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LVwG-2015/37/0598-2

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 37§ 7Art 130§ 14§ 27§ 9§ 6§ 35§ 5§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/0598-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Am 27.11.2014 hat eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft A stattgefunden. Die anwesenden Mitglieder – sie repräsentierten 50 Anteile der Agrargemeinschaft A – haben zu Tagesordnungspunkt
  2. das In-Kraft-Treten der neuen Satzung und die Weiterleitung dieses Beschlusses an die Agrarbehörde beschlossen. In dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom 01.12.2014 hat C C, Adresse 1, Ort Z, die belangte Behörde unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass er lediglich in der Funktion des Bürgermeisters eine schriftliche Einladung zu einer Vollversammlung der Agrargemeinschaft A erhalten habe, nicht aber als deren privates Mitglied. Wörtlich heißt es im Schriftsatz des C C vom 01.12.2014: „In der Funktion des Bürgermeisters als Mitglied habe ich eine schriftliche Einladung zu einer Vollversammlung der Agrargemeinschaft A erhalten. Als privates Mitglied habe ich keine Einladung von der Agrargemeinschaft erhalten. … “ Über Aufforderung der belangten Behörde vom 03.12.2014, Zl ***, hat Obmann B B in Vertretung der Agrargemeinschaft A die mit 20.11.2014 datierte Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014, den Nachweis der Versendung dieser Einladung durch die Amtsleiterin der Gemeinde Z an die private E-mail-Adresse des C C, das Mitgliederverzeichnis und das Protokoll über die Vollversammlung am 27.11.2014 übermittelt. Zum Mitgliederverzeichnis hat Obmann B B ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass alle Mitglieder nachweislich persönlich, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail eingeladen worden seien. Mit Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

§ 37

Abs 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt 5. (In-Kraft-Treten der Satzung) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2014 behoben. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass das Agrargemeinschaftsmitglied C C satzungskonform zur Vollversammlung am 27.11.2014 eingeladen worden sei. Mit Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

Paragraph 37, Absatz 6, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt

  1. (In-Kraft-Treten der Satzung) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2014 behoben. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass das Agrargemeinschaftsmitglied C C satzungskonform zur Vollversammlung am 27.11.2014 eingeladen worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 2, mit Schriftsatz vom 23.02.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 19.03.2015, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol C C, Ort Z, über den wesentlichen Inhalt des von der belangten Behörde am 24.11.2014 angelegten Aktenvermerks informiert. Dazu hat sich C C im Schriftsatz vom 23.03.2015 geäußert und wörtlich ausgeführt: „Betreffend einem Telefonat am 24.11.2014 mit der zuständigen Sachbearbeiterin stelle ich Folgendes klar: Es ist durchaus möglich, dass ich an diesem Tage ein Telefonat geführt habe nachdem zahlreiche Telefonate betreffend der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft B und C erfolglos geblieben sind. Dieses Telefonat betraf jedenfalls nicht die Agrargemeinschaft A. Jedenfalls habe ich nach der Kenntnisnahme dieser bereits stattgefundenen Versammlung mit der Sachbearbeiterin ein Gespräch geführt worin ich angegeben habe, dass ich der Versammlung der Agrargemeinschaft A ferngeblieben bin. …“ II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der für die Agrargemeinschaft A geltenden Satzung vom 11.05.1964, Zl ***, es nicht möglich gewesen sei, die Mitglieder telegraphisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzuladen. Die Amtsleiterin der Gemeinde Z, D D, habe die Einladung vom 20.11.2014 für die Vollversammlung am 27.11.2014 am 21.11.2014 an C C als Privatperson und Mitglied der Agrargemeinschaft verschickt. Dessen E-Mail-Adresse sei öffentlich bekannt und somit sei jeder berechtigt, ihm auf diese Weise Nachrichten zukommen zu lassen. Auch die Einladung an das Agrargemeinschaftsmitglied E E in Ort Y sei per E-Mail durch die Amtsleiterin verschickt worden. E E habe die Einladung auch erhalten und habe diese Form der Verständigung nicht beanstandet. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
  3. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen § 35Paragraph 35

