RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0599-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des/der
- a)C D und
- b)A B, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 27.01.2015, Zahl 1*1-*/Hnr.***-2014, betreffend einen Beseitigungsauftrag sowie ein Benützungsverbot nach der TBO 2011 in Bezug auf eine Photovoltaikanlage auf dem Grundstück **3/4 GB S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als das ausgesprochene Benützungsverbot gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Rechtsmittelwerberin C D ersatzlos aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde teilweise und insofern Folge gegeben, als das ausgesprochene Benützungsverbot gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Rechtsmittelwerberin C D ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung mit 15.06.2015 neu festgelegt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung mit 15.06.2015 neu festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2015 hat die Bürgermeisterin der Gemeinde S auf der Grundlage des § 39 TBO 2011 Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.01.2015 hat die Bürgermeisterin der Gemeinde S auf der Grundlage des Paragraph 39, TBO 2011 - den Beschwerdeführern die Beseitigung einer näher beschriebenen Photovoltaikanlage auf dem Grundstück **3/4 GB S bis längstens 13.03.2015 aufgetragen (Spruchpunkt I.) sowie- den Beschwerdeführern die Beseitigung einer näher beschriebenen Photovoltaikanlage auf dem Grundstück **3/4 GB S bis längstens 13.03.2015 aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie - den Beschwerdeführern die weitere Benützung der in Rede stehenden Photovoltaikanlage untersagt (Spruchpunkt II.), - den Beschwerdeführern die weitere Benützung der in Rede stehenden Photovoltaikanlage untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei weiters im Kostenspruch des angefochtenen Bescheides eine Kommissionsgebühr von Euro 13,-- zur Vorschreibung gelangte. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Gemeinde S zusammengefasst aus, dass im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheines am 11.11.2014 festgestellt werden habe müssen, dass auf dem Grundstück **3/4 GB S eine frei stehende Photovoltaikanlage konsenslos und im Mindestabstandsbereich errichtet worden sei. Dabei handle es sich um eine bauliche Anlage, die mit dem Erdboden verbunden sei. Zur Herstellung der zimmermannsmäßigen Holzkonstruktion, auf der die Module der Photovoltaikanlage montiert seien, seien bautechnische und statische Kenntnisse erforderlich und würden bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, da sowohl Winddruck als auch Windsog auf die Konstruktion wirken würden, was sich aus den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ergebe. Die Photovoltaikanlage diene auch nicht dem Schutz von Sachen. Abgesehen von einer formlosen Anfrage des Ing. F vom 05.09.2014 sei kein Bauansuchen und auch keine Bauanzeige im Zusammenhang mit der Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage bei der Baubehörde eingebracht worden. Eine Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Photovoltaikanlage nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes könne nicht angenommen werden, weswegen diese Anlage der Tiroler Bauordnung unterliege.Eine Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Photovoltaikanlage nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes könne nicht angenommen werden, weswegen diese Anlage der Tiroler Bauordnung unterliege. Nachdem die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage weder der Bestimmung des § 21 Abs 3 lit e TBO 2011 unterstellt werden könne noch einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 darstelle, erweise sich diese als bewilligungspflichtig. Nach den baurechtlichen Bestimmungen für den Mindestabstandsbereich sei die in der Mindestabstandsfläche situierte Photovoltaikanlage nicht genehmigungsfähig.Nachdem die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage weder der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 unterstellt werden könne noch einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 darstelle, erweise sich diese als bewilligungspflichtig. Nach den baurechtlichen Bestimmungen für den Mindestabstandsbereich sei die in der Mindestabstandsfläche situierte Photovoltaikanlage nicht genehmigungsfähig. Da vorliegend eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei, sei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 deren Beseitigung aufzutragen gewesen.Da vorliegend eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei, sei nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 deren Beseitigung aufzutragen gewesen. Weiters