den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer beleidigenden Schreibweise in der Eingabe vom xx.xx.xxxx auf Grundlage des § 34 Abs 2 AVG mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bestraft.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer beleidigenden Schreibweise in der Eingabe vom xx.xx.xxxx auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 2, AVG mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,-- bestraft. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringt, dass seines Erachtens die Kritik sachlich und nicht beleidigend gewesen sei. Er stelle die Frage, was die Sachbearbeiterin tun würde, wenn ihr jemand mit „Knast“ drohe, obwohl alles sachgemäß und zeitgemäß bearbeitet worden sei. Er fühle sich durch die Vorgangsweise der belangten Behörde verarscht und stellt die Frage, wieso nicht alles ordentlich gelesen werde. Sobald man etwas härter schreibe, scheine dies sofort gelesen zu werden, Hauptsache es gebe Geld. Er finde es schwach so zu argumentieren. Er fühle sich auch beleidigt und genötigt jedes Mal auf sehr unfreundliche Briefe der belangten Behörde zu antworten. Dies werde von der belangten Behörde aber immer ignoriert und mit neuen Schikanen bestraft. Er ersuche die Behörde ihren Job ordentlich zu machen. Ihm immer mit Knast zu drohen, obwohl er nichts gemacht habe, sei einfach nur frech. Das habe nichts mit beleidigender Schreibweise zu tun. Der Beschwerde angefügt ist eine Kopie der Anonymverfügung vom xx.xx.xxxx, der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom xx.xx.xxxx sowie der Strafverfügung vom xx.xx.xxxx. Außerdem findet sich in den Beilagen neben dem Mietvertrag für ein Wohnmobil samt Kopie des Reisedokuments des Mieters ein Schriftsatzwechsel mit der Polizei des Kantons G, Schweiz, der sich zwar offensichtlich auf denselben Lenker bezieht, ansonsten aber nicht mit dem vorliegenden Verfahren in Verbindung steht. Dem vorliegenden Verfahren nach § 34 AVG zu Grunde gelegen ist ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, übermittelt via Fax am xx.xx.xxxx, in welchem der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes ausführt:Dem vorliegenden Verfahren nach Paragraph 34, AVG zu Grunde gelegen ist ein Schriftsatz des Beschwerdeführers, übermittelt via Fax am xx.xx.xxxx, in welchem der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes ausführt: „vielen Dank für Ihren Brief vom xx.xx.xxxx. Diesen finde ich allerdings eine Bodenlose Frechheit! Bloß weil Sie keine Lust haben den Fall ordentlich zu bearbeiten jemanden mit einer Freiheitsstrafe zu drohen ist echt dreist! Bitte lesen Sie die Einsprüche ordentlich und senden nicht gleich so eine Dreistigkeit bloß weil das für Sie wohl weniger Arbeit ist. Ich habe auf wirklich alles ihren inkometenten Schreiben sofort reagiert und immer nur eine weitere aufforderung der Fahrerdaten bekommen. Sind sie zu inkompetent den Fall zu bearebeiten oder haben Sie einfach keine .Lust?lch habe besseres zu tun als mich mit so einem Schwachsinn zu befassen Ich hoffe Sie kommen mal in den Knast bloß weil jemand keinen Bock hat Briefe richtig zu lesen. Ich würde mich ja schämen so etwas zu schreiben! Ich sende ihnen anbei alle schreiben von ihnen die auch immer sofort bearbeitet worden sind. Bitte lesen Sie diese genau wirklich genau da stehen alle Daten wo Sie wollen. Ansonsten kann ich ihnen auch nicht mehr helfen. Da steht die genaue Adrese, die Ausweisdaten die Führerscheindaten und alle sonstigen relvanten Daten Bitte lesen Sie diese doch!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!“ Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freisteht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind
Abs 2 AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden.Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind
Paragraph 34, Absatz 2, AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden.
