vielmehr ausdrücklich als im Interesse des Naturschutzes gelegen bewertet wurde, bestand für das Vorhaben ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, ohne dass dazu eine Interessensabwägung im Sinne des § 29 Abs 1 lit b TNschG 2005 durchzuführen gewesen wäre. Zumal durch die Verwirklichung des Vorhabens nach der fachlich unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz die Interessen des Naturschutzes nicht negativ berührt werden, sondern das Vorhaben vielmehr ausdrücklich als im Interesse des Naturschutzes gelegen bewertet wurde, bestand für das Vorhaben ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, ohne dass dazu eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNschG 2005 durchzuführen gewesen wäre. Eine Rechtswidrigkeit der Erteilung der Genehmigung konnte von der Beschwerdeführerin indes auch nicht aufgezeigt werden: Soweit sie indirekt die Vollständigkeit des Antrages bezweifelt, zumal eine in der Beschreibung des Vorhabens angesprochene Wegverlegung in den weiteren Unterlagen keinen Niederschlag gefunden habe, so wird abermals festgehalten, dass bei einem Projektgenehmigungsverfahren Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist (vgl etwa VwGH 20.01.2015, 2013/05/0104). Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überprüfen, welche allenfalls weiteren Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind oder nicht. Gleiches gilt für das Verfahren vor der belangten Behörde, weshalb die Beschwerdeführerin damit insgesamt eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nach nachzuweisen vermag.Eine Rechtswidrigkeit der Erteilung der Genehmigung konnte von der Beschwerdeführerin indes auch nicht aufgezeigt werden: Soweit sie indirekt die Vollständigkeit des Antrages bezweifelt, zumal eine in der Beschreibung des Vorhabens angesprochene Wegverlegung in den weiteren Unterlagen keinen Niederschlag gefunden habe, so wird abermals festgehalten, dass bei einem Projektgenehmigungsverfahren Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist vergleiche etwa VwGH 20.01.2015, 2013/05/0104). Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überprüfen, welche allenfalls weiteren Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind oder nicht. Gleiches gilt für das Verfahren vor der belangten Behörde, weshalb die Beschwerdeführerin damit insgesamt eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nach nachzuweisen vermag. Gleich verhält es sich mit den behaupteten Mängeln des Verfahrens vor der belangten Behörde: Soweit nämlich die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht werden, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt (vgl etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache hat sich daran auch im Beschwerde-verfahren nichts geändert. Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften konnten daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl dazu auch VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).Gleich verhält es sich mit den behaupteten Mängeln des Verfahrens vor der belangten Behörde: Soweit nämlich die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht werden, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt vergleiche etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache hat sich daran auch im Beschwerde-verfahren nichts geändert. Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften konnten daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen vergleiche dazu auch VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Zur behaupteten Unzulässigkeit der Errichtung eines Steges/der Aussichtsplattform auf Grund einer Situierung derselben in der roten Gefahrenzone wird festgehalten, dass diese Frage im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu klären ist, zumal das Tiroler Naturschutzgesetz dazu keinerlei Regelungen beinhaltet. Es ist daher vielmehr einem allenfalls durchzuführenden Verfahren beispielsweise nach der TBO oder anderen Rechtsvorschriften vorbehalten festzustellen, inwieweit es sich dabei überhaupt um genehmigungspflichtige bauliche Anlagen handelt und ob die Errichtung derselben zulässig ist oder nicht. Gegenstand des naturschutzrechtlichen Verfahrens ist daher nur, wie sich die Verwirklichung des Vorhabens auf die Interessen des Naturschutzes auswirkt, die Nutzungssicherheit einer baulichen Anlage für Menschen ist grundsätzlich nicht in einem derartigen Verfahren abzuklären, soweit dies nicht etwa zur Darlegung öffentlicher Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung erforderlich sein sollte. Dies ist aber wie bereits ausgeführt vorliegend auf Grund des Rechtsanspruches auf Erteilung einer Genehmigung mangels negativer Berührung der Interessen des Naturschutzes nicht der Fall. Was schließlich die im Rechtsmittel befürchtete „provozierte“ (Wieder)Ansiedlung einer bestimmten geschützten Pflanzenart (der Deutschen Tamariske) und die damit allenfalls verbundenen Erschwernisse für im anliegenden Gewerbegebiet situierten Betriebe betrifft, so ist dieses Argument von vornherein nicht dazu geeignet, eine Rechtswidrigkeit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2015 darzutun. Vielmehr entspräche es den Intentionen des Tiroler Naturschutzgesetzes, wenn sich geschützte seltene Pflanzenarten nach einem Fluss-aufweitungsprojekt wieder einfinden würden (vgl § 1 Abs 1 lit c TNSchG 2005). Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nach dem TNSchG 2005 kann damit in keinem Fall argumentiert werden.Was schließlich die im Rechtsmittel befürchtete „provozierte“ (Wieder)Ansiedlung einer bestimmten geschützten Pflanzenart (der Deutschen Tamariske) und die damit allenfalls verbundenen Erschwernisse für im anliegenden Gewerbegebiet situierten Betriebe betrifft, so ist dieses Argument von vornherein nicht dazu geeignet, eine Rechtswidrigkeit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2015 darzutun. Vielmehr entspräche es den Intentionen des Tiroler Naturschutzgesetzes, wenn sich geschützte seltene Pflanzenarten nach einem Fluss-aufweitungsprojekt wieder einfinden würden vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005). Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nach dem TNSchG 2005 kann damit in keinem Fall argumentiert werden. Zur vorgenommenen Spruchverbesserung wird daher abschließend klargestellt, dass Antragstellerin im vorliegenden Fall die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann als Bundeswasserbauverwaltung ist (vgl dazu etwa auch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
- Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl Nr 280/1969). Die belangte Behörde hat die Antragstellerin im Spruch mit „Bundeswasserbauverwaltung“ bezeichnet und den angefochtenen Bescheid an „die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Wege des Baubezirksamtes T“ zugestellt. Als Antragstellerin ist die „Bundeswasserbauverwaltung Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung“ aufgetreten (vgl Schriftsatz vom 21.10.2014), wobei dieses Schreiben wiederum für den Landeshauptmann gefertigt wurde. Zur vorgenommenen Spruchverbesserung wird daher abschließend klargestellt, dass Antragstellerin im vorliegenden Fall die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann als Bundeswasserbauverwaltung ist vergleiche dazu etwa auch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
- Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, Bundesgesetzblatt Nr 280 aus 1969,). Die belangte Behörde hat die Antragstellerin im Spruch mit „Bundeswasserbauverwaltung“ bezeichnet und den angefochtenen Bescheid an „die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Wege des Baubezirksamtes T“ zugestellt. Als Antragstellerin ist die „Bundeswasserbauverwaltung Tirol, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung“ aufgetreten vergleiche Schriftsatz vom 21.10.2014), wobei dieses Schreiben wiederum für den Landeshauptmann gefertigt wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Nur wenn nicht klar ist, wer Bescheidadressat ist, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Nur wenn nicht klar ist, wer Bescheidadressat ist, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Eine Zusammenschau der Erklärung der Antragstellerin, der Formulierung im bekämpften Bescheid und der Verordnung BGBl Nr 280/1969 ergibt für das Landesverwaltungsgericht Tirol ohne jeden Zweifel, dass Antragstellerin im vorliegenden Fall die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann als Bundeswasserbauverwaltung ist. Auch dass – nach dem nicht weiter überprüften Vorbringen der Beschwerdeführerin – die „Umweltschutzabteilung“ des Landes als Förderungswerberin für das Projekt aufgetreten sei, vermag nichts daran zu ändern, dass eine Zusammenschau aus Spruch, Begründung, Zustellverfügung und anzuwendender Rechtslage ohne Zweifel erkennen lassen, wem die Bewilligung erteilt wurde. Die richtige Bezeichnung der Antragstellerin betrifft überdies eine Frage, zu der der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht gesetzlich nicht eingeräumt ist. Eine Zusammenschau der Erklärung der Antragstellerin, der Formulierung im bekämpften Bescheid und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 280 aus 1969, ergibt für das Landesverwaltungsgericht Tirol ohne jeden Zweifel, dass Antragstellerin im vorliegenden Fall die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann als Bundeswasserbauverwaltung ist. Auch dass – nach dem nicht weiter überprüften Vorbringen der Beschwerdeführerin – die „Umweltschutzabteilung“ des Landes als Förderungswerberin für das Projekt aufgetreten sei, vermag nichts daran zu ändern, dass eine Zusammenschau aus Spruch, Begründung, Zustellverfügung und anzuwendender Rechtslage ohne Zweifel erkennen lassen, wem die Bewilligung erteilt wurde. Die richtige Bezeichnung der Antragstellerin betrifft überdies eine Frage, zu der der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht gesetzlich nicht eingeräumt ist. Insgesamt war die Beschwerde daher nach Maßgabe der vorgenommenen Klarstellung der Bescheidadressatin in Bezug auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch Beschluss zurückzuweisen, in Bezug auf die naturschutzrechtliche Bewilligung durch Erkenntnis abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der Umfang der Parteistellung der Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren bereits hinreichend genau aus den anzuwendenden Bestimmungen sowie aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Im Übrigen erweisen sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen auch nicht als berechtigt, zumal die vorgebrachten Bedenken auf sachverständiger Ebene ohne Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden konnten. Auch betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgetreten, besteht doch nach den ebenfalls fachlich unwidersprochenen Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz kein Grund, der zur Versagung der beantragten Genehmigung führen könnte. Auch dazu hat die Beschwerdeführerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt konkret vorgebracht, woraus die Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Genehmigung nach dem TNSchG 2005 abzuleiten sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0218.9