(1)Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
  1. a)die Vollversammlung;
  2. b)der Ausschuss;
  3. c)der Obmann.
(2)Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. […] Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten § 37Paragraph 37
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. […]
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. […]
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“
  1. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A idF des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ***:Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft A in der Fassung des Bescheides vom 11.05.1964, Zl ***: „Die Vollversammlung § 5Paragraph 5 […] Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird. Zum Zeichen der erfolgten Verständigung ist von den Mitgliedern Datum und Unterschrift einzusetzen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  2. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B, Adresse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***.
  3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 29.01.2015 zugestellt. Die am 24.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde vom 23.02.2014 war daher rechtzeitig. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG:3.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Beschwerdeführerin ist die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B. Der aufhebende Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, stützt sich auf § 37 Abs 6 TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut war die Agrargemeinschaft A als Partei des Verfahrens nach § 37 Abs 6 TFLG 1996

§ 37

Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. Beschwerdeführerin ist die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B. Der aufhebende Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut war die Agrargemeinschaft A als Partei des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996

Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. 4. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft A:

§ 14lit a der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.

Instanz vom 11.05.1964, Zl ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und folglich nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124).

Paragraph 14, Litera a, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 11.05.1964, Zl ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und folglich nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124). 5. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist Gegenstand des beim Landesverwaltungs-gericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens die mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015, Zl ***, von Amts wegen verfügte Aufhebung des in der Vollversammlung am 27.11.2014 gefassten Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 5. (In-Kraft-Setzen der neuen Satzungen). 6. In der Sache: 6.1 Zur Zuständigkeit der Vollversammlung: Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 war unter anderem der Beschluss neuer Satzungen (Tagesordnungspunkt 5.).

§ 6

lit b der geltenden Satzung zählt die Abänderung von Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Beschluss neuer Satzungen fällt daher in die Zuständigkeit der Vollversammlung.

Paragraph 6, Litera b, der geltenden Satzung zählt die Abänderung von Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Beschluss neuer Satzungen fällt daher in die Zuständigkeit der Vollversammlung. 6.2 Zur Gültigkeit des Beschlusses der Vollversammlung betreffend die neuen Satzungen: Um überhaupt gültige Beschlüsse fassen zu können, kommt der ordnungsgemäßen Einberufung/Einladung der Vollversammlung wesentliche Bedeutung zu.

§ 35

Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs. 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird.

Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird.

§ 5

zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, „dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird“ und von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind.