habe die Benützung der konsenslosen Anlage gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 untersagt werden müssen.Weiters habe die Benützung der konsenslosen Anlage gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 untersagt werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der C D und des A B, mit welcher die Vernehmung der beiden Beschwerdeführer, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides hinsichtlich C D und die Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich A B beantragt wurden. In eventu wurde die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend begehrt, dass eine Nichtuntersagung der Errichtung der Photovoltaikanlage ausgesprochen werde. Weiters in eventu wurde die Bescheidbehebung verbunden mit dem Auftrag an die Baubehörde beantragt, in erster Instanz das Verfahren fortzusetzen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin C D keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage gesetzt habe, weswegen gegen sie zwangsläufig kein Beseitigungsauftrag und auch keine Benutzungsuntersagung ergehen hätten dürfen. Das E-Mail vom 05.09.2014 des Ing. F sei von der belangten Behörde rechtsirrig lediglich als Anfrage gewertet worden, richtigerweise sei diese Eingabe als Bauanzeige zu qualifizieren, zumal der Eingabe Skizzen und Fotos beigeschlossen gewesen seien. Die Baubehörde wäre bei Annahme eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens verpflichtet gewesen, vom Bauwerber weitere Unterlagen anzufordern oder allenfalls eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen. Nachdem dies unterlassen worden sei, sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die gegenständliche Anlage sei in der Tiroler Bauordnung nicht explizit geregelt, was ein Blick auf die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit e TBO 2011 zeige, jedoch sei davon auszugehen, dass eine Bauanzeige im Sinne des § 21 Abs 2 TBO 2011 genüge.Die gegenständliche Anlage sei in der Tiroler Bauordnung nicht explizit geregelt, was ein Blick auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 zeige, jedoch sei davon auszugehen, dass eine Bauanzeige im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 genüge. Die Beschwerde sei damit begründet. 3) Am 08.04.2015 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, in deren Rahmen die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers A B erfolgte und in welcher auch ein baufachlicher Sachverständiger zu den Fragestellungen - des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage und - der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung der strittigen Anlage einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei Gelegenheit zur Befragung des baufachlichen Sachverständigen geboten, zudem konnten sie zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Von den Rechtsmittelwerbern wurde anlässlich der Verhandlung vom 08.04.2015 auf die zunächst beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin C D verzichtet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die Bürgermeisterin der Gemeinde S hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 sowie Abs 6 lit a der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt.Die Bürgermeisterin der Gemeinde S hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, sowie Absatz 6, Litera a, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(2)–
(5)…
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der Beschwerde wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs 3 lit e TBO 2011 vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage im Gesetz nicht explizit geregelt sei, jedoch davon auszugehen sei, dass eine Bauanzeige dafür im Sinne des § 21 Abs 2 TBO 2011 genüge, welches Beschwerdevorbringen das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Anlass nimmt, vorweg die Fragen einer Klärung zuzuführen, inwieweit die streitverfangene Photovoltaikanlage den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 untersteht und ob für diese Anlage – entsprechend den Beschwerdeausführungen – bloß Anzeigepflicht oder doch – wie von der belangten Behörde angenommen – Bewilligungspflicht besteht. In der Beschwerde wird nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage im Gesetz nicht explizit geregelt sei, jedoch davon auszugehen sei, dass eine Bauanzeige dafür im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 genüge, welches Beschwerdevorbringen das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Anlass nimmt, vorweg die Fragen einer Klärung zuzuführen, inwieweit die streitverfangene Photovoltaikanlage den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 untersteht und ob für diese Anlage – entsprechend