Abs 3 AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Paragraph 34, Absatz 3, AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Judikatur (vgl etwa VwGH 28.09.1995, 94/17/0427) vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959, ua). Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt.Eine beleidigende Schreibweise liegt nach der Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.09.1995, 94/17/0427) vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959, ua). Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wortsinn einer einzelnen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. Ein „animus iniurandi“, also eine Absicht zu beleidigen, fordert das Tatbild nicht. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn 1. sie sich auf die Sache beschränkt, 2. in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und 3. nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 34 Rz 18). vergleiche dazu etwa die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 34, Rz 18). Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom xx.xx.xxxx der Behörde der Dreistigkeit und der Inkompetenz bezichtigt und die Vorgangsweise der belangten Behörde als schwachsinnig bezeichnet. Außerdem unterstellt er der Behörde, dass diese keine Lust habe, den Fall ordentlich zu bearbeiten und wünscht dieser, dass sie „in den Knast“ komme, bloß weil jemand keinen Bock habe Belege richtig zu lesen. Mit diesen Formulierungen hat der Beschwerdeführer jedenfalls den Boden der sachlichen Kritik verlassen und ein Verhalten an den Tag gelegt, dass beim Umgang mit Behörden in Österreich nicht akzeptiert werden kann. An dieser Stelle sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer alle rechtlichen Mitteln zur Verfügung gestanden wären, gegen das Vorgehen der belangten Behörde rechtlich vorzugehen, beispielweise in einem Beschwerdeverfahren zu hinterfragen, inwiefern er seiner Auskunftspflicht
Dabei hätte der Beschwerdeführer auch vorbringen können, dass er durch den Nachweis eines schriftlichen Mietvertrages samt Kopie eines Reisedokuments des Mieters seiner Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG nachgekommen ist und eine erfolglos gebliebene Zustellung in Israel daher nicht ihm zuzurechnen ist. Mit einem derartigen Vorbringen hätte sich dann in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht zu befassen. An dieser Stelle sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer alle rechtlichen Mitteln zur Verfügung gestanden wären, gegen das Vorgehen der belangten Behörde rechtlich vorzugehen, beispielweise in einem Beschwerdeverfahren zu hinterfragen, inwiefern er seiner Auskunftspflicht
Paragraph 103, Absatz 2, KFG nachgekommen ist oder nicht. Dabei hätte der Beschwerdeführer auch vorbringen können, dass er durch den Nachweis eines schriftlichen Mietvertrages samt Kopie eines Reisedokuments des Mieters seiner Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nachgekommen ist und eine erfolglos gebliebene Zustellung in Israel daher nicht ihm zuzurechnen ist. Mit einem derartigen Vorbringen hätte sich dann in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht zu befassen. Diese Beweisführung ist aber jedenfalls in einer Form möglich, die den Anstand im Umgang mit Behörden und Gerichten in Österreich wahrt, ohne auf unsachlicher Ebene in beleidigender Weise an der Behörde Kritik zu üben. Im vorliegenden Fall war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf mehrfach unsachlicher Art und Weise der Behörde bzw der Sachbearbeiterin eine niedrige Gesinnung unterstellt, indem er sie implizit als faul, schwachsinnig und inkompetent bezeichnet. Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol der Behörde nicht zu widersprechen, soweit sie ein derartiges Vorgehen mit einer Ordnungsstrafe belegt. Der Beschwerdeführer wird daher nachdrücklich darauf hingewiesen, in Hinkunft seine Kritik in sachlicher Weise vorzubringen und allenfalls den in der Rechtsordnung vorgesehenen Weg zu bestreiten, nämlich behördliche Anordnungen im Rechtsmittelverfahren durch Beschwerde an das jeweils vorgesehene Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Das hier inkriminierte Schreiben lässt allerdings jeden Anstand vermissen, der in diesem Zusammenhang von einer Verfahrenspartei zu erwarten ist. Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur nicht an § 19 VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss (vgl zB VwSlg 14.064 A/1994). Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur nicht an Paragraph 19, VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss vergleiche zB VwSlg 14.064 A/1994). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Nochmals festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im besagten Schreiben mehrfach eine beleidigende Schreibweise angewendet hat. Außerdem ist auch die Beschwerde gegen die Ordnungsstrafe in einem Ton gehalten, der einer sachlichen Grundlage entbehrt: Wenn eine Verwaltungsstrafbehörde entsprechend der anzuwendenden Gesetze zusammen mit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (mag diese auch in Deutschland nicht vollstreckbar sein), so handelt sie nach den Vorgaben des Gesetzes. Dies als „mit dem Knast drohen“ zu bezeichnen und einer privaten Drohung gleichzusetzen und der Behörde überdies zu unterstellen, es gehe ihr nur um Geld, zeigt, dass die Ordnungsstrafe in der bisherigen Höhe offensichtlich noch zu keinem Umdenken geführt hat. Auch die in der Beschwerde wiederholten impliziten Unterstellungen (Ignoranz; Schikane) legen nicht nahe, dass die Strafe herabzusetzen wäre. Das gehäufte Anwenden unsubstantiierter Behauptungen, die einerseits der Behörde unterstellt, dass es dieser nur um Geld gehe, andererseits die Sachbearbeiterin disqualifiziert und diese als schwachsinnig bezeichnet, zeigt, dass die Höhe der Geldstrafe erforderlich ist um den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten nicht toleriert werden kann. Auch die Höhe der ausgesprochen Strafe war daher zu bestätigen. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher
GVG abgesehen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass die Schreibweise als beleidigend zu werten ist, ergibt sich aus der im Erkenntnis zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0927.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.