Paragraph 5, zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, „dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird“ und von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind. Entsprechend § 5 zweiter Absatz der Satzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, hat die Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung nachweislich zu erfolgen. Allerdings ist das in der zitierten Bestimmung vorgesehene Zur-Kenntnis-Bringen der Tagesordnung mittels Verständigungsbogen bei Mitgliedern, die außerhalb der Gemeinde wohnen – das Agrargemeinschaftsmitglied E E hat ihren Wohnsitz in Ort Y – gar nicht möglich ist. Im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist es daher zulässig, sich bei der Einladung auch moderner Kommunikationsmittel zu bedienen. Entsprechend Paragraph 5, zweiter Absatz der Satzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, hat die Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung nachweislich zu erfolgen. Allerdings ist das in der zitierten Bestimmung vorgesehene Zur-Kenntnis-Bringen der Tagesordnung mittels Verständigungsbogen bei Mitgliedern, die außerhalb der Gemeinde wohnen – das Agrargemeinschaftsmitglied E E hat ihren Wohnsitz in Ort Y – gar nicht möglich ist. Im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist es daher zulässig, sich bei der Einladung auch moderner Kommunikationsmittel zu bedienen. Die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 stellt sich – soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant ist – entsprechend der vom Obmann der Agrargemeinschaft A der Agrarbehörde übermittelten Mitgliederliste wie folgt dar: Die Einladung vom 20.11.2014 wurde der Gemeinde Z nachweislich am 21.11.2014 zugestellt. Die Übernahme hat die Amtsleiterin der Gemeinde Z, D D, durch ihre Unterschrift bestätigt. Zudem hat C C in seiner Mitteilung an die Agrarbehörde vom 01.12.2014 ua wörtlich ausgeführt: „In der Funktion des Bürgermeisters als Mitglied habe ich eine schriftliche Einladung zu einer Vollversammlung der Agrargemeinschaft D erhalten. …“ Die Amtsleiterin hat am 21.11.2014 unter anderem die Einladung für die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2014 an die E-Mail-Adresse cc@***.at weitergeleitet. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass das Versenden der Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 an die private E-Mail-Adresse des C C keinen Nachweis über die Zustellung dieser Einladung darstellt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch entscheidend, dass C C über Zeit und Ort der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert war, da er – wie er selbst im Schriftsatz vom 01.12.2014 anführt – in seiner Funktion als Bürgermeister und damit als Vertreter des Agrargemeinschaftsmitglieds Gemeinde Z eine Einladung erhalten hat. Folglich war es ihm möglich, auch als „persönlicher“ Inhaber eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft A an der Vollversammlung am 27.11.2014 teilzunehmen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

§ 37

Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben.

Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Absicht des Gesetzgebers ist es, nicht jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c auch der Gemeinde andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138 zu § 37 Abs 7 TFLG 1996). Absicht des Gesetzgebers ist es, nicht jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138 zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Entgegen § 5 zweiter Absatz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass C C, Adresse 1, Ort Z, als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft A die Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 erhalten hat. In seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Z, die ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft A ist, hat C C die Einladung fristgerecht erhalten. C C war daher seit 21.11.2014 über die für 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnungspunkte informiert und wäre ihm somit eine Teilnahme an der Vollversammlung möglich gewesen.Entgegen Paragraph 5, zweiter Absatz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass C C, Adresse 1, Ort Z, als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft A die Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 erhalten hat. In seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Z, die ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft A ist, hat C C die Einladung fristgerecht erhalten. C C war daher seit 21.11.2014 über die für 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnungspunkte informiert und wäre ihm somit eine Teilnahme an der Vollversammlung möglich gewesen. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die §§ 13 iVm 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 133/2013, hin, wonach eine Zustellung auch am Arbeitsplatz des Empfängers zulässig ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D D, die Amtsleiterin der Gemeinde Z, die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 am 21.11.2014, und zwar um 11.30 Uhr, an die private E-Mail-Adresse des C C versendet hat. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Paragraphen 13, in Verbindung mit 2 Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013,, hin, wonach eine Zustellung auch am Arbeitsplatz des Empfängers zulässig ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D D, die Amtsleiterin der Gemeinde Z, die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 am 21.11.2014, und zwar um 11.30 Uhr, an die private E-Mail-Adresse des C C versendet hat. Die Einladung an C C als Inhaber eines Anteilsrechtes und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft A entsprach nicht der Vorschrift des § 5 zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung vom 11.05.1964, Zl ***, erfolgt ist. Aufgrund der dargelegten Umstände war C C jedoch über Zeit, Ort und Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert und stand ihm die laut Satzung vorgesehene Vorbereitungszeit zur Verfügung. Auch wenn entgegen § 5 Abs 2 der Satzung vom 11.05.1964, Zl ***, ein Nachweis über Zustellung der an C C ergangenen Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 nicht vorliegt, wurden aufgrund der dargelegten besonderen Umstände wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes C C nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs 6 TFLG 1996 für eine amtswegige Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt

  1. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor.Die Einladung an C C als Inhaber eines Anteilsrechtes und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft A entsprach nicht der Vorschrift des Paragraph 5, zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung vom 11.05.1964, Zl ***, erfolgt ist. Aufgrund der dargelegten Umstände war C C jedoch über Zeit, Ort und Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert und stand ihm die laut Satzung vorgesehene Vorbereitungszeit zur Verfügung. Auch wenn entgegen Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung vom 11.05.1964, Zl ***, ein Nachweis über Zustellung der an C C ergangenen Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 nicht vorliegt, wurden aufgrund der dargelegten besonderen Umstände wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes C C nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 für eine amtswegige Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt
  2. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Entgegen § 5 Abs 2 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass die am 21.11.2014 durch die Amtsleiterin der Gemeinde Z an die private E-Mail-Adresse des C C versendete Einladung diesem auch tatsächlich zugestellt wurde. C C hat allerdings in seiner Funktion als Bürgermeister die Einladung für die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2014 fristgerecht erhalten. C C war somit über Zeit, Ort und Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert und war es ihm daher möglich, auch als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft an dieser Versammlung teilzunehmen. Trotz des Verstoßes gegen § 5 Abs 2 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, - fehlender Nachweis über die Zustellung der Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 an C C - wurden aufgrund der dargelegten besonderen Umstände wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes C C nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen daher die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt
  3. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor. Entgegen Paragraph 5, Absatz 2, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass die am 21.11.2014 durch die Amtsleiterin der Gemeinde Z an die private E-Mail-Adresse des C C versendete Einladung diesem auch tatsächlich zugestellt wurde. C C hat allerdings in seiner Funktion als Bürgermeister die Einladung für die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2014 fristgerecht erhalten. C C war somit über Zeit, Ort und Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert und war es ihm daher möglich, auch als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft an dieser Versammlung teilzunehmen. Trotz des Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz 2, der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, - fehlender Nachweis über die Zustellung der Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 an C C - wurden aufgrund der dargelegten besonderen Umstände wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes C C nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen daher die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt
  4. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung vom 27.11.2014 nicht vor. Der Beschwerde der durch Obmann B B vertretenen Agrargemeinschaft A war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, hat die Agrarbehörde gestützt auf § 37 Abs 6 TFLG 1996 und somit von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt
  5. ergangenen Beschluss der Vollversammlung vom 27.11.2014 behoben. Im Gegensatz zu einem auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestützten Bescheid hat die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, nicht über einen Antrag entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher im gegenständlichen Fall nur zu prüfen, ob die von Amts wegen erfolgte Aufhebung dem gesetzlichen Tatbestand des § 37 Abs 6 TFLG 1996 entspricht.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, hat die Agrarbehörde gestützt auf Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 und somit von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt
  6. ergangenen Beschluss der Vollversammlung vom 27.11.2014 behoben. Im Gegensatz zu einem auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gestützten Bescheid hat die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, nicht über einen Antrag entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher im gegenständlichen Fall nur zu prüfen, ob die von Amts wegen erfolgte Aufhebung dem gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 entspricht. Mangels Vorliegens der in § 37 Abs 6 TFLG 1996 normierten Voraussetzungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, von Amts wegen vorgenommene Aufhebung ersatzlos zu beheben. In Anlehnung an § 28 Abs 5 VwGVG tritt somit die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 17]. Die Agrarbehörde wird daher zu prüfen haben, ob und welche weiteren behördlichen Schritte aufgrund des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2014 zu setzen sind. Mangels Vorliegens der in Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 normierten Voraussetzungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, von Amts wegen vorgenommene Aufhebung ersatzlos zu beheben. In Anlehnung an Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt somit die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17]. Die Agrarbehörde wird daher zu prüfen haben, ob und welche weiteren behördlichen Schritte aufgrund des zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschlusses der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2014 zu setzen sind. Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 24Abs 3 Vw

GVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (§ 24 Abs 4 VwGVG). Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Vollversammlung am 27.11.2014 gefällter Beschluss im Hinblick auf die Einberufung/Einladung des Agrargemeinschaftsmitglieds C C zu dieser Vollversammlung rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0598.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.