den Beschwerdeausführungen – bloß Anzeigepflicht oder doch – wie von der belangten Behörde angenommen – Bewilligungspflicht besteht. Dazu wurde vom erkennenden Gericht ein baufachlicher Sachverständiger dem Beschwerdeverfahren beigezogen und hat dieser zu den an ihn herangetragenen Fragestellungen, - ob die fachgerechte Herstellung der gegenständlich frei stehenden Photovoltaikanlage bautechnischer Kenntnisse bedarf und - ob allgemeine bautechnische Erfordernisse durch die Errichtung der strittigen Photovoltaikanlage wesentlich berührt werden, gutachterlich wie folgt Stellung bezogen, wobei er sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung darlegte und auch Fragen der Verfahrensparteien dazu beantwortete: „Richtig ist, dass ich mich mit der gegenständlichen Angelegenheit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Gst **3/4 KG S über Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol befasst habe. Ich habe dazu auch eine schriftliche Stellungnahme verfasst, nämlich jene vom 17.03.2015, welche ich nunmehr über Ersuchen durch das Gericht mündlich wie folgt ausführe: Die bereits errichtete Photovoltaikanlage befindet sich auf dem Gst **3/4 KG S an der südseitigen Grundstücksgrenze zu Gst **3/1 KG S. Die Anlage besteht aus 16 PV-Modulen mit den Abmessungen 0,99 x 1,66 m, hat eine Gesamtlänge von 16,48 m und eine Gesamtleistung von 4 kW. Die Gesamtfläche beträgt somit 26,4 m². Die Module sind in einem Abstand von ca 1,20 m bis 2,52 m zur Grundstücksgrenze situiert und haben einen Aufstellungswinkel von 40°, wodurch sich ein höchster Punkt der Anlage von 2 m ergibt. Die Module wurden auf einer zimmermannsmäßigen Holzkonstruktion montiert und mittels Stahlschuhen im Erdboden verankert. Im Konkreten wurden vorgefertigte Stahlschuhe (Einschlaghülsen) in den Boden eingeschlagen und in diese die tragenden Säulen eingeschoben, letztere bestehen aus Kanthölzern. Insgesamt wurden 14 solcher Steher für die Auflagerung der Module erstellt. Zur Aussteifung der Säulenkonstruktion untereinander wurden Bretter angebracht. Im oberen Bereich wurden die Säulen unter 40° abgeschrägt und zur Längsaussteifung ca 10 cm breite Bretter aufgebracht. Zur Montage der einzelnen Module wurden zusätzliche Holzlatten befestigt und wurden auf dieser Lattung in weiterer Folge die Klemmschienen für die Module angebracht. Bezüglich der Fragestellung, ob die fachgerechte Herstellung der gegenständlich frei stehenden Photovoltaikanlage bautechnischer Kenntnisse bedarf, bin ich zur fachlichen Meinung gelangt, dass sehr wohl bautechnische Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage notwendig sind. So sind schon die Konstruktionselemente entsprechend zu dimensionieren und sind zusätzlich auch die notwendigen Aussteifungen vorzunehmen, damit die zu erwartenden Lasten von der Konstruktion aufgenommen und in den Untergrund schadlos abgeleitet werden können. Auch die Abstände der Säulen sind diesbezüglich entsprechend zu wählen, ebenso sind die verwendeten Einschlaghülsen auf die zu erwartenden Kräfte abzustimmen. Bezüglich der auf die Konstruktion einwirkenden Kräfte ist anzuführen: Zunächst die Eigenlast der Konstruktion, weiters die am Aufstellungsort zu erwartenden Wind- und Schneelasten. All diese Kräfte müssen von der Konstruktion aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden. Weiters ist die elektrische Installation fachgerecht herzustellen, da im Gegenstandsfall mit Gleichstrom gearbeitet wird und die Photovoltaikelemente so lange Strom erzeugen, als Licht auf diese Elemente fällt. Würden die Steckverbindungen gelöst, da sie beispielsweise nicht fachgerecht hergestellt worden sind, bestünde die Gefahr eines Lichtbogens und unter Umständen einer Brandauslösung. Um dies zu vermeiden, müssen die Steckverbindungen entsprechend fachgerecht hergestellt werden, was entsprechender technischer Kenntnisse erfordert. Zur Fragestellung, ob allgemeine bautechnische Erfordernisse bei der Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage wesentlich berührt werden, vertrete ich die fachliche Meinung, dass dies der Fall ist, da einerseits die Standsicherheit der gegenständlichen Konstruktion gewährleistet sein muss, ebenso deren mechanische Festigkeit. Diese Aspekte haben wiederum Auswirkungen auf die notwendige Nutzungssicherheit der gegenständlichen Photovoltaikanlage, um Gefährdungen für Menschen hintanzuhalten. Auch hier ist wiederum auf die Notwendigkeit der fachgerechten Herstellung der Leitungen zusätzlich zu verweisen, um einen entsprechenden vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten, was wiederum Auswirkungen auf die Nutzungssicherheit der gegenständlichen Anlage hat. Über Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass er keinen Lokalaugenschein durchgeführt hat, vielmehr hat er die an ihn herangetragenen Fragestellungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen beantwortet. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte der Sachverständige aus, dass er raumordnerische Gesichtspunkte im Gegenstandsfall nicht geprüft hat. Ebenso wenig habe ich geprüft, ob für den gegenständlichen Bauplatz ein Bebauungsplan vorliegt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, ob durch die Erlassung eines entsprechenden Bebauungsplanes die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Grundparzelle **3/1 KG S ermöglicht werden könnte, führte der Sachverständige aus, dass seinem Wissen nach grundsätzlich die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht dazu dienen soll, die nach der TBO geltenden Abstandsvorschriften zu unterlaufen. Grundsätzlich ist es auch so, dass bei der Erlassung von Bebauungsplänen von den Gemeinden ein entsprechendes raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt wird. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass im Gegenstandsfall die strittige Photovoltaikanlage im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Grundparzelle **3/1 KG S errichtet worden ist.“ Mit Blick auf diese gutachterlichen Darlegungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen baufachlichen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Grundstück **3/4 GB S den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 untersteht. Vorweg ist diesbezüglich festzustellen, dass die vorliegende Photovoltaikanlage angesichts ihrer Gesamtleistung von 4 kW, welche vom Beschwerdeführer A B anlässlich seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 08.04.2015 bestätigt worden ist, nicht der Bewilligungspflicht nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003 unterliegt, da dafür eine Engpassleistung von mehr als 100 kW erforderlich wäre. Vorweg ist diesbezüglich festzustellen, dass die vorliegende Photovoltaikanlage angesichts ihrer Gesamtleistung von 4 kW, welche vom Beschwerdeführer A B anlässlich seiner Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 08.04.2015 bestätigt worden ist, nicht der Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003 unterliegt, da dafür eine Engpassleistung von mehr als 100 kW erforderlich wäre. Folglich ist die verfahrensbetroffene Photovoltaikanlage nicht nach § 1 Abs 3 lit c TBO 2011 vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen.Folglich ist die verfahrensbetroffene Photovoltaikanlage nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Wie vom baufachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wurde, handelt es sich bei der streitverfangenen Photovoltaikanlage um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit die in Rede stehende Photovoltaikanlage als bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren ist. Wie vom baufachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wurde, handelt es sich bei der streitverfangenen Photovoltaikanlage um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, womit die in Rede stehende Photovoltaikanlage als bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren ist. Mit Bedachtnahme auf die Fläche der strittigen Photovoltaikanlage von über 20 m² und mit Blick darauf, dass diese frei stehend errichtet wurde und in keine Dach- oder Wandfläche integriert wurde, kommt vorliegend auch nicht die Bestimmung des § 21 Abs 3 lit e TBO 2011 zum Tragen, wonach für die in dieser Bestimmung näher beschriebenen Photovoltaikanlagen weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sind, wie dies auch bereits von den Beschwerdeführern zutreffend erkannt worden ist.Mit Bedachtnahme auf die Fläche der strittigen Photovoltaikanlage von über 20 m² und mit Blick darauf, dass diese frei stehend errichtet wurde und in keine Dach- oder Wandfläche integriert wurde, kommt vorliegend auch nicht die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 zum Tragen, wonach für die in dieser Bestimmung näher beschriebenen Photovoltaikanlagen weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sind, wie dies auch bereits von den Beschwerdeführern zutreffend erkannt worden ist. Da die streitverfangene Photovoltaikanlage frei stehend errichtet wurde und nicht als untergeordneter Bauteil bei einer bestehenden baulichen Anlage angebracht wurde, greift im vorliegenden Beschwerdefall auch nicht die Bestimmung des § 21 Abs 2 lit a TBO 2011, wonach nur eine Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen ist, wenn bloß ein untergeordneter Bauteil (vgl dazu § 2 Abs 16 TBO 2011) an einer bestehenden baulichen Anlage angebracht wird. Da die