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{'item': 'LVwG-2015/22/1011-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1011-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Ing. A A, A GmbH, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.2.2015, Zl *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn Ing. A A, A GmbH, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 3.2.2015, Zl *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach der GewO 1994 zur Last gelegt. Er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, Adresse 1, Ort Y, zu vertreten, dass durch die genannte Unternehmung folgende das Emissionsverhalten der Betriebsanlage im oben genannten Standort nicht negativ beeinflussende Änderung nicht vorher angezeigt. „Umstellung der Heizungsanlage von Heizöl auf Erdgas mit 6.12.2013“. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 368 GewO 1994 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, GewO 1994 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Tatvorwurf bestritten. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung binnen 1 Jahr wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen und sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht eine Verfolgungshandlung die Verjährung. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Änderung der Betriebsanlage durch eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 anzeigepflichte Änderung, namentlich eine Änderung, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst, zur Last gelegt. Bei diesem Deliktstypus handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Strafbar ist die Herbeiführung eines strafbaren Zustandes, hier eben nach Ansicht der Behörde die Änderung der Betriebsanlage durch Umstellung der Heizungsanlage von Heizöl auf Erdgas. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Herstellung des entsprechenden Zustandes. Als Tatzeit wurde im Straferkenntnis der 6.12.2013 angeführt. Diese Tatzeit findet sich jedoch in den sonstigen Verfahrensschritten, insbesondere in den hier maßgeblichen Verfolgungshandlungen nicht (siehe etwa die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 27.1.2014). Vielmehr wurde dem Beschuldigten die Änderung der Betriebsanlage bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ohne jede Tatzeit vorgehalten. Damit wurde ihm jedoch ein wesentliches Sachverhaltselement dieser Verwaltungsübertretung, das den Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht erst konkretisiert, jedenfalls außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6.12.2013 auf diesen Zeitpunkt hingewiesen hat und die Behörde innerhalb eines Jahres ab diesem Datum eine Verfolgungshandlung erlassen hat (allerdings – wie erwähnt – ohne Tatzeitangabe) ist dabei irrelevant, kommt es doch allein darauf an, von welchem Verfolgungswillen die Behörde ausgeht, ob sie also von einer (hier grundsätzlich naheliegenden) Tatzeit 6.12.2013 ausgeht. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Änderung der Betriebsanlage durch eine nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 anzeigepflichte Änderung, namentlich eine Änderung, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst, zur Last gelegt. Bei diesem Deliktstypus handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Strafbar ist die Herbeiführung eines strafbaren Zustandes, hier eben nach Ansicht der Behörde die Änderung der Betriebsanlage durch Umstellung der Heizungsanlage von Heizöl auf Erdgas. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Herstellung des entsprechenden Zustandes. Als Tatzeit wurde im Straferkenntnis der 6.12.2013 angeführt. Diese Tatzeit findet sich jedoch in den sonstigen Verfahrensschritten, insbesondere in den hier maßgeblichen Verfolgungshandlungen nicht (siehe etwa die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 27.1.2014). Vielmehr wurde dem Beschuldigten die Änderung der Betriebsanlage bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ohne jede Tatzeit vorgehalten. Damit wurde ihm jedoch ein wesentliches Sachverhaltselement dieser Verwaltungsübertretung, das den Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht erst konkretisiert, jedenfalls außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6.12.2013 auf diesen Zeitpunkt hingewiesen hat und die Behörde innerhalb eines Jahres ab diesem Datum eine Verfolgungshandlung erlassen hat (allerdings – wie erwähnt – ohne Tatzeitangabe) ist dabei irrelevant, kommt es doch allein darauf an, von welchem Verfolgungswillen die Behörde ausgeht, ob sie also von einer (hier grundsätzlich naheliegenden) Tatzeit 6.12.2013 ausgeht. Erste taugliche Verfolgungshandlung war sohin das angefochtene Straferkenntnis. Damit wurde jedoch innerhalb der 1-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt und ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1011.1

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