GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Abs 6 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt 5. (In-Kraft-Treten der Satzung) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft A vom 27.11.2014 behoben. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass das Agrargemeinschaftsmitglied C C satzungskonform zur Vollversammlung am 27.11.2014 eingeladen worden sei. Mit Bescheid vom 26.01.2015, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 37, Absatz 6, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) von Amts wegen den zu Tagesordnungspunkt
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 29.01.2015 zugestellt. Die am 24.02.2015 bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde vom 23.02.2014 war daher rechtzeitig. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Zur Zulässigkeit der Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG: Beschwerdeführerin ist die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B. Der aufhebende Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, stützt sich auf § 37 Abs 6 TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut war die Agrargemeinschaft A als Partei des Verfahrens nach § 37 Abs 6 TFLG 1996
Abs 8 TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. Beschwerdeführerin ist die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann B B. Der aufhebende Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996. Nach dem eindeutigen Wortlaut war die Agrargemeinschaft A als Partei des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996
Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 berechtigt, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 26.01.2015, Zl ***, Beschwerde zu erheben. 4. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft A:
Instanz vom 11.05.1964, Zl ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und folglich nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist (vgl VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124).
Paragraph 14, Litera a, der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 11.05.1964, Zl ***, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Es ist daher von einer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes auszugehen und folglich nicht näher zu prüfen, ob betreffend die Erhebung der Beschwerde durch die Agrargemeinschaft ein Beschluss des Ausschusses ergangen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, Zl 2009/07/0124). 5. Zum Prüfungsumfang:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist Gegenstand des beim Landesverwaltungs-gericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens die mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2015, Zl ***, von Amts wegen verfügte Aufhebung des in der Vollversammlung am 27.11.2014 gefassten Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 5. (In-Kraft-Setzen der neuen Satzungen). 6. In der Sache: 6.1 Zur Zuständigkeit der Vollversammlung: Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 war unter anderem der Beschluss neuer Satzungen (Tagesordnungspunkt 5.).
lit b der geltenden Satzung zählt die Abänderung von Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Beschluss neuer Satzungen fällt daher in die Zuständigkeit der Vollversammlung.
Paragraph 6, Litera b, der geltenden Satzung zählt die Abänderung von Verwaltungssatzungen oder von Bestimmungen des Wirtschaftsplanes zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Beschluss neuer Satzungen fällt daher in die Zuständigkeit der Vollversammlung. 6.2 Zur Gültigkeit des Beschlusses der Vollversammlung betreffend die neuen Satzungen: Um überhaupt gültige Beschlüsse fassen zu können, kommt der ordnungsgemäßen Einberufung/Einladung der Vollversammlung wesentliche Bedeutung zu.
Abs 2 zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs. 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird.
Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird.
zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, „dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird“ und von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind.
Paragraph 5, zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung hatte die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu erfolgen, „dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird“ und von den Mitgliedern zum Zeichen der erfolgten Verständigung Datum und Unterschrift einzusetzen sind. Entsprechend § 5 zweiter Absatz der Satzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, hat die Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung nachweislich zu erfolgen. Allerdings ist das in der zitierten Bestimmung vorgesehene Zur-Kenntnis-Bringen der Tagesordnung mittels Verständigungsbogen bei Mitgliedern, die außerhalb der Gemeinde wohnen – das Agrargemeinschaftsmitglied E E hat ihren Wohnsitz in Ort Y – gar nicht möglich ist. Im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist es daher zulässig, sich bei der Einladung auch moderner Kommunikationsmittel zu bedienen. Entsprechend Paragraph 5, zweiter Absatz der Satzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, hat die Einladung der Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung nachweislich zu erfolgen. Allerdings ist das in der zitierten Bestimmung vorgesehene Zur-Kenntnis-Bringen der Tagesordnung mittels Verständigungsbogen bei Mitgliedern, die außerhalb der Gemeinde wohnen – das Agrargemeinschaftsmitglied E E hat ihren Wohnsitz in Ort Y – gar nicht möglich ist. Im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist es daher zulässig, sich bei der Einladung auch moderner Kommunikationsmittel zu bedienen. Die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 stellt sich – soweit sie für das gegenständliche Verfahren relevant ist – entsprechend der vom Obmann der Agrargemeinschaft A der Agrarbehörde übermittelten Mitgliederliste wie folgt dar: Die Einladung vom 20.11.2014 wurde der Gemeinde Z nachweislich am 21.11.2014 zugestellt. Die Übernahme hat die Amtsleiterin der Gemeinde Z, D D, durch ihre Unterschrift bestätigt. Zudem hat C C in seiner Mitteilung an die Agrarbehörde vom 01.12.2014 ua wörtlich ausgeführt: „In der Funktion des Bürgermeisters als Mitglied habe ich eine schriftliche Einladung zu einer Vollversammlung der Agrargemeinschaft D erhalten. …“ Die Amtsleiterin hat am 21.11.2014 unter anderem die Einladung für die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A am 27.11.2014 an die E-Mail-Adresse cc@***.at weitergeleitet. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass das Versenden der Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 an die private E-Mail-Adresse des C C keinen Nachweis über die Zustellung dieser Einladung darstellt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch entscheidend, dass C C über Zeit und Ort der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert war, da er – wie er selbst im Schriftsatz vom 01.12.2014 anführt – in seiner Funktion als Bürgermeister und damit als Vertreter des Agrargemeinschaftsmitglieds Gemeinde Z eine Einladung erhalten hat. Folglich war es ihm möglich, auch als „persönlicher“ Inhaber eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft A an der Vollversammlung am 27.11.2014 teilzunehmen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Abs 6 TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben.