streitverfangene Photovoltaikanlage frei stehend errichtet wurde und nicht als untergeordneter Bauteil bei einer bestehenden baulichen Anlage angebracht wurde, greift im vorliegenden Beschwerdefall auch nicht die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011, wonach nur eine Bauanzeige bei der Baubehörde einzubringen ist, wenn bloß ein untergeordneter Bauteil vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011) an einer bestehenden baulichen Anlage angebracht wird. Dafür fehlt es vorliegend an einer am Aufstellungsort der strittigen Photovoltaikanlage vormals bereits bestandenen baulichen Anlage. Mit Blick auf den Umstand, dass der beigezogene baufachliche Sachverständige einleuchtend und überzeugend dargetan hat, dass die Errichtung der streitverfangenen Photovoltaikanlage nicht nur bautechnischer Kenntnisse bedarf, sondern auch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, ist gegenständlich der Bewilligungstatbestand des § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 als verwirklicht anzusehen. Mit Blick auf den Umstand, dass der beigezogene baufachliche Sachverständige einleuchtend und überzeugend dargetan hat, dass die Errichtung der streitverfangenen Photovoltaikanlage nicht nur bautechnischer Kenntnisse bedarf, sondern auch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, ist gegenständlich der Bewilligungstatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 als verwirklicht anzusehen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die verfahrensbetroffene Photovoltaikanlage baubewilligungspflichtig ist. 2) Von dieser baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage ausgehend, erweisen sich sowohl der Beseitigungsauftrag als auch die Benützungsuntersagung auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des § 39 TBO 2011 als rechtskonform, liegt doch unbestrittenermaßen keine baurechtliche Bewilligung für die bereits auf dem Grundstück **3/4 GB S errichtete Photovoltaikanlage vor.Von dieser baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage ausgehend, erweisen sich sowohl der Beseitigungsauftrag als auch die Benützungsuntersagung auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des Paragraph 39, TBO 2011 als rechtskonform, liegt doch unbestrittenermaßen keine baurechtliche Bewilligung für die bereits auf dem Grundstück **3/4 GB S errichtete Photovoltaikanlage vor. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt zu beurteilen und war daher mit Beschwerdeabweisung vom erkennenden Gericht vorzugehen. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, wobei vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Leistungsfrist so bemessen wurde, dass diese im Vergleich zum Verfahren der Erstinstanz nicht verkürzt wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung zu bewerkstelligen, haben die Beschwerdeführer gar nicht eingewendet. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts kann die aufgetragene Leistung auch durchaus fristgerecht erbracht werden, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer A B bestätigt wurde, wenn er bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 08.04.2015 über Befragung durch das Gericht angegeben hat, dass die streitverfangene Photovoltaikanlage in einem Zeitraum von ca 1,5 Monaten errichtet wurde, sodass für deren Demontage im Zuge der aufgetragenen Entfernung ein etwa gleicher Zeitraum mehr als ausreichend zu beurteilen ist. Aufgrund dieser Überlegungen wurde in etwa ein gleicher Zeitraum für die Erfüllung der aufgetragenen Leistung - wie von der belangten Behörde - bestimmt. Zudem war das ausgesprochene Benützungsverbot in Ansehung der Beschwerdeführerin C D ersatzlos zu beheben (nicht jedoch in Ansehung des Beschwerdeführers A B), da diese die strittige Photovoltaikanlage gar nicht benützt, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird. 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu – soweit nicht ohnehin schon auf die Beschwerdeargumentation eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
