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{'item': 'LVwG-2015/29/0827-4'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 24§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0827-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 200,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 24

Abs 1 Z 1 lit d in Verbindung mit § 8 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz vorgeworfen, da er die von Seiten des Arbeitsinspektorates angeforderten und im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Unterlagen nicht bis 16.06.2014 dem Arbeitsinspektorat übermittelt und auch nicht die im Spruch angeführten Auskünfte erteilt habe. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 24Abs 1 Arbl

G eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz vorgeworfen, da er die von Seiten des Arbeitsinspektorates angeforderten und im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Unterlagen nicht bis 16.06.2014 dem Arbeitsinspektorat übermittelt und auch nicht die im Spruch angeführten Auskünfte erteilt habe. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz eins, ArblG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass er es als Arbeitgeber verabsäumt habe, die vom Arbeitsinspektorat X angeforderten Unterlagen vollständig bis zum

  1. Juni einlangend zu übermitteln. Er möchte jedoch festhalten, dass dem Arbeitsinspektorat der überwiegende Teil der angeforderten Unterlagen bzw Auskünfte fristgerecht erteilt worden sei. Aufgrund des erheblichen Umfanges der angeforderten Unterlagen bzw Auskünfte und der äußerst angespannten Arbeitssituation im Baugewerbe in den Sommermonaten habe die Evaluierung und Erarbeitung der angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht durchgeführt werden können. Jedoch sei durch die AUVA am 11.08.2014 eine sicherheitstechnische und am 30.10.2014 eine arbeitsmedizinische Begehung durchgeführt worden. In weiterer Folge sei lediglich die Übermittlung der oben angeführten Unterlagen verabsäumt worden. Zwischenzeitlich seien diese Unterlagen jedoch erneut aktualisiert worden und würden dem Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Die Versäumnisse seien daher bereits im Herbst 2014 ordnungsgemäß nachgeholt worden, lediglich der Versand an das zuständige Arbeitsinspektorat sei unterblieben, was er sehr bedauere. Aus diesem Grund wurde beantragt, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Die von Seiten der Behörde verhängte Strafe in Höhe von Euro 1.100,-- erscheine ihm verhältnismäßig hoch, da die Versäumnisse nachgeholt worden seien und es sich bei dem Betrieb des Beschwerdeführers um einen Zweimannbetrieb handle. Der Angestellte sei darüber hinaus der eigene Bruder des Beschwerdeführers, wodurch eine absichtliche Gefährdung bzw unzureichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in keiner Weise beabsichtigt worden sei. Die Strafe sei auch aufgrund der angespannten, unsicheren und konkurrenzreichen Baubranche in der er tätig sei mit monatlichen Fixkosten, unsicheren Zahlungen, durch Kundschaften und Auftraggeber für den Beschwerdeführer nicht tragbar. Weiters wurde um Ratenzahlung angesucht. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass er es als Arbeitgeber verabsäumt habe, die vom Arbeitsinspektorat römisch zehn angeforderten Unterlagen vollständig bis zum
  2. Juni einlangend zu übermitteln. Er möchte jedoch festhalten, dass dem Arbeitsinspektorat der überwiegende Teil der angeforderten Unterlagen bzw Auskünfte fristgerecht erteilt worden sei. Aufgrund des erheblichen Umfanges der angeforderten Unterlagen bzw Auskünfte und der äußerst angespannten Arbeitssituation im Baugewerbe in den Sommermonaten habe die Evaluierung und Erarbeitung der angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht durchgeführt werden können. Jedoch sei durch die AUVA am 11.08.2014 eine sicherheitstechnische und am 30.10.2014 eine arbeitsmedizinische Begehung durchgeführt worden. In weiterer Folge sei lediglich die Übermittlung der oben angeführten Unterlagen verabsäumt worden. Zwischenzeitlich seien diese Unterlagen jedoch erneut aktualisiert worden und würden dem Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Die Versäumnisse seien daher bereits im Herbst 2014 ordnungsgemäß nachgeholt worden, lediglich der Versand an das zuständige Arbeitsinspektorat sei unterblieben, was er sehr bedauere. Aus diesem Grund wurde beantragt, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Die von Seiten der Behörde verhängte Strafe in Höhe von Euro 1.100,-- erscheine ihm verhältnismäßig hoch, da die Versäumnisse nachgeholt worden seien und es sich bei dem Betrieb des Beschwerdeführers um einen Zweimannbetrieb handle. Der Angestellte sei darüber hinaus der eigene Bruder des Beschwerdeführers, wodurch eine absichtliche Gefährdung bzw unzureichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in keiner Weise beabsichtigt worden sei. Die Strafe sei auch aufgrund der angespannten, unsicheren und konkurrenzreichen Baubranche in der er tätig sei mit monatlichen Fixkosten, unsicheren Zahlungen, durch Kundschaften und Auftraggeber für den Beschwerdeführer nicht tragbar. Weiters wurde um Ratenzahlung angesucht. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom
  3. April 2015, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 22.04.2015 sowie zwei Grundbuchsauszüge vom 23.04.
  4. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung

§ 44Abs 3 Z 2 Vw

GVG absehen, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat. Zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG absehen, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat.

§ 24

Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 41,-- bis Euro 4.140,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 83,-- bis Euro 4.140,-- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Paragraph 24, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 41,-- bis Euro 4.140,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von Euro 83,-- bis Euro 4.140,-- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Schreiben vom 22.04.2015 angegeben, dass er aufgrund der stark schwankenden Auftragslage vor allem in den Wintermonaten eines Kalenderjahres durchschnittlich Euro 1.400,-- monatlich netto verdiene. Er betreibe als Einzelunternehmer ein Transport- und Erdbewegungsunternehmen, habe diesbezüglich Euro 2.890,-- Lohnkosten und Euro 5.800,-- Leasingkosten für die Fahrzeuge sowie Euro 2.800,-- Versicherungskosten zu leisten. Zum Umsatz bzw den Einnahmen des Unternehmens machte der Beschwerdeführer keine Angaben.Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Schreiben vom 22.04.2015 angegeben, dass er aufgrund der stark schwankenden Auftragslage vor allem in den Wintermonaten eines Kalenderjahres durchschnittlich , Euro 1.400,-- monatlich netto verdiene. Er betreibe als Einzelunternehmer ein Transport- und Erdbewegungsunternehmen, habe diesbezüglich Euro 2.890,-- Lohnkosten und Euro 5.800,-- Leasingkosten für die Fahrzeuge sowie Euro 2.800,-- Versicherungskosten zu leisten. Zum Umsatz bzw den Einnahmen des Unternehmens machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten (war nur bis September 2014 für seinen Sohn sorgepflichtig) und ist Eigentümer eines Hauses in Adresse 1, für welches er monatliche Kreditraten in Höhe von Euro 1.510,-- zurückzahle. Er habe im Jahr 2012 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Großmutter übernommen, aus welcher er jedoch keine Pachteinkünfte habe, der Hof sei nicht mehr bewohnbar und renovierungsbedürftig.

den eingeholten Grundbuchsauszügen ist der Beschwerdeführer Eigentümer zweier Liegenschaften in der KG Z. Weiters brachte er nochmals vor, dass er die fehlenden Unterlagen bereits im Jahr 2014 mit der AUVA erarbeitet habe, es sei lediglich vergessen worden, die Unterlangen an das Arbeitsinspektorat zu übersenden. Als mildernd war entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein Umstand, als erschwerend war ebenfalls kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedenfalls nicht als unerheblich einzustufen, zumal durch die Nichtübermittlung der angeforderten Unterlagen, es dem Arbeitsinspektorat verwehrt blieb, entsprechende Überprüfungen zum Schutz von Arbeitnehmern durchzuführen. Aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen gerade Mal zu 24 % ausschöpft, jedenfalls schuld- und tatangemessen, zumal dem Beschwerdeführer auch eine Nachfrist gesetzt wurde, die Unterlagen vorzulegen, darüber hinaus wurden die Unterlagen dem Arbeitsinspektorat

Schreiben vom 13.04.2015 immer noch nicht übermittelt, was sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decket, teilt er doch selbst mit, vergessen zu haben, die Unterlagen zu übermitteln. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien (bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen war insbesondere aufgrund der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen; die Ausgaben des Unternehmens konnten aufgrund fehlender Angaben zum Umsatz/Ergebnis desselben nicht entsprechend in Relation gesetzt werden) jedenfalls schuld- und tatangemessen und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Eine Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht und war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass der Antrag auf Gewährung der Ratenzahlung bei der Behörde zu stellen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0827.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.