Paragraph 37, Absatz 6, TFLG 1996 sind Beschlüsse (Verfügungen), die gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben. Absicht des Gesetzgebers ist es, nicht jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c auch der Gemeinde andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138 zu § 37 Abs 7 TFLG 1996). Absicht des Gesetzgebers ist es, nicht jeden Verstoß gegen eine Satzung als Aufhebungsgründe von Beschlüssen von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Behebung soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Die Voraussetzungen – Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138 zu Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Entgegen § 5 zweiter Absatz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass C C, Adresse 1, Ort Z, als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft A die Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 erhalten hat. In seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Z, die ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft A ist, hat C C die Einladung fristgerecht erhalten. C C war daher seit 21.11.2014 über die für 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnungspunkte informiert und wäre ihm somit eine Teilnahme an der Vollversammlung möglich gewesen.Entgegen Paragraph 5, zweiter Absatz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft A vom 11.05.1964, Zl ***, liegt kein Nachweis vor, dass C C, Adresse 1, Ort Z, als Anteilsberechtigter und somit Mitglied der Agrargemeinschaft A die Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 erhalten hat. In seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Z, die ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft A ist, hat C C die Einladung fristgerecht erhalten. C C war daher seit 21.11.2014 über die für 27.11.2014 anberaumte Vollversammlung einschließlich der Tagesordnungspunkte informiert und wäre ihm somit eine Teilnahme an der Vollversammlung möglich gewesen. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die §§ 13 iVm 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 133/2013, hin, wonach eine Zustellung auch am Arbeitsplatz des Empfängers zulässig ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D D, die Amtsleiterin der Gemeinde Z, die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 am 21.11.2014, und zwar um 11.30 Uhr, an die private E-Mail-Adresse des C C versendet hat. Auch wenn für die Einladung zur Vollversammlung das Zustellgesetz nicht anzuwenden ist, weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Paragraphen 13, in Verbindung mit 2 Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013,, hin, wonach eine Zustellung auch am Arbeitsplatz des Empfängers zulässig ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D D, die Amtsleiterin der Gemeinde Z, die Einladung zur Vollversammlung am 27.11.2014 am 21.11.2014, und zwar um 11.30 Uhr, an die private E-Mail-Adresse des C C versendet hat. Die Einladung an C C als Inhaber eines Anteilsrechtes und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft A entsprach nicht der Vorschrift des § 5 zweiter Absatz der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzung vom 11.05.1964, Zl ***, erfolgt ist. Aufgrund der dargelegten Umstände war C C jedoch über Zeit, Ort und Gegenstand der Vollversammlung am 27.11.2014 informiert und stand ihm die laut Satzung vorgesehene Vorbereitungszeit zur Verfügung. Auch wenn entgegen § 5 Abs 2 der Satzung vom 11.05.1964, Zl ***, ein Nachweis über Zustellung der an C C ergangenen Einladung für die Vollversammlung am 27.11.2014 nicht vorliegt, wurden aufgrund der dargelegten besonderen Umstände wesentliche Interessen des Agrargemeinschaftsmitgliedes C C nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs 6 TFLG 1996 für eine amtswegige Aufhebung des zu Tagesordnungspunkt
GVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (§ 24 Abs 4 VwGVG). Da kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG von einer solchen absehen. Darüber hinaus lässt auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob ein bestimmter, anlässlich der Vollversammlung am 27.11.2014 gefällter Beschluss im Hinblick auf die Einberufung/Einladung des Agrargemeinschaftsmitglieds C C zu dieser Vollversammlung rechtswidrig war. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Es war somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0598.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.