- a)Die Beschwerdeführer rügen, dass das E-Mail vom 05.09.2014 des Ing. F von der belangten Behörde rechtsrichtig als Bauanzeige gewertet hätte werden müssen, zumal dieser Eingabe Skizzen und Fotos beigeschlossen gewesen wären. Nach der Auffassung der Rechtsmittelwerber hätte jedenfalls vor der Erlassung des bekämpften Bescheides eine Entscheidung über diese Baueingabe erfolgen müssen. Diesem Vorbringen ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang; es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl dazu etwa beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zahl 2012/21/0082).Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang; es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche dazu etwa beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zahl 2012/21/0082). Mit dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten E-Mail des Ing. F vom 05.09.2014 wurde nach einer Projektbeschreibung, wobei zum besseren Verständnis Skizzen und ein Foto angeschlossen wurden, folgendes Begehren an die Bürgermeisterin der Gemeinde S als Baubehörde herangetragen, und zwar wortwörtlich wie folgt: „Bitte um Abklärung ob eine Bauanzeige genügt bzw welche Auflagen auferlegt werden um die Anlage am gewünschten Ort bzw Größe errichten zu können.“ Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verbietet nun schon der Wortlaut der Eingabe vom 05.09.2014 eine Interpretation derselben als Bauanzeige, wird doch mit dieser Eingabe klar und unmissverständlich „um Abklärung, ob eine Bauanzeige genügt,“ ersucht, was nun nicht so gedeutet werden kann, dass mit der Eingabe bereits eine Bauanzeige erstattet worden ist. Diese Sichtweise wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer A B mit einer weiteren Eingabe an die Bürgermeisterin der Gemeinde S, nämlich mit jener vom 09.12.2014, neuerlich „um Bekanntgabe, ob zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eine Bauanzeige oder eine Bauverhandlung notwendig ist,“ ersuchte. Dieses nochmalige Begehren gemäß Eingabe vom 09.12.2014 wäre wohl völlig unverständlich, wenn bereits die Eingabe vom 05.09.2014 eine Bauanzeige darstellte. Der Beschwerdeführer A B hat bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 08.04.2015 ausdrücklich als richtig zugestanden, dass die Eingabe vom 09.12.2014 von ihm stammt und von ihm unterfertigt worden ist. In Übereinstimmung mit den Darlegungen der Vertreter der belangten Behörde bei der Verhandlung am 08.04.2015 gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf die Eingabe vom 05.09.2014 zum Ergebnis, dass es sich hier bloß um eine Anfrage handelt, welche keinerlei Entscheidungspflicht für die Baubehörde ausgelöst hat. Unabhängig davon wurde die genannte Eingabe von der Bürgermeisterin der Gemeinde S schriftlich am 15.10.2014 beantwortet. Aber selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführer zuträfe, dass die Eingabe vom 05.09.2014 als Bauanzeige zu beurteilen wäre, wäre damit für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen und würde sich am Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts ändern, da – wie bereits aufgezeigt – die streitverfangene Photovoltaikanlage als baubewilligungspflichtig einzustufen ist und demgemäß nicht nur eine Bauanzeige einzubringen wäre, sondern vielmehr ein Bauansuchen mit den diesbezüglich nach der Planunterlagenverordnung vorgesehenen Unterlagen. Gleichermaßen hätte die strittige Anlage – unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen Bauanzeige – nicht ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen.
- b)Die Beschwerdeführer monieren weiters, dass die belangte Behörde eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen gehabt hätte, jedenfalls aber weitere Unterlagen anfordern hätte müssen, was sie aber nicht getan habe, weshalb der bekämpfte Bescheid nunmehr mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Dieser Argumentation vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Der belangten Behörde lag nämlich weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen vor, sodass auch keine rechtliche Verpflichtung für die Bürgermeisterin der Gemeinde S bestand, eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen oder Unterlagen von den Rechtsmittelwerbern anzufordern. Das an sie schriftlich gerichtete Auskunftsbegehren vom 05.09.2014 hat sie ohnehin mit Schreiben vom 15.10.2014 beantwortet. Unabhängig davon sehen die von der belangten Behörde angewandten Bestimmungen des § 39 TBO 2011 zwingend weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Einforderung von Unterlagen vor, weshalb die von den Beschwerdeführern angenommene Rechtswidrigkeit zufolge der Unterlassung dieser Vorgangsweisen (Bauverhandlung bzw Unterlagenanforderung) nicht angenommen werden kann.Unabhängig davon sehen die von der belangten Behörde angewandten Bestimmungen des Paragraph 39, TBO 2011 zwingend weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Einforderung von Unterlagen vor, weshalb die von den Beschwerdeführern angenommene Rechtswidrigkeit zufolge der Unterlassung dieser Vorgangsweisen (Bauverhandlung bzw Unterlagenanforderung) nicht angenommen werden kann. Auf Beschwerdeebene wurde den Rechtsmittelwerbern schließlich auch die Möglichkeit geboten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung all ihre Argumente in der gegenständlichen Angelegenheit vorzutragen.
- c)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Rechtsmittelwerberin C D keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf die streitverfangene Photovoltaikanlage gesetzt habe und deshalb gegen sie der bekämpfte Bescheid nicht ergehen hätte dürfen. Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, das heißt – soweit nicht ein Superädifikat vorliegt – an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten ist, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.1995, Zahl 94/06/0125, und vom 24.01.1991, Zahl 89/06/0054).Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach ein Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage an die Eigentümer dieser Baulichkeit, das heißt – soweit nicht ein Superädifikat vorliegt – an die (und zwar alle) Liegenschaftseigentümer zu richten ist, da ihnen die alleinige Verfügungsgewalt über die Baulichkeit zukommt vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.1995, Zahl 94/06/0125, und vom 24.01.1991, Zahl 89/06/0054). Diese Vorgangsweise gebietet sich schon deshalb, da eine allfällige Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der (zu vollstreckende) Beseitigungsauftrag allen Miteigentümern gegenüber rechtskräftig erlassen worden ist. Das Grundstück **3/4 GB S steht entsprechend einem aktenkundigen Grundbuchsauszug im ideellen Hälfteeigentum der beiden Rechtsmittelwerber A B und C D. Weiters hat der Beschwerdeführer A B anlässlich seiner Befragung bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 08.04.2015 ausdrücklich erklärt, dass seinem Willen nach die gegenständliche Photovoltaikanlage bis zum Ende ihrer Lebensdauer auf dem Grundstück **3/4 GB S verbleiben soll, also so lange, bis sie nicht mehr funktioniert, womit ein Superädifikat in Bezug auf die streitverfangene Photovoltaikanlage klarerweise nicht angenommen werden kann, zumal für das Vorliegen eines Superädifikates das Fehlen der Absicht des Erbauers wesentlich ist, dass das Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem Grundstück bleiben soll (vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zahl 2012/05/0188, und vom 08.04.2014, Zahl 2012/05/0057). Demgemäß hat die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtsrichtig den von ihr erteilten Beseitigungsauftrag gegen beide Miteigentümer des Grundstückes **3/4 GB S – sohin gegen die beiden Rechtsmittelwerber – gerichtet, da es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob auch die Beschwerdeführerin C D Aktivitäten hinsichtlich der strittigen Photovoltaikanlage gesetzt hat. Dagegen wurde das von der belangten Behörde für die streitverfangene Photovoltaikanlage erlassene Benützungsverbot unzutreffend auch an die Beschwerdeführerin C D gerichtet, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Benützungsverbot jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen ist (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 17.08.2010, Zahl 2007/06/0267, und vom 22.02.2005, Zahl 2004/06/0178). Dagegen wurde das von der belangten Behörde für die streitverfangene Photovoltaikanlage erlassene Benützungsverbot unzutreffend auch an die Beschwerdeführerin C D gerichtet, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Benützungsverbot jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen ist vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 17.08.2010, Zahl 2007/06/0267, und vom 22.02.2005, Zahl 2004/06/0178). Die Erteilung eines Benützungsverbotes hat zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird, wobei der Umstand, dass dieser Adressat Miteigentümer ist, für sich allein für die Erteilung eines Benützungsverbotes nicht ausreicht (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 22.02.2005, Zahl 2004/06/0178). In diesem Zusammenhang hat nunmehr der Rechtsmittelwerber A B bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 08.04.2015 glaubhaft erklärt, dass im Haus S, Adresse, zwei getrennte Stromanlagen bestehen und Frau C D keinen Strom von der strittigen Photovoltaikanlage bezieht, der erzeugte Strom wird vielmehr vom Rechtsmittelwerber A B verbraucht und – was er nicht zu verbrauchen vermag – ins öffentliche Netz abgegeben. Demnach kann die Beschwerdeführerin C D nicht als Benützerin der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage angesehen werden, weshalb es rechtlich unzutreffend war, das Benützungsverbot auch gegen sie zu richten. Dementsprechend war vom erkennenden Gericht das gegen die Rechtsmittelwerberin C D ausgesprochene Benützungsverbot ersatzlos aufzuheben.
- d)Soweit die Rechtsmittelwerber argumentieren, dass kein Nachbar etwas gegen die strittige Photovoltaikanlage einzuwenden hätte, ist ihnen zu erwidern, dass es darauf im gegenständlichen Verfahren nicht ankommt, womit diesem Vorbringen keine Entscheidungsrelevanz zugemessen werden kann. Maßgeblich ist vorliegend vielmehr, dass eine baubewilligungspflichtige Anlage ohne entsprechenden Baukonsens errichtet wurde und auch in Benützung genommen worden ist. Bislang wurde auch noch nicht einmal um die Erteilung eines entsprechenden Baukonsenses bei der Baubehörde eingekommen.
- e)Was die Argumentation der Rechtsmittelwerber anbelangt, die Bürgermeisterin der Gemeinde S hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zunächst eine Entscheidung über die Baueingabe vom 05.09.2014 vornehmen müssen, ist Folgendes seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen: Zunächst ist hier wiederum darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Eingabe vom 05.09.2014 (entsprechend deren objektiven Erklärungswert) bloß um eine Anfrage an die Baubehörde gehandelt hat, welche keinerlei Entscheidungspflicht für die belangte Behörde ausgelöst hat, wobei diesbezüglich auf die vorhergehenden Begründungsausführungen verwiesen werden kann. Davon abgesehen findet dieser Standpunkt der Rechtsmittelwerber in den Bestimmungen des § 39 TBO 2011 keine Deckung. § 39 Abs 3 TBO 2011 sieht für den Fall, dass nachträglich um die Erteilung der erforderlichen Baubewilligung für ein ohne Konsens ausgeführtes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben angesucht wurde, die Möglichkeit der Behörde vor, mit der Einleitung eines Beseitigungsverfahrens zuzuwarten oder ein bereits eingeleitetes Beseitigungsverfahren auszusetzen, dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens.Davon abgesehen findet dieser Standpunkt der Rechtsmittelwerber in den Bestimmungen des Paragraph 39, TBO 2011 keine Deckung. Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 sieht für den Fall, dass nachträglich um die Erteilung der erforderlichen Baubewilligung für ein ohne Konsens ausgeführtes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben angesucht wurde, die Möglichkeit der Behörde vor, mit der Einleitung eines Beseitigungsverfahrens zuzuwarten oder ein bereits eingeleitetes Beseitigungsverfahren auszusetzen, dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zahl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zahl 2002/06/0004, und weitere). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können Beseitigungsaufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 12.11.2012, Zahl 2012/06/0124, vom 19.12.2005, Zahl 2002/06/0004, und weitere). Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 3 TBO 2011 ist klar, dass das aufgezeigte Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.Im Lichte dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts und mit Bedachtnahme auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 ist klar, dass das aufgezeigte Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.
- f)Die Rechtsmittelwerber haben die in Beschwerde gezogene Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach angefochten, sohin auch bezüglich des Kostenspruches, wenn sie gegen die vorgeschriebene Kommissionsgebühr in Höhe von Euro 13,-- argumentativ auch nichts vorgebracht haben. Die belangte Behörde hat für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar einen behördlichen Lokalaugenschein am 11.11.2014 vorgenommen, bei dem festgestellt wurde, dass die streitverfangene Photovoltaikanlage auf dem Grundstück **3/4 GB S bereits errichtet worden ist. Für diese außerhalb des Amtes vorgenommene Amtshandlung war die belangte Behörde berechtigt, von den Beschwerdeführern die Entrichtung einer Kommissionsgebühr zu verlangen, dies auf der Grundlage des § 1 Abs 1 der Gemeinde-Kommissionsgebühren-verordnung 2007, wobei die belangte Behörde ohnehin bloß für ein Amtsorgan und ein Zeitausmaß von einer halben Stunde eine Kommissionsgebühr im Gegenstandsfall vorgeschrieben hat.Für diese außerhalb des Amtes vorgenommene Amtshandlung war die belangte Behörde berechtigt, von den Beschwerdeführern die Entrichtung einer Kommissionsgebühr zu verlangen, dies auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebühren-verordnung 2007, wobei die belangte Behörde ohnehin bloß für ein Amtsorgan und ein Zeitausmaß von einer halben Stunde eine Kommissionsgebühr im Gegenstandsfall vorgeschrieben hat. Ein Fehler in der Festsetzung der Kommissionsgebühr ist folglich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gegeben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene der Baubewilligungspflicht für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage wie auch jene des Vorliegens eines Superädifikates, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0599.6